BVwG W211 1419449-3

W211 1419449-3Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1419449-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1419449.3.00

Spruch

W211 1419449-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der ersten Einvernahme am 23.08.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Österreich und der Europäischen Union über keine Verwandten zu verfügen und ursprünglich aus Mogadischu zu stammen. Sie habe Somalia verlassen, um vor Al Shabaab zu flüchten. Man habe sie dort verfolgt und aufgefordert, als Soldat gegen die Regierung zu kämpfen. Sie habe ein Geschäft gehabt, in dem sie Telefonkarten und Lebensmittel verkauft habe. Dieses Geschäft sei im Jänner 2010 von Al Shabaab zerstört worden. Seitdem habe sie nichts anderes mehr gefunden und Angst um ihr Leben.

3. Bei der Einvernahme am 22.11.2010, diesmal durch die belangte Behörde, gab die beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und gesund zu sein. In Mogadischu habe sie im Bezirk XXXX gelebt. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden noch dort leben. Sie gehöre dem Stamm der Hawadle an. Zu ihrem Ausreisegrund befragt gab die beschwerdeführende Partei weiter an, ein Lebensmittelgeschäft am Bakara Markt gehabt zu haben. Die Islamisten namens Al Shabaab haben bereits ihren Vater aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies nicht gewollt. Am 18.05.2009 seien gegen Abend fünf Mitglieder der Gruppierung zu ihnen nachhause gekommen und haben den Vater mitnehmen wollen. Er habe sich geweigert. Dann sei begonnen worden, zu schießen. Ihr Bruder sei dabei verletzt worden. Die Islamisten haben den Vater mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei und ihre Mutter haben den Bruder ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag sei die beschwerdeführende Partei wieder zu ihrem Geschäft gegangen. Am 01.09.2009 am Vormittag seien wieder Mitglieder der Islamisten ins Geschäft gekommen und haben Sammelgeld verlangt. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, dass ihre Mutter das Sammelgeld bereits armen Familien gegeben habe. Die Islamisten haben daraufhin aus der Geschäftskasse $ 150 herausgenommen. Am 15.12.2009 haben die gleichen Mitglieder an die Geschäftstür einen Brief geklebt, in dem in arabischer Sprache etwas geschrieben gestanden habe. Kurz vor Mittag seien sie gekommen und haben gefragt, ob die beschwerdeführende Partei nicht verstanden habe, was in dem Brief stehe. Sie haben diesen Brief dann übersetzt und gesagt, dass sich die beschwerdeführende Partei geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie haben behauptet, dass die beschwerdeführende Partei für die Regierung spionieren würde und haben sie mitgenommen. Sie sei in ein Gefängnis im Bezirk Daynile in Mogadischu gebracht worden. Das Gefängnis hieße Usboole, und sie sei dort von 15.12.2009 bis 04.08.2010 gewesen. Bei einem Besuch im Spital sei es ihr gelungen zu fliehen. Eine Bekannte habe ihr am 04.08.2010 eine Burka ins Spital gebracht, unter der sie aus dem Krankenhaus fliehen habe können.

Das Geschäft sei von ihrer Mutter schließlich verkauft worden. Im Gefängnis sei sie durch Islamisten bewacht worden, zur Gebetszeit allerdings alleine gewesen. Das Versteck habe sich im Haus eines Onkels in XXXX in Mogadischu befunden. Die Islamisten seien insgesamt zwei Mal zu ihr gekommen und haben sie aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass sie das Geschäft während des Gefängnisaufenthaltes der beschwerdeführenden Partei verkaufen musste. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Volksgruppe in Mogadischu irgendwelche Probleme gehabt habe, antwortete diese, dass dies nicht so gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat fürchte sie, dass die Islamisten, die immer noch immer an der Macht seien, sie töten würden. Nach der Rückübersetzung führte die beschwerdeführende Partei ergänzend an, dass bei dem Vorfall mit dem Vater auch ein Bruder getötet worden sei.

4. Mit Bescheid vom 03.05.2011 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der beschwerdeführenden Partei den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 02.08.2011 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides behoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte aus, dass die belangte Behörde es generell verabsäumt habe, die von ihr der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte über Al Shabaab und die von dieser Organisation durchgeführten Zwangsrekrutierungen in einen Bezug zu den streckenweise detaillierten Angaben der beschwerdeführenden Partei zu setzen. Es erscheine aufgrund der Berichte nicht von vornherein abwegig, dass die beschwerdeführende Partei diesen gewaltsamen Maßnahmen ausgeliefert gewesen sei. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative oder staatlichen Schutzmöglichkeiten zu befassen.

5. Am 24.08.2011 fand daraufhin eine neuerliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. In dieser gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei sei in der Zwischenzeit wegen des Krieges in den Bezirk XXXX verzogen. Einer ihrer Brüder sei verstorben, weder sie noch ihre Mutter würden wissen, wo die anderen Geschwister aufhältig seien. Danach wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, ihre Flucht aus dem Krankenhaus im Detail zu schildern, was diese auch tat. Sie sei ca. zwei Wochen im Krankenhaus aufhältig gewesen und am 04.08.2010 von dort geflohen. Sie habe hohes Fieber gehabt, weshalb die Al Shabaab sie ins Krankenhaus gebracht habe. Während der Gefangenschaft sei sie nur in einer kleinen Zelle gesessen. Sie sei in einem Gefängnis namens Usboole im Bezirk Daynile gefangen gehalten worden und alleine in der Zelle gewesen. Das Krankenhaus hieße ebenfalls Daynile und liege auch in diesem Bezirk. Die Islamisten würden Jugendliche nur für den Krieg einsetzen wollen. Es werde ihnen mittels einer schnellen Einschulung beigebracht, wie man kämpfen solle. Der Sohn eines Nachbars sei zwangsrekrutiert worden und im Krieg gestorben. Weil sie sich geweigert habe zu kämpfen, haben die Islamisten zu ihr gesagt, dass sie lebenslang im Gefängnis sitzen werde.

Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Volksgruppe Probleme gehabt habe, antwortete diese, dass sie im Jahr 2005 mit anderen Fußball gespielt habe, wobei die andere Gruppe verloren habe. Man habe sich mit dieser Gruppe gestritten, wobei einer zu seiner Wohnung nachhause gegangen sei, eine Waffe geholt habe und die beschwerdeführende Partei erschießen wollte. Das sei tatsächlich aufgrund ihrer Volksgruppe gewesen. Ihr Gegner habe damals den Habr Gedir angehört. Die Hawadle seien ein Hauptclan. Der Subclan heiße XXXX. Angehörige des Clans würden hauptsächlich in Beled Weyne im Bundesland Hiiran leben. Sie würde heute auf diese Frage anders antworten als bei der Einvernahme am 22.11.2010, weil sie damals anders gefragt worden sei. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, dass sie nicht in einem anderen Landesteil hätte Schutz finden können. Es gebe Leute, die für die Al Shabaab spionieren würde.

6. Mit Bescheid vom 05.01.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012 wurde dieser Bescheid behoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

7. Bei der neuerlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt am 14.11.2012 gab diese zusammengefasst an, noch Familie in Somalia, aber seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. Den letzten Kontakt zu ihrer Mutter habe sie vor etwas mehr als einem Jahr gehabt. Damals sei ihre Mutter in Mogadischu gewesen. Es würde die Telefonnummer nicht mehr funktionieren, und Briefverkehr wäre nicht möglich. Ein Bruder sei verstorben, bei den anderen vier Geschwistern wisse die beschwerdeführende Partei nicht, wo sie sich aufhalten.

Sie gehöre dem Stamm der Hawiye und der Volksgruppe der Hawadle an. Ihr Subclan hieße XXXX. Sie selbst komme aus Mogadischu, aber ihr Stamm stamme ursprünglich aus Hiiran. In Mogadischu seien andere Stämme stärker vertreten. Dort seien sie eher eine Minderheit. Sie habe im Bezirk XXXX gelebt, wo die Habr Gedir vertreten seien. Im Jahr 2005 habe es einen Vorfall wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Bei einem Fußballspiel habe sie sich mit einem Jugendlichen gestritten. Der Junge, ein Habr Gedir, sei mit einer Waffe zu ihr nachhause gekommen und habe sie töten wollen. Wenn die beschwerdeführende Partei ein Habr Gedir gewesen wäre, wäre ihr das nicht passiert.

Die Al Shabaab sei am 01.09.2009 zum ersten Mal an die beschwerdeführende Partei herangetreten. Sie sei in ihrem Geschäft gewesen und habe die muslimische Spende vor dem Ramadan gesammelt. Sie habe Mitglieder der Al Shabaab damals gesagt, dass das Geld bereits von ihrer Mutter bezahlt worden sei. Die Islamisten haben das nicht geglaubt und $ 150 aus der Geschäftskasse entwendet. Zuvor sei die beschwerdeführende Partei bereits telefonisch bedroht worden. Am Telefon habe sie gesagt, dass sie ein einfacher Mensch sei und für ihre Familie arbeite. Sie sei zweimal mit diesen Drohungen angerufen worden. Die Islamisten seien später zu ihr ins Geschäft gekommen und haben einen Zettel in arabischer Sprache angebracht. Die beschwerdeführende Partei habe das Geschäft trotzdem aufgesperrt. Kurze Zeit später seien die Al Shabaab gekommen und haben gefragt, warum sie das Geschäft aufgesperrt habe. Die beschwerdeführende Partei habe aber kein Arabisch lesen können. Die Islamisten haben zu ihr gesagt, dass sie in Ungläubiger sei und sie mitgenommen. Sie sei zu einer der Stationen der Al Shabaab in Mogadischu im Bezirk Daynile gebracht worden. Dort sei sie gefangen gehalten worden, sei in der Haft erkrankt und ins Spital gebracht worden. Am 04.08.2010 habe sie das Spital verlassen. Weiter wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgeschichte aus dem Spital. Auf die Frage, warum gerade sie von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden sei, sagte die beschwerdeführende Partei, dass sie ein junger Mann und der älteste ihrer Familie gewesen sei. Es habe auch einen Nachbarn gegeben, der sich der Gruppe angeschlossen habe.

Sie können nicht in einen anderen Teil von Somalia ziehen. In Beled Weyne wäre die Al Shabaab auch präsent.

8. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.02.2013 zur Präsenz der Al Shabaab in XXXX führte aus, dass für den Zeitraum 01.09.2012 bis 08.02.2013 keine Präsenz der Al Shabaab im Bezirk

XXXX nachgewiesen werden hätte können. Allerdings sei dieser Bezirk von terroristischen Aktivitäten betroffen. In Mogadischu seien alle Clans vertreten. Eine internationale Organisation habe gemeint, dass Al Shabaab keine Personen nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit angreife. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Hawadle führte aus, dass die Hawadle einerseits als Subclan der "Pre-Hawiye" geführt würden und mittlerweile als Hauptgruppe der Hawiye gewertet zu werden scheinen. Zur Frage, wie sich die Sicherheitslage für die Hawiye in Mogadischu darstelle, führte die Anfragebeantwortung an, dass die Hawiye einer der Hauptclans der somalischen Gesellschaft seien. Im Bereich Mogadischu seien sie der wichtigste Clan und dort in den Sicherheitskräften vertreten. Eine Bedrohung, welche speziell auf die Hawiye abzielen würde, sei nach allgemeiner Informationslage auszuschließen.

9. In einer Stellungnahme vom 28.02.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, dass aus den Länderinformationen hervorgehe, dass Al Shabaab in Mogadischu präsent sei. Die beschwerdeführende Partei bringe in ihrer Einvernahme glaubhaft vor, dass sie Opfer von Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab gewesen sei. Da sie habe fliehen können, würde sie in die Risikogruppe der Abtrünnigen bzw. Überläufer fallen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 23.08.2010 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Nach Wiedergabe der Verfahrensgänge und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Hawadle angehöre, und ihre Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Eine asylrelevante Gefährdung ihrer Person im Falle der Rückkehr nach Somalia könne nicht festgestellt werden. Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es aufgrund einiger Widersprüche und Ungereimtheiten nicht möglich gewesen sei, dem behaupteten Fluchtvorbringen Glauben zu schenken. In weiterer Folge ging die Behörde auf jene angeblichen Widersprüche im Detail ein. Was die Sicherheitslage in Mogadischu betreffen würde, sei auszuführen, dass nach dem Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschont gebliebener Teil des Landes sei. Aus den oben angeführten Anfragebeantwortungen ergebe sich weiter, dass eine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in Mogadischu gegenwärtig auszuschließen sei. In der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde an, dass die beschwerdeführende Partei im Ergebnis auf allgemeine Missstände hingewiesen habe, die aus der allgemeinen Situation und Lage resultieren würden. Dass sie einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu gewärtigen hätte, hätte selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Selbst bei Wahrannahme der Behauptungen sei darauf hinzuweisen, dass Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zukomme. Eine persönliche Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit habe die beschwerdeführende Partei anfangs verneint, in einer späteren Einvernahme jedoch bestätigt. Aus den diesbezüglichen Schilderungen könne keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, ebenso lasse sich eine solche nicht aus den getroffenen Länderfeststellungen herauslesen.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Aufträge des Asylgerichtshofes nicht nur nicht erfüllt, sondern geradezu ignoriert habe. Zusätzlich seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen anzustellen, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Weigerung, mit den Al Shabaab zu kämpfen, Verfolgung drohen würde. Mit Verweis auf diverse Länderberichte werde dargelegt, dass Al Shabaab immer noch in der Lage sei, Angriffe in Mogadischu durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei habe in allen ihren Einvernahmen gleichbleibend und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie Opfer von Zwangsrekrutierungen geworden sei. Da sie habe fliehen können und sich Al Shabaab entzogen habe, falle sie genau in die in den Länderberichten genannten Risikogruppe der Überläufer, welche von Al Shabaab in Mogadischu nach wie vor ausfindig gemacht und getötet würden. Die beschwerdeführende Partei würde von Al Shabaab Mitgliedern in Mogadischu sofort wieder erkannt werden. Dass eine inländische Fluchtalternative für aus Süd- und Zentralsomalia kommende Personen in Puntland und Somaliland nicht bestehen würde, habe bereits der Asylgerichtshof festgestellt. Weiter bemängelte die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde und wandte sich gegen die von der Behörde angenommenen Widersprüche und Ungereimtheiten. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde komme dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Asylrelevanz zu. Entscheidend sei die ihr drohende Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund ihrer verweigerten Zusammenarbeit mit Al Shabaab. Da die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab in Mogadischu sofort wieder erkannt werden würde, sei anzunehmen, dass sie nach wie vor der Gefahr von gezielten und asylrelevanten Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Abtrünnigen von Al Shabaab ausgesetzt sei. Dies würde aufgrund der der beschwerdeführenden Partei unterstellten religiösen und politischen Überzeugung asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen darstellen. Der Staat könne keinen Schutz vor diesen Verfolgungsmaßnahmen bieten.

12. Mit Erkenntnis des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014 wurde die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 28.11.2014 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Revision habe vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei ausführlich dargelegt habe, dass die belangte Behörde durch ungenügende und unvollständige Länderberichte, die zudem nicht mehr aktuell gewesen seien, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe. Daher hätte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht unterbleiben dürfen. Mit diesem Vorbringen habe die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflichten aufgezeigt, weil die beschwerdeführende Partei das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und die dem zu Grunde liegende Beweiswürdigung substantiiert bestritten habe.

13. Mit Schreiben vom 30.01.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

14. Am 20.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt (teilweise durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend Tipp- und Rechtschreibfehler korrigiert):

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu bin ich geboren, im Bezirk XXXX aufgewachsen. Vor meiner Ausreise habe ich mich in XXXX kurze Zeit versteckt.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Den letzten Kontakt habe ich im Jahr 2012 oder 2013 gehabt. Ganz genau kann ich mich nicht erinnern. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr. Ich weiß nicht, was aus ihnen geworden ist.

R: Zu wem hatten Sie zuletzt Kontakt?

P: Mit meiner Mutter habe ich den letzten Kontakt gehabt. Ich habe sie auf der Festnetznummer kontaktiert, und jetzt sind sie nicht mehr erreichbar. Es zeigt an, dass es abgeschaltet wurde, ich weiß aber nicht warum. [...]

R: Wissen Sie, woran Ihr Bruder gestorben ist?

P: Al Shabaab-Leute haben auf ihn geschossen, und er ist aufgrund dieser Verletzung später gestorben. Am 18. Mai 2009 wurde er verletzt. Nachdem ich Somalia verlassen habe, ist er gestorben. Wann genau, weiß ich nicht mehr. Meine Mutter hat es mir erzählt.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Und außerhalb von Somalia, haben Sie Verwandte in einem anderen Land?

P: Nein.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich habe die Schule besucht und habe meiner Mutter geholfen. Ich habe im Geschäft meiner Mutter im Bakara Markt Lebensmittel verkauft.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Dem Clan Hawiye, dem Subclan Hawadle;, mein Vater ist Hawadle, meine Mutter ist Ashraf.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Ja. Eines Tages, als ich mit den anderen Jungs in meinem Bezirk Fußball spielte, habe ich mit einem Jungen gestritten. Er gehörte dem Stamm der Habr Gedir an. Das sind auch Hawiye, aber sie sind ein größerer Stamm als die Hawadle. Nachdem wir dieses Spiel beendeten, ging ich zu unserem Haus zurück. Er ist bewaffnet zu mir nach Hause gekommen. Er hatte ein Gewehr gehabt, und die Nachbarn haben mit ihm gesprochen und ihn angefleht, dass er mir nichts antut. Dann ist er deshalb gegangen.[...]

R: Wo sind die Hawadle hauptsächlich zu Hause?

P: In der Region Hiiran.

R: Warum war Ihre Familie nicht in Hiiran, sondern in Mogadischu?

P: Ich bin in Mogadischu geboren. Meine Eltern haben sich in Mogadischu kennengelernt und geheiratet. Mein Vater hat in Mogadischu gearbeitet.

R: Haben Sie von der Vaterseite keine Verwandten mehr in Hiiran?

P: Die meisten Geschwister meines Vaters wohnen seit ihrer Kindheit in Mogadischu.

R: Das heißt, Sie haben keine Subclanfamilie mehr in Hiiran?

P: Die meisten Geschwister meines Vaters leben in Mogadischu. Es gibt weit entfernte Verwandte in Hiiran. Aber die Verwandten meines Vaters, die ich kenne, leben in Mogadischu.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Ich wurde inhaftiert. Ich bin aus der Haft entflohen, und nachdem ich das Spital verlassen habe, habe ich mich entschlossen, Somalia zu verlassen.

R: Warum haben Sie ein Spital verlassen? War das das Gefängnis oder waren Sie verletzt?

P: Al Shabaab-Leute haben mich ins Spital gebracht, weil ich krank war, und ich bin aus dem Spital geflüchtet. Ich bin vor den Al Shabaab-Leuten geflohen.

R: Können Sie mir ein bisschen detaillierter erzählen, wie es zu dieser Haft kam? Wer Sie verhaftet hat und wie Sie von dort geflohen sind?

P: Am 15. Dezember 2009, als ich unser Geschäft öffnen wollte, habe ich ein in Arabisch beschriftetes Papier gefunden. Ich kann nicht Arabisch und habe nicht genau geschaut und es nicht weiter beachtet und habe unser Geschäft geöffnet. Als ich beim Arbeiten in unserem Geschäft war, sind mehrere Leute der Al Shabaab-Gruppe zu mir gekommen. Sie haben mich gefragt, warum ich das Geschäft aufgemacht habe. Sie haben mich gefragt, ob ich nicht gesehen habe, was auf dem Papier steht. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht Arabisch kann. Sie haben mir gesagt, dass das heißt, dass ich für die Regierung arbeite. Sie haben mir übersetzt, was auf dem Papier stand. Sie haben gemeint, dass ich für die Regierung arbeite. Sie haben mich mitgenommen. Sie haben meine Augen verbunden. Sie haben mich in ihr Fahrzeug gesteckt und mich in eins ihrer Gefängnisse gebracht. Ich weiß nicht, wie lange ich in diesem Gefängnis war. Sie haben mich in der Früh aus dem Raum rausgeholt und mit kaltem Wasser überschüttet. Ich bin deshalb krank geworden. Sie haben mir immer gesagt, ich soll ihrer Gruppe beitreten oder ich werde in Haft bleiben. Nachdem es mir schlimmer gegangen ist und ich kränker geworden bin, habe ich den Al Shabaab-Leuten gesagt, dass ich Mitglied ihrer Gruppe werde, aber zuerst muss ich gesund werden. Dann haben sie mich ins Spital gebracht. Im Spital, als es mir besser gegangen ist, lag im gleichen Zimmer ein älterer Patient. Die Familie dieses Mannes hat ihn im Spital besucht. Ich habe seine Tochter kennengelernt. Ich habe seiner Tochter erzählt, warum ich hier bin und was mein Problem war. Ich habe sie gefragt, ob sie mir beim Flüchten helfen kann. Sie hat mir eine Frauentracht gebracht mit Vollschleier, und ich bin in die Toilette gegangen und habe mich in Frauentracht verkleidet. So habe ich dieses Spital verlassen. Draußen standen Taxis. Sie war dabei. Ich habe getan, als wäre ich taubstumm, damit man nicht meine Stimme erkennt. Dann sind wir mit dem Taxi in unseren Bezirk zu meiner Familie nach Hause gefahren. Sie ist während der Fahrt woanders ausgestiegen. Sie ist nicht mit nach Hause gekommen. Meine Mutter hat meinen Onkel väterlicherseits angerufen und das Taxi hat mich dann nach XXXX zu meinem Onkel gebracht. Das ist der gleiche Onkel, mit dem meine Mutter telefoniert hat. 15 Tage lang habe ich mich im Haus meines Onkels väterlicherseits versteckt. In Begleitung eines Schleppers habe ich das Haus meines Onkels und Somalia verlassen.

R: Warum hat Al Shabaab an Ihre Geschäftstür eine Notiz gehängt?

P: Es gibt mehrere Leute, die Geschäfte haben. Dort haben sie ihre Geschäfte betrieben. Die meisten Leute haben Al Shabaab unterstützt oder haben die gleiche Meinung geteilt. Die Leute in XXXX und am Bakara Markt haben gedacht, dass mein Vater einer Gruppe zur Seite steht, die gegen Al Shabaab ist. Sie heißen Ahlu Sunna Wal Jama'a. Al Shabaab haben mir immer gesagt, ich soll ihrer Gruppe beitreten, aber mein Vater hat mir gesagt, dass sie nicht gut sind. Eines Abends, am 18. Mai 2009, haben Al Shabaab-Leute unser Zuhause angegriffen und sie haben meinen Vater entführt. Wir haben geschrien, ich, meine Mutter und meine Geschwister. Einige von denen haben uns mit dem Gewehr geschlagen und sie haben auch geschossen. Ein Schuss hat meinen Bruder am Rücken getroffen. Sie haben meinen Vater mitgenommen. Sie haben ihn entführt. Am nächsten Tag haben wir meinen Bruder ins Spital gebracht.

R: Was ist aus dem Vater geworden?

P: Seitdem ist er verschwunden. Wir wissen nicht, ob er am Leben ist oder gestorben.

R: Wissen Sie, warum die Leute im Bezirk und am Markt geglaubt haben, Ihr Vater sei ein Oppositioneller?

P: Mein Vater wurde in unserem Bezirk als älterer Mensch respektiert. Er hat gepredigt. Er hat das Richtige gepredigt und er hat mir gesagt, dass diese Gruppe nicht gut ist.

R: Was heißt, er hat gepredigt?

P: Ich meinte nicht predigen. Er hat nicht allen anderen gepredigt - er hat mit mir gesprochen.

R: Das heißt, Ihr Vater hat Ihnen gegenüber deutlich gemacht, dass er mit der Ideologie der Al Shabaab nicht einverstanden ist.

P: Ja, er hat mir gesagt, dass sie nicht gute Leute sind.

R: Glauben Sie, dass das auch andere, zum Beispiel Nachbarn oder Freunde, über Ihren Vater wussten?

P: Wenn die Leute zusammentreffen im Café oder Restaurant wird gesprochen. Manche haben seine Meinung über die Al Shabaab geteilt und andere waren Gegner. Er hat manchen gesagt, dass er ihre Meinungen nicht gut findet.

R: Verstehe ich Sie richtig? Die Nachricht der Al Shabaab und der Verdacht, dass Sie Regierungsspion sind, hat damit zu tun, dass man von Ihrem Vater glaubte, er wäre ein Al Shabaab-Gegner?

P: Abgesehen von meinem Vater haben sie zur mir gesprochen und gesagt, dass ich ihrer Gruppe beitreten und für sie arbeiten soll.

R: Wann war das?

P: Einmal haben sie mich unter einer unbekannten Nummer telefonisch angerufen und einmal haben sie mich im Geschäft angesprochen. Das war am 01.09.2009. An diesem Tag haben sie mit mir gesprochen und sie haben gewaltsam 150,-- US-Dollar aus meiner Kasse genommen. Sie meinten, sie werden dieses Geld den armen Leuten geben.

R: Warum, glauben Sie, sind Sie tatsächlich an diesem Tag mitgenommen und inhaftiert worden?

P: Der Bezirk XXXX und der Bakara Markt waren unter der Macht der Al Shabaab. Ich musste mich entscheiden. Entweder musste ich ihrer Gruppe beitreten und sie unterstützen oder ich soll ihr Anhänger werden und ihre Meinung teilen und sie finanziell unterstützen. Wenn man sich weigert, wird man entweder getötet oder inhaftiert. Deshalb haben sie mich mitgenommen, weil ich mich geweigert habe. Das Gefängnis war in Daynile und hieß Usboole. Das Spital war auch in Daynile.

R: Sie können sich nicht mehr erinnern, wie lang Sie in Haft waren?

P: Ich weiß, wann sie mich inhaftiert haben und wann ich geflüchtet bin. Ich bin am 04. August 2010 geflüchtet.

R: War das nicht im Dezember?

P: Am 15. Dezember 2009 wurde ich festgenommen und am 04. August 2010 bin ich geflohen.

R: Das heißt, das waren über 8 Monate?

P: Ca.

R: Können Sie mir kurz zusammenfassen, wie Ihr Alltag in Haft ausgesehen hat?

P: Ich war in einen Raum gesperrt. Sie sind immer zu mir gekommen und sagten, dass ich für sie arbeiten soll. In diesem Gefängnis wurde von Al Shabaab gepredigt. Im Hof haben sie mich ca. vier Mal im Monat mit kaltem Wasser überschüttet.

R: Hat man Sie auch trainiert oder waren Sie nur in Gefangenschaft?

P: Wenn man ihren Willen akzeptiert, wird man trainiert, aber ich habe mich geweigert.

R: Waren Sie alleine in Ihrem Zimmer eingesperrt?

P: Ja, ich war alleine.

R: Warum wollten Sie nicht bei Al Shabaab dabei sein?

P: Ich habe meiner Mutter geholfen, indem ich in unserem Geschäft gearbeitet habe. Mein Vater hat mich gewarnt und sagte, dass er sie nicht gut findet. Ich habe den Rat meines Vaters befolgt.

R: Nach den Länderinformationen hat sich die Situation betreffend Al Shabaab in Mogadischu geändert; warum glauben Sie, dass Sie immer noch von Al Shabaab verfolgt würden?

P: Die jungen Männer, mit denen ich aufgewachsen bin, sind noch immer dort. Mein Vater war berühmt. Mein Vater wurde respektiert, und wenn ich zurückkehre, werden Al Shabaab mich töten.

R: Warum war Ihr Vater berühmt?

P: Er war berühmt, weil er Streitereien zwischen Leuten im Bezirk geschlichtet hat. Er war ein "Älterer", der respektiert wurde.

R fragt, ob RV noch Fragen an die P hat betreffend das Fluchtvorbringen:

RV: In was für einem Gebäude wurden Sie von den Al Shabaab festgehalten? War das ein richtiges Gefängnis?

P: Das war ein richtiges Gefängnis. Es wurde von der Regierung Siad Barre gebaut, und Al Shabaab hat es später, als sie die Stadt erobert haben, übernommen.

RV: Haben Sie eine Idee, wie viele Leute sich in diesem Gefängnis befanden?

P: Es waren mehrere Leute. Ich weiß nicht, wie viele genau. Als ich in dieses Gefängnis gebracht wurde, waren meine Augen verbunden. Aber das Gefängnis bestand aus mehreren Häusern.

RV: Wurden diese verschiedenen Gebäude nur als Gefängnis benutzt?

P: Ich meinte mehrere Räume, nicht Häuser.

R: Das Gefängnis war aber nur ein Gefängnis?

P: Ja.

R: Es heißt, dass die Hawadle als Subclan in Hiiran tendenziell eher für Al Shabaab waren. Ist das Ihrer Meinung nach so?

P: Ja, aber ich weiß nicht, ob alle ihnen gefolgt sind; die Al Shabaab bestehen aus mehreren Stämmen.

R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Möchten Sie gerne dazu eine Stellungnahme abgeben?

P: Ich habe diese Länderinformationen nicht gelesen.

R: Möchte der RV noch eine Stellungnahme abgeben?

RV: (Zu Punkt 1.1.1 Absatz auf der ersten Seite): Nach April 2013 hat sich die Sicherheitslage auch in XXXX verschlechtert. Auch wenn Al Shabaab keine Teile der Stadt kontrolliert, betreibt sie Guerilla-Aktivitäten.

RV verweist weiter auf unter Punkt 1.2.2. getätigte Aussagen zu Al Shabaab am Bakara Markt.

RV: Weiters können Mitglieder der Al Shabaab Taxifahrer oder Geschäftsleute sein, ihr Einfluss liegt im Verborgenen, sie operiere von sicheren Gebäuden aus, die es vermutlich in der ganzen Stadt gibt.

RV verweist insbesondere weiters auf den ersten und zweiten Absatz von Punkt 1.2.3. RV hat keine weitere Stellungnahme zu den Länderinformationen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.08.2010, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 25.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.02.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 22.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye und dem Subclan der Hawadle an.

1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Mutter und die drei lebenden Geschwister der beschwerdeführenden Partei aufhalten.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei am 15.12.2009 von Al Shabaab festgenommen und bis 04.08.2010 von diesen festgehalten wurde. Sie war in einem Gefängnis in Daynile inhaftiert. Während eines Spitalaufenthalts konnte sie am 04.08.2010 fliehen.

Der Vater der beschwerdeführenden Partei war ein erklärter Gegner der Al Shabaab, der am 18.05.2009 von Al Shabaab entführt wurde. Seither ist der Verbleib des Vaters der beschwerdeführenden Partei unbekannt.

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener Personen, die als regierungstreu angesehen werden, anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität durch die Al Shabaab droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)

"Desertion

Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).

Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).

Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. UNHCR, Genealogical Table of Somali Clans, o.D.

Nach dem UNHCR Raster über Clans in Somalia seien die Hawadle ein Subclan der Hawiye. Die Hawadle seien demnach hauptsächlich in Hiiran und Äthiopien (vor dem Bürgerkrieg: Gedo) angesiedelt. Ein weiterer Unterclan seien die Samatalis, die sich wiederum in die Rer Ugas, Dige, Abdalle und Abdi Yussuf unterteilen würden.

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médicins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln.

Betreffend die Angaben zum Verbleib der Familienangehörigen kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, aber auch schon auf das Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2012 stützen. Da das Bundesverwaltungsgericht von der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgeht - siehe dazu unten unter 3.4. -, hat es keinen Grund an diesen zu zweifeln.

Die Angaben zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 20.01.2015.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle.

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich verbessert; allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage dort. In manchen Bezirken der Stadt, so auch in XXXX, hat sich die Lage vor allem bei Nacht verschlechtert. Auch wenn Al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten. Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der Al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt.

Höherrangige Deserteure der Al Shabaab sind jedenfalls einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von Al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Deserteure können eine Fluchtmöglichkeit nach Somaliland und Puntland in Anspruch nehmen; allerdings können sie dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt. Es habe bereits 2013 Berichte darüber gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe der Al Shabaab geworden ist. Das Territorium der Al Shabaab ist geschrumpft; sie agiert aber als Guerillaeinheit im gesamten Gebiet.

Personen, die die Regierung unterstützen, sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen und Attentaten der Al Shabaab zu werden. Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Regierungsspion wahrgenommen zu werden.

Der Clan ist heute weniger Schutz- als soziale Struktur. Mehrheitsclanangehörige profitieren am meisten vom Clanschutz, während innerstaatliche Vertriebene am schwächsten sind. Das UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert ist, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden.

3.4. Dem Bundesverwaltungsgericht fiel im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, dass die beschwerdeführende Partei sehr detailreich und übereinstimmend mit ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde von den sie betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen berichtete. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im dort Gesagten keine wesentlichen Widersprüche zu früheren Vorbringen erkennen, die den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei selbst Erlebtes erzählte, widerlegen können. Insbesondere blieb die Erzählstruktur und Reihenfolge in den Vorbringen gleichbleibend, jedoch zu detailliert, um diese, im Abstand mehrerer Jahre vorgebracht, als nur einstudiert abtun zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher die beschwerdeführende Partei und ihr relevantes Vorbringen für absolut glaubwürdig.

Im Ergebnis geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei von Dezember 2009 bis August 2010 in einem Al Shabaab Gefängnis inhaftiert war, und zwar weil sie sich einer Rekrutierung widersetzte und weil ihr Vater als Gegner der Al Shabaab bekannt war. Ihr gelang es, nach mehr als acht Monaten aus der Gefangenschaft zu fliehen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei, der im Mai 2009 von der islamistischen Miliz entführt worden war, bleibt seither verschwunden.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Weigerung, sich für den Dschihad rekrutieren zu lassen und wegen der Haltung ihres Vater von Al Shabaab mehr als acht Monate lang gefangen gehalten wurde.

Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie verfügte über ein Geschäft am Bakara Markt, der wieder mehr oder weniger unter der Kontrolle der Al Shabaab steht. Al Shabaab war bereits früher auf die Familie der beschwerdeführenden Partei aufmerksam geworden, versuchte mehrmals, die beschwerdeführende Partei zu rekrutieren, entführte ihren Vater und inhaftierte sie selbst über mehrere Monate hinweg.

Das deutet darauf hin, dass die Aufmerksamkeit, die Al Shabaab auf die Person der beschwerdeführenden Partei und ihre Familie gelenkt hatte, mehr als nur vorübergehend war.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei entweder als Deserteur der Al Shabaab oder als von dieser als regierungstreu und widerständig wahrgenommen anzusehen ist. Damit erfüllt sie jedoch die entsprechenden Risikoprofile für Ziele systematischer Angriffe durch die Al Shabaab.

4.3.2. In Hinblick auf die Prüfung einer aktuellen Verfolgungsgefahr führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass, nach den aktuellen Länderberichten, Al Shabaab zwar aus Mogadischu nominell vertrieben wurde, die Stadt also heute unter der Kontrolle der AMISOM und der Regierung steht, die Miliz aber dennoch als Guerillaeinheit in der Stadt präsent ist und sogar die Kontrolle über Teile der Stadt, wie den Bakara Markt, oder zumindest nächstens über bestimmte Bezirke zurückgewonnen hat. Sie ist in der Lage gezielte Anschläge überall in Mogadischu zu verüben.

4.3.3. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Regierungstreue, Unterstützer der Regierung, Spione der Regierung, bzw. Personen, die als solche wahrgenommen werden, Risikogruppen gezielter Attentate durch Al Shabaab sind und bleiben.

4.3.4. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia und Mogadischu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab mit der Androhung eines Eingriffs maßgeblicher Intensität aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die als regierungstreu und als Gegner der Bewegung wahrgenommen werden, droht.

4.3.5. Von einer entsprechend effektiven Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der aktuellen Länderinformationen (siehe oben unter 2 und 3.3.) nicht aus.

4.3.6. Und was schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative angeht, so kann eine solche eigentlich nur nach Somaliland oder Puntland geprüft werden, wobei diese entsprechende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte erfordert, die bei der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben sind (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.7. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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