BVwG W213 2010843-1

W213 2010843-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

Dienstrechtsverfahren, Krankenanstaltenträger, Medizinische<br/>Universität, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,<br/>Parteistellung, Universitätsprofessor

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2010843-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2010843.1.00

Spruch

W213 2010843-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11.06.2014, GZ. A 10/5144/1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Parteistellung in dem zu GZ. A 10/5144 geführten Dienstrechtsverfahren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, das auch als Universitätsklinik der medizinischen Universität Innsbruck fungiert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. 03.2010, GZ A10/5144, wurden die Anträge des ao. XXXX vom 22.04.2009 auf bescheidmäßige Feststellung, dass "die von der XXXX verfügten Personalmaßnahme, nämlich die Untersagung der nämlich die Untersagung der Mitwirkung an der Krankenversorgung und Beschränkung des XXXX auf die Tätigkeiten in den Bereichen Lehre und Forschung, ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 BDG unzulässig ist und mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre",

und vom 28.04.2009 auf bescheidmäßige Feststellung, dass "die am 22.04.2009 erteilte Weisung, von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ab sofort (22.04.2009) ausgeschlossen und auf die Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt zu sein und das von dieser Weisung erfasste Verhalten nicht zum Pflichtenkreis des Antragstellers gehört und jedwede Verpflichtung des selben durch im Dienstrecht normierte subjektive Rechte des Antragstellers aufgehoben ist bzw. die gegenständliche Weisung an sich nichtig und rechtswidrig ist, da dieser remonstrationsgegenständlichen rechtswidrigen Weisung keine sachlich begründete und begründbare Verhinderung der Erbringung der ärztlichen Leistung durch den Antragsteller zugrundeliege." Vielmehr stelle diese Weisung die Umsetzung einer (rechtswidrigen) Sanktion der XXXX für das rechtmäßige Verhalten XXXX bei der Operation am 26.03.2009 dar, dass der Sachverhaltsdarstellung vom 07.04.2009 entnommen werden kann;

als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.12.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde "wolle

bescheidmäßig feststellen, dass der XXXX im Verfahren zu GZ A10/5144 das Recht auf Anerkennung als Verfahrenspartei zukommt, sodass diese aufgrund der ihr zukommende Parteistellung insbesondere auch einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das zur GZ A10/5144 geführten Verfahren abschließenden Bescheides besitzt und

der XXXX in einem den im Verfahren zu GZ A10/5144 erlassenen Bescheid als Verfahrenspartei zuzustellen..."

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften

Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

"Das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck (MUI) hat über

Ihren Antrag vom 17. Dezember 2013:

"... das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck (MUI) wolle

bescheidmäßig feststellen, dass der XXXX im Verfahren zu GZ A10/5144 das Recht auf Anerkennung als Verfahrenspartei zukommt, sodass diese aufgrund der ihr zukommende Parteistellung insbesondere auch einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das zur GZ A10/5144 geführten Verfahren abschließenden Bescheides besitzt und

der XXXX in einem den im Verfahren zu GZ A10/5144 erlassenen Bescheid als Verfahrenspartei zuzustellen..."

wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, dass der XXXX im Verfahren zu GZ A10/5144 des Amtes der MUI Parteistellung nicht zukommt.

Rechtsgrundlage: § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1948 (DVG), BGBl Nr. 29/1984 idF BGBl Nr. 362/1991 iVm § 3 DVG sowie §§ 7, 7a, 7b Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKUG), BGBl. Nr. 1/1957, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2009 und § 11a Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir KAG LGBl. Nr. 5/1958 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2012 und § 29 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. Nr. I 120/2002 idF BGBl. I Nr. 176/2013, §§ 155 Abs. 5 und 172 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 je zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011 und BGBl. I Nr. 130/2003."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Gegenstand des genannten Verfahrens die Frage der Befugnis zur Erteilung von Weisungen an bundesbedienstete Ärzte der MUI durch Repräsentanten des Krankenanstaltenträgers XXXX gewesen sei.

Gegenstand des fachlich-funktionellen Aufgabenbereiches der Krankenanstalt, und damit zugleich des Weisungsrechtes des Anstaltsträgers, sei die Krankenversorgung im eigentlichen Sinn, und damit der gesamte klinische Bereich, den die entsprechenden Organisationseinheiten als Einrichtungen der Krankenanstalten zu besorgen hätten. Ausgenommen seien lediglich jene Tätigkeiten, die nicht dem krankenanstaltlichen Bereich zuzuordnen seien, weil sie entweder überhaupt nicht, oder nicht primär und notwendigerweise der Krankenbehandlung dienten (z.B. arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen nach dem ASchG oder klinische Prüfung nach dem AMG).

Dieses Weisungsrecht, das der XXXX von Gesetzes wegen zukomme, würde seitens Ao. XXXX grundsätzlich in Abrede gestellt.

Sämtliche Fragen der dienstlichen Verwendung und der Dienstplaneinteilung in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt stellten ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion dar. Diese beträfen daher den krankenanstaltenrechtlichen, und nicht den universitätsrechtlichen Funktionsbereich. Demgemäß müsse und werde das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt, und damit zugleich auch dem Krankenanstaltenträger funktionell zugerechnet.

Dies bedinge wiederum, dass es dem Krankenanstaltenträger nicht nur möglich sein könne, sondern vielmehr selbstverständlich auch möglich sein müsse, bzw. auch tatsächlich möglich sei, Bundesbedienstete, die durch ihr Verhalten gegenüber Patienten einen Haftungstatbestand setzten, für den der Krankenanstaltenträger einzustehen habe, vom Dienst freizustellen, bzw. auf deren Mitwirkung bei der Wahrnehmung ärztlich kurativer Aufgaben im Rahmen des krankenanstaltsmäßigen Betriebs zu verzichten.

Da die im Bundesdienst stehenden bzw. universitätsangehörigen Ärzte im Rahmen des klinischen Bereiches nicht nur krankenanstaltliche Aufgaben besorgen würden, sondern wegen der organisationsrechtlichen Doppelzuordnung auch organisatorisch Teil einer Krankenanstalt seien, handle es sich dabei nicht nur um eine rein funktionelle Zurechnung. Die im Dienststand des Bundes oder der Medizinischen Universität stehenden universitätsangehörigen Ärzte würden in ihrem krankenanstaltlichen Funktionsbereich als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers im haftungsrechtlichen Sinn des §1313a ABGB, ohne dass diese funktionelle Zurechnung an der fehlenden arbeitsrechtlichen Beziehung zum Anstaltsträger scheitern würde, gelten.

Art und Umfang der Aufgaben der Krankenanstalt "Allgemeines Krankenhaus" würden sich aus dem Krankenanstaltenrecht ergeben. Die MUI und ihre Organe hätten weder einen Einfluss auf den Umfang der im Rahmen der Krankenanstalt (und damit auch im klinischen Bereich) zu erbringenden medizinischen Leistungen, noch auf den Umfang der dafür bereit stehenden Ressourcen.

Grundsätzlich sei es Aufgabe des Krankenanstaltenträgers, die für einen gesetzeskonformen Betrieb ausreichenden sachlichen und (entsprechend geeigneten) personellen Ressourcen bereitzustellen. Die Bereitstellungspflicht sei Sache des Anstaltsträgers, und letztlich des für die Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen Anstaltspflege verantwortlichen Landes Tirol. Aus dieser Pflicht resultiere nicht zuletzt auch die Haftung des Anstaltsträgers für ein allfälliges Fehlverhalten der bei ihm tätigen Personen.

Die Medizinische Universität bzw. die für sie handelnden Leitungsorgane und Leiter der Organisationseinheiten des klinischen Bereiches seien gesetzlich (§ 29 Abs. 4 UG) lediglich dazu verpflichtet, im Rahmen des klinischen Bereichs an der Erfüllung von krankenanstaltlichen Aufgaben mitzuwirken. Mitwirkung bedeute jedoch keine (eigenverantwortliche) Übernahme der Verpflichtung als solcher. Auf den Umfang der krankenanstaltlichen Aufgaben, deren zeitlichen Konkretisierung, oder die dafür nötigen Personalressourcen, könnten die für die Medizinische Universität handelnden Leitungsorgane und Leiter der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs jedoch keinen Einfluss nehmen. All dies läge in der Kompetenz des Krankenanstaltenträgers, der dazu Kraft seiner krankenanstaltenrechtlichen Betriebspflichten und Versorgungspflicht auch verpflichtet sei.

Für den konkreten Bereich der Diensteinteilung, der Gestaltung des Dienstes durch die Angehörigen der Universität bedeute dies, dass die darauf bezogenen Entscheidungen weitgehend durch den jeweils anfallenden Behandlungs- und Betreuungsbedarf in Bezug auf die in das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck aufgenommenen Anstaltspatienten, vor dem Hintergrund des dafür nach Anzahl und Befähigung zur Verfügung stehenden Personals determiniert seien und determiniert werden müssten, wobei die diesbezüglichen Entscheidungen vom Träger der Krankenanstalt zu treffen seien. Der Behandlungs- und Betreuungsbedarf sei seitens der Medizinischen Universität nicht beeinflussbar. Des Weiteren komme es weder der Medizinischen Universität, noch dem BMWF zu, in ihrer (bloßen) Eigenschaft als oberste Dienstbehörde universitäts- bzw. bundesbediensteter Ärzte die Notwendigkeit oder Rechtmäßigkeit von fachlichen Entscheidungen in Frage zu stellen, die der Träger der Krankenanstalt im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches träfe bzw. getroffen habe.

Eine einfachgesetzliche Norm, die einen zwingenden Einsatz von bundes- und universitätsbediensteten Personal durch den Krankenanstaltenträger ausdrücklich als verpflichtend anordnen würde, fände sich weder in UG 2002 noch in den einschlägigen Regelungen des Bundes und des Landes Tirol betreffend Krankenanstalten.

Träger des Aö. Landeskrankenhauses Innsbruck sei im konkreten Fall die Antragstellerin. Dieser komme daher nach dem XXXX-Gesetz auch die rechtliche Verfügungsbefugnis über die dem Aö. Landeskrankenhaus Innsbruck zugehörigen sachlichen und personellen Mittel und Ressourcen zu. Aufgrund dieser Verfügungsbefugnis habe die Nutzung der Mittel und Ressourcen durch (zur Dienstleistung zugewiesenes) bundes- und universitätsbedienstetes Personal daher stets in Übereinstimmung mit der XXXX als Anstaltsträger zu erfolgen.

Selbst wenn daher der Bund aufgrund der ihm zustehenden dienstrechtlichen Befugnisse das Recht besäße, seinem Bundespersonal nach Maßgabe des UG 2002 ausdrücklich die Erfüllung von Aufgaben der Organisationseinheit des klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt aufzutragen, beinhalte die Ausübung dieses Rechts durch den Bund gegenüber seinen Bediensteten noch nicht die korrespondierende Verpflichtung der Antragstellerin, als Trägerin der Krankenanstalt das betreffende (Bundes) Personal auch entsprechend der erteilten dienstrechtlichen Anordnung einzusetzen, zumal dem Bund keine Verfügungsbefugnis über das der Landeskrankenanstalt zukommende Anstaltsvermögen einschließlich der Anstaltsräumlichkeiten, noch eine Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Wahrnehmung kurativ-ärztlicher Aufgaben an Patienten im Rahmen des Klinikbetriebes zukomme.

Dies gelte umso mehr, wenn (wie hier im gegenständlichen Fall) der Einsatz eines spezifischen Bundesbediensteten am Patienten im Rahmen des krankenanstaltlichen Funktionsbereiches entsprechenden sachlichen Bedenken begegne.

Aufgrund der vorstehend angestellten Überlegungen sei das rechtliche Interesse der XXXX an der Teilnahme des von ao. XXXX mittels der von ihm gestellten Feststellungsanträge angestrengten bzw. eingeleiteten Verfahrens als Verfahrenspartei evident.

Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0179, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren an sich zulässig sei, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden könne, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme, und sie daher dem Verfahren beizuziehen sei. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung komme den zur Sachentscheidung berufenen Behörden (vgl. auch VwGH vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0299) zu.

Die Entscheidung über die beiden Feststellungsanträge des ao. XXXX vom 22. April 2009 sowie vom 28. April 2009 sei daher in erster Instanz dem Amt der MUI zugekommen. Nach insofern bindender Rechtsansicht des VwGH sei demnach auch das Amt der MUI zur erstinstanzlichen Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag betreffend die Frage der Parteistellung zuständig.

Die Zuständigkeit des Amts der MUI zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin gelte auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass über den Bescheid des Amts der MUI vom 29. März 2010, GZ A10/5144, bereits eine Berufungsentscheidung durch die seinerzeitige Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 8. November 2010, GZ 427.273/3-VPU/2010, ergangen sei.

Dies folge daraus, dass weder die Antragstellerin, noch ao. XXXX in dem eine eigene Sache bildenden Verfahren über den gegenständlichen Antrag der Antragstellerin um eine Verwaltungsinstanz verkürzt werden dürfe. In einer Konstellation wie der hier vorliegenden träfe die Entscheidungspflicht nach Ansicht des VwGH ausdrücklich das Amt der MUI als zuständige Behörde. Aus den vorstehend genannten Gründen werde um Entscheidung im Sinne der eingangs gestellten Hauptanträge bzw. der gestellten Eventualanträge ersucht.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass das Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin die Parteistellung begehrt habe aufgrund der Anträge des in einem der MUI zugeordneten, öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden, ao. XXXX vom 22. und 28. April 2009 geführt worden sei. Dieser habe beim Amt der MUI diverse Feststellungen im Hinblick auf die ihm aus Anlass eines Operationsgeschehens am 26. März 2009 mit Schreiben der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin vom 16. April 2009 mitgeteilte (vorläufige) Entbindung von der Patientenversorgung begehrt.

Besagte Anträge, die einerseits auf die Feststellung einer durch die Verfügung der Beschwerdeführerin bewirkten unzulässigen, weil verwendungsändernden Personalmaßnahme, sowie auf die Feststellung der mangelnden, da nicht von den Dienstpflichten gedeckten Befolgungspflicht im Hinblick auf diese Anordnung gerichtet waren, seien mit Bescheid des Amts der MUI vom 29. März 2010, GZ A10/5144 als unbegründet abgewiesen worden.

Die dagegen erhobene Berufung habe das (damals zuständige) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuerst zuständigkeitshalber an die Berufungskommission (Berk) beim Bundeskanzleramt (BKA) weitergeleitet, die mit Bescheid vom 30. August 2010, GZ 44/11-BK/10 (hinsichtlich des Antrages vom 22. April 2009) festgestellt habe, dass die gegenüber XXXX getroffene Anordnung nicht eine (unzulässige) Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 darstelle. Im Übrigen sei die Berufung zur Entscheidung dem BMWF rückgemittelt worden.

Dieses habe mit Bescheid vom 8. November 2010, GZ 427.273/0003-I/VPU/2010, den Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als die Abweisung des (verbliebenen) Antrages vom 28. April 2009 durch die Feststellung ersetzt worden sei, dass die Weisung der XXXX vom 22. April 2009 als von einem unzuständigen Organ erteilt, nicht zu befolgen sei, und in den Dienstpflichten des ao. XXXX als Universitätsdozent im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund keine Deckung finde. Dieser Bescheid des BMWF sei in Rechtskraft erwachsen.

Das daraufhin durch die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 7. März 2013 angestrengte Verfahren auf Zuerkennung der Parteistellung im Berufungsverfahren des BMWF wurde (nach mehreren Entscheidungen des BMWF in der Sache) letztlich mit Beschluss des VwGH vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0179, insoweit entschieden, als darin die Zuständigkeit als darin die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Beurteilung der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei.

Gemäß § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) sei zur Besorgung der dienstbehördlichen Angelegenheiten der einer Universität zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten für den Bereich der jeweiligen Universität der Zuordnung des Beamten ein Amt der Universität als Dienstbehörde erster Instanz eingerichtet.

Dieses durch den Rektor der Universität geleitete Amt habe in den Dienstrechtsverfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1948 (DVG) anzuwenden. Dieses sieht im § 1 vor, dass auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (das als "Dienstverhältnis" umschriebenen wird) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991 (AVG) mit den im DVG geregelten Abweichungen anzuwenden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 DVG richte sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, wobei der § 125 Abs. 1 UG, wie der VwGH etwa zur Zl. 2007/12/0062 vom 4. Februar 2009 festgestellt habe, als eine derartige gesetzliche Regelung anzusehen sei.

Gemäß § 3 DVG seien im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien. Damit stelle das Gesetz klar, dass im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich nur der Beamte selbst Partei sei, nicht aber Personen, die an seinen Berechtigungen nur tatsächlich interessiert seien. Nur wenn solche Personen rechtliche Interessen oder Rechtsansprüche haben, könnten auch sie Parteien des Verfahrens sein. Dies kommt idR (z.B. für Hinterbliebene) nur nach dem Tod des Beamten in Betracht.

Partei im Dienstrechtsverfahren sei daher einerseits wer behaupte, dass ihm ein Recht aus einem bestehenden Dienstverhältnis zustehe, oder dem die Behörde eine sich (angeblich) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebende Pflicht auferlegen wolle, andererseits derjenige, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis selbst Gegenstand des Verfahrens ist, wenn es also beendet, umgestaltet oder festgestellt werden solle.

Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, in das die Beschwerdeführerin als Partei einzutreten beabsichtigte, sei das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des ao. XXXX zum Bund gewesen. Da die Beschwerdeführerin selbst wesenskonform einer juristischen Person in keinem Dienstverhältnis stehen kann, könnte die von ihr behauptete Parteistellung lediglich auf die ihr aus dem Dienstverhältnis des ao. XXXX eingeräumten Rechte oder auferlegten Pflichten begründet werden.

Das Dienstrecht kenne solche Konstellationen, wie eingangs erwähnt, etwa im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung, die den Hinterbliebenen aufgrund im Dienstrecht gesetzlich vertypter Ansprüche Parteistellung im Sinne des § 3 DVG im Verfahren zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse aus den Dienstverhältnissen verstorbener Bundesbeamter einräumt (z.B. VwGH vom 5. März 1976, Zl. 0811/74).

Nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 7, 7a und 7b KaKUG; § 11a TirKA; § 29 UG; § 155 Abs. 5 BDG und § 172 Abs. 1 BDG führte die belangte Behörde aus, dass sich aus diesen krankenanstaltenrechtlichen bundesgesetzlichen Grundsatz- und landesgesetzlichen sowie universitätsrechtlichen Bestimmungen die Rechtsgrundlage der zwingenden Nutzung des durch die Beschwerdeführerin getragenen Aö. Landeskrankenhauses Innsbruck durch die Bundeseinrichtung Medizinische Universität Innsbruck zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben im Klinischen Bereich, und damit die Doppelfunktionalität der Universitätskliniken als krankenanstaltenrechtliche Krankenabteilung und universitäre Einrichtung ergebe.

Den bei der belangten Behörde in ärztlicher Verwendung stehenden Bundesbeamten sei die Mitwirkung an den Aufgaben einer Medizinischen Universität im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen (§ 29 Abs. 4 Z 1 UG) durch § 155 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstpflicht aufgetragen. Diese Bestimmung räume dem Krankenanstaltenträger ein subjektives Recht auf Erfüllung dieser dem Beamten gesetzlich aufgetragenen Verpflichtung nicht ein.

Die Bestimmungen des UG zeigten ganz ähnlich der Rechtslage, die der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/12/0185, als maßgeblich erachtet habe, auch im Bereich der Universitäten den Umstand, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen den einer Universität nach UG (in Rechtsnachfolge der Universitäten nach UOG 1993 bzw. KUOG) zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und dem Bund unverändert weiter bestehen solle (siehe § 125 UG), und dass auch durch die Verselbständigung der vormaligen medizinischen Fakultäten als medizinische Universitäten dem Krankenanstaltenträger, dessen sich der Bund zur Erfüllung der medizinischen Lehr - und Forschungsaufgaben bedient, selbständige Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht zukommen sollten.

Im gegenständlichen Fall sei im Verfahren der belangten Behörde zur Zl. A10/5144 die Frage aufgeworfen worden, inwieweit eine durch einen Bediensteten der Beschwerdeführerin gegenüber einem in ärztlicher Verwendung bei der belangten Behörde stehenden Bundesbeamten erteilte Weisung, dessen Dienstverhältnis durch Stilllegung eines Teiles seiner Dienstpflichten (nämlich der Dienstpflicht gem. § 155 Abs. 5 BDG 1979 in der Patientenversorgung der Medizinischen Universität als Krankenanstalt) zu gestalten befugt sei, bzw. ob der betroffene Bundesbeamte aus seinen Dienstpflichten zur Befolgung einer solchen Weisung verpflichtet gewesen wäre.

Mithin sei daher für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren allein maßgeblich, ob ihr ein öffentlich-rechtlicher, aus dem Dienstverhältnis des XXXX abgeleiteter Anspruch zur Erteilung von Anweisungen, die dessen Dienstverhältnis gestalten, bzw. die dessen dienstliche Verwendung bestimmen, eingeräumt sei. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall die Weisungserteilung nicht namens der Beschwerdeführerin, sondern im eigenen Namen als Leiter der Verwaltungseinheit ‚Rechtsabteilung', und somit nicht durch ein selbst nach den Organisationsvorschriften der Beschwerdeführerin zur Außenvertretung berechtigtes Organ erfolgt sei, fehle es überhaupt an einer der Beschwerdeführerin gegenüber den bei der belangten Behörde verwendeten Bundesbeamten eingeräumten Weisungsbefugnis.

Die Beschwerdeführerin verfüge zwar als Kapitalgesellschaft über Rechtspersönlichkeit als juristische Person und sei demzufolge im allgemeinen Verwaltungsverfahren grundsätzlich parteifähig.

Die Antragstellerin sei aber insbesondere nicht Dienstgeberin des XXXX, noch lasse § 29 UG aufgrund seiner Mitwirkung in den Aufgaben der MUI als Krankenanstalt die Annahme des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Antragstellerin zu.

Somit bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX weder ein dienstrechtliches, noch ein arbeitsrechtliches Band. Allein daraus erschließe sich bereits, dass der Beschwerdeführerin weder öffentlich-dienstrechtliche Weisungsbefugnisse (also Diensthoheit), noch arbeitsrechtliche Direktionsbefugnisse gegenüber diesem eingeräumt seien. Andere Einwirkungs- oder Verfügungsrechte des Krankenanstaltenträgers in Bezug auf die Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse bundes- oder universitätsbediensteter Ärzte seien der Rechtsordnung fremd.

Dazu verhelfe der Beschwerdeführerin auch nicht die richtig erkannte, aber in ihren rechtlichen Dimensionen falsch aufgefasste Doppelfunktionalität der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs der MUI, also der Universitätskliniken, die zugleich Organisationeinheiten der Universität, wie auch der Krankenanstalt seien. D.h. eine Universitätsklinik sei zur Gänze sowohl Krankenabteilung der (dem Krankenanstaltenträger zuzurechnenden) Landeskrankenanstalt, als auch Organisationseinheit des selbstständigen Rechtsträgers Universität.

Die jeweiligen Träger der Krankenanstalt und der Universität seien im Klinischen Bereich sowohl nach krankenanstaltenrechtlichen, als auch universitätsrechtlichen Bestimmungen zur Kooperation verpflichtet. Anders lasse sich die bereits seit den 1870er Jahren grundsätzlich bestehende Systematik nicht verstehen. Kern dieser Konstruktion sei eben, dass sich der Bund (als Einrichter der Universitäten) bestehender Krankenanstalten zur Durchführung universitärer Aufgaben in Forschung und Lehre bedient, und die Universität damit auch (iSd § 3 UG) universitätsfremde Aufgaben einer Krankenanstalt erfüllt.

Nur am Rande werde erwähnt, dass der Bund nach § 55 KaKUG auch zu einem finanziellen Ausgleich für die universitäre "Benützung" der Krankenanstalt verpflichtet sei.

Es sei daher den beteiligten Rechtsträgern durch die gesetzliche Konstruktion verwehrt, durch gewillkürte Organentscheidungen die gesetzliche Zusammenarbeit zur Gänze oder auch nur teilweise auszusetzen. D.h. es sei weder der Universität (oder dem Bund) nach geltender Rechtslage erlaubt, bundes- oder universitätsbedienstete Ärzte (Fälle zulässiger Versetzungen ausgenommen) allein aus dem Bereich der Patientenversorgung einer Universitätsklinik abzuziehen, noch sei dem Krankenanstaltenträger gestattet, auf die Mitwirkung dieser Bediensteten zu verzichten.

Zutreffend differenziere daher auch der gegenständliche Antrag hinsichtlich der Frage der Anordnungsbefugnisse zwischen fachlichen und dienstlichen Anweisungen. Allerdings werde dabei übersehen, dass die beiden Stränge von Anordnungsbefugnissen in einer Universitätsklinik bei deren Leiter, der immer ein bundes- oder universitätsbediensteter Universitätsprofessor mit entsprechender ärztlicher Qualifikation zu sein habe, zusammenlaufen würden.

Dieser übe (sowohl für den Arbeitgeber Universität, als auch den Dienstgeber Bund) die Dienst- und Fachaufsicht per arbeitsrechtlicher Direktionsbefugnisse oder dienstrechtlicher Weisungsbefugnis über die unterstellten Bediensteten aus.

Dabei sei der (dem Krankenanstaltenträger zurechenbare) fachliche Weisungsbereich darauf beschränkt, den näheren Inhalt der im Rahmen der Krankenversorgung geschuldeten Arbeitsleistung festzulegen. Aus dem Umstand, dass aufgrund gesetzlicher Anordnung die Mitwirkung in der Patientenversorgung keine dienstrechtliche Veränderung bewirke, sei unschwer zu erkennen, dass gerade bei den dienstzugewiesenen Bundesbeamten die Diensthoheit ausschließlich den universitären Organen in Unterordnung unter den BMWFW vorbehalten bleiben solle. D.h. dem Krankenanstaltenträger sei es nicht erlaubt, Anweisungen zu treffen, die in dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten eingreifen würden.

Wolle der Krankenanstaltenträger etwa, wie hier im Anlassfall disziplinarrechtliche Verstöße ahnden, müsse er diese im Dienstweg geltend machen. Sanktionen könnten ausschließlich durch die Dienst- und Disziplinarbehörden verhängt werden. Er dürfe die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht in weisungsmäßiger Unterordnung des Klinik- bzw. Abteilungsleiters unter seine Organe (z.B. die ärztliche Direktion des Krankenhauses) selbst gestalten.

Ein aus den einschlägigen Bestimmungen zu gewinnendes, Parteistellung begründendes, Recht des Krankenanstaltenträgers an den Dienstverhältnissen der einer Medizinischen Universität dienstzugewiesenen, in ärztlicher Verwendung stehenden Bundesbeamten, insbesondere zur anordnungsförmigen Gestaltung ihrer dienstlicher Verwendung sei nicht zu erkennen. Dass das Gesetz dem Krankenanstaltenträger in den Dienstrechtsverfahren dieser Beamten die Stellung einer Legalpartei einräume, sei weder behauptet worden noch lasse sich dies aus der Rechtslage gewinnen.

Die Beschwerdeführerin sei daher nicht Partei des Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. A10/5144. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Zustellung des dieses Verfahren erledigenden Bescheides vom 29.03.2010. Ein von der Parteistellung losgelöstes, eigens zu beurteilendes Recht auf Bescheidzustellung bestehe nicht (siehe etwa VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0028), weshalb der Antrag auf Zustellung dieses Bescheides durch die Feststellung der mangelnden Parteistellung miterledigt sei.

Ferner sei der verfahrenseinleitende Antrag nur scheinbar in Haupt- und Eventualanträge gegliedert. Bereits das als Hauptfrage formulierte Begehren sei auf die Feststellung der Parteistellung im in Rede stehenden Verfahren des XXXX vor dem Amt der MUI gerichtet, sodass mit der Verneinung dieses Begehrens die alternativ in formal als Eventualbegehren gestellten, tatsächlich aber ebenfalls auf die Feststellung der Parteistellung gerichteten Anträge durch den Spruch dieses Bescheides miterledigt seien (z.B. VwGH vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der angefochtene Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft wurde.

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen privaten Rechtsträger in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Innsbruck. Alleiniger Gesellschafter sei das Land Tirol. Der Beschwerdeführerin sei mit dem Gesetz über die XXXX (XXXX-Gesetz), LGBL. Nr. 62/2004, unter anderem die Rechtsträgerschaft am Aö. Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck übertragen worden. Der Beschwerdeführerin obliege unter anderem der Betrieb der Landeskrankenanstalten sowie die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung.

Im März 2009 habe ao. XXXX im Zuge der Krankenversorgung einen Patienten operiert, wobei dessen Vorgesetzter während der Operation diese übernommen und nach seiner Methode fortgesetzt habe, da XXXX eine abweichende Operationsmethode angewendet habe.

In der Folge sei XXXX durch den Leiter der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2009 mitgeteilt worden, dass er mit sofortiger Wirkung und bis zur Aufklärung des Sachverhaltes betreffend die oben erwähnte Operation von der Mitwirkung an der Patientenversorgung entbunden sei. Mit Schreiben des Leiters der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin vom 22.04.2009 sei die Entbindung des XXXX von der Mitwirkung in der kurativen Krankenversorgung nochmals bestätigt worden.

Mit Schreiben vom 28.04.2009 beantragte XXXX die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die ihm am 22.04.2009 erteilte Weisung, von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ab sofort ausgeschlossen und auf Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt zu sein, nichtig und rechtswidrig sei.

Dieser Antrag sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2010, GZ. A 10/5144, als unbegründet abgewiesen worden. Aufgrund der von XXXX dagegen erhobenen Berufung habe die damals zuständige Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 08.11.2010, GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010, festgestellt, dass die Weisung der Beschwerdeführerin vom 22.04.2009 nicht zu befolgen sei, da sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei und in den Dienstpflichten des XXXX als Universitätsdozent im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund keine Deckung finde.

In der Begründung sei ausgeführt worden, dass die in Rede stehende Anordnung vom 16. (und 22.) April 2009 durch den Leiter der Stabsstelle für Rechtsangelegenheiten der Beschwerdeführerin schriftlich übermittelt worden sei. Weder das äußere Erscheinungsbild noch der Text des Schreibens würden eine Willensäußerung der allenfalls als Anordnungsbefugnis anzusehenden Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erschließen lassen. Es liege eine krankenanstaltenrechtlich unklare Willensäußerung eines zur Außenvertretung nicht sichtbar berufenen Bediensteten der Beschwerdeführerin vor, die als solche keine Befolgungspflicht nach § 44 Abs. 1 BDG auslöse. Eine solche Weisung sei absolut nichtig. Das Dienstverhältnis eines Bundesbeamten berührende Maßnahmen könnten keinesfalls direkt durch den Krankanstaltenträger (oder seine Organe) verfügt werden. Der Entzug eines Teiles der Aufgaben, die zu den Pflichten eines Universitätsdozenten gehören, weise den Charakter einer verwendungsändernden Personalmaßnahme auf. Eine solche sei ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 BDG zulässig. Die Änderung der Verwendung eines Universitätsdozenten, sei es durch Bescheid oder durch Weisung, abseits der den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung voraussetzenden (gänzlichen) Suspendierung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, sei unzulässig. Im Übrigen lasse sich eine Rechtsgrundlage für einen gänzlichen oder teilweisen "Verzicht" des Krankenanstaltenträgers auf den Einsatz eines (oder mehrerer) Bundes-oder Universitätsbediensteter in den Aufgaben der Universität nach § 29 UG nicht erkennen.

Die Beschwerdeführerin sei weder von der belangten Behörde im Verfahren 1. Instanz noch von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung im Berufungsverfahren als Verfahrenspartei oder Verfahrensbeteiligte beigezogen worden. Sie sei zu keinem Zeitpunkt gehört worden, habe demzufolge auch keine Gelegenheit gehabt, in irgendeiner Weise an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken noch im Verfahren zu den Beweisergebnissen eine Stellungnahme abgeben bzw. eigenes Vorbringen erstatten zu können. Der das Verfahren abschließenden Bescheid vom 08.11.2010 sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 07.03.2013 an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung die Anträge gestellt, diese wolle a) bescheidmäßig feststellen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren zu GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 das Recht auf Anerkennung als Verfahrenspartei zukomme, so dass diese aufgrund der ihr zukommende Parteistellung insbesondere auch einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das zu GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 geführten Verfahrens abschließenden Bescheides besitzte, und b) dieser in einem den im Verfahren zu GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 erlassenen Bescheid als Verfahrenspartei zuzustellen.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 30.09.2013, GZ. BMWF-427.273/0005-Per.c/2013, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin in dem zur GZ BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 geführten Dienstrechtsverfahren Parteienrechte nicht zukämen und der Antrag auf Zustellung des das Verfahren erledigenden Bescheides vom 08.11.2010 als unzulässig zurückgewiesen worden.

Die gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 13.11.2013, GZ. 2013/12/0179, mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Entscheidung über den Einstellungsantrag der Beschwerdeführerin in 1. Instanz nicht der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung sondern vielmehr der belangten Behörde zukomme. Die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung sein diesem Zusammenhang zu Entscheidungen in 1. Instanz unzuständig gewesen.

In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 17.12.2013 begehrt, die belangte Behörde wolle bescheidmäßig feststellen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren zu GZ. A 10/5144, das Recht auf Anerkennung als Verfahrenspartei zukomme, so dass diese aufgrund der ihr zukommende Parteistellung insbesondere auch einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das zu GZ. A 10/5144 geführte Verfahren abschließenden Bescheides besitze und der Beschwerdeführerin unter einem den im Verfahren zu GZ. A 10/5144 erlassenen Bescheid als Verfahrenspartei zuzustellen. Darüber hinaus sei auch eine Reihe von Eventualanträgen gestellt worden.

Begründet sei der Antrag im Wesentlichen damit worden, dass im gegenständlichen Verfahren über Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei, ohne dass diese in irgendeiner Art und Weise am Verfahren beteiligt oder der das Verfahren abschließende Bescheid ihr gegenüber jemals erlassen worden wäre.

Die belangte Behörde verkenne, dass die von Gesetzes wegen vorgezeichnete Doppelfunktionalität von medizinischen Universitäten einerseits und Landeskrankenanstalten andererseits, die zwingend zu unterschiedlichen Anordnungsstrukturen führe und zum anderen die nach wie vor bestehende, spezifische Verantwortlichkeit der Landeskrankenanstalten für die kurative Patientenversorgung.

Weder komme den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder der medizinischen Universität stehenden Ärzten ein subjektives Recht auf Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des klinischen Bereiches der Beschwerdeführerin zu, noch lasse sich aus den einschlägigen bundes-und landesgesetzlichen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin ableiten, diese Ärzte in der kurativen Patientenversorgung einzusetzen.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzlage zähle die Ausübung der Krankenversorgung nicht zu den universitären Aufgaben, sondern zum eigentlichen Anstaltszweck der Heilung-und Pflegeanstalten, sohin zur kurativen Krankenversorgung. Beide Kompetenztatbestände würden allerdings zur Zusammenarbeit in "Universitätskliniken", wobei die Organisation der Wissenschaft und Lehre den Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 B-VG und jene der Krankenversorgung nach Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG obliege.

Es seien eine Reihe von Regelungen betreffend Universitätskliniken erlassen worden, die auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und öffentlichen Krankenanstalten enthielten. Diesbezüglich sei auf das derzeit geltende Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), das Tiroler Krankenanstaltengesetz und das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) zu verweisen.

Es würden sich zwar weder im Universitäts- noch im Krankenanstaltenrecht Bestimmungen finden, die Weisungsbeziehungen zwischen der Leitung der Universität und jener der Krankenanstalt anordnen würden. Tatsächlich sei die gesetzliche Normierung von Weisungsbefugnis in der Universitätsleitung gegenüber der Krankenanstaltenleitung und umgekehrt angesichts der bestehenden kompetenzrechtlichen Situation von Verfassung wegen völlig ausgeschlossen, da weder dem Bund als Universitätsrechtsgesetzgeber noch dem Bundesgrundsatz- sowie dem Landesausführungsgesetzgeber als Krankenanstaltenrechtsgesetzgeber die Zuständigkeit zukomme, das Recht der Universitätskliniken umfassender Weise zu regeln. Dementsprechend bestimmten zwischen der Universitätsleitung und der Krankenanstaltenleitung keinerlei Weisungsbeziehungen, welche in verfassungskonformer Weise auch gar nicht normiert werden könnten. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass (lediglich) Forschung, Lehre und Universitätsverwaltung Aufgaben der Universitäten seien, während die Krankenbehandlung zweifelsfrei eine Aufgabe des Krankenanstaltenträgers darstelle.

Zur Durchführung des Forschungs- und Lehrbetriebes im klinischen Bereich der Medizin greife die belangte Behörde auf das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck zurück. Dessen Rechtsträger sei die Beschwerdeführerin. Die Doppelgestalt der Universitätsklinik Innsbruck als medizinische Universität einerseits und als allgemeine Landeskrankenanstalt andererseits sei gesetzlich nach wie vor vorgezeichnet. Die Universitätskliniken seien daher sowohl Organisationseinheiten der Universität als auch der Krankenanstalt. Ihr Funktionsbereiche sei einerseits universitärer Art und andererseits krankenanstaltlicher Art.

Gemäß § 29 Abs. 4 Z. 1 UG seien die in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Die im Bundesdienst stehenden Ärzte seien zu dieser Mitwirkung bereits kraft ihres Dienstrechts verpflichtet.

Zu diesem (zum universitären Aufgabenbereich hinzutretenden) klinischen Aufgabenspektrum der Universität spreche § 29 Abs. 4 Z. 1 UG ausdrücklich aus, dass diese Mitwirkung dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen sei. Es sei daher herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die Tätigkeit von Ärzten der medizinischen Universität (unabhängig davon, ob diese im Bundesdienst oder im Dienststand der medizinischen Universität stehen) funktionell weder dem Bund noch der Universität, sondern dem jeweiligen Krankenanstaltenträger, im gegebenen Fall der Beschwerdeführerin, zuzurechnen sei. Ein Arbeitsverhältnis zum Anstaltsträger werde dadurch aber nicht begründet.

Die Organe des klinischen Bereichs unterlägen in ihren krankenanstaltlichen Funktionsbereich der Bindung an Weisungen der in der Krankenanstaltenorganisation übergeordneten Organe.

Krankenanstaltliche Aufgaben seien solche, die die Krankenanstalten zu besorgen habe, weshalb sie von der Universitätsautonomie ausgenommen seien. Den Obersten Organen der Universität komme hinsichtlich der Wahrnehmung und Erfüllung dieser Aufgaben keine Weisungsbefugnis zu. Anderes gelte für Tätigkeiten, die dem universitären Funktionsbereich zuzuordnen seien. Hier unterlägen die in ärztlicher Verwendung stehenden Bundesbediensteten bzw. Universität Bediensteten der Weisungsbefugnis der zuständigen Bundes- bzw. Universitätsorgane.

Im Vorfeld der Weisungserteilung sei daher zu klären, ob der Gegenstand der Weisungserteilung in den krankenanstaltenrechtlichen oder in den universitären Funktionsbereich falle. Soweit der krankenanstaltenrechtliche Funktionsbereich betroffen sei, stehe ausschließlich dem Anstaltsträger bzw. dessen Organen die Weisungsbefugnis zu.

Gegenstand des fachlich-funktionellen Aufgabenbereiches der Krankenanstalt und damit zugleich des Weisungsrechtes des Anstaltsträgers sei sohin die Krankenversorgung im eigentlichen Sinn und damit der gesamte klinische Bereich, den die entsprechenden Organisationseinheiten als Einrichtungen der Krankenanstalt besorgen. Ausgenommen seien hingegen Tätigkeiten, die nicht dem krankenanstaltlichen in Bereich zuzuordnen seien, weil sie entweder überhaupt nicht oder nicht primär und notwendigerweise der Krankenbehandlung dienten.

§ 155 Abs. 5 BDG, der von der belangten Behörde zitiert werde, normiere die Ermächtigung universitäres Personal den Krankenanstaltenträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Aufgabenerfüllung durch Universität Ärzte an Krankenanstalten ändere nichts an der prinzipiellen Aufgabenverteilung zwischen medizinischen Universitäten und Krankenanstaltenträgern.

Sämtliche Fragen der dienstlichen Verwendung und der Dienstplaneinteilung in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt würden ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen. Diese beträfen daher den krankenanstaltenrechtlichen (und nicht den universitätsrechtlichen) Funktionsbereich. Demgemäß müsse und werde das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und damit zugleich auch dem Krankenanstaltenträger funktionell zugerechnet. Dieser Umstand erfordere es, dass es dem Krankenanstaltenträger selbstverständlich auch möglich sein müsse, Bundesbedienstete, die durch ihr Verhalten gegenüber Patienten einen Haftungstatbestand setzten, für den der Krankenanstaltenträger einzustehen habe, vom Dienst freizustellen. Da die im Bundesdienst stehenden bzw. universitätsangehörigen Ärzte im Rahmen des klinischen Bereichs nicht nur krankenanstaltliche Aufgaben besorgen würden, sondern auch organisatorisch Teil einer Krankenanstalt seien, handle es sich dabei nicht nur um eine rein funktionelle Zurechnung.

Die im Dienststand des Bundes oder der medizinischen Universität stehenden Ärzte würden in ihrem krankenanstaltlichen Funktionsbereich als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers im Sinne des §§ 1313a ABGB gelten, ohne dass diese funktionelle Zuordnung an der fehlenden arbeitsrechtlichen Beziehung zum Anstaltsträger scheitern würde.

Grundsätzlich sei es Aufgabe des Krankenanstaltenträgers, die für einen gesetzeskonformen Betrieb erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen bereitzustellen. Die Bereitstellungspflicht sei Sache des Anstaltsträgers. Aus dieser Pflicht resultiere nicht zuletzt auch die Haftung des Anstaltsträgers für ein allfälliges Fehlverhalten der bei ihm tätigen Personen.

Gemäß § 29 Abs. 4 UG seien die medizinischen Universitäten lediglich dazu verpflichtet, im Rahmen des klinischen Bereichs an der Erfüllung von krankenanstaltlichen Aufgaben mitzuwirken. Dies bedeute jedoch keine eigenverantwortliche Übernahme der Verpflichtung als solcher. Auf den Umfang der krankenanstaltlichen Aufgaben, deren zeitliche Konkretisierung oder die dafür nötigen Personalressourcen könnten die für die medizinische Universität handelnden Leitungsorgane und Leiter der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs jedoch keinen Einfluss nehmen. All dies liege in der Kompetenz des Krankenanstaltenträgers.

Für den konkreten Bereich der Diensteinteilung und der Gestaltung des Dienstes durch die Angehörigen der Universität bedeute dies, dass die darauf bezogenen Entscheidungen weitgehend durch den jeweils anfallenden Behandlungs- und Betreuungsbedarf in Bezug auf die in das Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck aufgenommenen Anstaltspatienten vor dem Hintergrund des dafür nach Anzahl und Befähigung zur Verfügung stehenden Personals determiniert seien und auch determiniert werden müssten. Dabei seien die entsprechenden Entscheidungen vom Träger der Krankenanstalt zu treffen. Der Behandlungs- und Betreuungsbedarf sei seitens der medizinischen Universität nicht beeinflussbar. Ferner komme es weder der medizinischen Universität noch dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu, in ihrer (bloßen) Eigenschaft als oberste Dienstbehörde universitäts-oder bundesbediensteter Ärzte die Notwendigkeit oder Rechtmäßigkeit von fachlichen Entscheidungen infrage zu stellen, die der Träger der Krankenanstalt im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches treffe bzw. getroffen habe.

Gemäß § 29 Abs. 2 UG seien die organisatorische Gliederung des klinischen Bereichs der szenischen Universitäten und der Krankenanstalten aufeinander abzustimmen. Dabei seien auch jene Einrichtungen der medizinischen Universität festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des klinischen Bereichs erforderlich seien. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den klinischen Bereich habe das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 4 Z. 1 UG habe die medizinische Universität ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung sei dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt werde dadurch nicht begründet. Gemäß § 29 Abs. 5 UG habe die Universität mit dem Kranakenanstaltenträger eine Vereinbarung über die Zusammenharbeit abzuschließen.

§ 29 UG mache klar, dass eine weit gehende organisatorische und funktionelle Verzahnung zwischen medizinischen Universität einerseits und allgemeiner öffentlicher Landeskrankenanstalt andererseits bestehe. Diese wechselseitige organisatorische und funktionelle Bedingtheit der beiden Einrichtungen ergebe sich nicht zuletzt auch aus § 31 Abs. 1 UG. Dort wird ausdrücklich festgestellt, dass der klinische Bereich einer medizinischen Universität jene Einrichtungen umfasse, die funktionell gleichzeitige Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt seien.

Da die Organisationseinheiten im klinischen Bereich gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt seien, liege prinzipiell auch auf organisatorische Ebene eine Doppelzuordnung sowohl zu medizinischen Universität als auch der Krankenanstalt vor. Dies sei auch im Bereich des Landeskrankenhauses (Universitätsklinik) Innsbruck gegeben und wären auch von der medizinischen Universität Innsbruck von Gesetzes wegen zwingend zu berücksichtigen. Zugleich stehe damit aber auch fest, dass es keinen zwingenden Automatismus des Einsatzes bundes- und universitätsbediensteten Personals im Bereich des Krankenanstaltenträgers gebe. Eine einfachgesetzliche Norm, die einen zwingenden Einsatz bundes- und universitätsbediensteten Personals ausdrücklich als verpflichtend anordnen würde, finde sich weder im UG noch in den einschlägigen Regelungen des Bundes und des Landes Tirol betreffend Krankenanstalten. Vielmehr ergebe sich aus den einschlägigen Regelungen, dass der Bundesgesetzgeber davon ausgehe, dass der konkrete Einsatz des jeweiligen bundes- und universitätsbediensteten Personals an der Landeskliniken noch im Rahmen einer eigenen, spezifischen Regelung, die ihren Rechtsgrund insbesondere in der in § 29 Abs. 5 UG angesprochenen Vereinbarung habe zu regeln sei. Eine solche Regelung sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Es sei auch verfehlt, allenfalls aus der doppelfunktionellen Stellung der Universitätskliniken idente Verfügungsbefugnisse von medizinischer Universität einerseits und Landeskrankenanstalt andererseits über die sachlichen und personellen Mittel und Ressourcen der Landeskrankenanstalt ableiten zu wollen. Die Beschwerdeführerin sei Trägerin des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck. Ihr komme daher nach dem XXXX-Gesetz auch die rechtliche Verfügungsbefugnis über die dem Landeskrankenhaus Innsbruck zugehörigen sachlichen und personellen Mittel und Ressourcen zu. Auch von daher gesehen habe die Nutzung dieser Mittel und Ressourcen durch (zur Dienstleistung zugewiesenen) bundes- und universitätsbedienstetes Personal stets in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin als Anstaltsträger zu erfolgen.

Selbst wenn der Bund (bzw. die medizinische Universität) aufgrund der ihm zustehenden dienstrechtlichen Befugnisse das Recht besitze, seinem bundes- und universitätsbediensteten Personal nach Maßgabe des UG ausdrücklich die Erfüllung von Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt aufzutragen, beinhalte die Ausübung dieses Rechtes durch den Bund gegenüber seinen Bediensteten noch nicht die korrespondierende Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Trägerin der Krankenanstalt, das betreffende (Bundes) Personal auch entsprechend der erteilten dienstrechtlichen Anordnung einzusetzen, zumal dem Bund keine Verfügungsbefugnis über das der Landeskrankenanstalt zukommende Anstaltsvermögen einschließlich der Anstaltsräumlichkeiten, noch eine Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Wahrnehmung kurativ-ärztlicher Aufgaben an Patienten im Rahmen des klinischen Betriebes zukomme. Dies gelte umso mehr, wenn der Einsatz eines bestimmten Universitätsbediensteten sachlichen Bedenken begegne.

Aus der Regelung der Verantwortlichkeit für den ärztlichen Dienst in § 7 KAKuG ergebe sich, dass es für die Beschwerdeführerin zulässig sei auf die Mitwirkung von Ärzten der medizinischen Universität im Rahmen der kurativen Patientenversorgung zu verzichten. Gemäß § 7 Abs. 1 leg cit. bestehe eine umfassende Letztverantwortung des ärztlichen Direktors für die mit der Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben. Dieser Verantwortung könne der ärztliche Direktor jedoch nur dann wirksam nachkommen, wenn er auch in gewissem Umfang auf die Auswahl und den Einsatz des ärztlichen Personals Einfluss nehmen könne.

Dies ergebe sich auch aus § 29 Abs. 4 Z. 1 UG. Danach sei die Mitwirkung der einer medizinischen Universität im klinischen Bereich dem Träger der Krankenanstalt und nicht der medizinischen Universität zuzurechnen. Auch daraus sei zweifelsfrei zu schließen, dass der Krankenanstaltenträger auf die Auswahl des ärztlichen Personals einen gewissen Einfluss nehmen könne. Es wäre grob unsachlich wenn der Krankenanstaltenträger auch für grobe Fehler des ärztlichen Personals einstehen müsse, ohne daraus persönliche Konsequenzen ziehen zu können. Dementsprechend sei auch aufgrund verfassungskonformer Interpretation der genannten Bestimmungen davon auszugehen, dass der Krankenanstaltenträger grundsätzlich auch auf die Mitwirkung von Ärzten der medizinischen Universität verzichten dürfe. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichtes stehe dann außer Zweifel, wenn der Verzicht dass sachlich gerechtfertigten Gründen (schwer wiegende Verstöße gegen Dienstpflichten, grobe Behandlungsfehler) erfolge.

Werde ein solcher Verzicht seitens der Krankenanstalt ausgesprochen, diesem gegenständlichen Fall durch die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Erlasssung des Bestellungsbescheides durch die belangte Behörde geschehen sei, habe die medizinische Universität diesem Umstand durch entsprechende dienstliche Anordnungen im Rahmen ihrer dienstlichen Leitungsbefugnis Rechnung zu tragen. Geschehe dies - wie im gegenständlichen Fall - nicht, sei der Krankenanstaltenträger berechtigt, seinen Verzicht auch durch Maßnahmen aufgrund seiner Eigentümerstellung durchzusetzen.

Auch der oberste Gerichtshof habe klargestellt, dass das prinzipielle Recht zur Beschäftigung von Chirurgen sehr wohl durch die wichtige Rechtfertigungsgründe eingeschränkt werden könne (OGH 21. Mai 2003,9 ObA 51/03w; 01.02.2007, 9 ObA 121/06w). Der Verwaltungsgerichtshof habe überhaupt ein solches Recht auf Beschäftigung bei der beamteten Chirurgen grundsätzlich nicht anerkannt (VwGH 01.03.2012, GZ. 2010/12/0074).

Soweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die Feststellung zu Grunde gelegt habe, die Beschwerdeführerin habe eine Weisung hinsichtlich der Dienstzuteilung des XXXX erteilt, zu der sie befugt gewesen sei, müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin eine solche Weisung nicht erteilt hat. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr in Übereinstimmung mit der ihr zukommenden fachlichen Leitungsbefugnis und dem damit untrennbaren Zusammenhang stehenden Recht, aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf die Mitarbeit von ärztlichen Personal der medizinischen Universität bei der kurativen Patientenversorgung zu verzichten, dem XXXX gegenüber Gebrauch gemacht. In dieser rechtmäßigen Vorgangsweise der Beschwerdeführerin sei keinesfalls die seitens der belangten Behörde, behauptete dienstliche Weisungserteilung zu erblicken, die hinsichtlich der den Obersten Organen der medizinischen Universität zukommenden Anordnungsbefugnis sei weder infrage gestellt noch als solche wahrgenommen worden sei.

Lasse sich - wie im konkreten Fall - ein Einvernehmen zwischen dem Bund bzw. der medizinischen Universität einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits hinsichtlich des Einsatzes eines in einem Dienstverhältnis zur Universität stehenden Arztes im Rahmen der kurativen Patientenversorgung nicht herstellen, bleibe dieser Konflikt nach der derzeit geltenden Rechtslage und aufgelöst. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls jederzeit die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Maßnahmen rechtswirksam treffen und umsetzen könne. Der (vorläufige) Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Mitwirkung von XXXX in der kurativen Patientenversorgung sei im (alleinigen) Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin gelegen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übersehe im Rahmen seiner Entscheidung vom 30.09.2013, GZ. 427.273/0005-Pers.c/2013, schließlich auch, dass der Beschwerdeführerin ist Trägerin des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck auch das (ausschließliche) Recht zukomme, in deren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die zuständigen Organe der medizinischen Universität seien im Rahmen der Erlassung der Anstaltsordnung lediglich zu höheren.

Diese Anstaltsordnung gelte nicht nur für Patienten und Besucher, sondern für das gesamte an der jeweiligen Landesklinik tätige Personal im Rahmen der Durchsetzung diese Anstaltsordnung stehe es der Beschwerdeführerin auch zu, im Bundesdienst stehenden Ärzte von der unmittelbaren Patientenversorgung auszuschließen, sofern sich diese in fachlicher Hinsicht oder aus sonstigen, sachlich gerechtfertigten Gründen für einen solchen Dienst in der kurativen Patientenversorgung als nicht tragbar erwiesen haben.

Die Beschwerdeführerin trage gemäß § 29 Abs. 4 Z. 1 UG auch die ausschließliche haftungsrechtliche Letztverantwortung für Fehler des Personals der medizinischen Universität im Bereich der Vornahme von Routinebehandlungen. Die medizinische Universität werde von dieser Haftung ausdrücklich ausgenommen. Die gesetzlich normierte alleinige Haftung der Beschwerdeführerin setze auch voraus, dass dieser die Möglichkeit zukomme, auch Bundesbedienstete bzw. Universität Bediensteten von der medizinischen Routinebehandlung abzuziehen, wenn das erforderliche Vertrauen in das betreffende Personal aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht mehr vorhanden sei.

Indem die belangte Behörde dieses verkenne, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 8 AVG seien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache Vermögen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien.

Die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass das Verfahren eine dienstrechtliche Angelegenheit des XXXX zum Gegenstand gehabt habe, wobei diesen Dienstrechtsverfahren eine Parteienrechte erzeugende rechtlich verdichtete Verknüpfung mit rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gewesen und auch § 29 UG nicht geeignet sei die gewünschte Rechtsposition zu erzeugen. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die belangte Behörde vertrete explizit die Rechtsansicht, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt sei, auf die Mitwirkung von Ärzten, die in einem Dienstverhältnis zur Universität stehenden, im Bereich der kurativen Patientenversorgung zu verzichten. Im Umkehrschluss bejahe die belangte Behörde damit die unbedingte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, unabhängig von einer allfälligen sachlichen Rechtfertigung eines Verzichts, solche Ärzte im Bereich der kurativen Patientenversorgung stets einsetzen zu müssen. Zugleich verneine die belangte Behörde ein jedes Mitspracherecht der Beschwerdeführerin bei der Aktualisierung dieser Verpflichtung.

Die implizite Feststellung der belangten Behörde, wonach die XXXX gegenüber von der Beschwerdeführerin erteilte Weisung vom 22.04.2009, dass dieser von der Mitwirkung an der Patientenversorgung am allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck entbunden sei, als eine von einem unzuständigen Organ erteilte Weisung nicht zu befolgen sei und dass diese Weisung in den Dienstpflichten des XXXX als Universitätsdozent im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund keine Deckung finde, müsse als solche, weil sie in Rechte der Beschwerdeführerin eingreife bzw. diese inhaltlich feststelle bekämpfbar sein.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde hätte zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin als Trägerin der Landeskrankenanstalt jede Zuweisungsentscheidung der medizinischen Universität zu akzeptieren und praktisch umzusetzen habe, und zwar unabhängig davon, ob der zugewiesene Bundesbedienstete (Bedienstete der medizinischen Universität) für die Tätigkeit in der praktischen Krankenversorgung fachlich, moralisch, sozial und persönlich geeignet sei. Die Beeinträchtigung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin, der oberste Organe im Bereich der klinischen Patientenversorgung gegenüber den untergeordneten Organen des klinischen Bereiches (und damit zugleich auch dem entsprechenden bundes- und universitätsbediensteten Personal gegenüber) weisungsbefugt seien, trete sie offen zu Tage. Die Feststellung, wonach das an einer Landesklinik die zugleich auch Universitätsklinik ist, verwendete bundes- und universitätsbedienstete Personal seitens des Krankenanstaltenträgers zwingend in der kurativen Patientenversorgung einzusetzen sei, widerspreche, wie vorstehend eingehend aufgezeigt worden sei, der gesetzlich vorgegebenen Doppelfunktionalität der Universitätsklinik und negiere die dem Krankenanstaltenträger und damit zugleich auch der Beschwerdeführerin zukommende Weisungsbefugnis. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in das entsprechende Verfahren sei über die genannten Gründe hinaus auch aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten. Auch dieses verkenne die belangte Behörde und belaste den angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit.

Es werde daher beantragt

gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der medizinischen Universität Innsbruck (MUI) vom 11.06.2014, GZ. A 10/5144/1, dahingehend abzuändern, dass bescheidmäßig festgestellt wird, dass der XXXX im Verfahren zu GZ. A 10/5144 das Recht auf Anerkennung als Verfahrenspartei zukommt, so dass diese aufgrund der ihr zukommende Parteistellung insbesondere auch einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das zu GZ. A 10/5144 geführten Verfahren abschließenden Bescheides besitzt und der XXXX in einem der im Verfahren zu GZ. A 10/5144 erlassenen Bescheid als Verfahrenspartei zuzustellen ist. In eventu

den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen privaten Rechtsträger in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Innsbruck. Alleiniger Gesellschafter ist das Land Tirol. Der Beschwerdeführerin ist mit dem Gesetz über die XXXX (XXXX-Gesetz), LGBL. Nr. 62/2004, unter anderem die Rechtsträgerschaft am Aö. Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck übertragen worden. Der Beschwerdeführerin obliegt unter anderem der Betrieb der Landeskrankenanstalten sowie die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung.

Im März 2009 hat ao. XXXX im Zuge der Krankenversorgung einen Patienten operiert. Während der Operation übernahm der Vorgesetzte von XXXX die Operation und setzte diese fort. Grund dafür war, dass XXXX eine abweichende Operationsmethode angewendet hatte.

In der Folge wurde XXXX durch den Leiter der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2009 mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung und bis zur Aufklärung des Sachverhaltes betreffend die oben erwähnte Operation von der Mitwirkung an der Patientenversorgung entbunden sei. Mit Schreiben des Leiters der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin vom 22.04.2009 wurde die Entbindung des XXXX von der Mitwirkung in der kurativen Krankenversorgung nochmals bestätigt.

Mit Schreiben vom 28.04.2009 beantragte XXXX die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die ihm am 22.04.2009 erteilte Weisung, von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ab sofort ausgeschlossen und auf Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt zu sein, nichtig und rechtswidrig sei.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2010, GZ. A 10/5144, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der von XXXX dagegen erhobenen Berufung hat die damals zuständige Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 08.11.2010, GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010, festgestellt, dass die Weisung der Beschwerdeführerin vom 22.04.2009 nicht zu befolgen sei, da sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei und in den Dienstpflichten des XXXX als Universitätsdozent im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund keine Deckung finde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die in Rede stehende Anordnung vom 16. (und 22.) April 2009 durch den Leiter der Stabsstelle für Rechtsangelegenheiten der Beschwerdeführerin schriftlich übermittelt wurde. Weder das äußere Erscheinungsbild noch der Text des Schreibens habe eine Willensäußerung der allenfalls als Anordnungsbefugnis anzusehenden Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erschließen lassen. Es liege eine krankenanstaltenrechtlich unklare Willensäußerung eines zur Außenvertretung nicht sichtbar berufenen Bediensteten der Beschwerdeführerin vor, die als solche keine Befolgungspflicht nach § 44 Abs.1 BDG auslöse. Eine solche Weisung sei absolut nichtig. Das Dienstverhältnis eines Bundesbeamten berührende Maßnahmen könnten keinesfalls direkt durch den Krankanstaltenträger (oder seine Organe) verfügt werden. Der Entzug eines Teiles der Aufgaben, die zu den Pflichten eines Universitätsdozenten gehören, weise den Charakter einer verwendungsändernden Personalmaßnahme auf. Eine solche sei ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 BDG zulässig. Die Änderung der Verwendung eines Universitätsdozenten, sei es durch Bescheid oder durch Weisung, abseits der den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung voraussetzenden (gänzlichen) Suspendierung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, sei unzulässig. Im Übrigen lasse sich eine Rechtsgrundlage für einen gänzlichen oder teilweisen "Verzicht" des Krankenanstaltenträgers auf den Einsatz eines (oder mehrerer) Bundes-oder Universitätsbediensteter in den Aufgaben der Universität nach § 29 UG nicht erkennen.

Die Beschwerdeführerin wurde weder von der belangten Behörde im Verfahren 1. Instanz noch von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung im Berufungsverfahren als Verfahrenspartei oder Verfahrensbeteiligte beigezogen. Der das Verfahren abschließenden Bescheid vom 08.11.2010 wurde der Beschwerdeführerin nie zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 07.03.2013 an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung die Anträge gestellt, diese wolle a) bescheidmäßig feststellen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren zu GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 das Recht auf Anerkennung als Verfahrenspartei zukomme, so dass diese aufgrund der ihr zukommende Parteistellung insbesondere auch einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das zu GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 geführten Verfahrens abschließenden Bescheides besitzte, und b) dieser in einem den im Verfahren zu GZ. BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 erlassenen Bescheid als Verfahrenspartei zuzustellen.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 30.09.2013, GZ. BMWF-427.273/0005-Per.c/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in dem zur GZ BMWF-427.273/0003-I/VPU/2010 geführten Dienstrechtsverfahren Parteienrechte nicht zukommen und der Antrag auf Zustellung des das Verfahren erledigenden Bescheides vom 08.11.2010 als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.11.2013, GZ. 2013/12/0179, mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Entscheidung über den Einstellungsantrag der Beschwerdeführerin in 1. Instanz nicht der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung sondern vielmehr der belangten Behörde zukomme. Die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung sei diesem Zusammenhang zu Entscheidungen in 1. Instanz unzuständig gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang - ist unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

§ 3 DVG lautet wie folgt:

"Zu § 8 AVG

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind."

Die §§ 155 Abs. 5 BDG und 29 UG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 155...

(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002). ...

§ 29. (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(3) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs der Krankenanstalt zu beteiligen.

(4) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat folgende Verpflichtungen:

1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.

2. Sie hat die notwendigen Daten und Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß § 56 KAKuG oder in einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 eine andere Regelung getroffen wird.

3. Sie hat eine mittelfristige Planung für sämtliche Anlagen zu erstellen, die ganz oder teilweise dem Bedarf von Forschung und Lehre dienen und zu Mehrkosten im Sinne des § 55 KAKuG führen. Diese Planung sowie Neuanschaffungen sind nach Maßgabe des Bedarfs für Forschung und Lehre unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie in Abstimmung mit den sonstigen Einrichtungen und Anschaffungen der Krankenanstalt vorzunehmen.

(5) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß § 13 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Medizinischen Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.

(6) Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät können gegen Ersatz der Kosten auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universität Wien ist berechtigt, im Namen der Medizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen abzuschließen.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Medizinische Universität bzw. durch die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ausgenommen.

(9) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auch der Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt bedienen. Diesbezüglich ist nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers durch die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere sowohl die Eignung der Bediensteten, als auch das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung, den dafür notwendigen Kostenersatz und Ausführungen über das Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors hinsichtlich der für Aufgaben der Universität konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt enthält. Der Bedarf der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Qualifikation der Bediensteten sind zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit dieser Bediensteten im Rahmen von Forschung und Lehre ist § 2 Z 1 bis 3 anzuwenden. Die konkrete Betrauung der oder des Bediensteten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Basis der Qualifikation der betreffenden Person in Forschung und Lehre. Ein Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird dadurch nichtbegründet. Die von der Rektorin oder dem Rektor konkret mit wissenschaftlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt sind den Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt. Vor Vorlage der Vereinbarung an die Bundesministerin oder den Bundesminister ist eine Stellungnahme des Senates einzuholen."

Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch beschwert, dass ihr die Parteistellung in dem unter der GZ. A 10/5144 von der belangten Behörde durchgeführten Dienstrechtsverfahren verweigert und ihr der das Verfahren beendende Bescheid nicht zugestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. November 2013, GZ. 2013/12/0179, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren an sich zulässig sei, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden könne, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme, und sie daher dem Verfahren beizuziehen sei.

XXXX steht - unstrittig - als außerordentlicher Universitätsprofessor der medizinischen Universität Innsbruck in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Durch § 29 Abs. 4 Z. 1 UG ist klargestellt, dass durch seine "Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt" kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt, das ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin, begründet wird. Ebenso unstrittig ist, dass auf Antrag von XXXX von der belangten Behörde unter der GZ. A 10/5144 ein Dienstrechtsverfahren durchgeführt wurde.

Die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren ist in § 3 DVG abschließend geregelt. Darin ist klargestellt, dass nur der Beamte selbst Partei im Dienstrechtsverfahren ist. Wenn auch XXXX im Sinne des §§ 29 Abs. 4 Z. 1 UG als Arzt am allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Universitätsklinik) Innsbruck tätig ist, begründet dies keine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Dienstrechtsverfahren, da diese am öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des XXXX zum Bund nicht beteiligt ist. Allfällige Konsequenzen aus - von der Beschwerdeführerin behaupteten sorgfaltswidrigen Handlungen von XXXX - können daher nicht im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens, sondern allenfalls auf Grundlage der zwischen der Beschwerdeführerin und der medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 29 Abs. 5 UG abzuschließenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit geltend gemacht werden (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011, GZ. 2010/12/0185 bzw. vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0206).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfenden Frage der Parteistellung im Dienstrechtsverfahren ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

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