BVwG W199 1435448-1

W199 1435448-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Sachverständigen-Beweis, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1435448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1435448.1.00

Spruch

W 199 1435448-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 12 03.738-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXX gemäß § 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.03.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Innsbruck) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen am 28.06.2012 und am 18.10.2012 an, sein Bruder XXX (im Akt verschiedentlich auch XXX geschrieben), ein Armeeangehöriger, habe im afghanischen Parlament gearbeitet, die Taliban hätten ihn unter Druck gesetzt. Vor etwa einem Jahr habe er das Land verlassen. Daraufhin hätten die Taliban nach ihm gefragt und den Vater und den dreijährigen Sohn des Beschwerdeführers erschossen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 28.06.2012 legte der Beschwerdeführer einen Brief auf Dari, zwei Fotos sowie mehrere Schreiben zu seinem Gesundheitszustand (Arztbriefe bzw. Befunde) vor.

Am 28.07.2012 veranlasste die verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes bei der Staatendokumentation dieser Behörde eine personenbezogene Recherche. Nach dem Ergebnis dieser Recherche hätten die Angaben des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden können. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 18.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer diese Rechercheergebnisse vorgehalten.

Am 25.02.2013 und am 10.05.2013 wurden dem Bundesasylamt verschiedene Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubhaft und es habe nicht festgestellt werden können, ob XXX tatsächlich sein Bruder sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.05.2013 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.05.2013, der ein Schriftstück in arabischer Schrift (in der Sprache Dari oder Paschtu) beiliegt. Der Asylgerichtshof ließ dieses Schreiben übersetzen; es handelt sich um eine "Beschwerde" XXX, welche die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers bestätigen soll. Er führt darin aus, er sei vor zwei Jahren mit seiner Familie und seinem jüngsten Bruder XXX (im Akt auch XXX geschrieben), der für ihn wie ein eigener Sohn sei, weil er ihn seit seinem ersten Lebensjahr erzogen habe, wegen Sicherheitsproblemen aus Kabul geflüchtet. Nach seiner Flucht hätten sich noch seine beiden Brüder XXX (im Akt verschiedentlich auch XXX geschrieben) und XXX - also der Beschwerdeführer - in XXX befunden. Da sein Vater alleine (gemeint: in Kabul) geblieben sei, seien die Brüder XXX nach Kabul gekommen. Sie hätten nichts von seinen Schwierigkeiten gewusst. Einige Tage später hätten die Taliban telefonischen Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und ihn nach ihm selbst und seiner Adresse gefragt und seinen Vater mit dem Tod bedroht. Am 12.5.1390 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender am 3.8.2011) um 20 Uhr seien einige Personen in das Haus seines Vaters gekommen und hätten ihn getötet. Sie hätten seinen Bruder XXX und seinen Neffen mitgenommen. Einige Tage später sei sein Bruder XXX aus Angst vor den Taliban aus Kabul geflohen. Er lebe derzeit bei ihm in Österreich. XXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein Bruder sei.

Am 26.07.2013 und am 17.10.2013 wurden dem Asylgerichtshof Dokumente über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt. Am 04.09.2013 folgte eine Beschwerdeergänzung, der die Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers auf Dari und Englisch sowie eine Bestätigung des SMZ Süd zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beiliegen.

4. Am 25.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer und den Zeugen XXX in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin

Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)

Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:

Security. August 2014

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014 (SFH)

Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters ein mündliches Gutachten erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt es keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken. Die Provincial Reconstruction Teams wurden mehrheitlich afghanischen Institutionen übergeben.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß althergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks, durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen werden soll. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigen sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpfen sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und islamische Steuern einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslim.

Der Beschwerdeführer ist der Bruder des Asylberechtigten XXX, der vor den Talilban floh, weil sie ihn dazu drängten, sie bei einem Sprengstoffanschlag auf das Parlament zu unterstützen, in dem er den Sicherheitsdienst leitete. Der Beschwerdeführer wohnte seinerzeit in XXX, war aber öfters in Kabul und zog nach der Flucht seines Bruders zu seinem Vater nach Kabul. Wegen der Flucht seines Bruders droht dem Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban wegen seiner Verwandtschaft ansprechen, dass es zu einem Konflikt kommt und dass ihn die Taliban dabei verletzen oder töten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, die von afghanischen Tadschiken üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.

2.2.2. XXX, der Bruder des Beschwerdeführers, stellte am 29.3.2011 einen Asylantrag und gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, er habe in Afghanistan als Kommandant einer Kompanie gearbeitet. Er habe für die Sicherheit des Nationalrates im Parlament sorgen müssen. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er zwei Attentäter in das Parlament schmuggle. Sie seien mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihm zehn Tage Bedenkzeit gegeben. Aus Angst habe er zugesagt, dann aber Afghanistan verlassen. Er habe auch einen Warnbrief erhalten. Die Taliban hätten ihm gedroht, sollte er sie verraten, so würden sie seine Tochter (gemeint: eine seiner vier Töchter) entführen. Er sei auch vor Jahren von den Taliban geschlagen worden und habe dabei das Augenlicht seines linken Auges verloren.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 4.4.2011 gab XXX an, sein Halbbruder - ein Sohn der zweiten Frau seines Vaters - sei zu ihm gekommen, als er ein Jahr alt gewesen sei (gemeint ist XXX). Seine Mutter sei krank gewesen, daher habe sich XXX um ihn gekümmert und ihn wie ein Kind großgezogen. Seine Brüder SXXX - damit ist offenbar der Beschwerdeführer gemeint - lebten in Herat, er selbst habe dagegen in Kabul gelebt, wo er Mitglied einer staatlichen Behörde gewesen sei. Die Taliban hätten ihm aufgetragen, im afghanischen Parlament eine Bombe explodieren zu lassen. Sie seien mehrmals zu ihm gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Aus Angst habe er zugesagt, er habe jedoch nicht vorgehabt, dies zu verwirklichen. XXX legte einen Warnbrief vor, den ihm die Taliban geschickt hätten, ebenso mehrere Fotos und Bestätigungen. Er sei Leiter des Sicherheitsdienstes des Parlamentes und für die Wolesi Jirga zuständig gewesen. Sieben Monate vor seiner Ausreise (später berichtigte er: einen Monat vor der Ausreise, sieben Monate vor dem Datum der Einvernahme) hätten sich die Taliban an ihn gewandt. Sie hätten ihm beim ersten Mal eine Woche Zeit gegeben und dann immer wieder mit ihm gesprochen und ihm Geld oder Hilfe für seine Flucht ins Ausland versprochen. Er hätte zwei ihrer Leute ins Parlament mitnehmen sollen. Er habe Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden, und habe daher das Land verlassen. Den Brief der Taliban habe er am 28.6.1389 (19.9.2010) bekommen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 6.6.2011 gab XXX an, er sei seit 2010 als XXX für die Sicherheit im Parlament tätig gewesen. Am 1.6.1389 (23.8.2010) um etwa 21 Uhr hätten ihn zwei verhüllte Männer zu Hause besucht; sie hätten dort Erinnerungsfotos gesehen, die ihn mit Ausländern gezeigt hätten. Drei Tage später seien sie wiedergekommen und hätten gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Einer habe ihm auf seinem Mobiltelefon eine Aufnahme gezeigt, auf der zu sehen gewesen sei, wie einigen Menschen die Köpfe abgehackt worden seien. Er habe Angst bekommen; sie hätten ihn gewarnt, sie würden ihn und seine Familie töten, sollte er mit jemandem oder mit seiner Behörde sprechen. Nach einer Woche hätten sie ihm einen Grundriss des afghanischen Parlamentes vorgelegt und verlangt, er solle mit seinem Auto zwei ihrer Männer in das Parlament führen. Er habe vorgeschlagen, selbst das Parlament in die Luft zu jagen. Am 21.6.1389 (12.9.2010) habe er schließlich zugesagt, ihnen zu helfen. Sie hätten gesagt, sie würden ihm am Tag vor dem Anschlag Sprengstoff nach Hause bringen. Am 28.6.1389 (19.9.2010) hätten sie zum fünften Mal mit ihm Kontakt aufgenommen. XXX schilderte ausführlich das Gespräch mit ihnen und das geplante Attentat. Er hätte den Sprengstoff am 31.6.1389 (22.9.2010) bekommen und den Anschlag am 3.7.1389 (25.9.2010) durchführen sollen. Am 29.6.1389 (20.9.2010) sei er zu seiner Schwiegermutter gegangen, dort habe er sich etwa 20 Tage lang aufgehalten, alles verkauft und die Ausreise organisiert. Er habe von den Taliban bis zu seiner Ausreise nichts mehr gehört. XXX schilderte sodann ein Zusammentreffen mit den Taliban am 28.9.1379 (di. nach der Niederschrift der 19.12.2000, tatsächlich aber der 18.12.2000), bei dem er schwer verletzt worden sei.

Mit Bescheid vom 22.6.2011, 11 03.030-BAI, gab das Bundesasylamt dem Antrag XXX auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Beweiswürdigend heißt es, auf Grund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen habe die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden können. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt könne dem vorliegenden Verfahren als Feststellung zugrundegelegt werden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Innsbruck) am 28.03.2012 an, sein Bruder, ein Armeeangehöriger, habe im afghanischen Parlament gearbeitet. Die Taliban seien immer öfters gekommen und hätten ihn unter Druck gesetzt. Vor lauter Angst habe er dann vor etwa einem Jahr das Land in Richtung Europa verlassen. Daraufhin seien die Taliban zur Familie gekommen und hätten nach dem Bruder gefragt, sie hätten den Vater des Beschwerdeführers, der auch ein Armeeangehöriger gewesen sei, und den dreijährigen Sohn des Beschwerdeführers erschossen. Sein Schwiegervater habe gemeint, die Taliban würden immer wieder kommen und nach dem Bruder fragen; wenn der Beschwerdeführer nicht wegginge, würden sie ihn ebenfalls erschießen. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen, seine Frau sei noch in Afghanistan. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban erschossen zu werden. Sein Bruder XXX befinde sich irgendwo in Europa, wo genau, das könne er nicht sagen. - Bei der Angabe seiner persönlichen Daten nannte der Beschwerdeführer den Namen seiner Ehefrau und gab ihr Alter mit 19 Jahren an.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 28.06.2012 legte der Beschwerdeführer einen Brief auf Dari, zwei Fotos sowie mehrere Schreiben zu seinem Gesundheitszustand (Arztbriefe bzw. Befunde) vor. Zu dem Brief gab er an, die Taliban hätten ihn, als sein Bruder ausgereist sei, seinem Vater geschickt und ihn darin aufgefordert, seinen Sohn wiederzufinden. Nach der Übersetzung der Dolmetscherin enthielt er den Stempel "Afghanistans Islamisches Emirat, [Wappen,] Provinz Wardak", die Angabe des Distrikts und die Bezeichnung "Taliban-Militärgruppierung"; der Inhalt war im Wesentlichen, der Sohn (des Adressaten) namens XXX habe vor fünf Monaten sein Zuhause und seine Arbeit verlassen. Deshalb werde vom Adressaten und seiner Familie die genaue Adresse XXX verlangt, ansonsten würde gemäß den Sharia-Gesetzen mit "ihnen" (offenbar dem Adressaten und seiner Familie) verfahren. Der Beschwerdeführer gab an, das Schreiben sei beim Haus der Familie hinterlassen worden, er habe es aus Afghanistan mitgenommen und bei der Erstbefragung nicht vorgelegt, weil der persische Dolmetscher gemeint habe, dies sei nicht notwendig. Sein Bruder XXX sei etwa 34 Jahre alt und vor 14 oder 15 Monaten ausgereist; in welchem Monat oder Jahr, das könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Dreieinhalb Monate später sei das Schreiben hinterlegt worden. Derzeit wohne der Bruder mit seinem Sohn XXX in Tirol. Der Neffe sei auch "unten" (dh. im Gebäude des Bundesasylamtes). Die Brüder des Beschwerdeführers seien gebildet, er selbst nicht, weil er krank sei. Als der Bruder (XXX) in Griechenland gewesen sei, habe er noch Kontakt mit dem Vater gehabt, der dann abgebrochen sei. Der Beschwerdeführer sei zufällig nach Österreich gekommen und habe, als er einen Monat im Krankenhaus gewesen sei, ein afghanisches Ehepaar kennengelernt und durch die beiden seinen Bruder gefunden. Sie hätten seinen Bruder nicht gekannt und dann gefunden. Der Beschwerdeführer bezeichnete XXX nochmals als Sohn seines Bruders XXX. Dieser sei mit seiner Familie aus Afghanistan geflüchtet, das seien sein Sohn XXX, seine vier Töchter und seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht mit ihm in Kabul zusammengelebt. Ausgereist sei der Bruder vor etwa 14 oder 15 Monaten, vermutlich Anfang 2011; diese Jahreszahl habe er von seinem Neffen erfahren, in afghanischer Zeitrechnung könne er das nicht angeben. Der Vater habe von der Ausreise des Bruders gewusst, der Beschwerdeführer habe davon erst zwei Wochen später erfahren. Ausgereist sei der Bruder zu Fuß.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Kabul, sei Tadschike und Muslim. Er habe zuletzt in Kabul gewohnt, habe keine Schule besucht und verfüge nicht über identitätsbezeugende Dokumente. In Kabul lebten noch seine Mutter und seine Frau. Zu seinen Onkeln und Tanten mütterlicherseits, die auch alle in Kabul lebten, habe er keinen Kontakt. Geheiratet habe er vor vier Jahren in Kabul, seine Frau sei damals 19 Jahre alt gewesen und jetzt 23 Jahre alt, sie sei ein Jahr jünger als er. Sein Schwiegervater habe einen Obstgarten und Weintraubenplantagen. Sein Sohn XXX sei 1388 (2009) geboren und am 12.05.1390 (03.08.2011) verstorben. Danach habe der Beschwerdeführer noch 18 Tage in Kabul gelebt, es sei ihm sehr schlecht gegangen. Sein Vater, XXX, vermutlich 55 Jahre alt, sei am selben Tag getötet worden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers namens XXX sei "mitgenommen" worden. Der Vater sei im Verteidigungsministerium Offizier im Rang eines XXX gewesen, der Bruder sei immer zivil im Parlament und mächtig gewesen. Das Rangabzeichen seines Vaters habe "XXX" gehabt.

Er selbst sei auf seiner Flucht immer zu Fuß gegangen, nur von Griechenland bis hierher mit dem Lastwagen gefahren. Auf die Frage, ob er in der Tat von Kabul bis Griechenland zu Fuß gegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich: "Der unten sitzt ist auch mein Bruder. Er ist der Sohn meiner Stiefmutter. Mein Bruder hat ihn großgezogen. Deshalb sage ich nicht dass er mein Bruder ist. Er ist mein Neffe." Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass jener Mann der Sohn seines Bruders sei, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich habe es vergessen." Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gewusst, dass sein Bruder hier sei; als er ihn gefunden habe, sei er glücklich gewesen und hier geblieben. Ursprünglich habe er nach Deutschland gewollt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zunächst an, er wolle bei seinem Bruder bleiben; er habe ihn jetzt gefunden und wolle bei ihm bleiben. Auf die Frage, ob er keinen Fluchtgrund habe, erklärte er, doch; sein Vater und sein Sohn seien umgebracht worden. Deshalb habe sein Schwiegervater gemeint, dass auch der Beschwerdeführer getötet würde. Er selbst sei nie bedroht worden, er habe nur Angst gehabt, weil die beiden umgebracht worden seien. Er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen, sondern mit seinem Bruder - der dann entführt worden sei und der "grundsätzlich" in Herat lebe und zwei Kinder habe, aber immer wieder auf Besuch komme - "draußen" gewesen. Um neun oder zehn Uhr abends hätten "Leute" die Tür zum Haus der Familie geöffnet und geschossen, sein Vater habe seinen Enkel auf dem Arm gehabt, außerdem seien seine Mutter und seine Frau zu Hause gewesen. Sein Bruder sei vor ihm nach Hause gegangen, die Freunde des Beschwerdeführers hätten darauf bestanden, dass er noch bleibe. Als der Bruder angekommen sei, hätten ihn die Leute ins Auto geschleppt und mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe, als er zehn oder 15 Minuten später eingetroffen sei, die Einkaufstasche des Bruders vorgefunden. Davor habe er gesehen, dass sie an seinem Bruder herumgezerrt hätten. Als er sich genähert habe, hätten ihm Burschen, die ihn gekannt hätten, erzählt, dass Schüsse gefallen seien. Zu Hause habe er seinen Vater und seinen Sohn wie ein Sieb durchlöchert vorgefunden. Er sei geschockt gewesen und bewusstlos geworden. Sein Sohn sei gerade zweieinhalb Jahre alt gewesen. Auf die Frage, wie er habe sehen können, dass diese Männer an seinem Bruder gezerrt hätten, da er doch 15 Minuten später nach Hause gegangen sei, antwortete er: "Ich habe es nicht so genau gesehen. Ich habe nur gesehen, dass es laut war und ich habe es geahnt. Kann sein dass es schneller war. Kann sein das 15 Minuten zu lange waren." Auf die Frage, wie oft die Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, erzählte der Beschwerdeführer, zwei Monate, nachdem sein Bruder ausgereist sei, hätten sie ein Mobiltelefon hinter das Haus gelegt. Sein (offenbar: anderer) Bruder habe das Telefon zu seinem Vater gebracht. Dann sei dem Vater gesagt worden, er solle die Adresse seines Sohnes bekanntgeben. Der Vater sei von der Regierung bedroht worden, man habe gefragt, wo sein Sohn sei.

XXX sei XXX im Parlament gewesen und habe Feinde gehabt. Deshalb sei er ausgereist. Man habe ihn auf einem Auge blind gemacht. Mit seinem Vater habe der Beschwerdeführer nie darüber gesprochen, nur seine Mutter habe gesagt, wenn der Bruder festgenommen werde, würden sie ihn umbringen. Die Frage, ob er sich nach der Tötung seines Vaters und seines Sohnes an die Behörden gewandt habe, verneinte der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht gut gegangen. Dort sei es üblich, dass jemand komme und alle niederschieße. Seine Wohnadresse in Kabul sei in XXX, sein Schwiegervater und seine Frau lebten im Norden Kabuls, etwas außerhalb. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, seinen Bruder hätten sie entführt, seinen Vater umgebracht, er habe niemanden in Afghanistan. Seine Frau und seine Mutter seien nicht gefährdet, sie wohnten derzeit in XXX Kabul. Er selbst könnte nicht dort leben, sie würden einen überall finden.

Auf die Frage, wie die afghanische Familie, die er (im Krankenhaus) kennengelernt habe, seinen Bruder in Österreich gefunden habe, da sie ihn doch nicht gekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, der Mann lebe so lange in Österreich, deshalb habe er den Bruder gefunden. Zu seinen Angaben, er habe den Drohbrief, den er heute vorgelegt habe, bereits bei der Erstbefragung mitgehabt, aber nicht vorgelegt, hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, es sei (eher) glaubhaft, dass er das heute vorgelegte Schreiben von seinem "angeblichen" Bruder erhalten habe, denn dieser habe es bei seiner eigenen Einvernahme schon vorgelegt. (Dies trifft nicht zu, wie der Sachverständige in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dem beide Briefe vorlagen.) Er stellte das in Abrede; er habe einmal mit ihm telefoniert und wisse nicht, wo er lebe (gemeint: er habe dies nicht gewusst). Auf die Frage, warum der Drohbrief aus der Provinz Wardak stamme, da er doch in Kabul gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, sie schickten "es" von weiter weg. Auf den Vorhalt, er habe zuerst angegeben und mehrmals bekräftigt, der Mann, der ihn heute begleitet habe, sei sein Neffe, später habe er aber gesagt, dass es eigentlich sein Bruder sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe nie gelogen. Weil der Mann bei seinem Bruder aufgewachsen sei, hätten sie ihn als Neffen bezeichnet. Auch zu Hause habe er öfters Kontakt mit ihm gehabt. Auf den Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass seine Ehefrau 19 Jahre alt sei, nun aber, sie sei 23 Jahre alt und ein Jahr jünger als er selbst, antwortete er, er habe (bei der Erstbefragung) zumeist den persischen Dolmetscher nicht verstanden und gemeint, sie sei bei der Eheschließung 19 Jahre alt gewesen; daraufhin gab die Dolmetscherin an, dass diese Zahlen nicht verwechselt werden könnten.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, sein Bruder in Österreich habe angegeben, dass XXXsein Bruder sei, zum Beschwerdeführer habe er angegeben, dass "XXX" - also der Beschwerdeführer - 30 Jahre alt sei; er sei aber nach seinen eigenen Angaben erst 24 Jahre alt. Dazu meinte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass "er" (also wohl der Bruder in Österreich) einen Fehler gemacht habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, sein Bruder habe - ebenso wie der Neffe oder Halbbruder - angegeben, dass er mit seinen Brüdern, also auch mit dem Beschwerdeführer, keinen Kontakt gehabt habe, weil alle in XXX gelebt hätten und nur er in Kabul; dadurch seien die Angaben des Beschwerdeführers widerlegt, dass er aus Kabul stamme. Darauf gab der Beschwerdeführer an, sein älterer Bruder sei in Herat gewesen, er selbst in Kabul. Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zuvor ausgesagt, dass XXX immer in Kabul gelebt habe, dieser habe aber selbst völlig andere Aussagen gemacht, meinte der Beschwerdeführer, er könne sich das nicht erklären. Schließlich wurde ihm vorgehalten, die Aussage, sein Bruder sei vor zwölf oder 14 Monaten (tatsächlich hatte der Beschwerdeführer von 14 oder 15 Monaten gesprochen) ausgereist, widerspreche dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nur vage ("Kann sein, ich weiß nicht. Vielleicht ist er einmal weggezogen als er ledig war. Ich weiß nicht."). Der Beschwerdeführer wurde mit der Vermutung konfrontiert, er habe sein Heimatland verlassen, als er erfahren habe, dass sein Bruder als Flüchtling anerkannt sei; er antwortete, dies treffe nicht zu.

Am 28.07.2012 veranlasste die verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes bei der Staatendokumentation dieser Behörde eine personenbezogene Recherche. Nach dem Ergebnis dieser Recherche hätten die Angaben des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden können.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 18.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer diese Rechercheergebnisse vorgehalten. Er bejahte die Frage, ob er seine Angabe aufrecht halte, dass er in Kabul, XXX, gewohnt habe. Dies sei nicht dasselbe wie XXX. Auf die Frage, ob er seine Angaben, dass sein Vater Offizier im Verteidigungsministerium im Rang eines XXX gewesen sei, aufrecht halte, antwortete er: "Ja, er war Offizier. Ich hab sein Foto." Auf die Frage, ob er die Aussage, dass einer seiner Brüder, ein mächtiger Mann mit Namen XXX, im Parlament gearbeitet habe und von den Taliban entführt worden sei, ebenso aufrecht halte, gab er an, XXX habe im Parlament gearbeitet, XXX habe ein Haus in XXX und Minibusse gehabt und sei Taxifahrer gewesen. (Dies entspricht auch seinen früheren Angaben.) Auf die Frage, wo XXX entführt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Seit einem Jahr wisse man nicht, ob er lebe oder tot sei. Zu seinem Schwiegervater meinte er, er stamme aus XXX in Afghanistan. Es sei nördlich gelegen. Sie hätten auch nicht viel Kontakt gehabt. Auf den Vorhalt, weder sein Vater noch sein Bruder seien (nach dem Rechercheergebnis) den Leuten in seinem Gebiet bekannt gewesen, obwohl er behauptet habe, dass der Vater ein hoher Offizier gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht."

Auf den Vorhalt, er habe angegeben, dass sein Vater und sein Sohn am 12.05.1390 von den Taliban getötet worden seien, ein solcher Vorfall sei jedoch keinem der Befragten bekannt gewesen und die Bewohner dieses Gebietes hätten gemeint, ein solcher Vorfall mit einem hohen Offizier (XXX) wäre sicherlich nicht unbemerkt geblieben, antwortete der Beschwerdeführer: "Es war 9 oder 10 Uhr abends als es zu dem Vorfall kam. Wie gibt es das, dass es niemand weiß. In dieser Gasse wo wir waren, weiß es jeder."

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen, der Bruder, der das erwähnte Mobiltelefon zu seinem Vater gebracht habe, sei XXX gewesen, er sei inzwischen verschollen. Als er das Mobiltelefon aufgehoben habe, habe jemand angerufen und ihn aufgefordert, es seinem Vater zu übergeben; dann habe jemand auf diesem Mobiltelefon angerufen und den Vater aufgefordert, die Adresse des Bruders bekannt zu geben, der sich in Österreich aufhalte.

In derselben Verhandlung wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXX, als Zeuge einvernommen. Er gab an, er habe den Beschwerdeführer in Afghanistan zum letzten Mal etwa ein bis anderthalb Monate vor seiner eigenen Ausreise gesehen. Er selbst habe in Kabul gelebt, seine Brüder XXX - also der Beschwerdeführer - in XXX. Zum Alter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, er glaube, dass er 27 Jahre alt sei. Zu seiner Angabe vom 29.3.2011, der Beschwerdeführer sei 30 Jahre alt, meinte er, er sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen und es könne sein, dass er gesagt habe, der Beschwerdeführer sei 30 Jahre alt. Er selbst habe Afghanistan am 17.7.1389 (9.10.2010) verlassen. Auf den Vorhalt, er habe am 29.3.2011 angegeben, dass er am 11.10.2010 Kabul verlassen habe, gab er an, aus dem Ausreisestempel in seinem Reisepass ergebe sich, dass er Afghanistan am 17.7.1389 verlassen habe. Bei der Umrechnung sei ein Fehler geschehen.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe die meiste Zeit in Kabul gelebt; da sein Bruder (gemeint ist XXX) und er selbst Fahrer gewesen seien, sei er oft nach Herat gefahren. Der Zeuge gab dazu an, die Wohnadresse des Beschwerdeführers sei in Kabul gewesen; sein Bruder XXX sei Fahrer eines Busses gewesen, der Beschwerdeführer habe mit ihm zusammengearbeitet und er sei daher viel zwischen Kabul und Herat unterwegs gewesen. Zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise sei der Beschwerdeführer in Herat gewesen; der Beschwerdeführer bestätigte dies. Es wurde ihm sodann vorgehalten, er habe am 28.6.2012 angegeben, dass der Zeuge vor 12 oder 14 Monaten, somit im Zeitraum April bis Juni 2011, ausgereist sei (hier liegt ein Irrtum vor; der Beschwerdeführer hatte von 14 oder 15 Monaten gesprochen, das Bundesasylamt hatte ihm dann eine Aussage von 12 oder 14 Monaten vorgehalten), der Zeuge selbst habe angegeben, dass er Afghanistan im Oktober 2010 verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe dies vergessen, er könne sich Daten nicht merken. Der Zeuge gab an, der Beschwerdeführer habe, wenn er in Kabul gewesen sei, nicht im selben Haushalt wie er selbst gewohnt, sondern in jenem des Vaters. Der Beschwerdeführer bestätigte dies. Er gab weiters an, er sei bei dem Vorfall, bei dem sein Vater und sein Sohn getötet worden seien, selbst anwesend gewesen. Er habe das Gartentor geöffnet, habe die Schreie seiner Frau gehört und seinen toten Vater und seinen toten Sohn gesehen. Er sei zuvor mit seinem Bruder XXX zusammen gewesen; der Bruder sei 10 oder 15 Minuten vor ihm nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, dass es vor seinem Haus zu Handgreiflichkeiten gekommen sei und dass der Bruder in ein Auto gezerrt worden sei. Er sei bis heute verschollen. Der Beschwerdeführer sei dann ohnmächtig geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden; er habe das Haus dann nie wieder betreten. Seine Frau und seine Mutter hätten ihm im Krankenhaus erzählt, dass Unbekannte seinen Vater und seinen Sohn getötet hätten. Sie hätten Schüsse gehört und, als sie das Haus verlassen hätten, im Garten die Leiche seines Vaters vorgefunden.

Auf Ersuchen des Richters, ein Gutachten dazu zu erstatten, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan gefährdet sei, wenn der Zeuge mit den Taliban die von ihm angegebenen Probleme gehabt habe, führte der Sachverständige aus, die Taliban sprächen Hunderte von Leuten an, wie Militärs, Jugendliche, Mitarbeiter ausländischer Organisationen, Regierungsbeamte usw., und forderten sie auf, mit ihnen zusammenzuarbeiten oder ihnen Informationen zu liefern. Wenn sich der Angesprochene weigere, auf ihre Forderungen einzugehen, könne es zu einem Konflikt kommen. Wenn dann eine - auch handgreifliche oder bewaffnete - Auseinandersetzung entstehe, könne es geschehen, dass Familienmitglieder, die sich in der Nähe aufhielten, in Mitleidenschaft gezogen würden. Wenn es zB eine Schießerei zwischen den Taliban und jener Person gebe, könne es sein, dass ein Mitglied ihrer Familie, das in der Nähe stehe, auch schwer verletzt oder getötet werde. Wenn die Taliban wüssten, dass der Angesprochene geflüchtet sei, ließen sie seine Familie in Ruhe. Wenn er ihrer Aufforderung nicht Folge leiste, könne es vorkommen, dass sie ihn zu Hause aufsuchten. Wenn sich sein Vater oder sein Bruder den Taliban gegenüber aggressiv verhalte und kein Verständnis dafür zeige, dass die Taliban ihn aufsuchten, würden die Taliban ihn möglicherweise auch bestrafen. Wenn sie sich aber kooperativ zeigten und ehrlich antworteten, dass der Gesuchte nicht zu Hause sei, oder wenn sich die Taliban nach einer Hausdurchsuchung davon überzeugten, ließen sie seine Familie in Ruhe. Wenn der Gesuchte den Taliban etwas angetan habe, sie zB verraten oder ins Gefängnis gebracht habe oder gegen die Taliban im Krieg im Einsatz gewesen sei, dann entstehe eine Rachesituation, bei der nicht ausgeschlossen sei, dass die Taliban seine Familienmitglieder verfolgten.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er kenne sich mit "Regierungsabläufen" in Afghanistan nicht aus. Nachdem sein Bruder geflüchtet sei, sei sein Vater von den Taliban bedroht worden, dadurch sei eine Feindschaft entstanden, bis es den Feinden schließlich gelungen sei, seinen Vater zu töten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er dasselbe Schicksal wie sein Vater oder sein Bruder erleiden. Zur Sicherheitslage führte der Sachverständige aus, sie sei in Afghanistan allgemein prekär. Die Taliban attackierten jeden Tag fast jede Stadt. Vor kurzem seien in Paktia 45 junge Menschen bei einem Volleyballspiel getötet und 70 Personen verletzt worden. In Kunduz hätten sie bei einem Bombenanschlag sechs Leute getötet und Dutzende schwer verletzt. In Kabul begingen sie fast jeden Tag Selbstmordanschläge, bei denen bis jetzt viele Menschen getötet bzw. schwer verletzt worden seien, zumeist Zivilisten. Dieses Verhalten der Taliban sei etwas Neues, Aggressives. Man könne auch nicht einschätzen, wann es ende. Auch die Großstädte wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seien derzeit vor den Taliban nicht sicher.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Bedenken, den Aussagen des Zeugen zu folgen, denen schon das Bundesasylamt gefolgt ist und auf Grund deren es ihm Asyl gewährt hat. Das Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Bruder des Zeugen ist; die Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden und vor allem das Verwandtschaftsverhältnis zu XXX sind durch die Aussagen des Zeugen aufgeklärt oder sind nur geringfügig und durch Gedächtnislücken erklärbar. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Fluchtgründen wirken glaubwürdig, ihnen steht das Ergebnis der Recherche entgegen, die das Bundesasylamt veranlasst hatte. Danach wäre davon auszugehen, dass die Ermordung eines Offiziers im Range jenes des Vaters des Beschwerdeführers nicht geheim bleiben könnte.

Da das Verfahren auch dann spruchreif ist, wenn man nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Dinge erlebt hat, wird davon Abstand genommen, dazu Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er der Bruder des Asylberechtigten XXX ist, den die Taliban angesprochen haben und der vor ihnen geflohen ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind Vorfälle wie der vom Beschwerdeführer geschilderte - bei dem sein Vater getötet worden sein soll, wohl weil er sich den Taliban widersetzt hatte, als sie XXX suchten - jederzeit möglich. Nach diesem Gutachten ließen die Taliban zwar, wenn sie wüssten, dass der Angesprochene geflüchtet sei, seine Familie in Ruhe. Es könne sein, dass sie ihn zu Hause aufsuchten. Wenn sich sein Vater oder sein Bruder den Taliban gegenüber aggressiv verhalte und kein Verständnis dafür zeige, dass sie ihn bei ihm zu Hause aufsuchten, würden die Taliban ihn möglicherweise auch bestrafen. Wenn sie sich aber kooperativ zeigten und ehrlich antworteten, dass der Gesuchte nicht zu Hause sei, oder wenn sich die Taliban nach einer Hausdurchsuchung davon überzeugten, ließen sie seine Familie in Ruhe.

Es ist sonach nicht ausgeschlossen, dass die Taliban XXX im Haus seines Vaters suchen, zu dem der Beschwerdeführer nach der Flucht seines Bruders gezogen war. (Auch in XXX, wo er früher wohnte, ist eine Nachschau durch die Taliban nicht ausgeschlossen, könnten sie doch der Ansicht sein, der Geflohene habe sich bei seinem Bruder in Herat versteckt.) Einer Auseinandersetzung könnte der Beschwerdeführer uU entgehen, wenn er sich nicht aggressiv verhält, Verständnis dafür zeigt, dass die Taliban seinen Bruder bei ihm zu Hause suchen, sich kooperativ zeigt und sich einer Hausdurchsuchung nicht widersetzt. Eine solche Verhaltensweise erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht zumutbar, bedeutet sie doch, mit den Aufständischen zu kooperieren - die hier einen Anschlag auf das Parlament geplant hatten -, darüber hinaus würde sich der Beschwerdeführer den staatlichen Institutionen gegenüber verdächtig machen, die von dieser "Kooperation" erfahren könnten. Sollte der Vater des Beschwerdeführers noch leben, wie das Bundesasylamt annimmt, dann bestünde obendrein die Gefahr, dass der Vater ein "unkooperatives" Verhalten gegenüber den Taliban setzte, auf das der Beschwerdeführer gar keinen Einfluss nehmen könnte, und dass er dann als Danebenstehender Opfer eines Übergriffs der Taliban wird. Diese Gefahr ist beim Beschwerdeführer erheblich größer als bei der Durchschnittsbevölkerung, weil damit zu rechnen ist, dass die Taliban gezielt nach seinem Bruder suchen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung, nämlich der - zumindest unterstellten - regierungsfreundlichen Einstellung, verbunden mit Ablehnung der Taliban, außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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