BVwG W131 1437343-1

W131 1437343-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Auseinandersetzung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 1437343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1437343.1.00

Spruch

W131 1437343-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.08.2013, Zl. 12 11.288-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Jahr 2012 nach Österreich ein.

Entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 25.08.2012 ist er gemäß behördlicher Aktenanlage am XXXX geboren, schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Hazara zugehörig und spricht Dari.

Sein Hauptwohnsitz wäre Kabul gewesen. Er wäre Analphabet.

Seine XXXX Schwester und sein XXXX Bruder würden im Iran leben.

In Afghanistan hätte er zuletzt in Kabul gelebt, von 2002 bis 2006 hätten sie in Pakistan gelebt, vier Jahre hätten sie in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt. Ca eineinhalb Jahre vor seiner Erstbefragung wäre er mit einem Schlepper in den Iran gereist. Im Iran hielt er sich 15 Tage bei seinen Geschwistern auf, bis der Onkel seiner Mutter einen Schlepper für die weitere Reise organsierte.

2. Als Fluchtgrund gab der Bf bei seiner Erstbefragung an, dass in XXXX [Schreibweise lt Niederschrift] Unruhen wären. Er habe seine Reisebewegung von XXXX aus begonnen. Dort kämen die Kuchis und würden alles verbrennen. Es herrsche Krieg und gäbe es überall Bombenexplosionen. Aus Angst um sein Leben wäre er aus seiner Heimat geflüchtet. (Bereits hier ist festzuhalten, dass die Niederschrift über die Erstbefragung ohne dokumentierte Aufklärung dahin angefertigt wurde, insoweit dort auf Seite 3 Kabul als Hauptwohnsitz protokolliert ist, jedoch auf Seite 4 als Ausgangsort [der wohl:

Bezirk] XXXX angegeben ist.)

3. Der Bf wurde vom Bundesasylamt am 14.06.2013, also als der Bf nach der behördlichen Geburtsdatumsfestschreibung bereits die Volljährigkeitsgrenze überschritten hatte, in seinem Asylverfahren einvernommen.

3.1. Sein Vater wäre ca 2010 verstorben, seine Mutter ca 2006. Er habe zwei Geschwister. Die letzte Wohnadresse wäre in der Provinz XXXX gewesen.

3.2. Der Vater des Bf wäre bei einem Angriff der Kuchis getötet worden, ca sechs Monate vor seiner Ausreise in den Iran, seine Mutter wäre wie gesagt ca 2006 an Krebs gestorben. Sie wären nach dem Tod seiner Mutter von Kabul nach Bes(h)ud gezogen, weil in Kabul das Wohnen zu teuer gewesen wäre.

3.3. Bei der Befragung an diesem Tag konkretisierte der Bf, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr (gehabt) hätte und dass nicht nur sie, sondern alle Dorfbewohner das Problem mit den Kuchis gehabt hätten.

3.4. Es wäre einmal vorgesehen gewesen, dass er in die Schule ginge, dies funktionierte aber dann nicht, weil er arbeiten hätte müssen.

3.5. Sein Vater wäre bei einem Überfall der Kuchis auf sein Dorf bei der Feldarbeit ums Leben gekommen, die Kuchis hätten behauptet, die Grundstücke im Dorf würden ihnen gehören.

Die Kuchis wären wieder gekommen, die Überfälle der Kuchis hätten sich gehäuft.

IZm einem Verwandten bzw dem Onkel seiner Mutter hätten zuerst seine beiden Geschwister und dann auch er Afghanistan verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen ist.

3.6. Er wäre seit dem Tod seines Vaters Familienoberhaupt; und wäre er das Problem für die Kuchis, weil diese sein Grundstück (das Grundstück seiner Familie) genommen hätten.

4. Die belangte Behörde verwertete neben den Befragungen des Bf ins noch Informationen aus der Staatendokumentation des früheren Bundesasylamts für ihre Entscheidung, erließ den im Punkte des Asyls und des subsidiären Schutzes negativen Bescheid und verfügte die bescheidmäßige Ausweisung nach Afghanistan.

5. Auf Bescheidseite (= BS) 59 des angefochtenen Bescheid wird die Asylrelevanz iZm dem Grundstück und der Stellung des Bf als Familienoberhaupt mit einer rechtlichen Wertung verneint, maW insoweit von einer privaten Auseinandersetzung ohne GFK - Konnex gesprochen. Auf den BS 63ff wird dies insoweit rechtlich noch näher begründet.

6. Für den Bf wurde am 19.08.2013 eine unstrittig rechtzeitige Beschwerde protokolliert, in welcher primär die Asylzuerkennung und eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt wird. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Bf jedenfalls hilfsweise einen subsidiären Aufenthaltsschutz anstrebt.

7. Vor dem BVwG, das auch den gegenständlichen Beschwerdeakt vom AsylGH im Wege einer Funktionsnachfolge zu übernehmen hatte, fand eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Bf rechtsfreundlich vertreten weiterhin vorrangig die Asylzuerkennung anstrebte und insoweit sogar einen diesbezüglichen Beweisantrag zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem iZm den Kuchis streitverfangenen Grundstück stellte.

Die Verhandlung verlief in den hier interessierenden Teilen wie nachstehend ersichtlich (VR= Richter; BfV = Bf - Vertreter; D = Dolmetscherin):

VR: Wie ist Ihrer Einschätzung nach die aktuelle Situation mit den Kutschis in jenem Gebiet, aus dem Sie kommen?

Bf: Derzeit bin ich mit niemandem in Kontakt und kann daher über die aktuelle Lage nicht berichten.

Dem Bf werden durch die D die Seiten 73 u 74 der Länderberichte zu Afghanistan, Stand 28.01.2014 betreffend Kutschi übersetzt.

VR: Was sagen Sie zu diesem Bericht?

Bf: Die Kutschis haben das Recht, das Weideland zu nützen. Sie behaupten, dass das Weideland ihnen gehört. Das ist aber nicht der Fall. Das sind keine Kutschis, sondern Taliban. Wenn das Kutschis sind, werden sie von den Taliban unterstützt. Dieses Land gehört seit mindestens 10 Generationen uns. Wir haben das von unseren Ahnen vererbt bekommen.

BfV gibt folgendes in Ergänzung an:

Ergänzend zu dem BVwG herangezogenen Länderberichten wird eine Accord-Anfrage zur Zahl A-8250 vom 05.02.2013 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Kutschis bei der Landnahme durch die Taliban unterstützt werden. Dieser Artikel wird als Beilage./B zum Akt genommen.

Über die Wurzeln des Konflikts wird ein weiterer Bericht der Fachzeitschrift EURASIA Critik Juni 2009 vorgelegt der als Beilage./C zur Niederschrift genommen wird. Sollte das BVwG nicht beabsichtigen antragsgemäß zu entscheiden, wird die Heranziehung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt.

Der BfV wird ersucht, im Sinne [...] Argumente darzulegen, warum gegenständlich der Status gemäß § 3 AsylG 2005 zu zuerkennen wäre.

BfV: Der Bf ist Flüchtling im Sinne er GFK, da ihm in seinem Herkunftsstaat auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit der Gruppe der Hazara, aufgrund des Landkonfliktes Verfolgung droht. Dies lässt auf ihn die Definition aufgrund ethnischer Verfolgung zutreffen, da der Konflikt durch die Taliban politisiert wurde, droht dem Bf auch politische Verfolgung. Dem Bf ist es möglich sein Vorbringen, authentisch und lebensnah zu schildern.

Eine interne Fluchtalternative steht dem Bf nicht offen, da er im Herkunftsstaat über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sohin würde ihn in sämtlichen Teilen Afghanistan unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen. Diesbezüglich wird auf zwei Entscheidungen des BvWG verwiesen: 1) vom 27.02.2014 W113 141223-1,

  1. vom 05.03.2014 W114 1426836-1. Lediglich aus juristischer Vorsicht, werden diese beiden Judikate auch im Hinblick auf die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides (subsidiärer Schutz) zitiert.

Der BfV wird ersucht, die Argumente der Beschwerdeschrift nochmals zusammen zu fassen:

Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde weist gravierende Ermittlungs- und Begründungsmängel auf. Einschlägige Länderberichte wurden in den beweiswürdigenden Erwägungen nicht berücksichtigt. Die dem Bf unterstellte vermeintliche Unglaubwürdigkeit ist nicht nachvollziehbar. Vermeintliche Widersprüche lassen sich leicht aufklären. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer Beweiswürdigung hinreichend gewürdigt, wäre sie bei richtiger inhaltlicher rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss gekommen, dass dem Bf der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Dem BfV wird nunmehr das Fragerecht an den Bf eingeräumt:

BfV: Was hat Sie dazu veranlasst, Ihr Herkunftsland zu verlassen?

Bf: Die Nomaden haben unser Dorf angegriffen. Im Jahre 1386=2007/2008 haben die Nomaden unser Dorf angegriffen und die Länderei zerstört. Im Jahr 1389= 2010/2011 haben sie das Dorf wieder angegriffen. Mein Vater war gerade auf den Grundstücken. Er und zwei weitere Personen wurden von den Nomaden getötet. Ca 1 1/2 Monate nach diesem Vorfall gab es wieder einen Angriff der Nomaden auf das Dorf. Dieses Mal haben sie die Häuser im Dorf in Brand gesetzt. Sie haben alles zerstört bzw. mitgenommen. Wir waren gezwungen das Dorf zu verlassen. Mit wir meine ich meine Schwester, mein Bruder und ich. Meine Eltern lebten nicht mehr.

BfV: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?

Bf: Zu dem Zeitpunkt waren wir zu Hause. Mein Vater war auf den Grundstücken mit der Landarbeit beschäftigt. Er wurde von einem Berg angegriffen. Er wurde durch eine Kugel getötet.

BfV: Wie haben Sie dann davon erfahren?

Bf: Die Dorfbewohner brachten seinen Leichnam nach Hause.

BfV: Wie würden Sie, den Leichnam Ihres Vaters beschreiben?

Bf: Die Kugel hat ihn am Rücken erwischt. Die Austrittswunde war an der Brust. Die Kugel hatte sein Herz getroffen.

BfV: Wurden bei diesem Angriff auch andere Personen getötet?

Bf: Ja, zwei weitere Personen wurden getötet.

BfV: Können Sie diese nennen?

Bf: Einer hieß Jawad und der andere Ramazan.

BfV: Droht Ihnen auch persönlich Verfolgung?

Bf: Die Kutschis, die Nomaden, haben es auf unsere Grundstücke abgesehen. Da mein Vater getötet wurde, gehören diese Grundstücke nun mir. Die Kutschis sind hinter den Grundstücken im Dorf her. Die Grundstücke meines Vaters gehören nun mir und müsste ich mich auch gegen die Kutschis verteidigen, wenn sie versuchten mit die Grundstücke wegzunehmen. Jeder muss sich im Dorf vor den Kutschis verteidigen.

BfV: Würde von Ihnen auch erwartet werden, sich für den Tod des Vaters zu rächen?

Bf: Nein, mein Vater war in keine Blutfehde verwickelt, auch ich war das nicht.

BfV: Was befürchten sie im Falle einer Rückkehr in Afghanistan?

Bf: Ich fürchte, dass mir das gleiche wiederfahren wird, wie meinem Vater. Auch ich werde wegen der Grundstücke getötet werden.

BfV: Haben Sie die Möglichkeit in anderen Landesteilen, bzw. Kabul Schutz vor Verfolgung zu finden?

Bf: Ich habe keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistan. Was hätte ich mit meinen Geschwistern in Kabul machen sollen.

BfV: Wie sind Sie gegenüber den Taliban eingestellt?

Bf: Sie töten im Namen des Korans. Doch Tötung ist im Koran nicht erlaubt. Auch wir glauben an den Koran und töten nicht. Wir glauben alle an den gleichen Koran. Es ist unverständlich, dass sie so handeln bzw. töten. Ich denke, dass in keiner Religion ein Gebot existiert, dass man töten soll. Das ist nicht der Wille Gottes.

BfV an D: Was ist die Übersetzung für Handgranate und was für Bombe?

D: Es gibt verschiedene Begriffe für Bombe bzw. Handgranate und zwar: Bomb-e Dasti, Navengak (Handgranate).

BfV an Bf: Ist es Ihnen erinnerlich mit welchem Begriff Sie bisher den Begriff Handgranate beschrieben haben?

Bf: Bomb-e Dasti. Bei uns in Hazarajad nennt man Handgranate Bamb-e Dasti,

BfV: Es wird beantragt, festzustellen, dass der Bf sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, bei der Darlegung seines Fluchtgrundes, stets den Begriff "Bomb-e Dasti" verwendet hat, um Handgranaten zu beschreiben. Wenn sich in der Niederschrift der Erstbefragung die Übersetzung "Bomben-Explosion" befindet, kann dies nur damit zusammen hängen, dass der phonetisch ähnlich klingende Ausdruck "Bamb-e" übersetzt wurde.

BfV: Haben Sie bisher irgendwelche Anstrengungen zur Integration in Österreich unternommen?

Bf: Ja, ich besuche einen Deutschkurs, zweimal pro Woche. Mit den Leuten stehe ich auch in Kontakt.

BfV: Gibt es Personen, die Sie unterstützen?

Bf: Ja, es gibt jemanden der mich unterstützt und auch einen Brief geschrieben hat.

Zum Beweis dafür werden Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt, die als Beilage./D zum Akt genommen werden.

BfV: Können Sie Ihren Tagesablauf auf Deutsch beschreiben?

Bf: Jeden Tag spiele ich am Abend mit Freunden Fußball. Ich gehe einmal in der Woche einkaufen.

Amtswegig wird festgehalten, dass der Bf auf Deutsch bereits gewisse Alltagskommunikation durchführen kann.

VR hält dem Bf nunmehr die Seite 72 der Länderberichte betreffend

Hazara vor, Frage: Stimmt das?

Bf: Ich möchte sagen, dass der schiitische Glaube zwei Untergruppen hat und zwar die Ismailiten und Schiiten. Ich gehöre der Untergruppe der Schiiten an. Für die Paschtunen sind wir jedoch alle Schiiten. Im Grunde genommen ist die Religion ja gleich. Das Gebet verrichten wir auch gleich, nur manche Gebete unterscheiden sich von einander. Schiiten bzw Ismailiten haben jeweils ihre eigene Moschee.

VR: Wie können Sie das Eigentum an Ihren Grundstücken nachweisen (Grundbücher, Urkunden etc.)

Bf: Bei dem Angriff der Nomaden wurde alles in Brand gesteckt. Die Grundstücksrollen sind dabei verbrannt. Wir mussten flüchten. Jeder im Dorf weiß, dass diese Grundstücke seit Generationen uns gehören. Bei den Behörden ist das alles registriert. Wenn Sie die Möglichkeit haben, können Sie bei den Behörde nachfragen.

VR: Könnten Ihnen die Polizei oder die Behörde helfen, wenn Sie von den Nomaden angegriffen werden?

Bf: Seit 1386=2007/2008 gibt es diese Probleme in unserem Dorf. Die anderen Dörfer waren schon Jahre zuvor, von dieser Problematik betroffen. Die Behörde wissen über diese Problematik Bescheid haben aber bisher nichts unternommen. Entweder sind sie machtlos den Nomaden gegenüber oder die Nomaden bestechen die Regierung.

VR: Wo sind Ihre Geschwister aktuell?

Bf Seit 1 1/2 Jahren habe ich keinen Kontakt zu meinen Geschwistern. Bei meiner ersten Einvernahme hatte ich schon 6 Monate lang keinen Kontakt. Die Geschwister leben im Iran. Vor meiner Flucht aus Afghanistan sind meine Geschwister in den Iran geflüchtet.

BfV: Sollte das BVWG nicht beabsichtigen antragsgemäß zu entscheiden, wird die Erhebung der Eigentums Verhältnisse des Bf Grundstücke in Afghanistan durch einen Verbindungsbeamten beantragt.

[...]. Nach Rückübersetzung gibt der Bf noch an, dass ein Angriff im Jahr 1388 stattgefunden hat. Im Jahr 1389 gab es zwei Angriffe seitens der Nomaden. [...]

8. Aus den afghanistanspezifischen Länderinformationen zu Afghanistan ist aus dem Dokument mit Stand 28.01.2014, wie in der Verhandlung herangezogen, festzuhalten:

... Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010). ...

9. Aus dem jüngeren Länderinformationsblatt aus der Staatendokumentation, Stand 19.11.2014, ist soweit hier interessierend nunmehr - ohne Varianz der angegebenen Tatsachen - festzuhalten:

... Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010). ...

10. Das BVwG hat sachverhaltsvergleichend anlässlich einer Verhandlung am 28.11.2014 im Verfahren XXXX ua folgendes Sachverständigengutachten eingeholt [hier kopiert aus dem Erkenntnistext]:

[... am 28.11.2014 zu nachfolgenden Fragen folgendes Gutachten: ]

"1. Nehmen Kuchi-Nomaden/Taliban bei Auseinandersetzungen mit der ortsansässigen Bevölkerung Gefangene, unterziehen sie diese Folterungen, schießen Fotos und verfolgen sie sie auch nach ihrem Abzug, um sie zu töten?

2. Verfolgen die Kuchi/Taliban die ansässige Bevölkerung aus religiösen/ethnischen Gründen oder bestimmte Berufsgruppen?

3. Was geschah in der Heimatregion des Bf von 2008 bis heute die Auseinandersetzungen mit den Kuchi/Taliban betreffend?

4. Kann der Staat für die ortsansässige Bevölkerung bei Auftreten der Kuchi/Taliban Schutz vor Übergriffen gewähren? Trifft dies auch auf die Heimatregion des Bf zu bzw gibt es regionale Unterschiede diesbezüglich?

5. Wie ist das Fluchtvorbringen des Bf bezüglich der Kuchi/Taliban aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?

6. Wie sind die vorgelegten Schriftstücke des Bf zur Situation in seiner Heimat (Schreiben vom Vorsteher, CD, Berichte) aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?

7. Besteht das Konfliktszenario zwischen Kuchi/Taliban und den Hazara nach wie vor?

AD 2,3,4 und 7: Die Kuchis sind mehrheitlich paschtunische Nomaden. Sie leben von Viehwirtschaft und sie beliefern auch die Bevölkerung mit tierischen Produkten. Die Kuchis sind in den Frühling und Sommermonaten treiben ihre Tiere auf die Weidegebieten. Über diese Weidegebiete gibt es immer wieder Probleme mit anderen Bevölkerungsgruppen, die dort in der Nähe sesshaft sind. Unter anderem haben die Kuchis diezsbezüglich mit den Hazaras in Afghanistan seit Jahrzehnten Konflikte. Die Weidegebiete waren bzw. sind Staatseigentümer, aber ohne genaue Eingrenzung, wie weit die naheliegende Bevölkerung an diesen Weidegebieten beteiligt sind. Mit dem Beginn des Krieges Anfang der 80er Jahre haben die Bevölkerung, die in der Nähe dieser Weidegebieten leben, begonnen, die Kuchis daran zu hindern, diese Weidegebiete zu benutzen. Das führt nunmehr jedes Jahr zu leichten oder stärkeren Konflikten zwischen den Kuchis und der Bevölkerung, die am Fuße dieser Weidegebiete leben. Solche Konfliktgebiete liegen in XXXX usw. In diesen Gebieten gibt es betreffend Weidegebiete immer wieder Konflikte und auch Auseinandersetzungen. Die Hazaras, die früher zu einer diskriminierten und unterdrückten Volksgruppe gehörten (hierzu möchte ich auf meine Gutachten betreffend die Hazaras für UBAS in den Jahren 1999 und 2000 hinweisen), haben während des 30 Jährigen Krieges an Stärke gewonnen. Sie sind bewaffnet, an der staatlichen Macht beteiligt und sind sehr solidarisch untereinander. Die Hazaras in XXXX verweigern seit dem Sturz des Taliban-Regimes den Kuchis den Zutritt zu den Weidgebieten, die sie früher immer benutzt haben, mit der Begründung, dass sie selber wenig Grund hätten und für sich selber diese bräuchten. Dieser Umstand führt seit 2004 immer wieder in den Frühlings und Sommermonaten zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Grupppen. Es hat mehrere Kriege zwischen den beiden Gruppen gegeben und auch dazu geführt, dass die Kuchis die Häusern der Hazaras in der Heimatregion des Bf angegriffen und dabei auch einige Menschen getötet haben. Bei diesen Kriegen sind auch dutzende Kuchis ums Leben gekommen. Hierzu möchte ich auf einen Bericht von XXX hinweisen, aus dem hervorgeht, dass bei einer Auseinandersetzung zwischen XXXX 25 Dorfbewohner (Hazara) und 30 Kuchis getötet worden wären. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen: XXXX

Die afghanische Regierung hat nach diesen Konflikten Kommissionen gebildet und nach dem Ausbruch der Konflikte immer wieder Soldaten geschickt, damit die beiden Gruppen auseinandergetrieben werden. Insgesamt geht es bei diesem Konflikt um Ressourcen, nämlich Weidegebiete und Land und nicht um ethnische oder religiöse Konflikte. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass Afghanistan als multiethnisches Land mit dem Problem konfrontiert ist, dass Vorurteile der Ethnien gegenseitig sichtbar sind. Es ist nicht ausgeschlossen, wenn zwischen Kuchis, die mehrheitlich Pashtunen sind, und Hazaras oder anderen Stämmen und Volksgruppen Konflikte ausbrechen, dass dabei auch die ethnische Zugehörigkeit dieser oder jener Gruppe in der verbalen oder bewaffneten Auseinandersetzung ausgesprochen werden. Derzeit ist es in der Gegend von XXXX ruhig. Die Führer der beiden Gruppierungen, auf der Seite die Hazaras-Anführer, XXXX und XXXX und auf der anderen Seite die Präsidenten Afghanistans, die Pasthunen sind und waren, versuchen diesen Konflikt langfristig beizulegen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten, Ashraf Ghani Ahmadzai, waren die Vertreter der Hazarabevölkerung aus XXXX [beim] Präsidenten und es wurde über dieses Problem auch geprochen. In der neuen Regierung sind die Vertreter der Hazaras noch stärker vertreten. Der Stellvertretende Präsident und der Stellvertretende "Ministerpräsident" sind die Herren XXXX. Sie haben die Möglichkeit, den Ausbruch des Krieges zwischen den beiden Gruppen und weitere Eskalationen zu verhindern.

VR: Kann der Staat für die ortsansässige Bevölkerung bei Auftreten der Kuchi/Taliban Schutz vor Übergriffen gewähren? Trifft dies auch auf die Heimatregion des Bf zu bzw gibt es regionale Unterschiede diesbezüglich?

SV AD 5: Die Auseinandersetzung zwischen Kuchis und ortsansässigen Hazaras oder andern Stämmen oder Ethnien sind nicht vorauszusehen. Manchmal kommen die ortsansässigen Bevölkerungen mit den Kuchis aus und sie lassen sie ihre Weidegebiete mitbenutzen. Aber manachmal kommt es zu oben erwähnten Auseinandersetzungen. Daher kann die Behörde im Vorhinein nicht wissen, ob es eine bewaffnete Auseinandersetzung geben wird oder nicht. Wenn die bewaffnete Auseinandersetzung stattfindet, kann die Behörde nicht rechtzeitig am Ort des Geschehens ankommen und die Kriegsparteien nicht daran hindern, Zerstörungen zu verursachen. In den nächsten zB zwei Tagen wird die Nationalarmee und die Polizei sich an Ort und Stelle begeben und sich zwischen die Parteien stellen. Diese Ausführungen trifft besonders die Heimatregion den Bf.

VR: Wie ist das Fluchtvorbringen des Bf bezüglich der Kuchi/Taliban aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?

SV AD6: Das Fluchtvorbringen des Bf betrifft alle Hazaras, die mit den Kuchis in den Jahren 2006,07,08 und 10 Probleme hatten. Bei diesen Auseinandersetzungen kamen aus der Heimatregion des Bf dutzende Landsleute von ihm ums Leben und es kamen auch in dieser Auseinandersetzung Kuchis ums Leben. Die Kuchis haben aus Wut auch die Häuser der Hazaras in der Heimatregion des Bf angegriffen und zerstört. Daraufhin gab es in Kabul eine große Demonstration welche von Herrn XXXX, dem derzeitigen stellvertretenden "Ministerpräsidenten" geführt wurde. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen. XXXX/

Von diesen Ereignissen sind sowohl Kuchis als auch Hazaras betroffen. Nachdem die Kuchis teilweise mit den Taliban in Verbindung sind, ist es nicht ausgeschlossen dass bestimmte Hazaras die Kuchis getötet haben. Wenn sie diese im Hinterhalt erwischen, auch bestrafen. Aber die Kuchis können nicht in den Hazaragebieten, nach Beendiung dieser Konflikte, hineindrängen, einzelne Hazaras aus der Reihe der Gemeinschaft herausholen und bestrafen. Wenn sie das tun würden, müssen sie mit dem Widerstand der Bevölkerung rechnen. Dies führt zu einem erneuten Krieg zwischen den Hazaras und Kuchis. Denn der Widerstand gegen die Kuchis war nicht eine Sache von Einezlpersonen, sondern zwischen der Hazaras in der Region und Kuchis gewesen.

VR: Wie sind die vorgelegten Schriftstücke des Bf zur Situation in seiner Heimat (Schreiben vom Vorsteher, CD, Berichte) aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?

SV: Die Zerstörungen in den beiden Videos entsprechen den geografischen Gegebenheiten. Nach dem Angriff der Kuchis sind viele Häuser in der Heimatregion des Bf in XXXX von den Kuchis zerstört worden. Viele Einwohner dieser Region haben kurzfristig ihre Dörfer verlassen. Sie sind ins Zentrum des Distriktes übersiedelt oder nach Kabul gegangen. Großteils wurde sie mit Hilfe der staatlichen Behörde und der XXXX wieder angesiedelt. Der Brief des Vertreters seiner Heimatregion kann echt sein. Bei diesem Brief geht es darum, dass diese Person bestätigt, dass von der Auseinandersetzung zwischen Kuchis und Hazara auch der Bf betroffen war. Ob die Schilderung des Schreibers dieses Briefes betreffend Bf 100% mit der Wahrheit übereinstimmt, kann ich mich dazu nicht äussern, da dieser Brief vom Bf vorgelegt wurde und nicht von einer unabhängigen Instanz. Der Schreiber dieses Briefes erwähnt, dass er auch aus der Heimatregion des Bf ist und von dem Konflikt zwischen Kuchis und Hazara betroffen ist und er lebt derzeit in Kabul. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass eine Dauerverfolgung bzw. die Verfolgung einer Person auch in stätdischen Regionen, wie Kabul, dann möglich ist, wenn eine private Todfeindschaft zwischen zwei Personen existiert. Die betroffene Person, nämlich die Seite des Opfers nimmt keine Rücksicht, welche Gefahr auf ihn lauert und versucht seine Rache umzusetzen, wo er auch seinen Feind antrifft. Bei den bisherigen Angaben des Bf habe ich nicht entnehmen können, dass der Bf irgend welche Kuchi so schwer geschädigt hätte, dass daraus ein Grund für eine Blutrache entstanden wäre. Wenn das so wäre, dann müsste der Bf den den Namen dieser einzelnen Personen erwähnen können. Ich möchte noch hinzufügen, dass die Angaben des Bf, dass er

In seinem Dorf von den Kuchis, mehrere Tage gefangen gehalten und gefoltert worden ist entsprechen nicht nach meinen bisherigen Informationen.

Die Kuchis haben zwar die Wohnhäuser der Hazaras angegriffen und in diesem Konflikt auch angezündet, aber sie sind in diesen Wohnhäusern nicht für mehre Tage geblieben und auch nicht Personen in diesen Häuser für mehrere Tage festgehalten und gefoltert, sondern haben sich wieder auf die Weidegebiete zurückgezogen, die unweit von den Wohnhäusern der Hazaras gelegen sind."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bf hat vorgebracht, als verwaister schiitischer Hazara Anspruch auf ein ihm bzw seiner Familie gehöriges Grundstück zu haben, das auch von einer anderen Volksgruppe, nämlich den nomadisierenden Kuchis (= Kutschis) beansprucht wird. Sein Vater wäre bei einem Überfall der Kuchis (samt allfälliger Talibanmithilfe) auf sein Dorf getötet worden.

Der Rechtsvertreter des Bf stellte in der Verhandlung gegen Verhandlungsende noch nachstehenden Antrag: Sollte das BVWG nicht beabsichtigen, antragsgemäß zu entscheiden, wird die Erhebung der Eigentumsverhältnisse des Bf Grundstücke in Afghanistan durch einen Verbindungsbeamten beantragt.

Der Bf hat betreffend Grundstücksrecherchemöglichkeiten auf seine Heimatbehörden verwiesen.

1.2. Bislang ist nicht entsprechend ermittelt worden, inwieweit der Bf tatsächlich ein entsprechendes Grundstück in Afghanistan als ihm eigentümlich bezeichnen kann, in Bezug zu welchem er wegen weiterer Beanspruchung seiner diesbezüglichen Eigentumsrechte mit einer Bedrohung seines Lebens durch die Kuchis zu rechnen hätte, wobei betreffend den hier abzuhandelnden persönlichen Sachverhalt eine insoweit allenfalls vorliegende Schutzfähigkeit bzw Schutzwilligkeit des afghanischen Staatswesens für den Bf gleichfalls noch nicht entsprechend ermittelt erscheint. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rsp des BVwG zu § 8 AsylG 2005, siehe dazu zB W151 1429925-1; W151 1434292-1 oder W151 1421671-2 zur Sicherheitslage in Kabul und zur Versorgungslage, sind aus dem Aktenstand bislang auch keine Tatsachen ersichtlich, die für den Bf als innerstaatliche Fluchtalternative qualifizierbar wären, wenn § 11 Abs 1 AsylG 2005 für eine derartige Fluchtalternative darauf abstellt, ob der fragliche Teil des Herkunftsstaats ausreichend für die Verneinung des subsidiären Schutzes wäre.

Bislang kann trotz bestehender Ermittlungsmöglichkeiten auf Tatsachenebene noch nicht entscheiden werden, inwieweit das Fluchtvorbringen des Bf glaubwürdig bzw unglaubwürdig ist.

1.3. Die Länderberichte der Staatendokumentation nunmehr des BFA sind insoweit glaubhaft, als dort in beiden Versionen aus 2014 ausgeführt wird:

Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi.

1.4. Ausweislich der Länderberichte der Staatendokumentation mit Stand 19.11.2014 ist es glaubhaft, dass der afghanische Staat im Regelfall nicht fähig ist, innerstaatliche Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Ethnien bzw vergleichbaren Bevölkerungsgruppen effektiv zu unterbinden, wenn dort dargestellt wird, dass die Polizei mitunter korrupt und die Justiz über weite Bereiche sehr ineffektiv ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts samt gerichtlich angefertigten Aktenstücken.

Dass bislang die Existenz und Zugehörigkeit des vorgebracht dem Bf gehörigen Grundstücks und die Streitverfangenheit dieses Grundstücks im Zusammenhang mit dem politisierten Konflikt zwischen Kutschi und Harzara nicht entsprechend ermittelt wurde, ergibt sich idS gleichfalls aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Einschlägiges supranationales Recht:

3.1.1. Unionsprimärrechtlich sind für den nationalen Asylrechtsvollzug einige hier nicht näher erörterte Bestimmungen des EUV, des AEUV und der GRC einschlägig, siehe insb den Art 18 GRC.

3.1.2. Insb zu Art 47 GRC ist auszuführen, dass diese Bestimmung sowohl für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte als auch für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet nunmehr im Anwendungsbereich des Art 47 GRC das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.

Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRC für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.

3.1.3. Sekundärrechtlich ist vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern wegen des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) weiterhin einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.

3.1.4. Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);

b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

e) [...]

k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

Artikel 3

Günstigere Normen

[...]

KAPITEL II

PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ

Artikel 4

Prüfung der Ereignisse und Umstände

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw erleiden könnte;

c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

[...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

Artikel 7

Akteure, die Schutz bieten können

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Artikel 8

Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

KAPITEL III

ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

[...]

KAPITEL IV

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

[...]

3.1.5. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.

3.2. Anzuwendendes nationales Recht:

3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.

3.2.2. § 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.

3.2.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2.4. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: [...]

[...]

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

[...]

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: [...]

17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

[...]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren

[...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[...]

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

[...]

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

[...]

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;

5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;

7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,

2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

§ 15a.

[...]

Allgemeines Verfahren

Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit

[...]

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

[...]

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

[...]

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in stRsp und in Übernahme der Rsp des VwGH nachstehende rechtssatzmäßige Ausführungen zur Entscheidung heran, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

3.2.6. Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.

Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:

§ 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).

Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.

3.2.7. Eine Asylzuerkennung ist gemäß § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm den in dieser Bestimmung verwiesenen Genfer Flüchtlingskonvention dann ausgeschlossen, wenn der Asylwerber vor Asylzuerkennung ein schweres nicht - politisches Verbrechen begangen hat.

3.2.8. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.

Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie oben dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.

3.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt, wie nachstehend konkretisiert:

3.3.1. Wenn gemäß § 3 AsylG 2005 eine asylrelevante Verfolgung ua dann vorliegt, wenn diese aus politischen Gründen geschieht, ist zu beachten, dass nach der Rsp des VwGH unter "politisch" alles zu verstehen, was für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist [...]; so zB VwGH 2001/20/0310.

Insoweit kommt es nach der oben dargestellten Rsp und konform mit Art 10 Abs 1 lit e iVm Abs 2 StatusRL darauf an, ob dem Bf von seinen Verfolgern die jeweils fragliche politische Einstellung zugeschrieben wird, ohne dass der Bf tatsächlich die in Frage stehende Einstellung haben muss, diese fragliche Einstellung aber auch tatsächlich haben kann.

3.3.2. Wenn der Bf mit seiner Fluchtgeschichte im Aussagekern dargebracht hat, dass er in Afghanistan ein Grundstück als ihm eigentümlich beansprucht, welches auch von den Kuchis (neben anderen Grundstücken) generell für sich, also für diese Nomadengruppe beansprucht wird, und sich der Bf daher wegen dieser seiner Überzeugung vom Eigentum an seinem Grundstück vor den Kuchis asylrelevant vor Verfolgung fürchten müsste, erstattet der Bf ein Vorbringen, mit dem eine Verfolgung aus Umständen behauptet wird, die für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung sind; er behauptet maW eine Verfolgung aus - iSd Definition des VwGH - politischen Gründen.

Insoweit läge iZm dem Fluchtvorbringen des Bf ein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn das afghanische Staatswesen (- bei Zutreffen der Bf - Angaben -) den Bf nicht entsprechend vor derartigen Verfolgungshandlungen iZm auf ethnische Streitigkeiten zurückgehende, von der Staatendokumentation selbst als politisiert bezeichnete Konflikte geschützt werden würde.

3.3.3. Das BfA wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Mitwirkung des Bf entsprechend dem für Ihn von seinem Rechtsvertreter vorgetragenen Beweisbegehren vor Ort bzw durch entsprechende Sachverständige bzw mit sonst geeigneten und jeweils zulässigen Beweismitteln (Vertrauensanwälte oä) zu ermitteln haben, ob es glaubhaft erscheint, dass der Bf iZm einem vertretbar ihm als eigentümlich zu bezeichnenden Grundstück im Falle der Ausübung seiner diesbezüglichen Rechte aktuell mit naheliegender Wahrscheinlichkeit von den nomadisierenden Kuchis asylrelevante Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte; und ob das afghanische Staatswesen fähig bzw willens ist, den Bf insoweit effektiv zu schützen, siehe insoweit insb Art 4 Abs 3 StatusRL. Weiters wird das BFA im fortgesetzten Verfahren allenfalls zusätzlich im Bereich des § 11 AsylG 2005 unter Berücksichtigung der aktuellen Rsp des BVwG zu § 8 AsylG 2005, wie oben zitiert, zu ermitteln haben, ob für den Bf aktuell entgegen der vorbezeichneten Rsp - Linie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan in Betracht käme.

3.3.4. Vor- Ort - Erhebungen wurden insgesamt aktenmäßig nicht einmal ansatzweise durchgeführt, obwohl idZ folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 abrufbar ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofs zu den Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers

[...]

Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt.

3.3.5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte unterbliebenen Sachverhaltserhebungen ist gemäß VwGH Ro 2014/03/0063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Wenn das BVwG als die die Verwaltungsbehörde kontrollierende Instanz zu bewerten ist, entspricht die hier ausgesprochene Vorgangsweise der Aufhebung und Zurückverweisung auch den Wertungen der sonstigen Rsp des VwGH, wenn der VwGH zB zu Zl 2007/04/0095 klargestellt hat, dass der - dort kontrollierte - Auftraggeber den Prüfaufwand hinsichtlich des Angebots des Antragstellers nur sehr eingeschränkt auf die kontrollierende Instanz verlagern kann. Die Kontrollinstanz soll wegen ihrer (Tatsachen) Kontrollfunktion tendenziell eben nicht über weite Bereiche die genuin der kontrollierten Instanz zukommenden (Ermittlungs) Aufgaben übernehmen.

Ohne entsprechende Ermittlungen der Behörde iZm dem oben abgesteckten Rahmen der Beweisthemen ist der verwaltungsbehördlich abgehandelte Fluchtsachverhalt nicht einmal ansatzweise ausreichend ermittelt.

Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRC, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.

3.3.6. Bei diesem Verfahrensstand war nicht mehr zu erörtern, dass das BVwG in Fällen, in denen afghanische Asylwerber zB auch bereits länger außerhalb Afghanistans gelebt haben und die in Afghanistan nicht naheliegend unter entsprechenden Lebensbedingungen leben würden können, eben diesen Asylwerbern derzeit sehr häufig jedenfalls subsidiären Schutz zuerkennt, da der Gesetzgeber einen negativen Abspruch gemäß § 3 AsylG 2005 als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine im Bereich des § 8 AsylG 2005 meritorische Entscheidung vorsieht; zur zitierten Spruchpraxis des BVwG iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz siehe zB BVwG 22.01.2015, W131 1423462-1/11E; 19.11.2014, W187 1434352-1/7E; 02.12.2014, W151 1417688-1/24E und 18.11.2014, W167 1435314-1/17E.

Die Kassation der Spruchpunkte II. und III. des Bescheids ist maW gesetzliche Folge der Aufhebung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids, da zuerst immer eine im Bereich des § 3 AsylG 2005 negative Entscheidung vorliegen muss, um nach die Themen der Spruchpunkte II. und III. inhaltlich abhandeln zu können.

Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Tatsachenfragen sind nicht revisibel.

Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf der dz stRsp des VwGH, wie zu Zl Ro 2014/03/0063 niedergeschrieben, da wesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt wurden.

Die Asylrelevanz der hier auf Tatsachenebene fraglichen Zuschreibung einer politischen Einstellung an den Bf iZm dem von ihm aufrecht beanspruchten Grundstück wurde unter Hinweis auf VwGH Zl 2001/20/0310 gleichfalls als der VwGH - Rsp entsprechend begründet.

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