BVwG L514 1420744-2

L514 1420744-2Bundesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1420744-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1420744.2.00

Spruch

L514 1420744-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. 810435200/14907391 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde am 08.02.2011 über die österreichische Botschaft Damaskus von seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, unter Vorlage von irakischen Reisepässen, ein Auslandsantrag gemäß § 35 AsylG bezogen auf seinen in Österreich aufhältigen Vater gestellt und reiste er nach Erteilung eines dreimonatigen Einreisevisums am XXXX2011 legal in das Bundesgebiet ein.

Im Gefolge der Erstbefragung der Mutter am 05.05.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am 28.06.2011 fand eine Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.

Als Ausreisegründe trug sie den Wunsch einer Familienzusammenführung mit ihrem seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältigen Ehegatten sowie eine allgemeine Benachteiligung von Jesiden und eine allgemein unsichere Lage in der Heimat vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 04.352-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass die irakische Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Familienzugehörigkeit und sein Reiseweg feststehen.

Eine individuelle Verfolgung im Irak bis zur Ausreise oder eine solche für den Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer angesichts der aktuellen allgemeinen Lage im Irak dort einer möglichen Rechtsverletzung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sei.

Die belangte Behörde führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, die Feststellungen zur Person würden sich auf die vorgelegten Urkunden (Reisepass, Auszug aus dem Geburtenregister) stützen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers behauptet und lediglich auf eine allgemeine schlechte Sicherheitslage sowie Benachteiligungen der Jesiden im Irak verwiesen. Eine Rückkehrgefährdung ergebe sich aus den länderkundlichen Informationen der Behörde.

In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass mangels glaubhaft gemachter individueller Verfolgung eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe alleine resultiere noch keine Asylrelevanz.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt mit der gegenwärtigen unsicheren Lage im Irak insgesamt begründet.

Gegen Spruchpunkt I des am 28.07.2011 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit 09.08.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 14.10.2011 hin von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 wurden den Eltern des Beschwerdeführers aktuelle länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geboten.

Mit Schreiben vom 29.03.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers dazu ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. E7 420.744-1/2011/9E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 und § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer früheren Verfolgung, aus der sich prognostisch die Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ableiten ließe, aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei.

Die belangte Behörde habe zu Recht die Feststellung getroffen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen seien glaubwürdig vorzubringen, dass sie vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen seien oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer in eventu auch eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak zu.

4. Am 25.08.2014 stellte die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag aus, dass sie keine Möglichkeit mehr habe in ihre Heimat zurückzukehren. Sogar in Österreich werde man als Jeside diskriminiert.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2014 wiederholt die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass ihre noch im Irak verbliebenen Familienangehörigen mittlerweile geflüchtet seien. Wo sie sich derzeit aufhalten würden, könne sie nicht angeben. Die Familie könne nicht mehr in den Irak zurückkehren, weil es für sie keine Existenz mehr geben würde. Überdies würde sie als Frau im Irak verkauft werden, wie es das Schicksal jesidischer Frauen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014, Zl. 810435200/14907391 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können bzw sei keine individuelle Verfolgung dargetan worden. Für den Beschwerdeführer selbst seien keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen worden.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 31.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mit groben Mängeln belastet sei. Dies deshalb, da keine aktuellen Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Jeziden im Irak getätigt worden seien. Gerade diese Bevölkerungsgruppe sei aufgrund der aktuellen Geschehnisse besonders gefährdet. Überdies seien die Mutter des Beschwerdeführers und die minderjährigen Kinder als besonders vulnerabel einzustufen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde festgehalten, dass diese veraltet seien, da der aktuellste Bericht mit Februar 2014 datiert sei und würden diese somit nicht die schwer bedrohliche Situation seit Juni 2014 darstellen.

Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur religiösen Minderheit der Jesiden und die dadurch drohende Verfolgung durch den IS würden einen asylrelevanten Tatbestand iSd GFK darstellen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe, zumal durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt worden sei, dass das Betreten jeglichen irakischen Staatsgebietes für den Beschwerdeführer eine Verletzung des Art 2 und 3 EMRK darstelle, es somit kein als sicher geltendes Gebiet gebe, in welches des Beschwerdeführer zurückkehren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3.1. § 34 AsylG (Familienverfahren):

"§ 34. (1) stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

2.3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag in Erledigung der Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers, somit von Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, die zu Grunde liegenden Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, ist der Bescheid des Beschwerdeführers ebenfalls zu beheben und die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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