BVwG G312 2014700-1

G312 2014700-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Arbeitswilligkeit, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2014700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2014700.1.00

Spruch

G312 2014700-1/6E

schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Gleisdorf des Arbeitsmarktservice vom 13.11.2014, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm

§ 56 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid b e s t ä t i g t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gleisdorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2014, GL: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Notstandshilfe für die Zeit vom 29.09.2014 bis 23.11.2014 mangels Arbeitswilligkeit gemäß

§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997, idgF entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe, Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 06.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, führte der BF begründend an, dass die Sperre ungerechtfertigt sei und er daher ersuche, die Entscheidung nochmals zu überprüfen sowie die Auszahlung durchzuführen. Zudem ersuche er um ein Gespräch, damit er sich äußern könne und das Missverständnis aufgeklärt werden könne.

3. Mit 14.11.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der mit 13.11.2014 datierten Beschwerdevorentscheidung und führte vorerst begründend an, dass der 37jährige BF in den letzten Jahren als Pflasterer gearbeitet hätte und handwerklich geschickt sei.

Im Winter sei er regelmäßig arbeitslos gewesen. Zuletzt habe er längere Zeit bei der Firma XXXX, nämlich vom 27.05.2013 bis 10.10.2013, gearbeitet. Seit dieser Zeit habe der BF Arbeitslosengeld bezogen, danach wurde ihm ab 28.02.2014 Notstandshilfe gewährt.

Am 08.09.2014 sei dem BF eine Stelle als Produktionsmitarbeiter in der Metallindustie im Bezirk XXXX bei der Firma XXXX zugewiesen worden. Der Aufgabenbereich habe Produktionstätigkeiten in der Metallindustrie sowie Sortier- und Verpackungsarbeiten umfasst. Gefordert worden wären Geschicklichkeit, Pünktlichkeit, der Führerschein B sowie ein eigner PKW und geboten worden seien gute Bezahlung, abwechslungsreiche Arbeitsmöglichkeiten sowie Arbeiten in einem angenehmen Umfeld. Das Beschäftigungsausmaß wäre Vollzeit im Schichtbetrieb gewesen. Als Mindestentgelt sei 10,08 Euro pro Stunde mit der Bereitschaft zur Überzahlung angeboten worden.

Am 09.09.2014 habe die Firma XXXX der belangten Behörde gemeldet, dass der BF beim Vorstellungsgespräch angegeben hätte, er wolle nur als Pflasterer arbeiten und nicht als Produktionsmitarbeiter. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass die Firma nur Produktionsmitarbeiter für die Produktion der Firma XXXX in XXXX suche. Der BF habe daraufhin gesagt, dass er sofort nach der Arbeitsaufnahme in den Krankenstand gehen würde. Diese Angaben seien seitens der Firma zusätzlich schriftlich bestätigt worden. Desweiteren habe die Firma mitgeteilt, dass der BF beim Vorstellungsgespräch unmotiviert, sehr unfreundlich und frauenfeindlich aufgetreten sei. Zudem habe der BF keinen Hehl daraus gemacht, dass er sich für die Stelle nur bewirbt, da die belangte Behörde dies verlange.

Der BF habe am 17.09.2014 niederschriftlich vor der belangten Behörde angegeben, dass die Arbeitsaufnahme nicht zustande gekommen sei, da die Firma XXXX ihm nach einem kurzen Gespräch gebeten hätte, er solle den Raum verlassen und nicht wieder kommen. Er sei jedoch jederzeit bereit gewesen, die Arbeit anzunehmen. Er habe sich sogar Anfang September schon bei der Firma gemeldet und sich um eine Arbeit bemüht, sei jedoch vertröstet worden, da keine Position zur Verfügung gestanden sei.

Die belangte Behörde habe keinen Zweifel an den schlüssigen und glaubhaften Angaben der Firma und kam daher zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung aufgrund des unwilligen Verhaltens des BF nicht zustande gekommen sei. Nachdem während des Notstandshilfebezuges kein Berufsschutz mehr vorläge, hätte sich der BF in arbeitswilliger Art und Weise bewerben müssen. Dies habe er aber nicht getan. Er habe sich unmotiviert, unfreundlich und frauenfeindlich vorgestellt und zusätzlich geäußert, dass er sich nur deshalb vorstelle, da dies die belangte Behörde so will. Sollte er eingestellt werden, würde er sofort ab dem 1. Tag in Krankenstand gehen. Daher habe der BF die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vorsätzlich vereitelt.

Nachdem es sich bereits um die zweite Pflichtverletzung des BF gemäß § 10 AlVG handeln würde, müsse die Notstandshilfe für 8 Wochen - vom 29.09.2014 bis 23.11.2014 - ausgeschlossen werden. Eine Nachsicht habe mangels anderer Beschäftigung nicht gewährt werden können.

4. Am 24.11.2014 beantragte der BF niederschriftlich und fristgerecht vor der belangten Behörde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine begründete Beschwerde legte er dem Vorlageantrag bei und führte darin aus, dass hinsichtlich seiner ersten Sperre sein Betreuer mit einer Firma XXXX Kontakt aufgenommen hätte und die falschen Angaben der Firma thematisiert habe. Er habe sich bei der Firma beworben, die Firma habe jedoch in Wirklichkeit ein ganz anderes Angebot bestätigt - vor allem die Entlohnung hätte statt 1.500 Euro nur 1.450 Euro brutto betragen. Zu der zweiten Sperre gab der BF an, dass er sich bei der Firma XXXX als Pflasterer beworben hätte, er jedoch als Gartenhelfer angemeldet und eingesetzt worden wäre. Dann habe er sich bei der Firma XXXX - ohne die belangte Behörde - vorgestellt. Er sei zu 100% an der Stelle interessiert gewesen. Durch seine Neugier über die Firma, die Entlohnung oder Schichtarbeit habe sich eine Mitarbeiterin eingemischt, sie sei schwanger gewesen und hätte mit ihm arrogant und böse zu diskutieren begonnen. Dies habe der BF nicht geduldet und sei selbst auch unfreundlich gegenüber dieser schwangeren Mitarbeiterin gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er vollkommen gesund gewesen und hätte keine Hindernisse gehabt, jedoch habe die Firma ihm mitgeteilt, dass er gehen und nicht wiederkommen solle. Er sei nicht frauenfeindlich, habe eine Frau, zwei erwachsene Töchter, zwei Söhne und zwei jüngere Töchter sowie zwei Hunde.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 vorgelegt und gingen am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 18.02.2015 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit des BF durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls persönlich teil. Die geladene Zeugin musste krankheitsbedingt, nachgewiesen durch eine ärztliche Bestätigung und somit entschuldigt, der Verhandlung fernbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand zuletzt von Mai bis Oktober 2013 in einem länger andauernden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX. Seitdem steht er - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der BF verfügt über eine Tischlerlehre ohne LAP, eine Anlehre zum Pflasterer und konnte sich Berufserfahrung als Pflasterer, Steinmaurer und Pflastererhelfer aneignen. Er besitzt die Führerscheine E-B, einen eigenen PKW sowie einen Staplerschein und bereits Erfahrungen im Umgang mit Baumaschinen.

Der BF sucht eine Beschäftigung als Landschaftsgärtner, Pflasterer und Steinmaurer.

Da der BF im Bezug der Notstandshilfe steht, liegt kein Berufsschutz mehr vor und der BF ist verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG anzunehmen.

Dem BF wurden im Zeitraum von März 2014 bis Februar 2015 insgesamt 22 Vermittlungsvorschläge seitens der belangten Behörde zugewiesen, darunter 10 Stellen als Pflasterer, jeweils eine als Verpacker, Bauhelfer, Traktorfahrer, Straßenbauer, Fenstermonteur, Hilfsarbeiter, Produktionsarbeiter, Landschaftsgärtner, Gartenarbeiter, Gärtner und Bauhelfer.

Dem BF wurde am 08.09.2014 die Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX zugewiesen.

Der BF teilte dem Arbeitsmarktservice bereits mehrmals mit, dass er sich als Pflasterer selbständig machen wird. Zuletzt meldete er am 28.01.2015 dem Arbeitsmarktservice, dass er sich zwischen Jänner bis März 2015 mit seiner Pflasterei selbständig macht.

Ende Dezember 2014 hat der BF eine Einstellzusage der Firma XXXX in Eggersdorf der belangten Behörde vorgelegt, wonach er mit 08.01.2015 fix eingestellt wird, eine Arbeitsaufnahme kam bis dato jedoch nicht zustande.

Der BF hat sich bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Firma XXXX mit den Worten "ich bin hier, weil ich vom AMS gezwungen werde, mich hier vorzustellen" beworben.

Der BF hat sich beim Vorstellungsgespräch der Firma XXXX gegenüber in so hohem Maß arbeitsunwillig und desinteressiert gezeigt, wodurch die Firma ihn des Hauses verwiesen hat und von einer Arbeitseinstellung ihrerseits Abstand nahm.

Aufgrund des Verhaltens des BF ist die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht zustande gekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Insbesondere ist auf die niederschriftlich festgehaltenen und teilweise glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung Bedacht zu nehmen.

Der BF gab in der Beschwerde, dass er sich sehr interessiert an der Beschäftigung gezeigt habe, jedoch habe ihm die Firma aufgefordert, den Raum zu verlassen. Dem widersprach der BF selbst in der Verhandlung, wo er dezidiert angab, dass er sich bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Firma XXXX mit den Worten "ich bin hier, weil ich vom AMS gezwungen werde, mich hier vorzustellen" beworben hat.

Es besteht kein Grund, an den Angaben des BF in der Verhandlung zu zweifeln. Zudem widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Firma, die eine Arbeitskraft sucht, einen Bewerber grundlos auffordert, die Firma zu verlassen. Außerdem ist es unschlüssig, warum die Firma Behauptungen zB dass der BF bei der Bewerbung angegeben hat, er möchte nur als Pflasterer arbeiten und wenn er eingestellt wird, sofort ab dem 1. Tag in den Krankenstand geht, erfinden soll.

Auch wenn der BF anschließend behauptet, dass er danach sein Interesse an der Stelle bekundet hat, muss ihm entgegen gehalten werden, dass aufgrund seiner oben angeführten Aussage die Firma davon ausgehen konnte, dass kein wirkliches Interesse an der angebotenen Stelle seitens des BF vorlag und er zusätzlich davon ausgehen konnte, dass die Firma dadurch von einer Einstellung abgehalten wird.

Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass der BF schon seit geraumer Zeit Notstandshilfebezieher ist und Kenntnis darüber haben muss, dass er jede zumutbare Beschäftigung (ohne Berufsschutz) aufnehmen muss.

Während der gesamten mündlichen Einvernahme des BF ging klar hervor, dass der BF ausschließlich als Pflasterer arbeiten will und keine andere Beschäftigung aufnehmen möchte, und dass er dies während des Bewerbungsgespräches bei der Firma XXXX klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Er hat daher ein Verhalten gesetzt, welches die Firma von einer Einstellung seinerseits abgehalten hat, somit war sein Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung. Und er konnte damit rechnen, dass die Firma von einer Einstellung aufgrund seines Verhaltens absieht.

Da der Sachverhalt unzweifelhaft aufgrund der eigenen Aussagen des BF feststeht, konnte auf die weitere Einvernahme der geladenen Zeugin, welche krankheitsbedingt und somit entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist, verzichtet werden.

Sämtliches gegenteiliges Vorbringen des BF konnte in der Verhandlung entkräftet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Ablehnung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob der BF eine Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht den Notstandshilfebezug für die Zeit vom 29.09.2014 bis 23.11.2014 gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ausschließt.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)

Gegenständlich liegt hinsichtlich der Beschäftigung bei der Firma XXXX um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG vor, dies wird seitens des BF auch nicht bestritten.

Der BF gab selbst in der Verhandlung an, dass er bei der Vorsprache bei der Firma XXXX erklärte, dass er vom AMS gezwungen werde, sich hier vorzustellen und dass er nur als Pflasterer arbeiten will. Auch während der gesamten Verhandlung geht aus den Angaben des BF klar hervor, dass er als Pflasterer arbeiten möchte und kein Interesse an einer anderen Beschäftigung hat.

Trotz Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Arbeitswilligkeit und seiner Verpflichtung, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, wiederholte der BF in der Verhandlung, dass er nur als Pflasterer arbeiten will.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu nichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243) (VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).

Das Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch der Firma XXXX war ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Es entspricht der üblichen Lebenserfahrung, dass eine Firma einen Bewerber nicht einstellt, wenn sie durch sein Verhalten den Eindruck erlangt, dass kein wirkliches Interesse an der angebotenen Stelle vorliegt. Zudem bestätigte der BF selbst, dass sein Versuch sich bei der Firma über das AMS zu entschuldigen, die Firma nicht dazu bewegen konnte, ihn trotz seines Verhaltes einzustellen.

Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der Vereitelungshandlung bezüglich einer zumutbarer Beschäftigung bei der Firma XXXX eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG verhängt.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (VwGH 06.08.2013, Zl. 2013/08/0100).

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zur Ansicht, dass der BF durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat und daher der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 29.09.2014 bis 23.11.2014 ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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