BVwG W163 1420144-2

W163 1420144-2Bundesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Parteienvernehmung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 1420144-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1420144.2.00

Spruch

W163 1420144-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zahl XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 23.02.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er dass er Afghanistan vor ca. zwei Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von Pakistan sei er schließlich über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgrund) befragt, gab der BF an, dass er mit seiner Frau eine arrangierte Ehe eingegangen sei. Seine Frau sei sehr unzufrieden gewesen und deshalb habe sich der BF von ihr scheiden lassen. Seitdem werde er von der Familie seiner Frau - diese Familie sei sehr wohlhabend und einflussreich - bedroht. Viereinhalb Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der BF tätlich angegriffen worden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan schließlich verlassen müssen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.

1.3. In seiner Einvernahme am 01.03.2011 vor dem Bundesasylamt (BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, führte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aus, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil die Verwandten seiner Ex-Frau ihn umbringen hätten wollen. Nach der Hochzeit sei es immer öfter zu Auseinandersetzungen zwischen dem BF und seiner Frau gekommen, sie habe den BF und seine Familie beschimpft und den BF sogar verletzt, indem sie ihm mit einem Glas in Gesicht geschlagen habe. Der BF habe schließlich keinen anderen Ausweg gesehen als die Scheidung. Daraufhin sei er von den Brüdern seiner Frau verprügelt und mit Messern verletzt worden. Der BF habe nach diesem Vorfall einen Monat lang im Spital bleiben müssen und habe Afghanistan nach dem Spitalsaufenthalt verlassen.

1.4. In einer weiteren Einvernahme am 12.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der BF an, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan leben würden. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor vier oder fünf Monaten verlassen habe.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass er zwangsverheiratet worden sei. Die Ehe habe nicht gut funktioniert. Der BF sei von seiner Frau grundlos beschimpft und nicht als Ehemann akzeptiert worden. Es sei so weit gekommen, dass der BF von seiner Frau mit einem Glas auf den Kopf geschlagen worden sei. Der BF habe angenommen, dass seine Frau seine Familie nicht möge und sei deshalb mit ihr nach Kabul gezogen. Er habe angenommen, dass die Probleme weniger werden würden, wenn er mit seiner Frau fernab von seiner Familie lebe. Das Gegenteil sei jedoch der Fall gewesen, und die Probleme seien immer schlimmer geworden. Die Frau des BF habe ihn durch ihr Verhalten zur Scheidung zwingen wollen, damit sie vor ihren Eltern als Opfer und der BF als der Böse dastehe. Der BF sei auch mehrmals von den Brüdern seiner Frau mit dem Tod bedroht worden. Irgendwann habe er keine Geduld mehr gehabt und habe gegenüber seiner Frau die Scheidung ausgesprochen. Seine Frau habe keine Reaktion gezeigt. Drei Tage später seien die Brüder der Frau des BF zum ihm nach Hause gekommen, hätten den BF geschlagen und ihn mit einem Messer angegriffen. Der BF habe stark geblutet und sei von den Nachbarn ins Spital gebracht worden. Der Vater des BF habe ihn im Spital besucht und ihm erzählt, dass die ganze Familie von den Brüdern der Frau des BF belästigt und bedroht werde. Der BF habe Afghanistan nach dem Spitalsaufenthalt schließlich verlassen. Näher zu den Drohungen seitens seiner Schwager befragt, gab er an, dass diese Drohungen bereits einen Monat nach der Hochzeit begonnen hätten. Sie seien mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen, der BF wisse aber nicht aus welchem Grund. Aufgefordert, den Vorfall zu schildern, bei dem er von seinen Schwagern tätlich angegriffen worden sei, gab er an, dass er, nachdem er seiner Frau die Scheidung verkündet habe, von den Brüdern seiner Frau bei sich zuhause angegriffen worden sei. Er sei dabei an der linken Brusthälfte und an der linken Beckenseite sowie im Bereich des Gesäßes durch tiefe Stichwunden verletzt worden. Als der BF dann im Spital gewesen sei, habe sein Vater ihm gesagt, dass diese Leute ihn nicht am Leben lassen würden. Befragt, ob es während des Spitalsaufenthalts zu irgendwelchen Vorkommnissen, von denen der BF persönlich betroffen worden sei, gekommen sei, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei, allerdings könne man ein Spital nicht einfach betreten, da der Eingang bewacht werde. Auf die Frage, warum sich der BF nicht in einen anderen Landesteil Afghanistans begeben habe, gab er an, dass man ihn überall gefunden hätte. Außerdem sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er von einer Schwiegerfamilie getötet werden würde.

1.5. Mit Bescheid des BAA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Erstbehörde begründete im Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Frau des BF derartige Maßnahmen gegen den BF ergreifen hätte sollen, um eine Scheidung von ihm zu bewirken. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass sich eine afghanische Frau den dortigen Traditionen bzw. den Wünschen der Familie füge. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwiegerfamilie des BF derartige Maßnahmen gegen den BF ergreifen hätte sollen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF sei dieses jedoch keinesfalls asylrelevant, da der BF nur für seine eigene Handlung, nämlich die von ihm ausgesprochene Scheidung, von Privatpersonen verfolgt werden würde. Der BF habe eine nichtpolitische und nichtreligiöse Handlung gesetzt, für deren Verfolgung es an dem für die Zuerkennung des Asylstatus erforderlichen Kausalzusammenhang zu einem Konventionsgrund mangle. Zudem sei zu erwähnen, dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Afghanistans etwaigen Maßnahmen von Seiten der ehemaligen Schwiegerfamilie zu entgehen. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies sei davon auszugehen, dass der BF nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat habe.

1.7. Am 29.06.2011 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

1.8. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntis vom 21.08.2012, Zahl C9 420.144-1/2011/7E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.

1.9. Laut Beschluss des Landesgerichts Wien vom 07.10.2013 wurde über den BF wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB bis 21.10.2013 die Untersuchungshaft verhängt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 12.02.2014 brachte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. 2 In seiner Erstbefragung am 12.02.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens durchgehend in Österreich aufgehalten hätte.

Seine Angaben vom ersten Asylantrag würden aufrecht bleiben. Vor ca. acht Monaten hätte der Vater angerufen und gemeint, dass der Bruder eines Bekannten den BF suche, da er diesem angeblich noch Geld schulde. Auch sei die Polizei beim BF zuhause vorbeigekommen, da er verdächtigt werde, gemeinsam mit diesem Bekannten jemanden umgebracht zu haben. Dieser Mord wäre jedoch zu einer Zeit geschehen, zu der der BF bereits in Österreich gewesen sei. Allerdings seien die Täter festgenommen worden, und bei der Vernehmung hätten sie den Namen des BF genannt, weshalb er gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Auch habe er Angst vor seinem Schwiegervater, da er damals verheiratet gewesen sei und auch daneben eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt hätte. Seine Frau hätte sich dann scheiden lassen, und der BF fürchte sich vor der Rache der Schwiegereltern.

Er habe vor längerer Zeit in Österreich eine Antrag auf eine Karte für Geduldete gestellt, diese aber nicht bekommen. Deshalb stelle er nunmehr gegenständlichen Asylantrag.

2.3. In einer weiteren Einvernahme am 11.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, legte der BF eine Geburtsurkunde, ausgestellt durch die afghanische Botschaft in Wien, sowie Deutschkursbestätigungen vor. Anschließend brachte er vor, dass der Grund seines ersten Asylverfahrens nach wie vor aufrecht sei, ferner käme noch ein zweiter Grund dazu, den er bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Hierzu gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):

"Vor der Ausreise war ich ja im Krankenhaus, in der Zwischenzeit hatte mein Vater alles organisiert, um alles mit dem Schlepper fertig zu machen. Das Geld für die Ausreise hatte ich mir von einem Freund namens XXXX ausgeliehen. Dieser XXXX ist auch im Autohandel tätig. Ausgemacht war, dass, sobald das Grundstück verkauft werden sollte, mein Vater XXXX dieses Geld zurückgeben sollte. Als ich neuerlich 2014 nach Traiskirchen kam, hatte ich Kontakt zu meinem Vater, welcher mir mitteilte, dass dieser XXXX jemanden umgebracht hat. Ob das jetzt ein Geschäftspartner war oder in welchem Aspekt er mit dem Getöteten stand, ist mir nicht bekannt. Ich wusste nicht, dass dieser XXXX ein Krimineller ist. Die Familie von XXXX und er waren von dieser Ortschaft plötzlich verschwunden. Das ist das, was mir mein Vater erzählt hatte, bis man plötzlich XXXX erwischt hatte. Als diese Leute von der Familie des Getöteten ihn gemeinsam mit der Polizei gefunden hatten, hat dieser XXXX auch meinen Namen angegeben. Ich weiß nicht, ob er das getan hat, um mir Schlechtes zu tun, oder ob er mich als Freund nannte, weiß ich nicht. Ich wusste über seine kriminellen Tätigkeiten nicht Bescheid. Mein Vater teilte mir mit, dass die Polizei bei uns zu Hause war, sie gab an, dass dieser XXXX den Namen XXXX erwähnt hätte und dass diese beiden für den Tod verantwortlich seien. Die Antwort meines Vaters war, dass sie auch den Dorfältesten fragen könnten, da sich sein Sohn schon seit 2010 nicht mehr im Heimatland befindet. Ich bin schon seit 4,5 Jahren von Afghanistan weg, es sollte klar sein, dass ich nichts damit zu tun habe. Die Brüder von XXXX suchten immer wieder meinen Vater auf und ärgerten immer wieder meinen Vater, da sie das Grundstück billiger kaufen wollten. Mein Vater wollte es um diesen Preis aber nicht hergeben, da er mehr dafür bekommen würde. Das ist ein Grund. Der andere ist die Familie meiner ehemaligen Frau. Müsste ich zurück, hätte ich ein gravierendes Problem."

Der Getötete sei ein Geschäftsmann und wäre 2013 umgebracht worden, mehr wisse er darüber nicht. Seine Familie sei gerade umgesiedelt, sie würden dies öfters tun, da sie fürchten würden, dass die Familie der Ex-Frau des BF seiner Schwester etwas antun könnte.

Die Brüder hätten Bargeld haben wollen, um XXXX freikaufen zu können. Der Vater hätte es ihnen aber nicht geben können, da er das Grundstück nicht verkaufen hätte können. Man würde zurzeit viel in Kabul investieren, aber in die Dörfer käme niemand, um Grundstück zu kaufen, da es dort nur wenig gäbe. Die Brüder würden dem alten Vater nichts tun, aber es würde ihn belasten, dass er immer wieder unterdrückt werde.

Abschließend machte der BF Angaben zu seinen Integrationsversuchen in Österreich, seiner Freundin und den beiden hier wohnhaften Onkeln von ihm.

2.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 18.12.2014, Zahl 810184503-14094528, zugestellt am 24.12.2014, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 18.12.2015 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft ge-macht.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"Sie sind Tadschike, gehören somit der zweitgrößten Gemeinschaft Afghanistans an, die ca. ein Drittel der Bevölkerung ausmacht. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konnten Sie bei Ihrer Einvernahme am 11.11.2014 nicht glaubhaft machen. Die Angaben dazu waren sehr allgemein und vage und eine Verfolgung ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen.

Eine individuelle Verfolgung Ihrer Person in Ihrer Heimat Afghanistan haben Sie nicht glaubhaft gemacht und auf die allgemeine Situation, die Bürgerkriegssituation sowie die Sicherheitslage und prekäre Wirtschaftslage in Ihrer Heimat Afghanistan verwiesen, insbesonders aufgrund dessen dass Sie sich von einem Freund Geld für die Ausreise ausgeliehen hätten, dies aber nicht zurückbezahlt haben.

Widersprüchlich waren Ihre Aussagen betreffend der Rückzahlung. Obwohl Ihr Vater nunmehr mehrere Jahre Zeit gehabt hätte, die Familiengrundstücke außerhalb Kabuls zu verkaufen und somit die Schulden zu bezahlen bzw. direkt an die Familie des Freundes zu verkaufen, gaben Sie andererseits an, er hätte nicht um den Preis verkaufen wollen und an andere wäre es schwierig. Würde aber so eine enorme Verfolgung Ihrerseits wegen der Schulden bestehen, ist es sehr verwunderlich, dass Ihr Vater nicht auf das Angebot der Familie eingehen will, da ja erklärbar ist, dass die Familie das Geld zurückhaben will und somit das Problem gelöst wäre.

Trotz der Tatsache, dass das noch nicht passiert ist, sei Ihren Eltern oder Geschwistern nichts passiert bisher. Daraufhin angesprochen erläuterten Sie lediglich, dass Sie der Älteste seien, was aber nicht wirklich eine Erklärung dafür ist.

Eine Steigerung des Vorbringens ist daraus ersichtlich, dass Sie weiters behaupten, Ihr Vater hätte in einem späteren Telefonat erzählt, dieser Freund namens XXXX von dem Sie das Geld geborgt hätten, hätte jemanden umgebracht. Als er von der Polizei und der Familie des Getöteten gefunden wurde hätte er auch den Namen XXXX erwähnt, wodurch Sie in Zusammenhang gebracht wurden. Allerdings hätten Sie von dessen kriminellen Tätigkeiten nichts gewusst. Diese Schilderung erscheint nicht glaubhaft, eher erscheint es so, dass Sie aufgrund der ersten negativen Entscheidungen das Fluchtvorbringen steigern, um in Österreich bleiben zu können.

Die Angaben bestehen allesamt aus der angeblichen telefonischen Erzählung des Vaters, es konnte Ihrerseits auch nicht genau geschildert werden, und Sie waren auch nicht imstande, Beweismittel diesbezüglich vorlegen.

Sie wissen derzeit nicht, wo sich Ihre Eltern genau aufhalten, aber diese könnten sie aber auch aufgrund der Schulden finanziell nicht unterstützen.

Doch auch der Wunsch nach einer sicheren Existenzgründung in Österreich kann in Ihrem Fall nicht zur Asylgewährung führen, daraus ist keine Asyl begründende existenzielle Notlage aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ableitbar."

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 30.12.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde versucht, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären. Weiters wurde das Ermittlungsverfahren des BFA kritisiert und ausgeführt, dass die Erstbehörde das Vorbringen, der BF werde von der Familie seiner Ex-Frau verfolgt, durch detaillierte und genaue Fragen einer eingehenden Ermittlung unterziehen hätte müssen.

Zusammengefasst seien aufgrund der konkreten Verfolgungsgefahr des BF die Voraussetzungen hinsichtlich einer Asylgewährung jedenfalls gegeben. Im Folgenden führte der BF Berichte über die gesellschaftlichen Auswirkungen von Scheidungen in Afghanistan an und monierte erneut, dass das BFA auf einen essentiellen Teil der Fluchtgeschichte, nämlich die Bedrohung durch die Schwiegerfamilie, nicht eingegangen wäre.

2.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 30.12.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 15.01.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte.

Allerdings hat sich das BFA bezüglich dieser Frage mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat.

Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, einerseits eine Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau zu fürchten, und andererseits werde seine Familie von den Brüdern eines Bekannten, von dem er sich Geld für die Ausreise geborgt hätte, bedroht. Hinzu käme noch, dass der Bekannte jemanden ermordet hätte, bei seiner Verhaftung den Namen des BF genannt hätte und somit die Polizei den BF suche, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Mordes bereits in Österreich gewesen sei.

Festzustellen ist, dass sich das BFA mit dem Fluchtvorbringen des BF im Gesamten nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat. In der Erstbefragung am 12.02.2014 wiederholte der BF zwar im Wesentlichen seinen ersten Fluchtgrund bezüglich der Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie, allerdings behauptete er nunmehr auch, dass er eine Beziehung mit einer anderen Frau geführt hätte.

In der folgenden Einvernahme am 11.11.2014 gab der BF an, dass die Gründe seines ersten Asylverfahrens weiterhin aufrecht seien, allerdings wurde ihm - bevor er weitere diesbezügliche Ausführungen machen konnte - entgegengehalten, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden worden wäre, und er aufgefordert, nunmehr nur mehr über seinen zweiten, neuen Fluchtgrund (Verfolgung durch Brüder eines Bekannten und die Polizei) zu berichten.

Somit wurde ihm zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung, wo er erstmals Angaben über eine Beziehung zu einer anderen Frau und somit über das mögliche Vorliegen eines Ehebruchs machte, keine Gelegenheit gegeben, darüber genauere Aussagen zu tätigen, obwohl es dringend geboten gewesen wäre, weiteren Ermittlungsschritte zu diesem Sachverhalt zu setzen.

Ferner wurde auch im gegenständlichen Bescheid im Zuge der Beweiswürdigung weder der Fluchtgrund bezüglich der Schwiegereltern (bzw. der Umstand, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde) erwähnt, noch Ausführungen zum neuen Vorbringen, eine außereheliche Beziehung geführt zu haben, getätigt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen des BF gekommen ist und wichtige Fragen bezüglich der nunmehr behaupteten Beziehung des BF zu einer anderen Frau ungeklärt geblieben sind. Erst nach Klärung dieses Sachverhalts, insbesondere der Fragen, welcher Art diese Beziehung war, ob diese bereits in Afghanistan bestand, ob sie während der aufrechten Ehe oder erst danach bestand und inwieweit diesen Angaben überhaupt Glaubwürdigkeit zukommt (zumal der BF dies im ersten Verfahren nicht erwähnt hat) kann in Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan, den Regelungen der Scharia und den traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen die Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung beurteilt werden.

2.4. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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