BVwG W199 1430104-1

W199 1430104-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Racheakt,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1430104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1430104.1.00

Spruch

W 199 1430104-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 05.434-BAI, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Asylgesetz

2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 04.05.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am nächsten Tag an, er habe vor zwölf Jahren mit seiner Familie sein Heimatland verlassen und sei in den Iran gegangen. Er habe Probleme mit seiner Frau gehabt, die ihn bei der Polizei angezeigt habe. Da ihm, sollte er festgenommen werden, die Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan drohe, habe er den Iran verlassen. Er habe Angst vor dem Krieg und den Unruhen in Afghanistan.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 01.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei XXX Jahre alt, in der Provinz XXX geboren und bei seinen Eltern in deren Haus aufgewachsen. Sie hätten eine eigene Landwirtschaft gehabt, in welcher der Beschwerdeführer geholfen habe, sein Vater habe auch ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt. Er selbst habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Vor ungefähr zwölf Jahren habe er Afghanistan verlassen, seine Familie sei etwa zwei Monate später auch in den Iran gereist, wo derzeit noch alle lebten; er habe einen Bruder und vier Schwestern. Im Iran habe er in der Landwirtschaft geholfen, der Bauer habe ihnen ein altes Bauernhaus zur Verfügung gestellt, in dem sie gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt hätten. Vor vier Jahren habe er im Iran traditionell geheiratet, es gebe nur eine Bestätigung eines Mullahs. Er habe einen Sohn. Die wirtschaftliche Situation sei nicht gut, sie seien dort illegal und nicht versichert gewesen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden mehr, Onkel und Tanten seien bereits verstorben.

Den Iran habe er am 14.02.2012 verlassen. Afghanistan habe er vor zwölf Jahren verlassen, weil in seiner Gegend hauptsächlich Paschtunen gewohnt hätten. In der Nähe habe es eine Taliban-Kaserne gegeben, deren Chef Shabaddin geheißen habe. Ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise hätten die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen und an die Front geschickt, damit er für sie kämpfe. Deshalb sei der Bruder in den Iran geflüchtet. Darauf hätten die Taliban die Familie massiv unter Druck gesetzt und schikaniert; die Mutter habe regelmäßig für sie kochen und der Beschwerdeführer und sein Vater hätten Holz in die Kaserne bringen müssen.

Einige Zeit später sei Shabaddin zwischen Nawmish und Timran getötet worden. Ein Vetter des Beschwerdeführers sei gegen die Taliban aktiv gewesen und habe ihm gezeigt, wie man mit Funkgeräten umgehe. Er habe ihm ein Funkgerät gegeben, das kaputt gewesen sei und das der Beschwerdeführer in ein Elektrogeschäft in der Nähe hätte bringen sollen. Sein Vater habe nichts davon gewusst. Als die Taliban das Haus der Familie durchsucht hätten, hätten sie das Funkgerät gefunden und deshalb gemeint, die Familie habe Shabaddin verraten, und sie für seinen Tod verantwortlich gemacht. Sie hätten den Beschwerdeführer mitgenommen. Das Datum dieses Vorfalls wisse er nicht, es sei eine Woche vor seiner Ausreise gewesen, etwa zwei Tage, nachdem Shabaddin getötet worden sei. Eine Woche lang sei er in ihrem Gewahrsam gewesen und dort gefoltert und an seinen Vorderzähnen, an der rechten Hand, am rechten Unterschenkel und im Bereich des Brustkorbes verletzt worden. Danach habe seine Familie mit 100 afghanischen Lak einen Talib bestochen, und er habe flüchten können. Gemeinsam mit seinem Vater sei er dann nach XXX gereist und von dort in den Iran geschickt worden.

Der Grund, aus dem seine Familie beschuldigt worden sei, sei darin gelegen gewesen, dass die Taliban einen Mann namens XXXa festgenommen hätten, einen Freund seines Vetters, der mit ihm gemeinsam gegen die Taliban gekämpft habe. Seyed Joma sei von den Taliban gefoltert worden und habe dann den Namen des Beschwerdeführers erwähnt. Damals seien mehrere Taliban getötet worden, einmal zwölf und einmal zehn; die Taliban hätten vermutet, dass es einen Spion gebe, und ihn ausfindig machen wollen. Deswegen sei XXXaufgefordert worden, alle Personen zu nennen, die er "dort" gesehen habe. Dies alles wisse der Beschwerdeführer, weil ihn die Taliban später festgenommen und ihm gesagt hätten, dass XXX seinen Namen erwähnt habe.

Während er angehalten worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, er sei ein Spion und dafür verantwortlich, dass so viele Taliban gestorben seien. Außer ihm seien noch fünf oder sechs Leute dort gewesen, die Taliban hätten alle gefoltert. Er selbst sei außerdem auch sexuell missbraucht worden. Er habe für die Taliban in einem Kreis tanzen müssen und sei danach vergewaltigt worden. Tagsüber sei er befragt und verhört worden. Man habe wissen wollen, ob er Kontaktpersonen habe und ob auch sein Vater gegen die Taliban aktiv sei. Während dessen sei er immer wieder geschlagen, seine Hand sei gebrochen und sein Knie schwer verletzt worden. Immer, wenn er gesagt habe, dass er keine Ahnung habe und dass die Vorwürfe nicht stimmten, sei er schwer geschlagen worden. Nach ein paar Stunden Pause seien die Taliban in der Nacht wieder in seine Zelle gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er habe (bekleidet) tanzen und sodann nackt tanzen müssen. Alle anderen Personen (gemeint sind offenbar die anderen Gefangenen) seien nicht mehr jung gewesen; nur der Beschwerdeführer sei so behandelt worden. Am sechsten Tag habe man XXXgebracht und ihn vor ihren Augen geköpft; den Gefangenen habe man gesagt, dass sie morgen dasselbe Schicksal erleiden würden. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer durch die Zahlung von Bestechungsgeld fliehen können. Während dieser Woche sei er einmal von zwei Männern vergewaltigt worden.

Zu seinen Verletzungen gab der Beschwerdeführer an, er sei regelmäßig mit Gegenständen aus Holz und Metall geschlagen worden, auch mit einer Kalashnikov. Dadurch seien seine beiden Vorderzähne ausgeschlagen und sein Knie gebrochen worden. Er sei psychisch und körperlich völlig fertig gewesen. Da es aber um Leben und Tod gegangen sei, habe er seine Kräfte mobilisiert und es sei ihm die Flucht gelungen; er sei zu Fuß über die Gebirge gegangen. - Als die Taliban, gegen 20 Uhr, zur Gebetszeit, alle gemeinsam am Abendgebet teilgenommen hätten, habe sein Onkel väterlicherseits dem Wächter ungefähr 100 afghanische Lak gezahlt. Jener habe das große Tor offen gelassen und der Beschwerdeführer habe hinausgehen können. Er sei von seinem Vater abgeholt worden, der draußen auf ihn gewartet habe. Sie seien dann gemeinsam zu Fuß gegangen. An jenem Tag seien zwei "neue" junge Taliban gekommen; bei Hinrichtungen seien immer "neue" Taliban anwesend gewesen. Es sei der letzte Augenblick für die Flucht gewesen, sonst wäre auch der Beschwerdeführer umgebracht worden.

XXX habe mehrere Taliban umgebracht und sei jahrelang aktiv gewesen. Auf einmal hätten ihn die Taliban gebracht. Sie (gemeint: die Gefangenen) seien alle gefesselt gewesen. Ein Talib habe gesagt, XXX sei ein Verräter, er werde hingerichtet und sie erwarte dasselbe Schicksal, das sei das Schicksal aller Gegner der Taliban. Die Hände und Füße XXX seien gefesselt gewesen, ein Talib habe ihn mit einem langen scharfen Messer geköpft, indem er ihm die Kehle durchgeschnitten habe, danach sei er weggebracht worden. Was man mit der Leiche gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie seien sehr schockiert gewesen und hätten große Angst gehabt. Der Beschwerdeführer sei psychisch völlig fertig gewesen. Er habe gewusst, dass die Taliban sehr brutal sein könnten, und sei sich sicher gewesen, dass er diese Kaserne nie lebendig verlassen würde. Wenn er heute daran denke und darüber spreche, gehe es ihm sehr schlecht. Die Erinnerungen kämen wieder hoch. Wenn er Blut sehe, müsse er erbrechen, er könne das nicht ertragen. Es sei das erste Mal, dass er darüber spreche.

Nach seiner Flucht sei er in den Iran gereist und von der iranischen Polizei festgenommen worden. Die iranischen Polizisten hätten seine unbehandelten Verletzungen gesehen und ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er zehn Tage behandelt worden sei. Man habe die Wunden gesäubert und ihn sehr gut behandelt. Nach der Entlassung habe er sogar ein Papier erhalten, um nach Teheran zu reisen. Sie hätten ihn nicht gefragt, was passiert sei, sie wüssten über die Lage in Afghanistan Bescheid. - Zwei Monate später seien seine Familienangehörigen nachgereist.

Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach zwölf Jahren befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er könne es psychisch nicht ertragen, je wieder in Afghanistan zu sein. Immer wenn er das Wort Afghanistan höre, denke er an diese Vergewaltigung. Die Sicherheitslage in seiner Provinz sei sehr kritisch. Die Umgebung werde von den Taliban kontrolliert, dort werde Mohn angebaut und mit Waffen gehandelt. Er habe dort niemanden und wisse nicht, zu wem er gehen und wie er dort ein Leben beginnen solle.

Den Iran habe er verlassen, weil er dort zuletzt große Probleme mit seiner Frau und ihrer Familie gehabt habe. Wegen seiner Erlebnisse in Afghanistan habe er Probleme gehabt, mit seiner Frau intim zu werden. Sie habe nicht verstanden, was mit ihm los sei, und er habe einfach nicht mit ihr darüber reden können und sich geweigert, eine Antwort zu geben. Es sei immer wieder zum Streit gekommen. Deshalb habe sie dann ihre Familie eingeschaltet; die Familie habe eine Scheidung gewollt. Er hätte die Morgengabe zahlen und die Frau das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten sollen. Er habe aber nicht so viel Geld gehabt, ihre Familie habe alles bis auf den letzten Cent gewollt. So sei es zum Streit gekommen und sie hätten gedroht, den Beschwerdeführer an die Behörden zu verraten. Die Familie seiner Frau halte sich seit 30 Jahren legal im Iran auf. Wenn sie ihn verraten hätten, dann hätte man ihn nach Afghanistan gebracht. Deshalb habe er die Flucht ergriffen. Er wolle auf gar keinen Fall nach Afghanistan. - Die Ehe sei arrangiert gewesen; sie hätten keine gute Beziehung gehabt. Er habe gedacht, dass alles noch schlimmer werde, wenn er zu seiner Frau von seinen Problemen erzähle; er habe nicht den Mut dazu gehabt und bis heute mit niemandem darüber gesprochen. Die Ehefrau lebe jetzt bei ihrem Vater, der Sohn beim Vater des Beschwerdeführers. In Bezug auf seine Eheprobleme habe er zu seinen Eltern gesagt, dass seine Frau ihn nicht verstehe. Sie hätten nicht nachgefragt und ihn verteidigt. Seine Frau interessiere sich nicht für ihren Sohn, der Beschwerdeführer müsse für ihn da sein und sein Leben in den Griff bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich jetzt "[i]rgendwie [...] ein wenig erleichtert". Er habe zu Beginn der Einvernahme nicht gewusst, ob er das erzählen könne. Das Gespräch sei jedoch von Anfang an sehr gut verlaufen, und er habe sich wohl gefühlt.

Die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer und meinte, die Taliban hätten dort sehr viel Einfluss und seien der Ansicht, dass die Hazara in Afghanistan nichts zu suchen hätten.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.10.2013 (Spruchpunkt III). (Bei der Formulierung des Spruchpunktes II ist offenbar ein Irrtum unterlaufen, weil damit auf ein Familienverfahren abgestellt wird.)

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens und gehöre der ethnischen Gruppe der Hazara an. Er habe Afghanistan vor zwölf Jahren auf Grund von Problemen mit den Taliban verlassen. Er sei von den Taliban festgenommen, als Spion beschuldigt, mehrere Tage angehalten und dabei auch misshandelt und vergewaltigt worden. Seither habe er sich im Iran aufgehalten, den er aus Angst, auf Grund der Probleme mit seiner Ehefrau nach Afghanistan abgeschoben zu werden, verlassen habe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr dorthin einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen weitestgehend plausibel, nachvollziehbar und daher glaubwürdig gewesen seien und er im Laufe des Asylverfahrens einen äußerst glaubhaften Eindruck gemacht habe. Glaubhaft gewesen seien auch seine Angaben hinsichtlich der Ausreise aus dem Iran. (Es folgt ein Satz, wonach sich die Feststellungen zum Asylverfahren der Familienangehörigen auf deren Akteninhalt stützten; der Satz ist offenbar irrtümlich aufgenommen worden.) Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Taliban vor zwölf Jahren hätten seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können, da Verfolgung iSd AsylG 2005 nur dann vorliege, wenn sie entweder von staatlichen Stellen ausgehe oder wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Nur solche Maßnahmen könnten als Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgten und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschritten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse könnten diesem Anspruch sicher nicht gerecht werden; es müssten konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Zur Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegen die Taliban führe der Asylgerichtshof aus (die Entscheidung oder die Entscheidungen, auf die sich der Bescheid bezieht, werden nicht angegeben), aus den vorliegenden herkunftsbezogenen (gemeint: herkunftsstaatsbezogenen) Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon gesprochen werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns staatlicher Sicherheitsorgane unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausübten. Vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen eine "prioritäre Aufgabe" der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden. Es könne daher zusammengefasst nicht davon gesprochen werden, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung terroristischer Organisationen gänzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären. - Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe (gemeint: Ereignisse) lägen nunmehr zwölf Jahre zurück und es sei nicht glaubhaft, dass er deswegen derzeit noch Verfolgungshandlungen zu befürchten habe.

Das Bundesasylamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, weil er Analphabet sei, über keine Schul- und Berufsausbildung und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und an psychischen Problemen leide und deshalb im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könnte. Abschließend begründet das Bundesasylamt seinen Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2012 persönlich zugestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.10.2012.

4. Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin

Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)

Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:

Security. August 2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 24.09.2014 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. In den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen ist es den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt. Diese Feststellungen und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Es hält die Beweiswürdigung für unbedenklich und weist darauf hin, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden ist; ein Abgehen von den Feststellungen, auf die das Bundesasylamt seinen Ausspruch über den subsidiären Schutz stützt, wäre somit nicht zulässig (vgl. VwGH 21.1.1999, 98/20/0350, wo etwas unscharf von einer "rechtskräftige[n] Feststellung" die Rede ist: "Der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte [...] mit keiner erheblichen Verfolgungsgefahr zu rechnen, steht im übrigen die auf dem identen Sachverhalt basierende rechtskräftige Feststellung im Bescheid des Bundesasylamtes entgegen

...").

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Beobachter erwarten, dass sich nach dem Abzug der ausländischen Streitkräfte der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß althergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Innerstaatliche Fluchtalternative

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person im Gebiet der künftigen Neuansiedlung von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm profitieren kann. Die einzige Ausnahme davon sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

Eine interne Schutzalternative kann nicht in Gebieten liegen, die unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte stehen, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen der Betroffene ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatte. Der Flüchtlings-Hochkommissär geht davon aus, dass es keine interne Schutzalternative in den vom aktuellen Konflikt betroffenen Gebieten gibt, unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht.

1.1.9. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014.

Die Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative stützen sich auf die Einschätzung des Flüchtlings-Hochkommissärs (S 9, 82 f., 86).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Beschwerde macht "inhaltliche Fehler" und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Heimatregion des Beschwerdeführers herrschten bis heute die Taliban und vollzögen immer wieder schreckliche Hinrichtungen, die Gefahr für den Beschwerdeführer sei noch aktuell gegeben. Dazu komme noch die ohnehin nach wie vor gegebene Verfolgung der Hazara durch die Taliban, insbesondere in klassischen Krisenregionen. "In Summe" sei er aus mehreren unter die GFK zu subsumierenden Gründen von den Taliban verfolgt worden: als politischer Gegner, als Angehöriger einer anderen Volksgruppe und aus religiösen Gründen. Er könne auch deshalb nicht nach XXX zurückkehren, weil sich sein Gesicht und seine Erscheinung nicht sonderlich verändert hätten und man ihn problemlos wiedererkennen könne. Die derzeitige Situation in seiner Heimatprovinz sei sehr schlecht, es gebe zahlreiche Übergriffe der Taliban und der Staat sie noch nicht ausreichend schutzfähig. Dem Beschwerdeführer bliebe als innerstaatliche Fluchtalternative nur die Ansiedlung in einer größeren Stadt, die aber im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes bereits ausgeschlossen worden sei.

2.3. In seiner Stellungnahme vom 24.09.2014 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bisher im Verfahren und insbesondere in der Beschwerde Vorgebrachte und führt weiters aus, bei einer hypothetischen Rückkehr würden vor Ort viele Fragen gestellt werden, insbesondere nach seiner Herkunft, seinem Verbleib und dem Geschehenen. Er befürchte, bei einer Gegenüberstellung mit seinen Peinigern wiedererkannt zu werden, die ursprünglichen Vorwürfe gegen ihn wären nach wie vor aktuell. Würde er seine Identität preisgeben, würden die Taliban wohl ihr ursprüngliches Vorhaben umsetzen, nämlich ihn zu töten.

Die aktuelle Situation in der Provinz XXX habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht tiefgreifend geändert; die Bedrohung halte nach wie vor an. Die Schutzfähigkeit staatlicher Einrichtungen habe sich nicht derart gebessert, dass von einer effektiven staatlichen Schutzgewährung bei weiteren Verfolgungshandlungen ausgegangen werden könnte. Um ihr Vorbringen zur Situation in XXX zu untermauern, zitiert die Stellungnahme auszugsweise aus den vorgehaltenen Länderberichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Das Bundesasylamt hat seiner rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt zugrundegelegt, den der Beschwerdeführer behauptet hat, geht jedoch offenbar aus zwei Gründen davon aus, dass er nicht iSd GFK verfolgt sei, und zwar zum einen deshalb, weil es nicht zutreffe, dass die staatlichen Einrichtungen Afghanistans im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, und zum anderen, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse nunmehr zwölf Jahre zurücklägen und es nicht glaubhaft sei, dass er deshalb derzeit noch Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Darüber hinaus findet sich in der Bescheidbegründung noch der Satz, nur solche Maßnahmen könnten als Verfolgung iSd GFK angesehen werden, die aus einem Konventionsgrund erfolgten und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschritten; die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse könnten diesem Anspruch sicher nicht gerecht werden; es müssten konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Diese Einschätzung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschwerdeführer eine Gefangenschaft bei den Taliban, eine Vergewaltigung und die drohende Tötung geschildert, Angaben, die das Bundesasylamt seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat. Dass es sich dabei von Intensität und Qualität her um Verfolgung iSd GFK handelt, liegt auf der Hand.

Der erste dieser beiden Gründe entspricht der Sache nach dem Einwand der innerstaatlichen Fluchtalternative. Wie oben dargelegt, ist der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Der Einwand der innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden schon deshalb bedenklich, weil das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönlichen Umstände subsidiären Schutz gewährt hat, da er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könnte. Auf dieses Missverhältnis hat auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde hingewiesen. Darüber hinaus sind einer der Umstände, auf die das Bundesasylamt seine Einschätzung einer ausweglosen Lage stützt, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Sie sind aber eine Folge der Misshandlungen, die ihm die Taliban zugefügt haben (ebenso wie die Probleme, die ihn dazu veranlasst haben, auch den Iran zu verlassen). Ist aber der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geriete, in einer vorangegangenen Verfolgung zu sehen, so liegt eine Kausalbeziehung zwischen der Verfolgung und der Unzumutbarkeit einer Rückkehr vor, sodass im Ergebnis von Verfolgung iSd GFK ausgegangen werden muss (vgl. AsylGH 21.11.2011, C5 211.916-9/2008/30E mit Hinweis auf Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 72 mwN, nunmehr Putzer, Asylrecht2. Leitfaden zum AsylG 2005 [2011] Rz 76 mwN; wohl auch VfGH 29.9.2014, U2699/2013). Abgesehen davon lässt sich die pauschale Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan weder aus den Länderfeststellungen, die das Bundesasylamt getroffen hat, noch aus den nunmehr getroffenen Feststellungen ableiten (vgl. - zT unter dem Aspekt des subsidiären Schutzes - VfSlg. 19.695/2012; VfGH 6.6.2013, U 2666/2012; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 2436/2012; 21.2.2014, U 152/2013). Eine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen, erfordert gerade in einem Staat wie Afghanistan jedenfalls einen Hinweis auf mögliche Orte, an denen eine Ansiedlung möglich wäre, und kann sich nicht in dem pauschalen Hinweis darauf erschöpfen, die staatlichen Institutionen seien nicht im gesamten Staatsgebiet schutzunfähig und schutzunwillig und die Taliban übten nicht "gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans [...] unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht" aus.

Die weitere Begründung des Bundesasylamtes, dass nämlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bereits zwölf Jahre zurücklägen und es nicht glaubhaft sei, dass er deshalb derzeit noch Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, ist spekulativ und nicht begründbar. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die Provinz XXX, teilweise von den Taliban beherrscht wird; die Provinz gehörte 2012/13 zu den meist umkämpften Provinzen, die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, eine Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wiedererkannt wird, wie er dies in seiner Stellungnahme auch vorgebracht hat. Nach seinen Schilderungen, denen das Bundesasylamt gefolgt ist und denen auch das Bundesverwaltungsgericht folgt, hätte der Beschwerdeführer seinerzeit getötet werden sollen, weil man ihn für einen Spion hielt, der an der Tötung von mehr als 20 Taliban schuld war. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dort keine Verfolgung mehr droht (ist es doch bekannt, dass in Afghanistan Rachehandlungen auch noch nach vielen Jahren vollzogen werden [vgl. zu einem diesbezüglichen Sprichwort AsylGH 2.3.2011, C5 400.012-1/2008/9E]).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht weder eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer noch kann es mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass ihm auch nach zwölf Jahren noch Verfolgung droht.

Es ist dem Beschwerdeführer somit gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein Vetter des Beschwerdeführers gegen die Taliban aktiv war und dass ein Freund dieses Vetters unter der Folter den Namen des Beschwerdeführers erwähnt hat. Ein Bruder des Beschwerdeführers war früher der Rekrutierung durch die Taliban entgangen, indem er in den Iran geflüchtet war; die Taliban hatten die Familie daraufhin massiv unter Druck gesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Taliban ihren Verdacht gegen den Beschwerdeführer darauf gegründet haben, dass sie ihm - möglicherweise zu Recht - eine ihnen gegenüber feindliche politische Gesinnung unterstellt haben. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt somit in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung. Ob allenfalls auch andere Konventionsgründe in Betracht kommen, kann daher dahingestellt bleiben.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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