BVwG W226 2003739-1

W226 2003739-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2003739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2003739.1.00

Spruch

W226 2003739-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zl. 13-830609208/1651867 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und dem orthodoxen Glauben zugehörig, gelangte am 09.05.2013 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Dabei erklärte sie, legal mittels Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie sei von XXXX nach XXXX geflogen. Dort habe der Schlepper gewartet. Noch am selben Tag sei sie in einen PKW gestiegen und damit bis nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper habe ihren Reisepass behalten. Die Reiseroute sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Sie habe auch keine Grenz- und Polizeikontrollen wahrgenommen.

Im Herkunftsstaat würden sich ihr Ehemann, ihre minderjährige Tochter, ihre Eltern, ihre beiden Schwestern und ihr Bruder aufhalten.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, diesen aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Sie sei Dialysepatientin und bekomme zuhause nicht ausreichend medizinische Hilfe. Sie benötige eine Spenderniere und hoffe, dass es in Österreich einen passenden Spender für sie gebe. Sie habe keine politischen oder religiösen Fluchtgründe. Sie befürchte, im Herkunftsstaat nicht lange zu leben.

Die Beschwerdeführerin legte ihren georgischen Führerschein vor.

Im medizinischen Befund des Landesklinikum XXXX vom 10.05.2013 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Dialysepflichtige Nephrosklerose seit XXXX;

St.p. Nierentransplantation XXXX und Entfernung der Transplantatniere XXXX;

Haemodialysepflichtig 3xwöchentlich;

Z.n. Hepatitis B;

Shunt am li. OA;

Z.n. Peritionealdialys.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 09.01.2014 erklärte sie, ihre Wohnadresse im Mai 2013 verlassen zu haben. Sie sei am 09.05.2013 legal mit dem Flugzeug in XXXX gelandet. Wo sich ihr Reisepass gerade befinde, wisse sie nicht. Soweit sie sich erinnern könne, sei dieser in XXXX verloren gegangen. Genauer wisse sie es nicht.

Die Beschwerdeführerin fühle sich psychisch und physisch in der Lage Angaben zu ihrem Antrag zu machen.

Sie sei Dialysepatientin und werde dahingehend drei Mal in der Woche behandelt. Sie sei schon seit dem Jahr XXXX Dialysepatientin und sei deswegen auch schon in Georgien behandelt worden.

Bis zu ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat habe sie an ihrer Wohnadresse in XXXX mit ihrem Mann und ihrer minderjährigen Tochter gelebt, die dort unvermindert wohnen würden. Ihr Mann arbeite beim XXXX Seine Tochter besuche den Kindergarten.

Ihr Reisepass sei kurz vor ihrer Ausreise ausgestellt worden. Nähere Angaben hiezu könne sie nicht machen.

Sie erklärte auf Nachfrage, keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben. Gegen ihn sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen, ihr Mann habe gearbeitet. Sie sei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden.

Den Antrag auf internationalen Schutz habe sie gestellt, da sie von der guten medizinischen Versorgung in Österreich gehört habe. Sie habe hier keine Freunde oder Verwandte. Sie habe auch bereits bei der Erstbefragung angegeben, keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Da die medizinische Versorgung in Georgien nicht so gut sei wie in Österreich habe sie dort nicht weiter bleiben können.

In Georgien habe sie auch schon eine Nierentransplantation gehabt. Diese sei im Jahr XXXX gewesen. Ihre Mutter sei die Spenderin gewesen. Damals sei aber die Qualität der Operation noch nicht so gut gewesen. Daher, so glaube die Beschwerdeführerin, habe die Niere wieder entfernt werden müssen.

Auf Nachfrage, weshalb die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat genau im Mai 2013 verlassen habe, wo sie doch seit mehr als zehn Jahren mit ihrer Krankheit in Georgien gelebt habe, meinte sie, dass die Reise sehr teuer sei. Sie habe außerdem ihre Familie nicht verlassen wollen. Deshalb habe sie sich entschlossen, doch ihre Heimat zu verlassen.

Sie stehe natürlich in Kontakt mit ihrem Mann und ihrer Familie.

Erneut danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin rein aus gesundheitlichen Problemen nach Österreich gekommen zu sein, da hier die Behandlung viel besser sei.

Ihre Angehörigen hätten in Georgien keine Probleme. Ihr Mann könne auch nicht nach Österreich kommen, da dieser in Georgien seine Arbeit habe.

Mit der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen zu Georgien erörtert und erklärte sie hiezu, dass sie die aktuelle Lage in Georgien nicht kenne. Die wirtschaftliche Lage sei nicht so gut. Es gebe einen neuen Präsidenten und höre man, dass die Lage seither etwas chaotisch sei. Viel mehr könne sie dazu nicht sagen. Mit der Polizei habe sie nie Probleme gehabt, weshalb sie hiezu auch nichts sagen könne.

Auf den Job ihres Mannes als XXXX angesprochen, meinte sei, dass ihre Familie so mittelmäßig gelebt habe. Es gebe aber schon Jobs, bei denen man weniger verdiene und es gebe auch Familien, denen es schlechter gehe.

Mit der Beschwerdeführerin wurde auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Dialysebehandlung erörtert, der die Beschwerdeführerin nicht wiedersprach. Es gebe schon eine Dialysebehandlung in Georgien. Diese gebe es aber erst seit kurzem. Damals - im Jahr XXXX - habe es sie nicht gegeben. Es stimme auch, dass die Behandlung später kostenlos gewesen sei. Viele hätten damals auch keine Plätze bekommen. Sie habe damals noch einen Teil selbst bezahlen müssen.

Sie verneinte schließlich die Frage, ob ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, und erklärte gleichzeitig, dass die medizinische Versorgung in Österreich besser sei als in Georgien.

Nach Gründen befragt, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte sie, dass sie hier vielleicht eine Spenderniere erhalten könne. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich auf keiner Liste sei. Sie stehe derzeit in einer regelmäßigen Dialyse.

Sie habe keine Verwandten in Österreich und habe auch keine Angehörigen in einem anderen EU-Staat.

In Österreich lebe sie von staatlicher Unterstützung in einem Quartier für Asylwerber. Sie habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für sie sorgen könnten. Sie sei in Österreich auch nicht berufstätig und habe bisher noch keinen Deutschkurs besucht.

Die Beschwerdeführerin legte eine aktuelle Medikamentenverordnung des XXXX vom 08.01.2014 vor, wonach die Beschwerdeführerin als Dauermedikation Bisoprolol, Mimpara und Osvaren einnehme.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 19.02.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der Beschwerdeführerin wurde seitens des BFA festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr XXXX an einer dialysepflichtigen Nephrosklerose leide. Im Jahr XXXX habe die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine Nierentransplantation erhalten. Im Jahr XXXX sei die transplantierte Niere entfernt worden.

Weiters wurde festgestellt, dass sie Georgien aus medizinischen Gründen verlassen habe und asylrelevante Gründe überhaupt nicht genannt habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht fassbar gewesen.

Eine Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor und seine ihre Abschiebung nach Georgien zulässig.

Schließlich wurde festgestellt, dass die von ihr angeführte Erkrankung (Nephrosklerose) bzw. auch die Folgeerkrankungen in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelbar seien.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihr ihr in Georgien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

Sie verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Bindungen und habe hier weder Angehörige noch Freunde. Sie habe seit kurzem begonnen, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Ihre weiteren Familienangehörigen (Ehemann, Tochter, Eltern, Schwestern, Bruder) würden in Georgien leben.

Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe bzw. eine solche dezidiert verneint habe. Sie sei ausschließlich aufgrund des Wunsches nach besserer medizinischer Versorgung ihrer Erkrankung ausgereist, wobei sich die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand aus ihrem plausiblen und gleichlautenden Angaben sowie aus den von ihr vorgelegten und nicht angezweifelten medizinischen Befunden ergeben würden.

Auch ihre Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert gewesen und würden ihre Angehörigen im Herkunftsstaat offensichtlich weiterhin problemlos leben können.

Der Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat demnach weder eine Verfolgung, noch leide sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie habe auch keinen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Länderfeststellungen hätten ergeben, dass in Georgien die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Im Übrigen würden Patienten, die eine Dialyse benötigen würden, nach den eingeholten Länderinformationen in Georgien adäquat behandelt werden.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Die Beschwerdeführerin weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in ihr Familienleben ein. Der Eingriff in ihr Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist, halte sich hier erst seit 09.05.2013 auf und beherrsche kaum die deutsche Sprache. Sie habe wesentlich stärkere Beziehungen zum Herkunftsstaat und sei ausschließlich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Es sei zwar plausibel, dass sie sich hier medizinisch behandeln lassen wolle, weiter besondere private Interessen seien aber nicht feststellbar gewesen. Die Dauer ihres Aufenthaltes liege auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführern nach Georgien zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 03.03.2014 Beschwerde erhoben, mit der die Beschwerdeführerin bekanntgab, einen Vertreter im Verfahren bevollmächtigt zu haben.

Es wurde lediglich Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. erhoben.

Moniert wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der Beschwerdeführerin seien in der niederschriftlichen Einvernahme nur oberflächliche Fragen zur medizinischen Behandlung in Georgien gestellt worden. Sie sei insbesondere nicht gefragt worden, welche Behandlungsschritte (welche Art der Dialyse, Einnahme von Medikamenten, zusätzliche Therapie, Behandlungskosten) in Georgien unternommen worden seien. Wären der Beschwerdeführerin tiefergehende Fragen gestellt worden, hätte sie bedrohliche Mängel im georgischen Gesundheitssystem und das damit einhergehende lebensgefährliche Risiko darlegen können.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes wurde eingangs moniert, dass die belangte Behörde zu einigen wesentlichen Punkten keine ausreichenden Ermittlungen angestellt habe. Infolge dessen hätte die belangte Behörde andere Feststellungen treffen müssen und wäre ihr somit der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Die belangte Behörde wäre weiters dazu verpflichtet gewesen, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin umfassender zu erheben. Es hätten genau Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unternommen werden müssen (fachärztliches Gutachten hinsichtlich des Stadiums der Nierenerkrankung), auch hätte ermittelt werden müssen, welche Behandlungen notwendig seien und inwiefern eine Überwachung und regelmäßige Dialysebehandlung lebensnotwendig seien. Ebenso hätte ermittelt werden müssen, ob auch bei regelmäßiger Behandlung ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten könnte. Auch hätte die Behörde prüfen müssen, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustandes eine Überstellung überhaupt zumutbar sei und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden könnte. Die Behörde hätte ebenfalls überprüfen müssen, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustands im Hinblick auf Art. 3 EMRK die Abschiebungsmaßnahme selbst möglich oder nicht möglich sei und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könnte. Dahingehend wurde auf eine Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, D8 400174-1/2008 verwiesen.

Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens sei auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verfehlt.

Hier wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt worden sei.

Nachdem der Beschwerdeführerin die Spenderniere ihrer Mutter transplantiert worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine unterstützenden Medikamente erhalten, weshalb die Niere abgestoßen worden sei und entfernt werden habe müssen. In Georgien seien keine adäquaten Medikamente erhältlich, weshalb eine weitere Transplantation in ihrem Heimatland keinesfalls möglich sei. Dies werde auch durch das der Beschwerde beigefügte Schreiben des XXXXbestätigt.

Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin auf die Einnahme des Medikamentes Mimpara angewiesen. Dieses sei in Georgien ebenfalls nicht erhältlich, im Zuge ihrer Behandlung jedoch absolut notwendig.

Andere Medikamente seien schwer erhältlich und würden selbst bezahlt werden müssen. Dies sei der Beschwerdeführerin aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel nicht möglich.

Zudem gebe es im Herkunftsstaat nicht genügend Ressourcen für eine ordnungsgemäße Behandlung. Die Beschwerdeführerin müsse drei Mal in der Woche zur Dialysebehandlung. In ihrem Heimatland sei diese Anzahl an Behandlung jedoch nicht gewährt worden und sei die Beschwerdeführerin regelmäßig nur zwei Mal in der Woche behandelt worden.

Ebenso bestehe für die Beschwerdeführerin ein reales Risiko, sich bei einer Behandlung in Georgien aufgrund hygienischer Gegebenheiten mit Hepatitis zu infizieren.

Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei verfehlt. So könne iSd. Rechtsprechung des EGMR (02.05.1997, 146/1996/767964) die Vollstreckung einer Ausweisung im Hinblick auf eine im Zielstaat unmögliche medizinische Behandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine unmenschliche Behandlung durch den Staat und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen (VwGH 17.11.2005, 2005/21/0058).

Die Beschwerdeführerin sei dialysepflichtig und befinde sich in Österreich in entsprechender medizinischer Behandlung. Adäquate Behandlungsmöglichkeiten seien in ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben. Bei einem Abbruch der Behandlung in Österreich und einer Abschiebung in das Heimatland drohe ihr das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung.

Der Beschwerdeführerin wäre demnach der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Übrigen hätte auch eine Rückkehrentscheidung aufgrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht erlassen werden dürfen. Im Gegensatz zum Herkunftsstaat würden in Österreich entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen, woraus ein starkes privates Interesse für die Beschwerdeführerin bestehe, in Österreich zu verbleiben.

Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin sehr darum bemüht - neben der zeit- und kraftintensiven Dialysebehandlung - ihre Integration in Österreich voranzutreiben. Dies lasse sich daran erkennen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einfachen Gesprächen in deutscher Sprache zu folgen und solche auch zu führen.

Die Beschwerdeführerin sei auch strafrechtlich unbescholten und reiche das öffentliche Interesse im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur alleine nicht aus bzw. gelte dieses nicht absolut, um damit die Rückkehrentscheidung zu begründen. Dahingehend wurde Judikatur des EGMR zitiert und festgehalten, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und die Behörde der Beschwerdeführerin daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen hätte müssen.

Insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Neben der Vollmacht wurde ein medizinischer Befund des XXXXvom 26.02.2014 vorgelegt.

Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Term. NINS bei Schrumpfnieren bds. (Genese unklar), seit XXXX Dialysepflichtigkeit - initial Peritonealdialyse, St.p. Lebendspende (Niere von Mutter), rezid. Infektionen, Transplantatversagen, XXXX Transplantatektomie, Shuntanlage li. OA, St.p. Hep. B, derz. Hämodialyse, renale Anämie, Hyperphosphatämie, sek. Hyperparthyreoidismus.

In der Anamnese finden sich Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland eine Lebendspende durch die Mutter erhalten habe und durch Infektionen das Organ verloren habe. In ihrer Heimat sei ihr mitgeteilt worden, dass eine neuerliche Lebendspende (der Vater der Beschwerdeführer wäre bereit, seine Niere zu spenden) aufgrund von hohen Antikörperspiegeln nicht medizinisch machbar sei.

Im Fall eines positiven Asylverfahrens wäre seitens des Krankenhauses geplant, die Möglichkeit einer Lebendspende in Österreich zu evaluieren (evtl. unter Zuhilfenahme eines Apheresverfahrens).

Mit Stellungnahme vom 21.05.2014 wurde eine Bescheinigung des XXXXXXXX, in XXXX über die Nichtvornahme einer Nierenlebendspende in Georgien samt Übersetzung übermittelt.

In der Bescheinigung vom 31.03.2014 wird der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass der Eingriff - die Nierentransplantation - nur unter der Bedingung erlaubt sei, wenn die am Eingriff beteiligten Personen untereinander in verwandtschaftlicher Beziehung stehen würden. Das Verfahren der Nierenlebendspende werde in Georgien nicht eingesetzt.

Am 16.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 7Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Dabei wurde die Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin besprochen, insbesondere welche Behandlungen sie im Herkunftsstaat erhalten habe und wie sich ihre Behandlung nunmehr in Österreich darstelle.

Die Beschwerdeführerin legte im Übrigen einen Befund einer Frauenärztin vom 07.10.2014 vor, wonach eine Eierstockzyste in einer Woche im Krankenhaus XXXX entfernt werden solle.

Weiters legte sie medizinische Unterlagen zu ihrer Dialysebehandlung vor sowie einen psychiatrischen Befund von XXXX vom 14.10.2014, wonach die Beschwerdeführerin an einer chronischen Niereninsuffizienz und einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken leide.

Beim vorgelegten Befund aus dem Jahr 2009 aus XXXX handle es sich um einen Befund über eine Brustuntersuchung. Sie sei in XXXX operiert worden, da sie einen Bluterguss im Brustbereich gehabt habe.

Der zuständige Richter verlas und erörterte im Übrigen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und insbesondere zur medizinischen Versorgung.

Erörtert wurde weiters, dass nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts das georgische Gesundheitsministeriums bestätigt habe, dass das Medikament Mimpara auf dem georgischen-pharmazeutischen Markt nicht zugelassen sei, damit jedoch kein Hinweis bestehe, dass vergleichbare Medikamente in Georgien mit anderen Bezeichnungen nicht verfügbar wären.

Der Vertreterin wurde eine dreiwöchige Stellungnahmefrist zu den vorgehaltenen Länderinformationen wie im Übrigen zur Erstattung einer abschließenden Stellungnahme gewährt.

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Fristerstreckung und bezog letztlich durch ihre Vertreterin mit E-Mail vom 27.11.2014 Stellung.

Zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderinformationen erklärte sie, dass aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Dialyse sowie Leber- und Nierentransplantation vom 02.11.2009 hervorgehe, dass es in Georgien zwar möglich sei, als Dialysepatient eine entsprechende Behandlung zu erhalten, die Plätze jedoch limitiert seien, weshalb Patienten auf eine Warteliste gesetzt werden würden. Da die staatlichen Programme voll seien, gebe es für Rückkehrer keine Chance in einem kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Weiters gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass eine Nierentransplantation nur durchgeführt werden könne, wenn ein Familienmitglied als Spender vorhanden sei.

Zudem legte sie ein Schreiben der XXXX vom 21.10.2014 und vom XXXX vom 21.10.2014 vor, denen zu entnehmen sei, dass eine Nierentransplantation von einem Toten in Georgien nicht möglich sei und der Staat die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung nach der Transplantation nur teilweise übernehme.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste die Beschwerdeführerin ihre Behandlung für mehrere Tage unterbrechen, bis sie einen Dialyseplatz erhalte. Außerdem müsste sie erst einen weiteren Verwandten finden, der gewillt und geeignet sei, ihr eine Niere zu spenden, was aus ihrer Sicht unmöglich sei.

Im Fall einer Rückkehr nach Georgien wäre somit ihre körperliche Unversehrtheit bedroht, was zu einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte führen würde.

In einem Schreiben des XXXX wurde im Übrigen festgehalten, dass die Medikamente Mimpara und Renagel in Georgien nicht registriert seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 13-830609208/1651867, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste am 09.05.2013 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 09.01.2014, die Beschwerden vom 03.03.2014 sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2014 samt der im Beschwerdeverfahren übermittelten abschließenden Stellungnahme und der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 07.02.2014, insbesondere AS 47 folgende zur Dialysebehandlung und Nierentransplantation;

2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011 über Fragen zur medizinischen Versorgung in Georgien, Dialyse, kostenloser Zugang und dreimalige Dialyse wöchentlich sowie

3. Auskunft der Staatendokumentation über vollständige Finanzierung der Dialyse durch den Staat, insbesondere auch von Versorgung mit Medikamenten nach Bedarf.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes in Zusammenhalt mit ihren dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest.

Sie stellte nach illegaler Einreise am 09.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides. Die negative Entscheidung zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer dialysepflichtigen Nephrosklerose und wurde im Herkunftsstaat seit dem Jahr XXXX bis zur Ausreise kontinuierlich behandelt. Ihr Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal sie dort jahrelang behandelt wurde, ohne in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten und aus den eingeholten Länderinformationen eine adäquate Dialysebehandlung in spezialisierten Einrichtungen hervorgeht. Im Herkunftsstaat existieren entsprechende spezialisierte Einrichtungen zur adäquaten Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise im Mai 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie hat keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Sie wird im Bundesgebiet medizinisch versorgt, bezieht hier Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist auch nicht ehrenamtlich tätig.

Im Gegensatz zum Bundesgebiet halten sich im Herkunftsstaat ihr Ehemann, ihre minderjährige Tochter, ihre Eltern und ihre Geschwister auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien am 07.02.2014 (auszugsweise)

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre

Feststellung des Behindertenstatus

Tod des Hauptversorgers/Ernährers

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium

Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien

· Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10

Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Unterhaltszuschuss

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Familienfürsorgebeihilfe

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Soziale Sachleistungen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Sozialpaket

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das XXXX 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in XXXX. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in XXXX wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf XXXX beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan

IOM - International Organisation for Migration (06.2012):

Länderinformationsblatt Georgien

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in XXXX und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

Psychische Verfassung

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Tuberkulose- Behandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

HIV / AIDS

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Früherkennung und Untersuchung von Patienten

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Immunisierung:

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Gesundheit von Mutter und Kind

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

Behandlung von Diabetes

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

Dialyse und Nierentransplantation

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Palliative Betreuung von unheilbar Kranken

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in XXXX, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Dorfarzt

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

Drogensucht

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in XXXX und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Notfallbehandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Onko-hämatologischer Dienst für Kinder

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Management von Infektionskrankheiten

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

Herzoperationen

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze

Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben

Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden

Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben

Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren

Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich)

Bevölkerung im Rentenalter

Studierende

Kinder mit einer Behinderung

Personen mit einer akuten Behinderung

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt XXXX hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in XXXX teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in XXXX durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):

Entscheiderbrief 4/2013,

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014

IOM - International Organisation for Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Georgien

Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.

Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014

MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014

RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):

Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,

http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014

VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011,

Georgien, Thema: Ausstehende Fragen zur Medizinischen Versorgung in Georgien vom Workshop zur FFM Georgien

Alle Antworten beziehen sich auf folgende Quellen:

Anfragebeantwortung von IOM, per Email am 2.8.2011 und am 31.8.2011 Vorausschickend ist zu sagen, dass es in Georgien ein komplett neues staatliches ambulantes Dialyse-Programm gibt, das für alle Patienten kostenfrei ist.

1. Wie gestalten sich in Georgien Angebot und Nachfrage an Behandlungsplätzen im Dialyse-Programm? Gibt es statistische Daten, wie viele Menschen im staatlichen Programm sind und wie viele Menschen auf der Warteliste stehen? Mit welchen Wartezeiten ist bis zur Aufnahme in ein Programm zu rechnen?

Momentan befinden sich in ganz Georgien 1300 Menschen im Dialyse-Programm. Es gibt keine statistischen Daten wie viele Menschen auf der Warteliste stehen und wie viele das Programm benötigen würden. Seit 1.6.2011 haben Patienten wieder die Möglichkeit in das Programm aufgenommen zu werden. Der durchschnittliche Zeitrahmen für eine Zulassung zum Programm beträgt 7 Tage.

Das Programm wurde am 1.6.2011 ausgeweitet und es ist zu vermuten, dass mehr Personen das Programm in Anspruch nehmen werden, wenn sie davon hören. Somit wird die Anzahl der Teilnehmer des Programms höher werden.

Currently there are about 1,300 patients in dialysis treatment all over Georgia. No statistical data concerning people on the waiting list as well as people in need of dialysis treatment can be provided.

Since 1st of June 2011 patients again have the possibility to be included in the state programme. Average timeframe for admittance is 7 days.

Exact statistical data about how many patients need it are not available at present, but as the programme expanded only on 1 June 2011, it is expected that more people in need will learn about it and the number will be higher.

2. Ist in Georgien eine akut benötigte Durchführung einer Dialyse für Patienten sichergestellt und wer übernimmt die Kosten?

Ja, in dringenden Fällen können Patienten innerhalb eines Tages aufgenommen werden. Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten.

Yes, in urgent cases patients can be admitted within one day. The state ambulatory programme is free of charge for every patient.

3. Ist die Dialyse in so einem Fall in der staatlich finanzierten "Notfallversorgung" inbegriffen?

Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten. Die Dialyse wird drei Mal die Woche durchgeführt.

The state ambulatory programme is free of charge for every patient. The dialysis is administered three times per week.

4. Wie hoch sind die Kosten der Behandlung? Gibt es Unterstützung von Staat oder Regierung? Welche Voraussetzungen muss man einhalten, um in den Genuss einer solchen Unterstützung zu kommen?

Für ambulante Patienten ist die Behandlung kostenlos. Für akute stationäre Patienten (von 0-3 Jahre und über 60 Jahre) ist die Behandlung für sechs Tage in Reanimationsabteilungen kostenlos, danach ist sie vom Staat ko-finanziert (Staat finanziert 75%; Patient zahlt 25%).

Der exakte zu zahlende Betrag ist abhängig von der Art der medizinischen Unterstützung, die ein Patient braucht. Diese Dienstleistung ist nicht für Personen unter 60 Jahren erhältlich. Die Kosten werden vom Staat und der Regierung übernommen.

Vorgangsweise für eine Aufnahme ins Dialyse-Programm: Der Patient muss eine der weiter unten erwähnten Kliniken, die am nächsten zu seiner

Wohnstätte liegt, kontaktieren. Der Patient sollte seine [gesundheitlichen] Unterlagen aus Österreich mitbringen. Auf dieser Grundlage schreiben die Ärzte in den Kliniken eine offizielle Empfehlung für das Dialyse-Programm und erstellen einen Behandlungsplan (Formular 100). Falls die mitgebrachten Unterlagen aus Ö nicht ausreichend sind, kann es sein, dass der Patient in einer der Kliniken in Georgien zusätzliche Tests machen muss. Die Kosten solcher Tests sind abhängig von der Art der benötigten Analysen und variieren deshalb. Auch das Alter des Patienten und etwaige andere Krankheiten beeinflussen die Kosten. Die Aufnahme in das Programm ist nur gewährleistet, wenn es eine Empfehlung einer der weiter unten erwähnten Kliniken gibt. Der Patient muss mitsamt des Formulars 100 das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) aufsuchen, dort wird ein Formular

ausgefüllt, um wegen einer Aufnahme ins Dialyse-Programm anzusuchen.

Adresse: 144, A. Tsereteli Ave, Tbilisi. Auf dem Atragsformular befindet sich eine Liste mit Kliniken, die die Behandlung anbieten. Der Patient markiert, in welcher Klinik er sich behandeln lassen möchte. Momentan gibt es in den Regionen keine freien Plätze in der Dialyse-Behandlung, und es ist schwer, eine zeitgerechte Aufnahme zu gewährleisten. In Tbilisi ist eine Behandlung aber möglich.

Dies ist die momentane Situation, diese kann sich nach einiger Zeit ändern, wenn immer mehr Leute von dieser Möglichkeit erfahren. In diesem Fall wird das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) die Kliniken benachrichtigen und Patienten werden innerhalb sieben Tage aufgenommen. Wie erwähnt, ist in akuten Fällen die Vorgangsweise reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag.

Liste der Spitäler in Tbilisi and in den Regionen:

Tbilisi:

• JSC al. Tsulukidze State. Urology Center - address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

• JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" - address: 5, Chachava Street, Digomi district

• Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic - addresss: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

• Ltd, Via Vita - address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district

• L cc. Iashvili Children's Central Hospital - address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district

• Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" - addresss:

29, Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District

Regionen:

• Gori - Ministry of Defence Military Hospital - address: 56, Chavchavadze Street

• Borjomi - St. Panteleimon the Healer's Clinic - address: 4, Vashlovani Street

• Kutaisi - Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after Tskhakaia - address: 83a, Javakhishvili street

• Zugdidi - Multi-profile hospital REPUBLIC - address: 206, Gamsakhurdia Street

• Batumi - Republican Clinical Hospital - address: Tbel Abuseridze Street

• Batumi - Via Vita branch

• Rustavi - Local Regional Hospital - address: 80, 26 May Street For ambulatory patients treatment is free of charge. For urgent in-patient services (only for ages 0-3 years and 60 + years) services are free of charge for 6 days in resuscitation department, then it is co-funded by the state (state pays 75%, the patient pays 25%). The exact amount to be paid is to be determined in accordance with special codes, which depends on what specific type of assistance the patient needs. This service is not available if the patient is under 60 years.

The costs are covered by the state and the government.

The procedure is like this. The patient addresses one of the clinics mentioned below, which is closes to his/her place of residence. The patient should have the documentation from Austria, on the basis of which the doctors in the clinic will write official recommendation for dialysis - diagnosis and treatment plan (called Form 100). The patient may need to make tests in the clinic in Georgia and the documents from abroad may not be sufficient. The cost of test depends what type analysis will be needed and is individual; it also depends on the age of patient and other diseases that he/she has. Inclusion in the programme may only be guaranteed if there is a recommendation from one of the mentioned clinics. After getting Form 100, the patient or his/her family member should go to the Social Service Agency (address: 144. A. Tsereteli Ave, Tbilisi) and fill in the relevant form, asking for enrolling in dialysis programme. In the application form there is a list of clinics, providing this service and the patient should mark which clinic is desirable, however, we were told that in the regions the

places are full and it is difficult to guarantee timely inclusion. But in Tbilisi places are available. This is the situation for today, which might be changed after some time, when more and more people learn about this recent possibility. Then the agency will inform the clinic and patient will be admitted in about 7 days. As mentioned above, in case of emergency the procedure is smooth and does not take more than a day. The list of hospitals in Tbilisi and in the regions:

Tbilisi

JSC al. Tsulukidze State. Urology Center - address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" - address: 5, Chachava Street, Digomi district

Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic - addresss:

9, Tsinandali Street, Avlabari district

Ltd, Via Vita - address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district

L cc. Iashvili Children's Central Hospital - address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district

Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" - addresss:

29,

Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District

Regions

Gori - Ministry of Defence Military Hospital - address: 56, Chavchavadze Street

Borjomi - St. Panteleimon the Healer's Clinic - address: 4, Vashlovani Street

Kutaisi - Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after

Tskhakaia - address: 83a, Javakhishvili street

Zugdidi - Multi-profile hospital REPUBLIC - address: 206, Gamsakhurdia Street

Batumi - Republican Clinical Hospital - address: Tbel Abuseridze Street

Batumi - Via Vita branch

Rustavi - Local Regional Hospital - address: 80, 26 May Street

Source - Agency for Social Services, Department of Nephrology and Kidney Transplantation, Tsulukidze State Urology Center;

http://ehealth.moh.gov.ge/Hmis/ServiceInfo/

5. Wenn eine Person mit HIV und Hepatitis ko-finanziert ist, ist es richtig, dass die

HIV-Behandlung kostenlos ist, Hepatitis aber nicht?

Ja, das ist korrekt.

Yes, above stated information is correct.

6. Welche Krankheiten fallen unter diese Ko-Infektionen und welche sind kostenlos?

(Global Fund Programm)?

Das Global Fund Programm zur Behandlung von Patienten mit Hepatitis C, die mit HIV koinfiziert sind, hat noch nicht begonnen. Es wird später in diesem Jahr beginnen. Dieses Programm wird fünf Jahre dauern und 100 Patienten pro Jahr werden behandelt. Es ist noch unklar, welche Medikamente benützt werden und wann die Behandlung beginnen wird. Nach einer anfänglichen Überprüfung der Notwendigkeit der Behandlung sind die Kriterien für Patienten folgende:

I Immunindex 350 oder höher

II maximale Leberschädigung F4

III ausschließlich Hepatitis C Behandlung (Hep B und D sind nicht im Programm inkludiert)

The Global Fund programme for treating Hepatitis C for patients co-infected with HIV has not started yet. There is no specific start date for the programme but it is supposed to start later this year. The Global Fund programme will last five-years with 100 patients per year. It is yet unclear which medicine will be used and when the treatment process will begin. After an initial check for necessity of treatment the criteria for patients to be included in the Global Fund programme are:

I an immune index of 350 or higher

II maximum liver damage F4

III only Hepatitis C treatment (Hepatitis B and D are not part of the programme)

Anmerkungen:

HIV, Hepatitis Ko-Infektion

HIV-Behandlung ist kostenlos, Hepatitis kostet monatlich ca. 1000 Euro, weder Staat noch

Versicherungen kommen dafür auf. Vorausgehende Tests kosten ungefähr noch mal 1000

Euro.

Comments:

HIV, HEPATITIS CO-INFECTION

Treatment of HIV is free of charge; treatment of Hepatitis costs

approximately EUR 1,000 per month as neither the state nor any insurance

covers Hepatitis treatment. Preliminary tests will cost approximately another

EUR 1,000.

BMI für Inneres vom 13.02.2012, Auskunft des Verbindungsbeamten

1. Gibt es in Georgien das Programm der Behandlung Hepatitis C (von der staatlichen Finanzierung oder von der Finanzierung anderer Organisationen)?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" wird mit dem bestätigten Programm "Verwaltung der Infektionskrankheiten" die Behandlung der folgenden Formen der Hepatitis versorgt:

Akute Virushepatitis

Chronische Virushepatitis - mit der hoher Aktivität des pathologischen Prozesses (ohne besondere Medikamente)

Chronische Virushepatitis mit Zirrhose (ohne besondere Medikamente)

Die im Rahmen des Programms geleistete Behandlung wird mit dem Prinzip des Eigeneanteils bezahlt:

Für die Personen bis 18 Jahren beträgt der Eigenanteil 20% (80% wird durch die Programmkosten bezahlt)

Für die Personen 18-60 Jahren beträgt der Eigenanteil 50% der tatsächlichen Kosten (50% wird durch die Programmkosten bezahlt)

Für die Personen ab 60 Jahren beträgt der Eigenanteil 30% der tatsächlichen Kosten (70% wird durch die Programmkosten bezahlt)

Laut der Verhandlung N218 vom 9.12.2009 der georgischen Regierung "über die Bestimmung der Maßnahmen bezüglich der Versicherung der Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen des staatlichen Programms und über die Bestimmung der Bedingungen der Versicherungszahlungsscheck" wird für die Benutzer der Versicherungszahlungsschecks die geleistete Behandlung vollständig bezahlt.

2. Der Patient bekommt alle 2-3 Tage eine Dialyse. Kann man in Georgien eine Dialyse bekommen? Gibt es die Möglichkeit an der erwähnten Therapie teilzunehmen? Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Wie viel beträgt der Eigenanteil des Patienten? Wenn es ein solches Programm gibt, gibt es die Wartelisten zur Teilnahme an dem Programm, oder kann der Patient nach der Rückkehr aus dem Ausland gleich behandelt werden?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" bestätigtes Programm sind die Benutzer des Programms "Dialyse und Nierentransplantation" die georgischen Staatsbürger, die an Nierenmangel leiden, auch die Personen, die sich in der Haft-, und Freiheitanstalten aufhalten. Die Behandlung mit Dialyse wird vollständig vom Staat finanziert.

Das Programm umfasst:

Versorgung mit Hämodialyse: Beratung des Nierenfachmann;

Klinischlaboratorische Untersuchungen nach Bedarf; Versorgung des Umgang mit den Gefäßen; Versorgung mit Dialysemittel/Materialien;

Versorgung mit den Medikamenten nach Bedarf;

Die Operationen der Nierentransplantation.

Auf Grund von Vorlage entsprechender medizinischer Bescheinigungen/Zeugnis wird ein Patient automatisch in die entsprechende Behandlungsstufe eingereiht bzw. in die nächste Stufe der Behandlung überführt. Damit der Patient an dem Dialyseprogramm teilnehmen kann, soll er sich zuerst in der Agentur der sozialen Dienstleistungen anmelden. Dafür legt der Patient die vom Arzt ausgestellte Form N IV-100a vor, füllt den Antrag aus und wird registriert. Nach der Überprüfung der technischen Ressourcen wird der Patient in die für ihn geographisch nah gelegenen medizinischen Anstalt zur Erhaltung der Dialyseservice angemeldet.

Wenn die Verschiebung der Hämodialyse das Leben des Patienten gefährdet, so wird er an den Apparat der künstlichen Niere sofort angeschlossen. Die Reihung der Dialyse Fälle wird nach Dringlichkeit bestimmt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass ihr Gesundheitszustand ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungsgründe geltend gemacht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch nicht angefochten, sondern ist mit dem Wunsch ausgereist, in Österreich eine bessere medizinische Behandlung ihrer Nierenerkrankung als im Herkunftsstaat bzw. eine Spenderniere zu erhalten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin sowie zu ihren familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

Die Feststellungen zu Georgien - insbesondere jene zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung/Wirtschaft gründen sich auf einer Zusammenstellung, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt.

Diese Feststellungen sind auch nach wie vor aktuell und wurde auch infolge der Beschwerdeverhandlung nichts Gegenteiliges behauptet, bzw. betreffend die Dialyse ein überholter Bericht aus dem Jahr 2009 zitiert.

Wie aus den Länderinformationen ersichtlich, herrscht in Georgien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie dort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Neben ihren Eltern und ihren Geschwistern leben in Georgien insbesondere ihr Ehemann und ihre minderjährige Tochter. In der Beschwerdeverhandlung schildete sie eingangs, dass ihre ganze Familie in XXXX lebe. Ihr Ehemann sei bei der XXXX als XXXX tätig. Dieser sei XXXX. (S. 2 Verhandlungsprotokoll) Diese Ausführungen tätigte sie quer durch das Verfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Herkunftsstaat finanziell abgesichert gelebt hat und ihr dies auch für den Fall einer Rückkehr dorthin möglich wäre.

Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat sie dort im Kreise ihrer Familie bis zur Ausreise ein finanziell unabhängiges Leben geführt und steht ihr die Rückkehr in ihren Familienverband unverändert offen. So erklärte sie auch, dass ihre Tochter sie bei jedem Telefonat bitte heimzukommen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Was nunmehr den eigentlichen Ausreisegrund - der Wunsch nach besserer Behandlung ihrer Erkrankung bzw. einer Nierentransplantation - betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Nierenerkrankung und benötigt dahingehend eine Dialysebehandlung.

Ihre Krankengeschichte stellt sich - gerafft wiedergegeben - folgendermaßen dar:

Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung hat im Jahr XXXX begonnen. Sie wurde ein Jahr lang mittels Dialyse behandelt und hat im Jahr XXXX eine Niere von ihrer Mutter gespendet bekommen. Diese Niere musste im Jahr XXXX entfernt werden. Im Jahr XXXX hat eine neue Klinik in Georgien eröffnet - XXXX -, in der die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise in Behandlung gestanden ist. (S. 2 bis 4, Verhandlungsprotokoll)

Im Beschwerdeverfahren behauptet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wäre dort eine neuerliche Nierentransplantation nicht möglich.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten.

Aus dem Akteninhalt sowie insbesondere aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhalt mit den eingeholten Länderinformationen kann Derartiges jedoch nicht erkannt werden.

Dagegen spricht bereits, dass aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgeht, dass in Georgien sowohl die Dialyse als auch Nierentransplantationen durchgeführt werden und der Staat diese Behandlungen finanziert.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme basierend auf einem alten Länderbericht aus dem Jahr 2009 behauptet wird, dass es in Georgien zwar möglich sei, als Dialysepatient eine entsprechende Behandlung zu erhalten, die Plätze jedoch limitiert seien, die Wartelisten und die staatlichen Programme voll seien und es für Rückkehr demnach keine Möglichkeit gebe, in einem kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen, wird dies durch die in der Verhandlung vorgelegten Länderinformationen aber auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung wiederlegt.

Dort erklärte sie nämlich, dass im Jahr XXXX das XXXX eröffnet worden ist, wo sie bis zur Ausreise behandelt worden ist (S. 3 Verhandlungsprotokoll).

Konkret führte sie aus: "VR: Jetzt gibt es also seit dem Jahr XXXX diese neue Klinik, von der Sie ein Schreiben vom 31.03.2014 vorgelegt haben. In welcher Form sind Sie ab XXXX in diesem XXXX behandelt worden? BF: Dort bin ich nur mehr wegen der notwendigen Dialyse behandelt worden. Dort bekam ich also nur die Dialyse, die Kosten für allfällige Tests wären in diesem neuen Spital noch teurer gewesen als im alten. VR: Welche Tests hätten denn im XXXX durchgeführt werden sollen? BF: Die Dialyse in XXXX ist nicht auf einem so hohen Niveau wie hier in Österreich. Das Blut wird nicht so gut gereinigt wie hier, deshalb muss man diese Tests durchführen, um zu überwachen ob irgendwelche Blutwerte nicht passen bzw. zu hoch sind, in diesem Fall muss man dann medikamentös eingestellt bzw. behandelt werden. In XXXX habe ich 3 Mal wöchentlich Dialyse erhalten, das ist bei mir auch unbedingt notwendig, weil sonst kein

Harn produziert wird und der Körper vergiftet wird. VR: Jetzt werden Sie in diesem XXXX gute 3 Jahre durch Dialyse behandelt, hat es in diesen 3 Jahren der Behandlung im XXXX irgendwelche massiven Schwierigkeiten gegeben, die Ihnen in Erinnerung sind, ich meine die Qualität der Behandlung? BF: Ich war eigentlich nur 1,5 Jahre in diesem Zentrum in Behandlung, ich bin doch schon 2012 nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt möchte ich sagen, dass Sie schon Recht haben, ich bin erst im Mai 2013 nach Österreich gekommen, bei diesem Zentrum bin ich also von Anfang 2011 bis Mai 2013 in Behandlung gewesen. In den Monaten, die 31 Kalendertage haben war es so, dass ich in der letzten Kalenderwoche nur 2 statt der üblichen 3 Dialysen bekommen habe, da ist es mir auch immer sehr schlecht gegangen. Die Dialysequalität in diesem Zentrum war aus meiner Sicht sehr schlecht, ein Wert, nämlich Parathormon war vielfach überhöht, ich hatte über 1500 statt der üblichen 250. Das Medikament gegen diesen erhöhten Wert hat es außerdem überhaupt nicht gegeben. VR:

Was ist dann auf diesem Zentrum diesbezüglich überlegt worden, Sie müssen das ja mit den Ärzten besprochen haben. BF: Die Ärzte haben mir vorgeschlagen, dass eine Drüse entfernt werden müsste, die dieses Hormon erzeugt. Ich konnte wegen meiner Probleme kaum mehr gehen, wäre ich nicht ausgereist, wäre das schlecht ausgegangen. VR:

Warum haben Sie die vorgeschlagene Operation nicht durchgeführt. BF:

Ich hatte Angst davor, dass diese Operation nicht gut geht und keine Verbesserung eintritt. Ich habe ja schon 7 Operationen hinter mir.

VR: Was war im Mai 2013 der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise, haben Sie Ihre bevorstehende Ausreise mit den Ärzten im Hochtechnologiezentrum besprochen? BF: Ich fühlte mich schon sehr schlecht, meine Blutwerte waren sehr niedrig, mit den Ärzten im Zentrum habe ich aber nicht mehr gesprochen. VR: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, dass Sie gerade nach Österreich fliegen? BF: Ich weiß es nicht, viele fahren nach Frankreich, aber ich habe mich für Österreich entschieden, weil ich Österreich für sehr human ist. Ich wusste auch aus dem Internet, dass das medizinische Niveau hier sehr hoch ist. VR: Haben Sie mit den behandelten Ärzten jemals darüber gesprochen, ob es in Georgien auch die Möglichkeit gibt, bestimmte Unterstützungen zu beantragen, wenn man beispielsweise eine Operation oder Behandlung benötigt, die in Georgien nicht verfügbar ist. BF: Nein. Der Staat zahlt nicht einmal die Labortests, warum sollte er etwas anderes im Ausland bezahlen. VR: Haben Sie in diesem XXXX also nur eine konservative Behandlung bekommen, also Dialyse oder wurde auch über die Möglichkeit gesprochen, eine neue Niere zu transplantieren? BF: Das Krankenhaus in XXXX hat meine Werte an ein Institut in Deutschland übermittelt, dort wurde festgestellt, dass meine Blutwerte für eine neuerliche Operation nicht adäquat sind, ich hatte so viele Antikörper, dass eine neue Niere nicht transplantiert hätte werden können." (S. 3 bis 5, Verhandlungsprotokoll)

Neben der Nierentransplantation und der späteren Entfernung der transplantierten Niere hatte die Beschwerdeführerin weitere operative Eingriffe in Georgien. Auch hat sie offenbar eine adäquate Dialysebehandlung erhalten, andernfalls sie wohl nicht über zehn Jahre lang mit der in Georgien durchgeführten Dialyse überleben hätte können. Ihr Vorbringen, wonach es im Herkunftsstaat keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe, stimmt offensichtlich nicht mit den Tatsachen überein, zumal sie offenbar über Jahre hindurch erfolgreich im Herkunftsstaat behandelt wurde.

Sie hat auch offenbar Dialysebehandlungen in ausreichender Zahl bzw. in dem von ihr benötigten Ausmaß erhalten, und können gegenteilige Ausführungen nicht nachvollzogen werden.

Im Herkunftsstaat können nach den Länderinformationen auch Nierentransplantationen durchgeführt werden und wurde an der Beschwerdeführerin eine solche auch im Jahr XXXX durchgeführt, wobei die transplantierte Niere im Jahr XXXX wieder entfernt werden musste. Medizinische Unterlagen über die Entfernung der transplantierten Niere legte sie nicht vor. Vor dem BFA erklärte sie, dass damals die Qualität der Operation nicht so gut gewesen sei, daher glaube sie, habe diese auch wieder entfernt werden müssen (AS 59). In der Beschwerdeverhandlung gab sie die zuvor wiedergegebenen Gründe an, hat es letztlich jedoch unterlassen, entsprechende medizinische Unterlagen über den Eingriff, bei dem ihr die transplantierte Niere entfernt worden ist, vorzulegen.

Selbst aus der abschließenden Stellungnahme bzw. aus den von ihr vorgelegten Dokumenten des XXXX geht hervor, dass eine Nierentransplantation in Georgien durchgeführt werden kann, eine Transplantation jedoch nur in Frage kommt, wenn es sich um die Niere eines Verwandten handelt.

In der Verhandlung meinte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob es noch irgendwelche Überlegungen gegeben habe, ob ihr allenfalls eine weitere Niere gespendet werden könnte, dass ihr Vater ihr eine Niere spenden habe wollen, dieser aber Herzprobleme habe und als Spender abgelehnt worden sei. Ihre Mutter habe bereits eine Niere gespendet, mit sonstigen Verwandten - insbesondere mit ihren Geschwistern - habe sie nicht darüber gesprochen. (S. 5, Verhandlungsprotokoll) Zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Probleme mit ihren Verwandten hat und mit diesen nicht über eine Nierenspende gesprochen haben will, muss es als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn in der abschließenden Stellungnahme plötzlich behauptet wir, dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin unmöglich sei, einen weiteren Verwandten zu finden, der gewillt und geeignet sei, ihr eine Niere zu spenden. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung.

In dem von ihr vorgelegten medizinischen Befund des XXXX vom 26.02.2014 wird von den behandelnden Ärzten festgehalten, dass im Fall eines positiven Asylverfahrens geplant sei, die Möglichkeit einer Lebendspende in Österreich zu evaluieren. In der Verhandlung schilderte sie in diesem Zusammenhang nichts Neues. Sie meinte, dass die Ärzte ihr gesagt hätten, dass sie sie nur auf eine Warteliste setzen dürften, wenn sie ein Aufenthaltsrecht habe. Deshalb habe es diesbezüglich noch gar nichts gegeben. Soviel ihr gesagt worden sei, wäre eine Operation aber möglich. (S. 5, Verhandlungsprotokoll)

Irgendwelche medizinischen Befunde, wonach bei der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Nierentransplantation durchführbar wäre, existieren demnach überhaupt nicht. Aus dem vorgelegten medizinischen Befund ist im Übrigen evidentermaßen ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Beschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig ist und es sich dabei auch keinesfalls um eine akut lebensnotwendige Maßnahme handelt, zumal nach knapp zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden ist.

Ob die nunmehrige Behandlung in Österreich mit den von ihr genannten Medikamenten tatsächlich derart erfolgreich ist, dass eine neuerliche Nierentransplantation möglich ist, steht noch überhaupt nicht fest. Soweit die von ihr nunmehr in Österreich verwendeten Medikamente nicht in Georgien verfügbar sind, war festzuhalten, dass dies nach entsprechender Anfrage vom georgischen Gesundheitsministerium bestätigt wurde, jedoch kein Hinweis besteht, dass vergleichbare Medikamente mit anderer Bezeichnung nicht zur Verfügung stehen würden. Es muss in diesem Zusammenhang einmal mehr festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über zehn Jahre lang in Dialysebehandlung war und auch medikamentös behandelt wurde. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine andere Behandlung als in Georgien erhält, ändert nichts an der über Jahre hindurch erfolgten adäquaten Dialysebehandlung im Herkunftsstaat.

Wie zuvor wiedergegeben, erklärte die Beschwerdeführerin im Übrigen, dass im Herkunftsstaat zur weiteren Behandlung eine Operation vorgeschlagen worden sei, die sie jedoch nicht durchführen habe lassen (S. 4, Verhandlungsprotokoll).

Zu den Behandlungskosten muss festgehalten werden, dass die Dialyse im Herkunftsstaat kostenlos ist, was auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Sie meinte, dass die Dialyse kostenlos gewesen sei, sie jedoch für weitere Tests und Medikamente bezahlen habe müssen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin einen über ihre Kernbehandlung hinausgehenden Teile ihrer Behandlung selbst finanzieren hat müssen, war ihr die Finanzierung offensichtlich möglich. Sie führte aus: "VR: Nochmals zu Ihrer Behandlung in diesem neuen XXXX in XXXX: Wenn ich mir Länderberichte zu Georgien ansehe, gehe ich davon aus, dass die Behandlung für Dialysepatienten kostenlos ist, bereits im Jahr 2011 wurde darüber hinaus festgestellt, dass in dringenden Fällen Patienten binnen Tagesfrist aufgenommen werden können. Wie hoch waren in dieser Zeit die Kosten, die Ihnen für die Heilbehandlung angefallen sind? BF: Ich habe schon gesagt, dass die Dialyse nichts kostet. Die Tests und die Medikamente kosten aber etwas. VR: Wie hoch waren diese Kosten für Sie monatlich? BF: Die monatlichen Blutuntersuchungen kosten 500 Lari. Was die Medikamente gekostet hätten, das weiß ich nicht, die von mir benötigten habe ich ja gar nicht kaufen können, weil es sie ohnehin nicht gibt. Ich habe aber auch Medikamente benötigt für mein Herz und für den Magen, das habe ich in Georgien selbst bezahlen müssen, habe aber leider keine Rechnungen diesbezüglich aufbehalten. In Österreich wird außerdem der Kaliumwert bei jeder Dialyse gemessen, in Georgien war das nur einmal im Monat. Außerdem hat dieses Zentrum einen sehr hochtrabenden Namen, derzeit ist aber sogar das Labor geschlossen, die Patienten müssen woanders die Bluttests machen lassen. In Österreich gibt es sogar ein Gratis-Taxi für die Dialysepatienten, welches zum Spital hinbringt und wieder nach Hause fährt. Das gibt es in Georgien natürlich nicht." (S. 6 und 7, Verhandlungsprotokoll)

Offensichtlich sind in der Vergangenheit im Herkunftsstaat mehrere Operation und außerdem ihre laufende Dialysebehandlung finanziert worden. Entsprechende Belege über die von ihr bezahlten Behandlungskosten konnte sie nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat einen Ehemann, der als XXXX XXXX wohl über entsprechende Mittel verfügt hat, um allenfalls nicht vom Staat gedeckte Behandlungskosten zu finanzieren. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit dies für den Fall einer Rückkehr nicht möglich sein soll.

Im gesamten Verfahren hat die Beschwerdeführerin demnach nicht überzeugend darlegen können, dass sie im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt worden ist, vielmehr hat sich aus ihren Schilderungen über eine über zehnjährige Behandlung samt operativen Eingriffen klar ergeben, dass offenbar eine adäquate Behandlung erfolgt ist, was sich auch mit den zitierten Länderinformationen deckt.

Führt man sich schließlich noch vor Augen, dass die Beschwerdeführerin anscheinend in Kontakt mit dem XXXX im Herkunftsstaat sowie weiteren spezialisierten medizinischen Einrichtung steht - dahingehend legte sie Schreiben aus März und Oktober 2014 vor - und im Herkunftsstaat über eine Familie verfügt, kann auch nicht erkannt werden, inwieweit für den Fall einer Überstellung in den Herkunftsstaat es zu einer Unterbrechung ihrer Behandlung kommen sollte. Vielmehr erscheint es möglich und zumutbar, die Rückkehr über die Familie und das XXXX derart zu koordinieren, dass eine durchgehende Dialyse möglich ist. In diesem Zusammenhang war auch festzuhalten, dass die Dialyse nicht täglich notwendig ist, was die Planung weiter vereinfacht.

Auch aus den zuletzt übermittelten Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass eine Nierentransplantation in Georgien nur mit einer Nierenspende eines Angehörigen möglich ist und die Kosten für die benötigten medikamentösen Therapie nach der Operation nur zum Teil übernommen werden würden. Dort wird auch ausgeführt, dass mangels Spenders keine Transplantation bei der Beschwerdeführerin durchgeführt werden könne, was im Lichte der Angehörigen im Herkunftsstaat jedoch - wie dargelegt - nicht nachvollziehbar ist.

Auch in den zuletzt übermittelten Schreiben wird demnach bestätigt, dass eine Nierentransplantation in Georgien und auch eine postoperative medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat vorhanden sind, Medikamente zum Teil jedoch selbst finanziert werden müssen, was - wie dargelegt - jedoch zuletzt für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Umfelds möglich war.

In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin recht deutlich, dass ihr primärer Wunsch bzw. der Hintergrund ihrer Ausreise den Erhalt einer neuen Niere ist. Sie meinte auch, in Georgien auf lebenslange Dialyse angewiesen zu sein, ohne eine konkrete Hoffnung auf eine neue Niere zu haben. Außerdem sei die Qualität der Dialyse in Georgien mit Österreich nicht vergleichbar, was sich natürlich auf die Lebenserwartung auswirke. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Die Beschwerdeführerin hegt demnach - menschlich verständlich - den Wunsch nach einer neuen Niere bzw. der besten medizinischen Versorgung, sie wurde im Herkunftsstaat jedoch adäquat behandelt und stellt allein der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung keinen tauglichen Grund für die Begründung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar, zumal eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat existiert.

In diesem Zusammenhang war auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.

Zusammengefasst war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat mittels Dialyse behandelt werden könnte und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde.

Im Herkunftsstaat besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Nierentransplantation, wobei es sich dabei jedoch um keine akut lebensnotwendige Behandlung handelt, was sich allein daraus ergibt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nach knapp zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht überprüft worden ist, ob sie für eine Nierentransplantation überhaupt in Frage kommt und geht auch aus dem medizinischen Befund vom 26.02.2014 hervor, dass die Möglichkeit einer Lebendspende in Österreich nur im Falle eines positiven Asylverfahrens evaluiert wird. Vielmehr ist die adäquate und lebensnotwendige Behandlungsform der Beschwerdeführerin die Dialyse.

Ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie noch in der Beschwerde gefordert, war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt - wie umfassend dargelegt - einfach nicht vor. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin steht auch fest.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. XXXX/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in Georgien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin ist ausschließlich in der Hoffnung, hier eine Nierentransplantation zu erhalten, in das Bundegebiet gereist. Im Herkunftsstaat hält sich unverändert ihr Ehemann auf, der eine Beschäftigung XXXX als XXXX hat und bislang für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin, die Hausfrau gewesen ist, aufgekommen ist. Darüber hinaus halten sich im Herkunftsstaat die minderjährige Tochter, ihre Eltern und ihre Geschwister - allesamt in XXXX - auf. Zu den Angehörigen besteht auch unverändert Kontakt.

Der Beschwerdeführerin steht demnach eine Rückkehr in den Kreis ihrer Familie zu ihrem für sie unterhaltspflichtigen Ehemann offen.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort bis vor knapp zwei Jahren noch gelebt, beherrscht die Sprache und die dort herrschenden Gepflogenheit. Vor allem hat sie dort aber ihr gesamtes soziales Umfeld in Form ihrer gesamten Familie.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde, was sie auch nicht behauptet hat. Wie mehrfach angeführt war einziger Grund für ihre Ausreise die Hoffnung, im Bundesgebiet eine neue Niere zu erhalten.

Wie beweiswürdigend dargelegt, war jeodch kein Rückkehrhindernis im Lichte ihrer Nierenerkrankung festzustellen. Zu ihrem Gesundheitszustand wurden bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, wobei die Behandlung in Georgien möglich ist, was sich aus den zitierten Länderinformationen sowie den von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen aus Georgien sowie ihrem Vorbringen ergeben hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und die in den Feststellungen zitierten Länderinformationen verwiesen wird.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ XXXX, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr XXXX ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit XXXX in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend, muss jedoch noch einmal festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat bereits zehn Jahre lang ihre Erkrankung medizinisch behandeln hat lassen, ohne in einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geraten zu sein und in der Vergangenheit offenbar auch die Finanzierung allenfalls notwendiger vom Staat nicht finanzierter Behandlungen durch ihre Familie gesichert war und nicht erkannt werden kann, inwieweit dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Im konkreten Fall ist unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit gegeben, wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung ergibt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer Antragstellung im Mai 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Georgien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, vielmehr hält sich ihre gesamte Familie in Georgien auf.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.XXXX, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin hat in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.XXXX, XXXX/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.XXXX, XXXX/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.XXXX, XXXX/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.XXXX, XXXX/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat bislang keine Deutschkurs besucht (S. 8 Verhandlungsprotokoll) und konnte demnach auch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 darlegen. Ihr fehlt damit der Schlüssel zu einer weitergehenden Integration.

Auch darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin nicht aus- fort- oder weitergebildet. Sie betätigt sich auch nicht karitativ und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

Sie ist auch bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lebt von der Grundversorgung.

Die zwei vorgelegten allgemeinen Empfehlungsschreiben von zwei Studentinnen vom 13. und 14.10.2014, die sie in XXXX zufällig in einem Park kennengelernt hat, waren auch in keiner Weise geeignet darzulegen, dass sie sich an ihrem Aufenthaltsort innerhalb der Bevölkerung nachhaltig integriert hätte. Im Übrigen handelt es sich um lose Kontakte. Sie erklärte, mit diesen in XXXX aufhältigen Studentinnen zu telefonieren und sie manchmal in XXXX zu sehen. Eine essentielle Unterstützung bzw. eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin geht daraus in keiner Weise hervor.

Die mangelnde Integration führte die Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung zurück. Sie erklärte, viel Zeit bei der Dialyse zu verbringen. Wenn es ihr körperlicher Zustand erlaube, gehe sie spazieren, sonst sei sie immer zuhause. (S. 8, Verhandlungsprotokoll)

Diese Ausführungen machen mehr als deutlich, dass eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet infolge ihres Gesundheitszustandes kaum möglich ist.

Im Gegensatz zur Situation im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo sich ihre Kernfamilie - ihr Ehemann und ihre minderjährige Tochter - sowie ihre Eltern und ihre Geschwister in XXXX aufhalten. In diesem familiären Umfeld hat die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise finanziell abgesichert leben können und besteht zu ihrer Familie unverändert Kontakt. Sie hat dort im Übrigen den Großteil ihres Lebens verbracht und verfügt auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die relativ kurze Ortsabwesenheit von knapp zwei Jahren kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Auch im Lichte ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes, erscheint es zielführender, dass die Beschwerdeführerin ihr familiäres und soziales Umfeld um sich hat und sich nicht alleine im Bundesgebiet aufhält, zumal überhaupt nicht absehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine Niere transplantiert bekommt.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.XXXX, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt, der nicht vorhandenen Integration sowie den starken familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, was bereits ausführlich geprüft und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, da dort eine adäquate Behandlung - Dialyse - zur Verfügung steht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Wie beweiswürdigend dargelegt, besteht aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Unterbrechung ihrer Dialysebehandlung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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