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W113 2012841-1•BVwG W113 2012841-1
W113 2012841-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2015
außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Compliance, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, höhere Gewalt, Ohrenmarke, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, verspätete<br/>Meldung, Verspätung
W113 2012841-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121218024, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer hielten auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder. Mit angefochtenem Bescheid wurden den BF für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.024,08 gewährt. Bei der Berechnung der Prämien wurde ein Betrag von €
36,04, nämlich 5%, wegen eines Cross Compliance Verstoßes in Abzug gebracht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 10.04.2014. Darin wird um Rücknahme der Beanstandung ersucht. Das fehlende Dichtheitsattest sei bereits Ende Dezember nachgereicht worden. Bezüglich der Beanstandung der Feldmiete sei diese nur kurzfristig wegen des Stallneubaus angelegt worden. Die Beanstandung hinsichtlich des zu geringen Abstandes zum Oberflächengewässer sei zu Unrecht erfolgt, da es sich nicht um ein Gewässer, sondern um einen nicht wasserführenden Graben handle. Die Situation sei auch von der BH Braunau (Gewässerbezirk, Herr Priewasser) begutachtet worden und hätte es seitens dieser keine Beanstandungen gegeben. Der Umbau sei nun abgeschlossen und die Feldmiete geräumt.
3. Die belangte Behörde teilte im Zuge der Beschwerdevorlage mit, dass am 07.11., 11.11 und 12.11.2013 Vor-Ort-Kontrollen auf dem Betrieb der Beschwerdeführer stattgefunden hätten, bei denen Cross Compliance Verstöße bei den Anforderungen Düngerlagerung und Regeln für Feldmieten festgestellt worden seien. Bei einer weiteren Kontrolle am 19.11.2013 sei betreffend die Rinderkennzeichnung- und Registrierung ein fahrlässiger Cross Compliance Verstoß bei der Anforderung Meldung festgestellt worden. Das habe zu einem Gesamtkürzungsprozentsatz bei den Rinderprämien 2013 von 5% geführt.
Der Verstoß betreffend Düngelagerung hätte zwischenzeitlich aufgehoben werden können, da das geforderte Dichtheitsattest von den Beschwerdeführern nachgereicht wurde - auf Grund des Durchschlagsprinzips gemäß Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 ändere sich dadurch aber nicht der Gesamtkürzungsprozentsatz von 5%. Die Angabe der Beschwerdeführer zum Verstoß Regeln für Feldmieten, wonach es sich um kein Gewässer handle, sei unrichtig, wie der Prüfer nochmals bestätigt habe - tatsächlich handle es sich um einen Bach. Die Unterlagen zum Lokalaugenschein des Gewässerbezirkes Braunau seien bei der BH Braunau angefordert worden, da das Verfahren aber eingestellt worden sei, seien diese nicht an die AMA übermittelt worden.
4. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte die BH Braunau auf Nachfrage mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren in der Sache wegen § 137 Abs. 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959 nach einer Überprüfung vor Ort durch das Gewässeraufsichtsorgan eingestellt wurde. Durch einen Erdwall zwischen dem nicht ständig Gewässer führenden Graben und der Feldmiete sowie der Geländeneigung vom Graben weg bestand zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung eines Gewässers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Den Beschwerdeführern wurden mit angefochtenem Bescheid für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.024,08 gewährt. Bei der Berechnung der Prämien wurde ein Betrag von € 36,04, nämlich 5%, wegen eines Cross Compliance Verstoßes in Abzug gebracht. Es wurden die Cross Compliance Verstöße Düngelagerung, Regeln für Feldmieten und Rinder: Meldung Gesundheit von der Behörde festgestellt, wobei der Verstoß zur Düngelagerung mittlerweile aufgehoben werden konnte.
Laut Vorortkontrollbericht der Kontrollen vom 07.11.2013, 11.11.2013 und 12.11.2013 wurden Auffälligkeiten in der Kategorie "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" festgestellt. Auf Feldstück 61 wurde in Bezug aus Regeln für Feldmieten ein zu geringer Abstand einer Feldmiete zu einem Bach, nämlich 2m statt der geforderten 25m, festgestellt. Auf Grund eines Stallneubaus stand keine befestigte Fläche für die Lagerung von Mist zur Verfügung. Nach Auskunft der BH Braunau handelt es sich bei dem "Bach" um einen nicht ständig Wasser führenden Graben, also einen Entwässerungsgraben. Mittlerweile ist der Stallneubau abgeschlossen und die Feldmiete geräumt.
Laut Vorortkontrollbericht der Kontrolle vom 19.11.2013 wurden bei mehreren Rindern Beanstandungen hinsichtlich einer fehlenden Ohrmarke und fehlender oder verspäteter Meldungen festgestellt. Die Beschwerdeführer haben dies weder bestritten noch in Beschwer gezogen.
Die übrigen Angaben ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt sowie aus der Rinderdatenbank.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009) können Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Stützung gewähren, etwa um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse usw. gegenüber sehen.
Gemäß § 16 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, (im Folgenden: Direktzahlungs-Verordnung) ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der VO (EG) 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Den Beschwerdeführern wurde eine Milchkuhprämie mit dem angefochtenen Bescheid gewährt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Umwelt und Tierschutz festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
In Anhang II VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1-8, (im Folgenden: Nitratrichtlinie) verwiesen. Deren Art. 4 und 5 lauten:
Artikel 4
(1) Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
b) sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält.
Artikel 5
(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.
(2) Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.
(...).
Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte in Österreich ab dem Jahr 2012 mit dem Aktionsprogramm Nitrat 2012, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87/2012.
§ 6 Abs. 6 Aktionsprogramm Nitrat 2012 lautet:
"Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn
1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
3. ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist,
4. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
5. der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
6. spätestens nach acht Monaten - bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt und
7. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr darf nicht in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte zwischengelagert werden."
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen. Nach Art. 22 leg. cit. prüfen die Mitgliedstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 der VO (EG) 73/2009 nachkommen.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.
Gemäß Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009 wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c leg. cit. beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:
"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig.
Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet. Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 sind der zuständigen Behörde gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
Gemäß Art. 31 VO (EG) 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
Im vorliegenden Fall wurde unbestrittener Maßen die Vorschrift des § 6 Abs. 6 AP Nitrat 2012 verletzt, da eine Feldmiete weniger als 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt gelagert wurde, weshalb die für das Antragsjahr 2013 zu gewährenden Rinderprämien gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen waren. Die seitens der AMA vorgenommene Bewertung des Verstoßes begegnet in diesem Zusammenhang keinerlei Bedenken, insbesondere, da im gegenständlichen Fall für das Ausmaß der Kürzung auch Beanstandungen hinsichtlich der Tierkennzeichnungsvorschriften zu berücksichtigen waren. Die Höhe des angewendeten Kürzungsprozentsatzes wurde im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht beanstandet.
Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass die Feldmiete neben einem nicht Wasser führenden Graben gelagert war und es sich daher gar nicht um ein Gewässer handle, verkennen sie, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 6 AP Nitrat 2012 auch für Entwässerungsgräben, wie er gegenständlich vorliegt, gilt. Dass das Gewässeraufsichtsorgan im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Situation begutachtet hat und keine Beanstandungen mehr hatte und die Wasserrechtsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren letztlich eingestellt hat, ändert nichts daran, dass nach den einschlägigen Bestimmungen zur Gewährung von Rinderprämien gegenständlich eine Kürzung der Prämie wegen Cross Compliance-Verstößen vorzunehmen war.
Eine Beanstandung und somit Kürzung wegen des fehelenden Dichtheitsattestes wurde von der belangten Behörde bereits fallen gelassen und ist somit nicht mehr beschwerdegegenständlich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Hinsichtlich der Stellung der landwirtschaftlichen Cross Compliance kann auf VwGH 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen werden. Zur Bedeutung der Meldeverpflichtung wird auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen: EuGH Rs C-208/01, Isabel Parras Medina, Slg. 2002, I-8955.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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