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W213 2006383-1•BVwG W213 2006383-1
W213 2006383-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, ärztlicher Sachverständiger,<br/>dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit
W 213 2006383-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michaela POPPER - PRANDSTÖTTER und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck, vom 17.2.2014, GZ. PAI-651103/13-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8/B in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG wobei er im Landzustelldienst (Code 0801) eingesetzt wurde. Mit Schreiben vom 14.8.2013 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet. Der Beamte befindet sich seit 13.5.2013 im Krankenstand.
Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, (PVA). Der BF wurde am 15.10.2013 durch einen Facharzt für Orthopädie untersucht. Dabei wurde nachstehend angeführte Diagnose gestellt:
Femoropatellararthrose und mediale und laterale Gonarthrose links bei Zustand nach proximaler Tibiaumstellungsosteotomie 12/2012 + Revision mit Spongiosaplastik bei Pseudoarthrose 05/2013 (ICD-10: M17.1).
Es wurde festgestellt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der oben angeführten Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit nicht mehr möglich sei. Ferner wurde angemerkt, dass das vom Dienstgeber geforderte Leistungskalkül laut aktuellem orthopädischem Gutachten nicht mehr erreicht werde. Mittelschwere Hebe- und Trageleistungen seien nur mehr fallweise möglich. Schwere Hebe- und Trageleistungen könnten nicht mehr durchgeführt werden und berufsbedingtes Lenken eines KFZ sei nur fallweise möglich.
Dieses Gutachten wurde dem BF in Wahrung des Parteiengehörs am 13.11.2013 zur Kenntnis gebracht.
Der BF ersucht mit Schreiben vom 25.11.2013 um eine Frist von weiteren drei Wochen um seinen medizinischen Zustand durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen.
Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er kein für ihn positives Gutachten vorlegen könne, da sein Gesundheitszustand seine bisherige Tätigkeit als Zusteller nicht mehr zulasse.
Die belangte Behörde erließ in der Folge am 17.2.2014 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie werden gemäß § 14 Absatz 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich die BF seit 13.5.2013 durchgehend im Krankenstand befinde und daher am 9.8.2013 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.10.2013 und aller vorhandenen Unterlagen zu Folge sei der BF nicht mehr in der Lage die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm körperlich mittelschwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Tragleistungen, sowie häufiges berufsbedingtes Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht mehr möglich seien.
Alle seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde könne er auf Grund seines Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr ausüben. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dauernd dienstunfähig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde
In der Begründung führte er aus, dass sein derzeitiger Krankenstand aus einem anerkannten Dienstunfall aus dem Jahre 2010 resultiere, der noch nicht zur Gänze ausgeheilt sei. Zum Beweis legte er eine Bestätigung seines Hausarztes bei, in der ausgeführt wurde, dass der BF im Oktober 2010 einen Dienstunfall erlitten habe und deswegen von Oktober 2010 bis Jänner 2011 dienstunfähig gewesen sei. Aufgrund einer fehlenden Ausheilung sei im Oktober 2011 durch ein MRT ein konsekutiver Knorpelschaden diagnostiziert worden, sodass die Indikation zur Umstellungsosteotomie gestellt worden sei. Diese Folgeoperation sei am 5.12.2012 durchgeführt worden. Bei fehlender Rekonvaleszenz werde der BF nun pensioniert, wobei ein unfallbezogener Zusammenhang von der Pensionsstelle der BVA ausgeschlossen werde, obwohl dies auch von zwei unabhängigen Gutachtern (XXXX) bescheinigt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am 25.7.1961 geborene BF steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8/B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Österreichischen Post AG und war bis zu seinem mit 13.5.2013 beginnenden Krankenstand im Landzustelldienst (Code 0801) tätig.
Der BF hatte sich am 5.12.2012 einer Tibiaumstellungsosteotomie im Bereich des linken Knies unterziehen müssen. Bei der Untersuchung durch die PVA wurde nachstehende Diagnose gestellt:
Femoropatellararthrose und mediale und laterale Gonarthrose links bei Zustand nach proximaler Tibiaumstellungsosteotomie 12/2012 + Revision mit Spongiosaplastik bei Pseudoarthrose 05/2013 (ICD-10: M17.1).
Dieser Diagnose lag eine Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie zu Grunde. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA wurde eine leistungskalkülrelevante Besserung der oben dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigung des BF als nicht möglich bezeichnet. Hingegen hat der untersuchende Orthopäde im Rahmen der Zukunftsprognose die Frage einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes des BF ausdrücklich offen gelassen. Im Übrigen wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Die gesundheitliche Verfassung der BF ergibt sich aus der von der PVA durchgeführten fachärztlichen Untersuchung bzw. der vom BF vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Hervorzuheben ist, dass das Gutachten der PVA hinsichtlich der Zukunftsprognose - wie oben dargestellt - widersprüchlich ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0184).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.9. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH, 16. 12. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH, 20. 12. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH, 13. 3. 2002, Zl. 2001/12/0138).
Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Das Gutachten der PVA vom 29.10.2013 ist hinsichtlich der Zukunftsprognose widersprüchlich, da in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des BF ausgeschlossen wird, während durch den von der PVA beigezogenen Facharzt für Orthopädie die Frage einer mögliche Besserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich offengelassen wird. Das Gutachten der PVA erweist sich daher als widersprüchlich und daher unschlüssig. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der BF dauernd dienstunfähig sei, kann daher nicht auf dieses Gutachten gestützt werden.
Ferner fehlen im bekämpften Bescheid jegliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des BF verbundenen dienstlichen Aufgaben, da in dem der PVA zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil Code 0801 nur die Anforderungen, nicht aber die konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes des BF umschrieben werden.
Schließlich beschränkt sich die belangte Behörde auf die lapidare Feststellung, dass der BF alle seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich seiner Dienstbehörde auf Grund seines Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr ausüben könne. Es liegt auf der Hand, dass eine derart pauschale Feststellung den vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Kriterien für eine dem Gesetz entsprechende Sekundärprüfung keinesfalls entspricht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben der BF auf dem zuletzt von ihr inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der angefochtene Bescheid ist - wie oben dargestellt - mit wesentlichen Ermittlungsmängeln behaftet. Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG ist das Unterlassen von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde Tatbestandsvoraussetzung für die Zurückverweisung. Im Lichte der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs war daher die Behebung des bekämpften Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides auszusprechen.
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