BVwG L514 1420742-2

L514 1420742-2Bundesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1420742-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1420742.2.00

Spruch

L514 1420742-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. 810435102/1352959 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2011 an der österreichischen Botschaft Damaskus für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder, unter Vorlage von irakischen Reisepässen, einen Auslandsantrag gemäß § 35 AsylG bezogen auf ihren in Österreich aufhältigen Ehegatten und reiste nach Erteilung eines dreimonatigen Einreisevisums am XXXX2011 legal in das Bundesgebiet ein.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 05.05.2011 gab die Beschwerdeführerin neben ihren Personalien an, sie sei irakische Staatsangehörige, verheiratet, Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Religionsgemeinschaft, sie sei zuletzt in XXXX, Provinz XXXX, bei XXXX wohnhaft gewesen, wo sich weiterhin ihre Mutter und ihre beiden Geschwister aufhalten. Als Identitätsnachweis legte sie ihren irakischen Reisepass vor.

Am 28.06.2011 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt.

Dabei ergänzte sie, sie habe vorerst mit ihrem Ehegatten bis zum Jahr 2004 in XXXX gelebt, wo auch ihr erstes Kind geboren worden sei, danach sei sie aus Sicherheitsgründen mit ihrem Ehegatten zu dessen Herkunftsfamilie nach XXXX umgezogen, wo ihr Ehegatte wohnhaft geblieben sei, während sie selbst mit den Kindern bis zur Ausreise in XXXX bei ihren Eltern gelebt habe.

Als Ausreisegründe trug sie allgemeine Sicherheitsbedenken sowie den Wunsch einer Familienzusammenführung mit ihrem seit 2007 in Österreich weilenden Ehegatten vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 04.351-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass die irakische Staatsangehörigkeit, die arabische Volksgruppenzugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und die Identität der Beschwerdeführerin sowie ihre Familienzugehörigkeit und ihr Reiseweg feststehen würden.

Eine individuelle Verfolgung im Irak bis zur Ausreise oder eine solche für den Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sie angesichts der aktuellen allgemeinen Lage im Irak dort einer möglichen Rechtsverletzung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sei.

Die belangte Behörde führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, die Feststellungen zur Person würden sich auf die vorgelegten Urkunden stützen. Die Beschwerdeführerin habe keine individuelle Verfolgung behauptet und lediglich auf eine allgemeine schlechte Sicherheitslage sowie Probleme der Jesiden als solche im Irak verwiesen. Eine Rückkehrgefährdung ergebe sich aus den länderkundlichen Informationen der Behörde.

In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass mangels glaubhaft gemachter individueller Verfolgung eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe alleine resultiere noch keine Asylrelevanz.

Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt mit der gegenwärtigen unsicheren Lage im Irak insgesamt begründet.

Gegen Spruchpunkt I des am 28.07.2011 an die Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei zum einen auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen wurde, zum anderen wurde auf eine spezifische Gefährdung als weibliche Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft verwiesen.

3. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin auf deren Antrag vom 14.10.2011 hin von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geboten. Mit 22.05.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. E7 420.742-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer früheren Verfolgung, aus der sich prognostisch die Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ableiten ließe, aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei.

Die belangte Behörde habe zu Recht die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei glaubwürdig vorzubringen, dass sie vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen sei oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus komme der Beschwerdeführerin in eventu auch eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak zu.

4. Am 25.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag aus, dass sie keine Möglichkeit mehr habe in ihre Heimat zurückzukehren. Sogar in Österreich werde man als Jeside diskriminiert.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2014 wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass ihre noch im Irak verbliebenen Familienangehörigen mittlerweile geflüchtet seien. Wo sie sich derzeit aufhalten würden, könne sie nicht angeben. Die Familie könne nicht mehr in den Irak zurückkehren, weil es für sie keine Existenz mehr geben würde. Überdies würde sie als Frau im Irak verkauft werden, wie es das Schicksal jesidischer Frauen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014, Zl. 810435102/1352959 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass eine asylrelevante, individuelle Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin nicht dargebracht worden sei. Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative in die autonome kurdische Region offen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mit groben Mängeln belastet sei. Dies deshalb, da keine aktuellen Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Jeziden im Irak getätigt worden seien. Gerade diese Bevölkerungsgruppe sei aufgrund der aktuellen Geschehnisse besonders gefährdet. Überdies seien die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder als besonders vulnerabel einzustufen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde festgehalten, dass diese veraltet seien, da der aktuellste Bericht mit Februar 2014 datiert sei und würden diese somit nicht die schwer bedrohliche Situation seit Juni 2014 darstellen.

Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur religiösen Minderheit der Jesiden und die dadurch drohende Verfolgung durch den IS würden einen asylrelevanten Tatbestand iSd GFK darstellen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe, zumal durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten festgestellt worden sei, dass das Betreten jeglichen irakischen Staatsgebietes für die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art 2 und 3 EMRK darstelle, es somit kein als sicher geltendes Gebiet gebe, in welches die Beschwerdeführerin zurückkehren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass die Beschwerdeführerin der Minderheit der Jesiden angehöre und als Grund für die neuerliche Antragstellung lediglich die Lage der Jesiden in den Raum gestellt habe, ohne dies weiter auszuführen.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme am 13.11.2014 aus, dass ihre noch im Irak verbliebenen Familienangehörigen mittlerweile geflüchtet seien. Wo sie sich derzeit aufhalten würden, könne sie nicht angeben. Die Familie könne nicht mehr in den Irak zurückkehren, weil es für sie keine Existenz mehr geben würde. Überdies würde sie als Frau im Irak verkauft werden, wie es das Schicksal jesidischer Frauen sei.

Sämtliche länderkundlichen Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage im Irak stützten sich auf Informationen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, wiewohl der Bescheid mit 29.12.2014 datiert ist.

Angesichts der ständigen internationalen Berichterstattung seit dem Sommer 2014 musste dem BFA jedoch bekannt gewesen sein bzw. war es als notorisch anzusehen, dass sich die Eroberungen des IS in der Folge nicht auf die Provinzhauptstadt Mosul und deren Umgebung beschränkten, sondern dieser vielmehr schon im August 2014, begünstigt vom Rückzug der kurdischen Peschmerga aus den von der Behörde in ihren Feststellungen genannten, von Kurden bzw. Angehörigen der jezidischen und christlichen Minderheiten bewohnten Teilen der Provinz Ninava, seine Invasion erheblich ausweitete und es im Zuge dessen insbesondere zur Verfolgung und Vertreibung der genannten Minderheiten aus ihren angestammten Siedlungsgebieten kam, die ihrerseits etwa in den allgemein bekannt gewordenen schweren Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jezidischen Minderheit in der Region Sinjar gipfelten. Davon ausgelöst kam es auch zu einem Flüchtlingsstrom aus den vom IS besetzten Gebieten in die kurdische Autonomieregion, insbesondere in die nordirakischen Provinzen Dohuk und Arbil, wo in der Folge tausende Angehörige der jezidischen und christlichen Minderheiten Aufnahme in offiziellen und inoffiziellen Flüchtlingsunterkünften fanden bzw. von regionalen Behörden sowie internationalen Organisationen versorgt wurden.

Die belangte Behörde wird insoweit also im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage entsprechender Ermittlungen zeitlich aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, zur Lage der Minderheit der Jesiden und Frauen dort im Besonderen sowie zur im Lichte der allgemein bekannten Informationen zum Kriegsgeschehen im Nordirak wohl entscheidungswesentlichen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für Angehörige der jesidischen Minderheit in die kurdische Autonomieregion iSd § 11 AsylG bzw. des Art. 8 der europäischen Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011, Neufassung) zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber muss auch festgehalten werden, dass sich das BFA auch nicht im entferntesten mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre im Irak verbliebene Familie flüchten habe müssen, auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich wird es notwendig sein, im Rahmen einer Einvernahme diese Angaben auf seine Asylrelevanz hin zu untersuchen.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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