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W170 1439336-1•BVwG W170 1439336-1
W170 1439336-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, westliche<br/>Orientierung
W170 1439336-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen
Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. 13 15.675-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Antragstellung wurde bei der Beschwerdeführerin ein auf diese lautender syrischer Reisepass (samt eines vom 12.7.2011 bis 11.11.2011 gültigen Visums und einem österreichischen Einreisestempel vom 20.7.2011) und eine von der österreichischen Botschaft am 7.1.2009 beglaubige Übersetzung einer am 24.12.2008 ausgestellte syrische Heiratsurkunde, mit der die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX, bestätigt wird, vorgefunden. Der genannte Ehemann ist in Österreich Asylberechtigter, im Akt befindet sich eine Kopie seines österreichischen Konventionsreisedokuments.
2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab die Beschwerdeführerin an, am 20.7.2011 nach legaler Ausreise aus Syrien über den Luftweg nach Österreich gekommen zu sein.
Die Beschwerdeführerin sei seit 25.5.2006 mit ihrem oben genannten Ehemann verheiratet und habe mit diesem einen gemeinsamen Sohn. Sie könne nunmehr nicht mehr nach Syrien zurück, da in Syrien Krieg herrsche.
Am 21.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, gültig bis zum 21.1.2014 verfüge. Sie habe versucht, ihren Pass in der syrischen Botschaft zu verlängern, man habe diesen aber nur bis zu jenem Datum verlängert.
Die Beschwerdeführerin gab an, nicht religiös zu sein und ihr in Syrien begonnenes Französisch-Studium abschließen zu wollen. Sie sei in XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe; sie gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in die Türkei geflüchtet und habe diese nunmehr in Syrien keine Unterkunft mehr. Es habe neben der Flucht ihrer Familie und der Problematik, dass man ihr den Reisepass nur für die Dauer des Aufenthaltstitels und den Aufenthaltstitel nur für die Dauer des Reisepasses ausstelle, keine anderen Gründe für die Antragstellung gegeben.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.11.2013, erlassen am 3.12.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation bzw. auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien einen Asylantrag gestellt habe, zumal sich deren Familie inzwischen in der Türkei befinde. Es habe niemals konkrete, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen in Syrien gegeben. Allerdings drohe dieser auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung eine Verletzung ihrer relevanten Rechte.
Dies ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und auf Grund der Länderfeststellungen des Bundesamtes.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits 2007 nach Österreich eingereist sei und die Ehe erst 2008 beim syrischen Standesregister eingetragen worden sei, komme ein Familienverfahren nicht in Betracht. Eine asylrelevante Verfolgung habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet, es sei ihr aber auf Grund der derzeitigen Lage in Syrien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 28.11.2013, Gz. 13 15.576-BAT, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 17.12.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes auf Grund mangelnder Sachverhaltsdarstellung basierend auf falscher Beweiswürdigung rechtswidrig sei.
Das Bundesasylamt sei verpflichtet, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Anagben ergänzt würden. Auch habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Da das Bundesamt bei der behördlichen Einvernahme keine kurdische Arabischdolmetscherin eingesetzt habe und auch der Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei, habe diese nicht alles gesagt. Zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführerin Angst vor der islamistischen Al-Nusra Front habe, die der Grund für die Flucht der gesamten Familie gewesen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von diesen Islamisten entführt worden. Zwar sei dieser freigelassen worden, weil er die Islamisten davon habe überzeugen können, dass er kein Kurde sei, jedoch sei dieser dann mit der Familie sofort aus Syrien geflüchtet.
Auch drohe der Beschwerdeführerin auf Grund ihres langen Auslandsaufenthaltes und auf Grund der Tatsache, dass sie mit einem Asylberechtigten verheiratet sei, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien staatliche Verfolgung. Diesbezügliche Feststellungen habe das Bundesamt nicht getroffen.
Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung von Accord gehe hervor, dass es in Nordostsyrien zu Kämpfen zwischen der Al-Nusra Front und den kurdischen Verbänden komme und die Al-Nusra Front gegen kurdische Dörfer vorgehe.
Auch wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage zurückgekehrter syrischer Staatsangehöriger zitiert.
Jedenfalls bestehe daher kein Neuerungsverbot und sei durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
5. Am 27.12.2013 wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem (damaligen) Asylgerichtshof vorgelegt, am 1.1.2014 ging die Zuständigkeit auf das (nunmehrige) Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2014, Zl. W170 1439336-1/3Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Weiters wurde durch das Bundesverwaltungsgericht amtswegig der Verwaltungsakt des oben genannten Ehemanns der Beschwerdeführerin vom Bundesamt eingeholt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 30.9.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass sie ihren Ehemann 2006 islamisch und 2008 standesamtlich geheiratet habe.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich von Dezember 2011 bis zum 1.2.2012 in Syrien aufgehalten habe, um Prüfungen an der Universität abzulegen. Dies sei aber auf Grund des Krieges nicht möglich gewesen. Bei der Einreise nach Syrien habe die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt. Im Juni/Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie in der Türkei gewesen, da ihre Schwester geheiratet habe.
Auch wurde der oben genannte Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer gemeinsamen Eheschließung.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Ehe zwischen einer Muslima und einem Moslem in Syrien nur staatlich anerkannt sei, wenn diese staatlich registriert sei; alleine eine religiöse Hochzeit sei staatlich nicht anerkannt.
Am 10.2.2015 wurde abermals eine Verhandlung vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre gesamte Familie aus Angst vor der IS, die ihre Stadt vernichtet habe, aus Syrien geflohen sei. Außerdem sei sie eine Frau, die sich nicht bedecke, sie lebe ein selbständiges Leben. Daher werde die IS sie köpfen. Auch habe der Staat versucht, den Bruder der Beschwerdeführerin zu rekrutieren, deshalb sei dieser aus Syrien geflohen.
Abermals wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt, dieser gab an, immer noch an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilzunehmen und kurdische Parteien zu unterstützen.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3.3.2014, die darin genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei sowie Zeitungsberichte zur Lage in XXXX in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel sowie der Verwaltungsakt des Ehemanns in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 3.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 17.12.2013 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, die der Ethnie der Kurden angehört. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten und steht ihre Identität fest.
Die Beschwerdeführerin hält sich mit kurzen Unterbrechungen seit 20.7.2011 in Österreich auf und hat in Syrien (vor der Revolution) und in Österreich eine Lebenseinstellung verinnerlicht, in der ihre freie Lebensführung (="westliche Gesinnung") wesentliches Element ist. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien keinen männlichen Beschützer mehr.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der Gegend um XXXX und ist diese Gegend derzeit zwischen kurdischen Gruppierungen einerseits und islamistischen Gruppierungen, insbesondere der IS andererseits, umkämpft; es ist nicht abzusehen, wer auch in naher Zukunft die Macht in diesem Gebiet in der Hand haben wird. Die islamischen Gruppierungen, insbesondere die IS, würden die Lebensführung der Beschwerdeführerin nicht akzeptieren und Verstöße gegen die ihrer Ansicht nach religiösen Regeln streng sanktionieren. Gegen diese Verfolgungsgefahr steht der Beschwerdeführerin kein staatlicher Schutz zur Verfügung.
Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr in einen vom Regime kontrollierten Gebiet Syriens, dass diese als Ehefrau eines exilpolitisch tätigen Kurden bzw. als Schwester eines fahnenflüchtigen Wehrpflichtigen von Regime in Geiselhaft genommen wird, um gegen ihren Ehemann bzw. Bruder vorzugehen. Hiebei droht der Beschwerdeführerin das reale Risiko, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführerin kann insbesondere die von kurdischen Kräften gehaltenen Gebiete Syriens nicht zumutbar bzw. hinreichend sicher erreichen.
Es liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten, die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus der in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin und den damit in Einklang zu bringenden Angaben derselben.
Die Feststellung zur Lebenseinstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Eindruck, den der entscheidende Richter des Bundesverwaltungsgerichts von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keinen männlichen Beschützer mehr hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, von denen auch das Bundesamt ausgegangen ist. Die Feststellung, dass es in XXXXderzeit zu Kämpfen zwischen kurdischen Gruppierungen einerseits und islamistischen Gruppierungen kommt, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln. Die Feststellung, dass islamischen Gruppierungen, insbesondere die IS, die Lebensführung der Beschwerdeführerin nicht akzeptieren und streng sanktionieren würden, ergibt sich aus den Länderfeststellungen und aus dem notorischen Amtswissen; ebenso ergibt sich aus diesen Gründen, dass gegen die gegenständliche Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrgefährdung der
Beschwerdeführerin in das vom Regime gehaltene Gebiet ergeben sich
aus den Länderfeststellungen (siehe etwa Länderinformationsblatt der
Staatendokumentation vom 3.3.2014, S. 52: "Öffentliche Aktivitäten
von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime
beobachtet, .... Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen
eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu
setzen. ... Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden
Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. ..." oder ebendort, S. 27: "... Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. ...").
Da nicht zu sehen ist, wie die Beschwerdeführerin legal und zumutbar ein von den kurdischen Kräften gehaltenes Gebiet erreichen könnte und sie weder in ein Gebiet, dass von islamischen Gruppen noch vom Regime gehalten wird, ohne einer Verfolgungsgefahr zu unterliegen, zurückkehren kann, ist die Feststellung, dass sie diese Gebiete nicht erreichen kann, zu treffen.
Da sich keine Hinweise auf das Vorliegen von die Beschwerdeführerin betreffende Asylausschluss- oder -endigungsgründe findet, ist die entsprechende Feststellung zu treffen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
3. Im Erkenntnis vom 16.01.2008, Gz. 2006/19/0182, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine einer Frau wegen ihrer westlichen Lebensführung drohenden Verfolgung Asylrelevanz zukomme. Dies entspricht auch unter Bedachtnahme auf den Rückgriff der Verfolger auf islamische Regeln, die die Verfolgung bzw. Unterdrückung der Frau rechtlich und religiös rechtfertigen sollen, der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts. Eine einer Frau, die in den Worten des Verwaltungsgerichtshofes eine westliche Lebensführung angenommen und verinnerlicht hat, drohende Verfolgung erfolgt damit sowohl aus politischen - der Frau wird eine gesellschaftpolitisch oppositionelle Gesinnung unterstellt - als auch aus religiösen - der Frau wird eine religiös-dissidente Gesinnung unterstellt - Gründen und ist somit jedenfalls asylrelevant.
Festgestellt wurde, dass die islamischen Gruppen, die derzeit mit kurdischen Einheiten um die Vorherrschaft im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ringen, die festgestellte freie Lebensführung der Beschwerdeführerin in keinem Fall akzeptieren würden; sie würden diese bestenfalls unter die Regeln der Scharia (in der Auslegung dieser Gruppen) zwingen und Normbrüche strengsten bestrafen. Es liegt daher nach Art und Schwere eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen vor.
Festgestellt wurde ebenso, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein staatlicher Schutz zukommen würde. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative siehe unten.
4. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in einen vom Regime kontrollierten Gebiet Syriens droht, als Ehefrau eines exilpolitisch tätigen Kurden bzw. als Schwester eines fahnenflüchtigen Wehrpflichtigen von Regime in Geiselhaft genommen zu werden, um dadurch gegen ihren Ehemann bzw. Bruder vorzugehen. Diese Verfolgung gründet sich auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie der Beschwerdeführerin sowie auf eine (allenfalls unterstellte) politische Gesinnung und ist ihrer Art nach asylrelevant. Es besteht das reale Risiko, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung zumindest misshandelt werden würde ohne die Möglichkeit zu haben, sich dieser Misshandlung zu entziehen oder gegen die diese Misshandlungen zu verantwortenden Organe vorzugehen. Daher ist die drohende Verfolgung auch von der Qualität her asylrelevant. Da es sich hiebei um staatliche Verfolgung handelt, kommt staatlicher Schutz nicht in Betracht.
5. Da die Beschwerdeführerin insbesondere die (sicher) von kurdischen Kräften gehaltenen Gebiete Syriens nicht zumutbar bzw. hinreichend sicher erreichen kann - hier würde ihr keine staatliche Verfolgung bzw. keine Verfolgung wegen ihrer freien Lebensführung drohen - steht ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt zu geben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
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