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W176 2100084-1•BVwG W176 2100084-1
W176 2100084-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>staatenlos, UNRWA
W176 2100084-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 14-1000502205, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2015 sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er bekenne sich zum muslimischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an und stamme aus dem Bezirk XXXX. Er habe von 29.04.2010 bis 01.11.2011 den Militärdienst absolviert und zuletzt als Buchhalter gearbeitet. Seine Eltern und zwei Brüder lebten in Syrien, ein Bruder lebe in Holland. Während in der Niederschrift seiner Erstbefragung als Staatsangehörigkeit "Syrien" angeführt ist, brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, staatenlos zu sein und legte u.a. anderem ein ihm am 15.07.2012 im "Pals Center" ausgestelltes syrisches Reisedokument (für staatenlose Palästinenser), einen am 15.12.2005 vom syrischen Innenministerium ausgestellten Personalausweis sowie eine am 01.11.2011 von der syrischen Militärbehörde ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung des Wehrdienstes vor.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Wo er gelebt habe, sei der Hauptpunkt der Kämpfe zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee gewesen. Es habe viele Verletzte gegeben und der Beschwerdeführer habe mit vielen anderen freiwillig an die Verletzten Medikamente ausgeteilt. Eine Gruppe der Freien Syrischen Armee habe von ihnen verlangt, die Medikamente nur an sie zu verteilen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Medikamente an beide Seiten verteilt und daraufhin von der genannten Gruppe Drohungen erhalten, dass er mit den Konsequenzen leben müsse. Er wisse von Erzählungen seiner Mutter, dass er zwei Mal vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei. Weshalb er gesucht worden sei, wisse er nicht. Schließlich gibt der Beschwerdeführer an, wegen des Krieges ausgereist zu sein, weil er sich auf keine Seite habe stellen wollen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2015 (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei staatenlos, stamme aus Syrien und sei Palästinenser.
Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Syrien, u.a. zur Sicherheitslage, zum Wehrdienst und zur Lage staatenloser palästinensischer Flüchtlinge. Diesen zufolge sei der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betreffe. Täglich steige die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen würden vielerorts zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko steige. Die Rebellion habe sich zu einem Bürgerkrieg entwickelt, in deren Verlauf mehr als 140.000 Menschen getötet worden seien. Der Militärdienst sei auch von staatenlosen Palästinensern abzuleisten, und zwar in der "Palästinensischen Befreiungsarmee". Die Regierung habe Schwierigkeiten, neue Rekruten auszuheben, und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Die Regierung sei daher gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Staatenlose palästinensische Flüchtlinge hätten sich lange aus dem Krieg in Syrien hinausgehalten. Spätestens mit dem Einzug der Rebellen in XXXX seien die Palästinenser zwischen die Fronten geraten. Von den Assad-Gegnern seien sie beschuldigt worden, hinter dem Regime zu stehen, weil die syrische Regierung immer sehr großzügig gewesen sei. Man habe ihnen zwar nicht die syrische Staatsbürgerschaft verliehen, jedoch hätten sie Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen gehabt. Im Gegenzug sei von syrischen staatenlosen Palästinensern Militärdienst in der "Palästinensischen Befreiungsarmee" der syrischen Streitkräfte abzuleisten gewesen. Mittlerweile rekrutierten und bewaffneten sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und zögen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen und letztlich angegeben, wegen der allgemeinen Situation Syrien verlassen zu haben.
Hingegen habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Auf Grund der aktuellen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
4. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Seine Familie und er seien in Syrien anerkannte Flüchtlinge und bei UNRWA registriert. Unter anderem habe er seine Militärdienstbestätigung vorgelegt, die jedoch von der belangten Behörde nicht in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen worden sei. Für Flüchtlinge aus Palästina ohne syrische Staatsbürgerschaft bestehe Wehrpflicht. Wehrpflicht sei auch immer damit verbunden, dass in Krisen- oder Kriegszeiten Personen bei bestehender Tauglichkeit zum Militär eingezogen werden. Ob dies auch Palästinenser betreffe, die den Wehrdienst bereits abgeleistet haben, gehe aus den Länderfeststellungen nicht hervor, liege aber bei der aktuellen Situation in Syrien nahe. Weiters wird auf die von der belangten Behörde angenommenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Der Beschwerdeführer legte u.a. ein vom 03.12.2014 datierendes Dokument von UNRWA mit der Bezeichnung "Report No. R11/R1010/A" vor, aus dem sich ergibt, dass die Familie XXXX mit dem Registrierungsstatus "RR" (registered refugee) registriert ist und unter den Familienangehörigen ein am
XXXX geborener Mann mit dem Vornamen "Yasir" angeführt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Staat der Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a 1. Satz QualifikationsRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a 2. Satz QualifikationsRL genießt ein solcher Fremder aber ipso facto den Schutz der QualifikationsRL, wenn der Schutz oder Beistand der im 1. Satz genannten Organisation oder Institution aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17.6.2010, C-31/09 und vom 19.12.2012, C-364/11 ausgeführt hat, ist Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 QualifikationsRL dahingehend auszulegen, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser Schutz aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ist, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Dieser Judikatur hat sich der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen angeschlossen (VfGH 29.06.2013, U706/2012; VfGH 21.11.2013, U1900/2013; 12.9.2013, U2346/2012 und 12.9.2013, U1053/2012).
2.5. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Bereits bei der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument für staatenlose Palästinenser vor. Gleichwohl hat es die belangte Behörde unterlassen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, d.h. Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob er gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es UNRWA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.
2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
Was die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer zuvor den Schutz oder Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, wird dies durch das gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte UNRWA-Dokument nahegelegt, wobei der Beschwerdeführer aber zum Umstand zu befragen sein wird, weshalb auf dieser Urkunde ein (um zwei Tage) abweichendes Geburtsdatum (im Vergleich zu jenem, das er im gegenständlichen Verfahren angegeben hat) aufscheint.
Weiters wird zwar in Hinblick auf die derzeit in Syrien herrschende Sicherheitslage (vgl. dazu etwa die betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid) anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, Syrien zu verlassen.
Allerdings vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt werden kann, sich nicht auf Syrien beschränken kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 05.11.2014, GZ W170 2007800-1/4E): Denn UNRWA hat - wie sich etwa aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.05.2014 ergibt - neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland, wobei die (Wieder)Einreise nach Syrien, Jordanien und in den Libanon praktisch nicht möglich zu sein scheint, jedoch die Hamas im Gazastreifen zumindest demonstrativ palästinensische Flüchtlinge aufnahm und dort UNRWA vor Ort war.
Es wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung des UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand suchen kann. In Hinblick auf eine Schutzgewährung durch UNRWA im Gazastreifen wäre dabei jedenfalls zu klären, ob eine solche auch nach Beginn der Operation Protective Edge der israelischen Streitkräfte am 08.07.2014 in Betracht kommt bzw. ob der Gazastreifen als sicher (im Sinne des oben Ausgeführten) angesehen werden kann.
2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Hingegen ist die Frage, ob außerhalb Syriens liegende Einrichtungen des UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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