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W217 2005970-1•BVwG W217 2005970-1
W217 2005970-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W217 2005970-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch KOSCH PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 32, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.10.2013, Zl. BE 19236216/Mag.Kü/Gr, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 02.04.2013 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz "WGKK") dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF") mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, XXXX, aus den Beiträgen Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 33.242,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Da der BF als Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft gewesen sei und die genannten Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den Schuldbetrag bis spätestens 20.04.2013 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist vorzusprechen und alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden; widrigenfalls werde nach Ablauf dieser Frist ein Haftungsbescheid erlassen.
Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom 02.04.2013 übermittelt.
2. Am 17.04.2013 sprach sich der BF gegenüber der WGKK telefonisch gegen eine Haftung aus und brachte vor, dass er eine Schad- und Klagloserklärung seitens der Gesellschafterin und Geschäftsführerin
XXXX erhalten habe. Weiter ersuchte er um Bekanntgabe der Meldeverstöße.
3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 05.05.2013 führte der BF aus, dass er nicht Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen sei. Vielmehr sei die XXXX GmbH mit 40% Minderheitseigentümerin an der XXXX GmbH gewesen, deren Hauptgesellschafterin XXXX gewesen sei. Diese sei seit der Gründung der Gesellschaft Mehrheitseigentümerin und Vorsitzende der Geschäftsführung und habe das Call-Center alleinverantwortlich geleitet. Alle Personaldispositionen und die Finanzgebarung seien von ihr eigenständig durchgeführt und von der BDO administriert und geprüft worden. Der BF selbst sei bis 31.12.2008 Geschäftsführer gewesen und per 01.01.2009 aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Am 20.01.2009 sei der BF durch die Gesellschafterversammlung vollinhaltlich für das Geschäftsjahr 2008 entlastet worden. Erst am 15.11.2011 sei ihm im Rahmen einer Gesellschafterversammlung von XXXX mitgeteilt worden, dass es auf Grund einer Gesetzesänderung zu Nachzahlungen an das Finanzamt kommen könne. Am 18.11.2011 habe der BF seine Anteile an der XXXX GmbH an Frau XXXX verkauft. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine offenen Forderungen seitens der WGKK bestanden. Von einem Abgabenrückstand habe der BF erstmals durch das Schreiben der WGKK am 02.04.2013 erfahren. Aus Sicht des BF gehe sämtliche Haftung zu Lasten von Susanne XXXX als 100 %-ige Eigentümerin und Geschäftsführerin der XXXX GmbH oder zu Lasten des neuen Eigentümers. Als Zeuge stehe XXXX, Mitgesellschafter der XXXX GmbH und Beiratsmitglied der XXXX GmbH, zur Verfügung.
Beiliegend wurden die Protokolle der Gesellschafterversammlung vom 20.01.2009, vom 24.03.2010 sowie vom 15.11.2011 und das Protokoll der Syndikatssitzung vom 08.04.2008 übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 22.07.2013 teilte die WGKK dem BF mit, dass laut beigelegtem Prüfbericht des Finanzamtes im Prüfungszeitraum Call-Center-Agents für die XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH) als freie Dienstnehmer tätig gewesen seien, ohne jedoch zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Für den Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2009 seien die Versicherungszeiten und Beiträge im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) erfasst und im Beitragszeitraum Februar 2012 nachverrechnet worden. Laut Firmenbuch sei der BF in der Zeit von 26.01.2007 bis 02.02.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer des Dienstgebers gewesen, weshalb der Haftungszeitraum entsprechend einzuschränken gewesen sei. Daher reduziere sich der Haftungsbetrag von € 19.530,55 auf € 12.484,87 an Kapital samt Anhang.
Beiliegend wurde der Prüfbericht des Finanzamtes übermittelt.
5. Mit Bescheid vom 28.10.2013, Zl. BE XXXX/Mag.Kü/Gr, sprach die WGKK aus, dass der BF als ehemaliger Vertreter des Beitragsschuldners gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet sei, der WGKK die auf dem Beitragskonto 19236216 des Beitragsschuldners XXXX GmbH, XXXX, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 26.10.2013) in der Höhe von € 17.934,26 zuzüglich Verzugszinsen seit 27.10.2013 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 8,38 %, berechnet von €
12. 484,87, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 25.10.2013 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht eingebracht hätten werden können. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Der BF sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen gewesen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 153c StGB, ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und die Beiträge nicht hätten eingebracht werden können, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen.
Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 25.10.2013.
6. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Schreiben vom 02.12.2013 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann für Wien erhoben und in einem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gestellt.
Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der BF mit der XXXX als Gesellschafter an der XXXX GmbH bis ins Jahr 2011 beteiligt gewesen sei, welche die Vorgängerin der XXXX GmbH gewesen sei. In diesem Jahr habe der BF seinen Gesellschafteranteil an die Gesellschafterin XXXX verkauft, welche die Gesellschaft Anfang 2012 weiterverkauft habe. Der BF sei zwar für den Zeitraum von 26.01.2007 bis 02.02.2009 gemeinsam mit Frau XXXX Geschäftsführer bei derXXXX GmbH gewesen, doch habe diese als Mehrheitsgesellschafterin mit 60 % das Unternehmen eigenständig geleitet. Insbesondere habe sie die kaufmännische Administration, die Steuergebarung, die Schulung und das Recruiting der Call Agents, die Vertragserstellung und Abrechnung der Call Agents sowie die Beitragspflichten der WKO, WGKK etc. durchgeführt. Die Tätigkeiten des BF hätten sich auf die Beratung der Geschäftsführerin bei der Übernahme der Assets vom XXXX Call Center und die Governance im Rahmen der GV-Sitzungen beschränkt. Darüber hinaus sei er gegenüber der Bank als Haftungsträger für den aufgenommenen Kredit aufgetreten. Der BF habe somit nichts mit den Meldepflichten der Call Agents zu tun gehabt. Er habe während seiner gesamten Tätigkeit nicht ein einziges Mal den begründeten Verdacht gehabt bzw. haben müssen, dass gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten des § 111 ASVG verstoßen worden sei und habe er erst im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 15.11.2011 von den Problemen mit der WGKK erfahren.
Darüber hinaus bestritt der BF, dass ein Verstoß der Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten des § 111 ASVG vorliege, da es sich bei den Call Agents um unabhängige/unternehmerähnlich freie Dienstnehmer handle, welche nicht dem ASVG unterliegen würden. Der Aufgabenbereich der Call Agents bestehe aus der Akquisition und Durchführung von Kundenaufträgen und seien diese bei der Arbeitsdurchführung weder an Arbeitszeiten gebunden gewesen, noch habe es eine Verpflichtung zur Erbringung eines gewissen Umsatzes oder einer gewissen Arbeitsstundenanzahl gegeben. Sie hätten außerdem über keinen fixen Arbeitsplatz verfügt, sondern die Arbeiten meistens von zu Hause aus mit eigenen Betriebsmitteln erbracht, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG - wonach freie Dienstnehmer nur dann dem ASVG unterliegen würden, wenn diese über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen würden - nicht vorliegen würden.
Daneben führte der BF aus, dass bereits im Finanzstrafverfahren gegen die Geschäftsführerin XXXX festgestellt worden sei, dass es sich bei den Call Agents nicht um freie Dienstnehmer gehandelt habe, welche dem ASVG unterliegen würden.
7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 28.02.2014 nahm die WGKK zu dem vom BF eingebrachten Einspruch Stellung und führte aus, dass sich aus dem gegenüber XXXX erlassenen Erkenntnis des Finanzamtes keinesfalls eine Zuordnung, ob ein Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG einzuordnen sei, ergebe; außerdem obliege diese Entscheidung ausschließlich dem Sozialversicherungsträger. Auf Grund einer Beitragsprüfung seien Dienstnehmer von § 4 Abs. 4 ASVG auf § 4 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2007, 2008 und 2009 umgemeldet worden, doch sei ein Antrag über die bescheidmäßige Feststellung dieser Umreihung weder von den Versicherungsnehmern noch vom Dienstgeber erfolgt. Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Beschäftigten liege jedoch ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor, weshalb die Dienstnehmer falsch angemeldet worden seien. Da der BF mit 04.03.2009 als Geschäftsführer ausgeschieden sei, sei der Nachtrag der GPLA für die Zeiten 12/07 bis 12/08 geteilt und nur für diesen Zeitraum eine Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG geltend gemacht worden. Nach der Judikatur treffe den Geschäftsführer eine Überwachungspflicht des mit Abgabenagenden betrauten Geschäftsführers und schließe eine Schad- und Klagloserklärung die Haftung generell nicht aus. Da die Nachverrechnung auf Grund von Meldeverstößen entstanden sei - weil die Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 2 ASVG sondern nach § 4 Abs. 4 ASVG angemeldet worden seien - sei ein Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG anzunehmen. Daher werde der Antrag gestellt, den Einspruch des BF als unbegründet abzuweisen.
8. Am 20.03.2014 langte der nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Amtswegig veranlasste das Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2015 eine Firmenbuch- sowie eine Insolvenzdateiabfrage die XXXX GmbH betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 18.03.2013, Aktenzahl XXXX, wurde das Insolvenzverfahren über die XXXX GmbH, XXXX, mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Der BF war von 26.01.2007 bis 03.03.2009 im Firmenbuch als Geschäftsführer der XXXX GmbH in Liqu. (20.04.2013 bis 14.10.2013), vormals XXXX GmbH (10.12.2011 bis 19.04.2013), vormals XXXX GmbH (26.01.2007 bis 09.12.2011), eingetragen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A):
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 09.02.1982, 81/14/0072; 16.09.1991, 91/15/0028).
Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 18.03.2013, Aktenzahl XXXX, das Insolvenzverfahren über die XXXX GmbH, XXXX, mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.
In seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, 2010/08/0190, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin) haftungsbegründend ist, sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH 08.09.2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0069; 04.08.2004, 2002/08/0145; 23.2.2005, 2001/08/0126; 08.09.2010, 2009/08/0215; 22.02.2012, 2010/08/0190).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2005/08/0129, ausgesprochen, dass ein für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl. VwGH 12.05.1992, 92/08/0072)
Nach Rechtsprechung des VwGH kann die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der von der Wahrnehmung der zu erfüllenden Pflichten entbundene Geschäftsführer trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078; 23.05.2012, 2010/08/0193; 19.12.2012, 2011/08/0107)
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs haftet der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (vgl. VwGH 19.09.1989, 88/08/0283; 26.01.1982, 81/14/0083; 20.04.2005, 2003/08/0243; 15.03.2005, 2003/08/0083; 04.10.2001, 99/08/0120; 24.04.1990, 89/08/0290).
Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG.
In Bezug auf diese Tatbestandselemente erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel in dem vor der WGKK stattgefundenen - dem belangten Bescheid zu Grunde liegenden - Verfahren. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die angefochtene Vorschreibung gründet, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und vor allem, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt.
Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 25.10.2013 angefügt, aus dem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen wie folgt zusammensetzt:
"[...] Beitragszeitraum EUR Beitragszeitraum EUR
GPLA 02/12 Transport (12/08, 07/08, 12/07) 12.484,87 8,38% Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG berechnet bis 26.10.2013 5.449,39
Mahngebühren Verwaltungsausgaben Exekutionskosten Restliche Verzugszinsen für Transport Summe EUR 17.934,26
Zur Führung der gerichtlichen Exekution wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950, BGBl. Nr. 172/50, die Exekutionsfähigkeit der in diesem Rückstandsausweis bezeichneten Versicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von EUR 17.934,26 samt 8,38 % Verzugszinsen seit 27.10.2013 von EUR 12.484,87 bestätigt. Dieser Rückstandsausweis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne des § 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen, dass die Meldungen unterblieben seien, dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei, dass dem BF Verschulden zukomme sowie, in welchem Umfang dieser zur Haftung herangezogen werden könne. Dies hat die WGKK im Zuge der Erlassung des neuen Bescheides nachzuholen.
Weiters wird die belangte Behörde angehalten sein, in der Begründung des neu zu erlassenden Bescheides zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder welche Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen worden seien, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren würden und welche Beiträge hierfür zu entrichten seien.
Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen, Würdigungen, Erhebungen und detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Haftungsbescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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