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L518 1419847-3•BVwG L518 1419847-3
L518 1419847-3Bundesverwaltungsgericht27.02.2015
mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 13-810175003-1335639, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 13-810175101-1335625, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 13-810175210-1335612, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 13-810175308-1335604, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.02.2011 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP3 - bP4 sind die leiblichen Kinder von bP1 und bP2.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor: Der örtliche Polizeichef, ein Neffe des aserbaidschanischen Transportministers, habe von ihr Schutzgeld erpresst. Im März 2010 habe sie 10.000,- USD bezahlt. Im August 2010 sei der Fahrer des Polizeichefs zur bP1 nach Hause gekommen, wo er im Auftrag seines Chefs noch einmal 10.000,- USD kassieren sollte. Die bP1 habe den Fahrer beschimpft und weggeschickt. Am 5.1.2011 habe der Fahrer die bP2 vergewaltigt. Am XXXX2011 habe die bP1 den Fahrer verletzt und vermutlich getötet, als sie dieser mit einem Messer angreifen wollte.
Die bP2 bis bP4 stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf das Vorbringen der bP1.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27.05.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
Gegen diese abweisenden Bescheide der belangten Behörde wurden Beschwerden eingebracht, welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 stattgegeben wurden und wurden die Rechtssachen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.3. Gegen die neuerlich abweisenden Bescheide der belangten Behörde vom 31.10.2013 wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden.
Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2014, in welcher den bP nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Fluchtgründen nochmals Stellung zu nehmen, sondern wurden sie auch ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.
In diesen Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.
Festgehalten wurde, dass es auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den bP nicht gelungen ist, im Sinne der GFK relevante, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Zum einen haben die bP während des ganzen Verfahrens nie behauptet bzw. ist auch sonst nicht hervorgekommen, aus einem der in der GFK genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) verfolgt worden zu sein oder im Fall der Rückkehr eine derartige Verfolgung zu befürchten. Zum anderen erwies sich auch das gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Vorgebrachte in Zusammenhalt mit den gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben als keinesfalls glaubhaft. Zusätzlich wurde vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen.
Hinsichtlich der Thematisierung des Gesundheitszustandes der bP 1 und 2 wurde vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen:
"Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im ggst. Fall ergibt sich aus der einhelligen Berichtslage zweifelsfrei, dass psychische Erkrankungen wie PTBS in Aserbaidschan behandelbar sind und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen. Dass die Behandlung nicht wie in Österreich kostenlos erfolgt und vielleicht nicht das gleiche hohe Niveau erreicht, spielt nach der Judikatur des EGMR keine Rolle.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet."
Letztlich wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2014 festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verbunden sind. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.4. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP 1-4 wurden am 06.10.2014 nochmals niederschriftlich einvernommen.
Der rechtsfreundlichen Vertretung der bP wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Aserbaidschan ausgehändigt und wurde sie aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
In der am 03.11.2014 eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die bP versuchen würden, sich zu integrieren, im Rahmen der Grundversorgung arbeiten würden und Einstellungszusagen erhalten hätten. Die bP 1 und 2 würden an schwerer PTBS leiden, welche sich im Falle der Rückkehr verstärken würde. Vorgelegt wurde ein Deutschprüfungszeugnis der bP 3, die bP 4 und bP 2 seien knapp an der Deutschprüfung gescheitert und würden zu dieser am 07.11.2014 nochmals antreten. Zur Vorlage weiterer Unterlagen wurde um Fristeinräumung bis zum 30.11.2014 gebeten.
I.5. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden den bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der Entscheidung wurden Länderfeststellungen zugrunde gelegt.
I.5. Gegen diese im Spruch angeführten Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, in ihrem Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belastet zu werden sowie in ihrem Recht auf Gewährung von internationalen Schutz verletzt worden wären.
Die Feststellung, dass die bP 1 sowie die bP 2 gemeinsam mit den Eltern und einem Bruder illegal eingereist wären, sei genauso aktenwidrig und willkürlich wie die Feststellung im Bescheid hinsichtlich der bP 1, dass die Eltern ebenso um Asyl angesucht hätten. Ebenso sei aktenwidrig, dass nach dem negativen Bescheid vom 31.10.2013 der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, da seitens der ersten Instanz keine weitere Entscheidung im Asylverfahren nach diesem Zeitpunkt ergangen wäre.
Es seien lediglich familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat festgestellt worden, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Diese vage und nicht überprüfbare Feststellung stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Tatsächlich hätten die bP 1 und 2 keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in der früheren Heimat, zu welcher die bP darüber hinaus seit 2011 keinen Kontakt mehr hätten.
Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde selbst ergäbe sich schon, dass die bP keine zugänglichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat hätten.
Die Feststellung, dass die bP 1 arbeitsfähig sei, sei schon deshalb verfehlt, weil ihr Geschäft zerstört worden sei und aufgrund der Schulden in der Heimat ein Wiederaufbau einer selbstständigen Existenz unmöglich wäre. Zusätzlich sei die bP 1 bereits 55 Jahre alt und sei bekannt, dass Arbeitslosigkeit bei älteren Personen weit höher ist. Es würde jede Feststellung zur Frage der Altersarbeitslosigkeit im bekämpften Bescheid fehlen. Auch Arbeitslosengeld stünde der bP 1 nicht zu und hätte die belangte Behörde bei entsprechenden Ermittlungen feststellen müssen, dass sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
Zusätzlich habe die belangte Behörde die gemeinnützige Arbeit der bP 1-4 völlig verfehlt beurteilt. Es hätte zu Gunsten der bP bewertet werden müssen, dass sie zum Wohle aller einer derartigen Beschäftigung nachgehen und dem Gemeinwesen viel Geld erspart haben. Dieser Einsatz sei im Sinne einer Integration höher zu bewerten als eine Arbeit am regulären Arbeitsmarkt.
Die Empfehlungsschreiben bzw. soziale Integration hinsichtlich der bP 1-4 seien zu Unrecht ignoriert worden und hätten die bP einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hier aufgebaut.
Die bP seien im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und hätten keine Wohnmöglichkeit. Die Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Familie an eine NGO diesbezüglich wenden könne, sei schon im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen aktenwidrig.
Der Verweis durch die belangte Behörde auf die Kosten der Flucht sei unzulässig und sei jedenfalls jetzt kein Vermögen mehr vorhanden. Hinsichtlich der der bP 1 gehörigen Liegenschaft sei anzunehmen, dass diese zwischenzeitlich von den Gläubigern der bP1 (welche hohe Schulden gehabt hätte) verwertet worden sei.
Die bP 1 würde bei Rückkehr von der Polizei verhaftet werden und zeichneten die Länderfeststellungen ein sehr düsteres Bild des Rechtsschutzsystems in Aserbaidschan. Sie müsse davon ausgehen, dass sie unter lebensbedrohlichen Umständen eingesperrt wird und würde schon aus diesem Grund in eine aussichtslose Lage bei Rückkehr geraten.
Hinsichtlich der Erkrankung der bP 1 lägen widersprüchliche Feststellungen (Feststellung der psychischen Probleme und Würdigung als unglaubwürdig derselben) vor und leide sie tatsächlich an einer schweren PTBS, hervorgerufen durch die fluchtauslösenden Ereignisse in Aserbaidschan. Es habe sich eine chronische Depression entwickelt, welche auch die Absolvierung der Deutschprüfung verhindert habe. Solange sie von einer Abschiebung bedroht ist, sei eine Besserung nicht denkbar.
Auch aus diesem Grund würde die bP 1 bei Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten.
Bei der bP 2 seien zwar Darmprobleme festgestellt worden, jedoch sei nicht festgestellt worden, dass diese Beschwerden Folgen der Vergewaltigung in Aserbaidschan sind. Dies sei mehrfach vorgebracht und auch in einem medizinischen Schreiben (LKH Hall Psychiatrie vom 21.06.2011) erwähnt worden. Die bP 2 sei von einer schweren PTBS betroffen, weswegen ihr auch zu einer stationären Aufnahme in der Psychiatrie geraten worden sei, welche aus Platzgründen noch nicht erfolgt wäre. Die Beweiswürdigung, wonach die bP 2 angegeben habe, keine psychischen Probleme zu haben, sei aktenwidrig und wurde auf die diesbezügliche Schilderung der bP 2 verwiesen. Die psychiatrischen Behandlungen der bP 2 seien trotz hierzu vorgelegter Unterlagen negiert worden und sei schlichtweg falsch, dass sie nur bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen sei.
Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, Fachgutachten aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin, der Gynäkologie und der Psychiatrie einzuholen zum Beweis dafür, dass bei einer Rückkehr eine massive Retraumatisierung einsetzen würde.
Die Ausführungen zur Einschätzung der Deutschkenntnisse der bP in der Beschwerde können mangels erkennbaren Aussagekerns des Geschriebenen nicht nachvollzogen werden.
Die Einstellungszusagen hinsichtlich der bP 3 und 4 seien mit Stillschweigen übergangen worden.
Da die bP 3 und 4 die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt hätten, könnte eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt werden und wären sie damit in der Lage, sich selbst zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschaner, welcher aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Die bP sind damit Drittstaatsangehörige.
Sämtliche bP sind arbeitsfähige Menschen mit bestehenden privaten Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP1 ist ein 55-jähriger Mann, der mit der 48-jährigen bP2 verheiratet ist.
Die bP haben Bekannte in Aserbaidschan. Die bP 2 hat Verwandte in Deutschland.
Die bP3 und bP4 sind die gesunden 23 bzw. 21 Jahre alten Söhne der bP1 und bP2.
Sämtliche bP sprechen Aseri und haben in Aserbaidschan die Grundschule besucht.
Die bP 1 hat nach Abschluss der Berufsschule (Automechaniker) als Händler selbstständig gearbeitet.
Die bP 2 hat Teppichknüpferin gelernt und kurz in diesem Beruf in Aserbaidschan gearbeitet.
Die bP 3 besuchte bis 2010 eine höhere Schule (Lehre zum Automechaniker) und arbeitete anschließend als Verkäufer bis 2011.
Die bP 4 besuchte bis 2011 eine höhere Schule und brach diese Lehre zum Kommunikationselektriker aufgrund der Reise nach Österreich ab. In Österreich besuchte sie für ca. 1 Jahr die Schule, welche sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abbrach.
Die bP 1-4 haben Deutschkurse besucht. Die bP 3 und 4 haben Sprachdiplome A2 Grundstufe Deutsch 2 am 14.10.2014 bzw. 22.12.2014 erlangt.
Die bP 1 und 3 sind seit 2012 und die bP 4 seit 2013 gemeinnützig für 3 Eur/Stunde tätig und verdienen damit zwischen ca. 150 und ca. 200 Eur im Monat. Die bP 2 war von 2012 bis Jänner 2014 ebenfalls gemeinnützig tätig. Derzeit arbeitet sie nicht. Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.
Die bP sind in keinerlei Verein oder sonstiger Organisation tätig. Die bP 3 und 4 besuchen ein Fitnessstudio und liegen für sie Einstellungszusagen vom 01.11.2014 vor.
Die bP 1, 3 und 4 haben an einer eintägigen Flurreinigung bzw. einem Mülltrennungsseminar teilgenommen.
Die bP haben keine über die Kernfamilie hinaus gehenden relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP 1 bis 4 sind aktuell in keinerlei medizinischer Behandlung. Die bP 1 und 2 wurden zwischen 2011 und 2013 wegen psychischer Erkrankungen behandelt, es liegen aktuell keinerlei relevante Erkrankungen bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen der bP 1 und 2 vor. Die bP 1 erhielt ein Hörgerät, die bP 2 wurde wegen einer Analfissur behandelt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage die bP betreffend.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zu den bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Identität der bP wurde bereits im vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der vorgelegten Personalausweise der bP festgestellt.
Zusätzlich wurden nachstehende wesentliche, von den bP vorgelegte Unterlagen hinsichtlich Art. 3 und 8 EMRK dem Verfahren zugrunde gelegt:
Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen durch bP 1-4. Sprachdiplome der bP 3 und 4
Bestätigungen über Aushilfstätigkeiten in der Küche im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit durch die bP 2 seit Jänner 2012 (15 Wochenstunden)
Bestätigungen über Aushilfstätigkeiten im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit (zB Müllabfuhr, Pflege von Grünanlagen) durch die bP 1 und bP 3 seit März 2012
Bestätigungen über Aushilfstätigkeiten im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit durch die bP 4 seit Juli 2013
Vorgelegte medizinische Schreiben hinsichtlich der bP 1 und 2
Unterstützungsschreiben der Flüchtlingsheimleitung vom 18.09.2014 (bP 1 spiele Saxophon bei Festen und besuche Deutschkurs, sei ein freundlicher und hilfsbereiter Mensch)
Besuchsbestätigung des Seminars Schätze im Abfall
Arbeitsbestätigungen (betreffend Beschäftigung der bP auf Basis von § 7 Bundesbetreuungsgesetz)
Unterstützungsschreiben der Familie XXXX hinsichtlich des Integrationswillens der bP 1-4 vom 11.07.2013 und 01.10.2014, Unterstützungsschreiben der Flüchtlingsbetreuerin für die Familie, Unterstützungsschreiben der Küchenangestellten im Wohnheim der bP, Unterstützungsschreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Caritas, Unterstützungsschreiben des Caritas Heimleiters, Unterstützungsschreiben der Flüchtlingsbetreuung vom 04.07.2013, Unterstützungsschreiben Johanna A., Unterstützungsschreiben eines "Buddys" der Caritas vom 29.10.2012
(Hilfsbereitschaft der Familie, freiwillige und ausgezeichnete Kochkünste der bP 2, Reinigungstätigkeiten der bP 2 und des Sohnes, gute Umgangsformen)
II.2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde.
II.2.4. Die Feststellung, dass in Bezug auf die bP bzw. die Lage im Herkunftsstaat der bP seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die bP diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet haben. Darüber hinaus konnten die Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan im inhaltlichen Verfahren nach wie vor als aktuell angesehen werden und hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Länderfeststellungen getroffen, welchen von der bP nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
II.2.5. Hinsichtlich der Erkrankungen der bP 1 und bP 2 ist festzuhalten:
II.2.5.1. Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.04.2011 an, keinerlei psychischen oder physischen Probleme zu haben und an keiner Krankheit zu leiden. Sie höre lediglich schlecht, habe aber kein Geld, ein Hörgerät zu kaufen.
Im Rahmen der Einvernahme am 17.07.2013 gab sie an, dass sie Probleme mit dem Magen - Gastritis - habe, schlecht höre und psychische Probleme hätte. Sie trage ein Hörgerät und könne man ihre Krankheit nicht behandeln, da die Probleme psychisch wären. Sie nehme regelmäßig bzw. je nach Bedarf Medikamente wegen Magenschmerzen ein, sei aber in keiner stationären Behandlung. Wegen der Magenprobleme habe sie zuletzt vor ca. 7-8 Monaten einen Facharzt aufgesucht und sei danach nur mehr zum Hausarzt gegangen. Befragt zu den psychischen Problemen führte die bP 1 aus, dass sie immer nervös und sehr vergesslich sei. Monatlich ginge sie deshalb ins Krankenhaus. Sie kenne weder den Namen der Medikamente noch den Namen des sie behandelnden Psychiaters.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die bP 1 an, dass es ihr zur Zeit gut ginge und sie in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Sie sei bei einem Psychologen für ein Jahr und fünf Monate gewesen. Sie habe zwar noch immer Gedächtnisprobleme, welche auf die eingenommenen Medikamente zurückzuführen wären, ansonsten ginge es ihr gut. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung vom 26.03.2012 des Krankenhauses XXXX.
Im Rahmen der Einvernahme am 06.10.2014 führte die bP 1 im Wesentlichen an, bisher die Wahrheit gesagt und ihr Vorbringen vollständig erstattet zu haben. Sie sei psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen und erfolgten keine speziellen Ausführungen zu etwaigen Erkrankungen.
In der Beschwerde wiederum wurde behauptet, die bP 1 leide an einer schweren PTBS, was auch die Absolvierung einer Deutschprüfung verhindert habe. Sie würde schon aus diesem Grund im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Lage geraten.
Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die bP 1 beginnend mit 01.07.2011 eine Psychotherapie bis April 2012 über XXXX wahr nahm. Von September 2011 bis jedenfalls März 2012 wurde die bP 1 wegen PTBS im LKH XXXX (ärztliche Bestätigung vom 26.03.2012) behandelt. Sie nahm gemäß ärztlicher Bestätigung vom 26.03.2012 eine stationäre Therapie nicht an, da sie befürchtete, sich auf einer Station durch die Belastung durch andere Patienten noch schlechter zu fühlen.
Die bP 1 befand sich damit zwar in den Jahren 2011/2012 in Behandlung wegen psychischer Probleme. Eine stationäre Aufnahme lehnte sie jedoch selbst im Jahr 2012 ab und erfolgte nunmehr seit fast 3 Jahren keinerlei psychische Behandlung mehr. Die bP 1 erhielt im Oktober 2011 zwei Hörgeräte (links und rechts) und können damit keine physischen Gebrechen mehr angenommen werden.
Festgestellt wurde von der belangten Behörde, dass die bP 1 gemäß ärztlicher Bestätigung vom 26.03.2012 psychische Probleme hat, unter Schwerhörigkeit und Gastritis leidet, sie aktuell in keinerlei ärztlicher oder medikamentöser Behandlung steht, arbeitsfähig ist und bei ihr keine lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen. Zumindest im Ergebnis ist der Beurteilung der belangten Behörde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen.
Eine lebensgefährliche, im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 3 relevante Erkrankung liegt gemäß obiger Ausführungen bei der bP 1 keinesfalls vor, vielmehr ist sie letztlich als gesund anzusehen und kann das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der schweren PTBS der bP 1 nur als Schutzbehauptung angesehen werden, um noch irgend ein relevantes Vorbringen zu erstatten. Läge aktuell tatsächlich eine schwere PTBS vor, ist davon auszugehen, dass sich die bP 1 aktuell in Behandlung deswegen befände und entsprechende Befunde vorlegen hätte können. Demgemäß ist auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 zu verweisen, wonach schon bei tatsächlichem Vorliegen derartiger Erkrankungen diese keine Relevanz im Hinblick auf die Rückkehr haben. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der bP 1 seit diesem Zeitpunkt bzw. der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 3 EMRK liegt jedenfalls nicht vor und kann nicht angenommen werden, dass die bP 1 aus gesundheitlichen Gründen im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde.
II.2.5.2. Die bP 2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie Verdauungsprobleme, schwere Hämorrhoiden und stressbedingte Probleme habe. Im Rahmen der Einvernahme am 23.05.2011 führte sie aus, keine psychischen oder physischen Probleme zu haben und an keiner Krankheit zu leiden. Sie sei nur ein wenig nervös, habe Probleme im Darmbereich und ansonsten keine Beschwerden. Wegen der Hämorrhoiden sollte sie operiert werden und ginge sie davon aus, dass diese Probleme durch die Vergewaltigung entstanden wären. Im Rahmen der Einvernahme am 17.07.2013 führte sie aus, dass Blutansammlungen im Bereich des Darmes festgestellt worden wären. Die Probleme könne man nicht behandeln, da sie psychisch wären. Sie sei wegen der Darmprobleme bei keinem Facharzt, sondern lediglich beim Hausarzt in Behandlung. Die bP wurde aufgefordert, die angegebenen Medikamente wegen ihrer Darm- und Psychischen Probleme zu konkretisieren bzw. eine entsprechende Liste nachzureichen. Die bP 2 wurde in weiterer Folge vorstellig und gab an, Zyprexa, Insidon und Fluctine wegen der psychischen Probleme und einen Sirup wegen der Magenschmerzen einzunehmen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie aus, dass sie wegen der Probleme am Darm am 20.02.2014 operiert worden sei. Sie habe deswegen nach wie vor Probleme sowie überdies psychische Probleme. Aktuell nehme sie keine Medikamente, es sei gerade "Pause", sie habe aber jahrelang Tabletten einnehmen müssen und sei drei Jahre in Behandlung bei einem Psychologen und auch bei einem Psychiater gewesen. Die Befunde habe sie bereit vorgelegt. Wegen der Darmprobleme müsse sie ein Abführmittel nehmen, sie blute zwar nicht, habe aber Schmerzen.
Bei der bP2 wurde gemäß vorgelegten Dokumenten im Juni 2011 eine Soziale Anpassungsstörung mit emotionaler Beeinträchtigung, eine PTBS, nicht näher bezeichnete Blutungen sowie Parasuizid (Schnittwunden am Unterarm) diagnostiziert. Sie hielt sich deswegen von 30.05.2011 bis 06.06.2011 stationär im Krankenhaus auf und wurde mit keinem Hinweis auf Fremd- oder Selbstgefährdung unter Medikation entlassen. Im Bericht der Polizei über den Vorfall vom 30.05.2011 ist festgehalten, dass bei Eintreffen die bP 2 mit leichten, nicht blutenden Kratzspuren am Unterarm angetroffen wurde. Laut Aussage des Notarztes handelte es sich um keinen Suizidversuch, die bP 2 sei jedoch in sehr erregtem Zustand gewesen.
Danach wurde sie ab 29.08.2011 von Dr. XXXX wegen PTBS bis April 2012 therapiert. Sie erhielt Medikamente. In weiterer Folge nahm sie lediglich vereinzelt Termine bei Dr. XXXX wahr.
Beginnend mit September 2011 nahm die bP 2 eine Psychotherapie bis März 2013 über XXXX wahr (Bestätigung vom 01.10.2014 bzw. Schreiben vom 22.08.2011).
Gemäß PSAA Ambulanzkarte hinsichtlich der Untersuchung der bP 2 am 28.06.2013 wurde bei der bP 2 eine medikamentöse Therapie der PTBS durchgeführt und bestand nunmehr Bereitschaft zur stationären Aufnahme bei verfügbaren Kapazitäten.
Beim Termin bei Dr. XXXX am 24.09.2014, bei welchem die bP 2 darauf hinweist, dass sie einen neuerlichen negativen Bescheid erhalten habe und total unter Druck stehe, wird die bP 2 darauf hingewiesen, dass ihr bereits Ende Juni die stationäre Aufnahme angeboten wurde, welche die bP 2 nunmehr in Anspruch nehmen wolle. Festgehalten wird in dieser PSAA Ambulanzkarte weiters, dass die bP 2 in der Zwischenzeit die Medikation so eingenommen habe, wie vereinbart. Demgegenüber gab die bP 2 jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 an, dass sie keine Medikamente einnehme und in keiner Behandlung sei, da gerade "Pause" sei. Das letzte Mal vor diesem Termin bei Dr. XXXX war die bP offenbar am 28.06.2013 bei ihr zur Kontrolle. Aus der PSAA Ambulanzkarte vom 28.06.2013, Dr. XXXX geht hervor, dass der bP 2 schon damals die stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung angeboten wurde.
Die bP 2 konnte über durchgängige Behandlungen wegen ihrer psychischen Erkrankungen seit Ende der Behandlung über XXXX im März 2013 keinerlei medizinischen Unterlagen mehr vorlegen, vielmehr erliegt im Akt lediglich ein Schreiben von XXXX vom Oktober 2014, wonach sie eben seit 05. März 2013 keine Behandlung mehr in Anspruch genommen hat und wurden auch von Dr. XXXX nach April 2012 nur mehr vereinzelte Konsultationen mit PSAA Ambulanzkarte (28.06.2013, 31.05.2013, 24.09.2014) bestätigt. Erst im Rahmen der letzten Befragung am 06.10.2014 über Nachfrage ihres rechtsfreundlichen Vertreters und nicht von sich aus im Zuge der Einvernahme gab die bP 2 dann wiederum an, dass es ihr seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts psychisch wieder schlechter ginge und man ihr dringend eine stationäre Aufnahme empfohlen habe. Sie sei psychisch angeschlagen und könne bei dem Gedanken, nach Aserbaidschan zurückzukehren, nicht schlafen. Deshalb habe sie psychische Probleme.
Die von der bP2 behaupteten "Darmprobleme" konnten nicht verifiziert werden, eine Koloskopie im Jahr 2012 ergab einen regelrechten Befund.
Sie wurde wegen verstärkter Monatsblutung und Blutung aus dem Enddarm nach Untersuchung am 31.05.2013 zum Hausarzt geschickt.
Von 19.02.2014 bis 24.02.2014 befand sich die bP wegen einer Fissurektomie im Krankenhaus und wurde mit Hb-stabilen Befund entlassen, nachdem auf Wunsch der Patientin eine zweite Laborkontrolle mit unverändertem Befund durchgeführt und die Entlassung wegen diskreter Schmerzen auf 24.02.2014 verschoben wurde. Die Operation verlief unkompliziert und wurde eine Kontrolle für 02.04.2014 vorgesehen.
Damit kann auch hinsichtlich der bP 2 festgehalten werden, dass sie nicht wie in der Beschwerde behauptet an einer schweren PTBS leidet.
Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass sie zwar bis März 2013 bei XXXX eine Therapie in Anspruch nahm, 2011 auch für eine Woche stationär behandelt und bis 2013 generell Medikamente verschrieben bekam. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juni 2014 nahm sie keinerlei Medikamente ein und muss auch aufgrund dessen, dass sie Dr. XXXX diesbezüglich angelogen hat, davon ausgegangen werden, dass sie schon geraume Zeit die Medikamente nicht einnahm und generell den Vorschlägen von Dr. XXXX nicht nachkam. Dies zeigt auch der nochmalige Verweis der Ärztin am 24.09.2014 darauf, dass ihr bereits mehrmals stationäre Aufnahme angeboten wurde und sie diese nicht in Anspruch nahm. Die Annahme, dass die bP 2 von 2013 bis zur nunmehrigen Konsultation der Ärztin nach negativer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im September 2014 keinerlei Behandlung in Anspruch oder Medikamente einnahm, wird auch dadurch nahe gelegt, dass sie eben mehrfach Befunde und ärztliche Bestätigungen aus den Jahren 2011 und 2012 vorlegte und keinerlei aktuelle Nachweise über Behandlungen vorlegen konnte.
Auch in der Beschwerde wurde lediglich auf die Bestätigungen des LKH XXXX vom 06.06.2011 und 21.06.2011 verwiesen, wonach sie vom 30.05.2011 bis 06.06.2011 stationär aufgenommen wurde. Diese stationäre Aufnahme wird auch nicht in Abrede gestellt. Dennoch ergibt sich auch aus dem weiters zitierten Schreiben von XXXX vom 01.10.2014, dass die bP 2 eben im Oktober 2014 in keinerlei Behandlung stand, sondern diese lediglich bis 05.03.2013 andauerte. Selbst wenn man annimmt, dass die bP 2 aktuell tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit klassischen Alpträumen und Flash Back Phänomenen leidet und deshalb auch eine stationäre Behandlung angezeigt wäre, so ist dennoch festzuhalten, dass die bP sich trotz entsprechender Anordnung durch ihre Ärztin einer stationären Behandlung seit 2011 nicht mehr unterzogen hat und diese damit offenbar nicht lebensnotwendig sein kann. Dr. XXXX hat darüber hinaus seit ihrer ausführlichen Bestätigung bzw. Untersuchung vom 26.03.2012 lediglich im Rahmen von sporadischen Kontrolluntersuchungen bei der Allgemeinen Ambulanz die Diagnose aufrecht erhalten, dies zuletzt noch dazu unter der irrigen Annahme, dass die bP 2 tatsächlich ihre Medikamente durchgängig eingenommen hätte.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte konnte daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, dies vor allem auch, da selbst bei Annahme des Vorliegens einer PTBS diese gemäß den von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen behandelbar ist.
Es sind in Aserbaidschan alle einschlägigen Medikamente erhältlich und gibt es psychiatrische Behandlungen. Auch psychiatrische Schwerpunktkrankenhäuser sind vorhanden, auch wenn diese hinter europäischen Standards zurückbleiben. Dass die Behandlung kostenintensiver als in Österreich wäre, ist gemäß der Judikatur des EGMR ohne Relevanz.
Eine lebensgefährliche, im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 3 relevante Erkrankung liegt gemäß obiger Ausführungen bei der bP 2 keinesfalls vor, zusätzlich ist festzuhalten, dass bei aktuell tatsächlich schwerer Erkrankung die bP 2 sich in den letzten Monaten und aktuell in Behandlung deswegen befände und entsprechende Befunde vorlegen hätte können. Demgemäß ist auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 zu verweisen, wonach schon bei tatsächlichem Vorliegen derartiger Erkrankungen diese keine Relevanz im Hinblick auf die Rückkehr haben. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der bP 2 seit diesem Zeitpunkt bzw. der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 3 EMRK liegt jedenfalls nicht vor und kann nicht angenommen werden, dass die bP 2 aus gesundheitlichen Gründen im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Auch in der, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
II.2.6. Betreffend der Integration in Österreich und Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat ist festzuhalten:
Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.04.2011 an, dass sie noch ein Haus in ihrem Heimatort besitzen würde, nach welchem ein Freund "schauen" würde. In der Einvernahme am 17.07.2013 führte sie aus, dass sie Verwandte in XXXX (Aserbaidschan) habe, mit diesen aber nichts zu tun haben wolle. Darüber hinaus führte die bP 1 befragt nach Geschwistern einmal an, eine Schwester lebe in Moskau, um später in einer anderen Einvernahme anzugeben, einen Stiefbruder in Aserbaidschan zu haben.
Auch die bP 3 gab in der Einvernahme am 08.04.2011 an, dass die Familie noch das Haus, in welchem sie zusammen vor ihrer Ausreise wohnten, besitzen würden.
Übereinstimmend führten die bP 1-4 letztlich in den letzten Einvernahmen an, seit der Einreise in Österreich keinen Kontakt mit den Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte zu Aserbaidschan zu haben. Offensichtlich wollen die bP damit ihre Situation derart darstellen, dass sie im Falle der Rückkehr keinerlei Unterkunftsmöglichkeiten hätten und auch keine Hilfestellung von Verwandten und Bekannten erwarten könnten. Im Rahmen einer Gesamtschau des letztlich zur Gänze unglaubwürdigen Vorbringens der bP kann auch nicht angenommen werden, dass die bP nach jahrelangem Aufenthalt in Aserbaidschan dort keinerlei Personen mehr hätten, mit denen sie ein Naheverhältnis verbände. Demgegenüber haben die bP ja auch - zuletzt die bP 1 im Rahmen der Verhandlung am 04.06.2014 - angegeben, dass ein Bekannter auf ihr Haus "aufgepasst" hätte. Wenn dieser Bekannte nun aufgepasst hätte, so hätte dieser wohl den bP mitgeteilt, wenn tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - die Gläubiger der bP 1 dieses Haus verwertet hätten. Die bP 1 gab selbst im Rahmen der Verhandlung vage an, dies nicht zu wissen sondern nur zu vermuten. Zusätzlich führte die bP 3, welche zuvor vor der belangten Behörde mehrmals Angaben zu ihrer Tätigkeit vor der Ausreise machte, in der Verhandlung plötzlich aus, dass sie nicht gearbeitet habe bzw. dass sie dies nicht genau wisse. Auch diese Angaben indizieren geradezu die Annahme, dass die bP versuchten, ihre Lebenssituation in Aserbaidschan möglichst schlecht darzustellen.
Zwar ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, dass die belangte Behörde von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat ausgegangen ist, diese aber nicht entsprechend konkretisierte.
Jedenfalls muss entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aber festgestellt werden, dass es der Familie, welche zeitlebens zusammen gelebt hat, wohl möglich sein wird, in Aserbaidschan wie der Rest der Bevölkerung zu leben. Dies gerade in Anbetracht der beiden gesunden, arbeitsfähigen Söhne, welche wie der Vater auch über eine fundierte Ausbildung verfügen. Die bP 1 und 3 konnten zusätzlich bereits vor ihrer Ausreise in Aserbaidschan für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Es steht der Familie auch frei, sich an einem anderen Ort als dem Heimatort anzusiedeln und ist es ihnen jedenfalls auch zumutbar, andere Tätigkeiten anzunehmen und nicht als selbstständige Händler zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist auf das mögliche zu erwirtschaftende Einkommen der gesamten Familie abzustellen, und war deshalb kein spezifisches Gutachten einzuholen, ob die bP 1 tatsächlich als 55 jähriger kein Einkommen erzielen kann, wobei hierzu festgehalten wird, dass es auch in Österreich für einen 55 jährigen zwar schwierig, aber nicht unmöglich ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist auch in Aserbaidschan 55 jährigen möglich, einer Tätigkeit nachzugehen und für ihre Familie zu sorgen. Die bP gingen bzw. gehen darüber hinaus in Österreich Hilfstätigkeiten in der Küche, bei der Müllabfuhr etc. nach, weshalb gerade auch hinsichtlich der bP 1 von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 verwiesen, in welchem konkret auf Art. 3 EMRK insbesondere wie nachstehend zitiert eingegangen wurde.
"Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den bP handelt es sich um mobile, junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den bP frei eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen."
Somit kommt es letztlich auf die - mangels glaubwürdigem Vorbringen der bP hierzu nicht feststellbaren - familiären Anknüpfungspunkte nicht an.
II.2.7. Die bP gaben selbst zuletzt in ihren letzten Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, über keinerlei familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen bzw. weder Verwandte noch Freunde hier zu haben. Lediglich eine Familie, die Familie XXXX wurde namentlich genannt und gab die bP 1 einen Vornamen zu Protokoll. Die bP 2 führte die beiden Mitarbeiterinnen der Caritas an, welche auch Empfehlungsschreiben übermittelten. Die bP 3 gab nach wiederholter Frage hierzu zwei Vornamen an, wobei einer davon Türke sei. Die bP 4 führte aus, nur ein, zwei Freunde aus dem Fitnessstudio zu haben. Die bP 3 und 4 besuchen ein Fitnessstudio, die bP 1 spielt ehrenamtlich in Heimen Musik und arbeiten bzw. arbeiteten die bP gemeinnützig.
Gerade von einem besonderen Freundeskreis, besonders nahestehenden Personen in Österreich und letztlich damit von einer gesellschaftlichen Integration kann schon daher nicht ausgegangen werden, da die "Bekannten" der bP bzw. die Verfasser der Unterstützungsschreiben mehrheitlich Beschäftigte im Rahmen der Versorgung von Flüchtlingen sind und darüber hinaus die bP mehrheitlich nur Vornamen von den mit ihnen angeblich befreundeten Personen anführen können. Besondere Nahebeziehungen zu Österreichern oder ein besonderes Engagement zur Integration in die Österreichische Gesellschaft konnte damit gerade nicht belegt werden.
II.2.8. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP in ihrem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz verletzt wären, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg führen können, da über § 3, 8 AsylG bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 rechtskräftig abgesprochen wurde. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen hinsichtlich einer angeblichen Verhaftung der bP 1.
II.2.9. Soweit in der Beschwerde Ausführungen zu aktenwidrigen Feststellungen der belangten Behörde angeführt sind, wie beispielsweise die Ausführung, dass die bP 1 mit den Eltern in Österreich eingereist sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde offensichtlich ein Entscheidungsmuster für alle Familienmitglieder verwendete, in welchem nicht immer alle Absätze richtig geändert wurden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können jedoch den einzelnen Entscheidungen gerade noch ausreichende Würdigungen und Feststellungen hinsichtlich den jeweils betroffenen Personen erkannt werden, sodass diesbezüglich noch kein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
II.3.2.2. Die Einreise der bP im Februar 2011 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 18.02.2011 wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Die bP fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
II.3.2.3. Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.
II.3.2.4. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG 2005 war die belangte Behörde daher für die Rückkehrentscheidungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zuständig. Die belangte Behörde war sohin angehalten, in Anwendung des § 52 FPG gegen die bP Rückkehrentscheidungen zu erlassen.
II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.2.6. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit Februar 2011 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Die Rückkehrentscheidung betreffend der bP stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst - bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets kamen die bP nicht nach.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anmerkung: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
II.3.2.7. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.2.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit vier Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über keine familiären bzw. die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, sich nach ihrer Ausreise - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die volljährigen bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von Deutschkursen erworben haben. Dennoch haben gerade die bP 1 und 2 bislang noch keinerlei Prüfung positiv abgelegt und konnten die bP 3 und bP 4 erst Ende 2014 die A2 Prüfung positiv absolvieren. Dies ist in Anbetracht des vierjährigen Aufenthalts gerade kein besonderes Engagement, die deutsche Sprache zu erlernen, vor allem da sich aus den letzten Einvernahmen ergibt, dass die bP lediglich über Grundkenntnisse verfügen.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die volljährigen bP ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
Generell kann der Umstand, dass die bP 3 und 4 nun über Einstellungszusagen - noch dazu von derselben Firma - verfügen, in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu ihren Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft.
Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die bP haben Bestätigungen vorgelegt, wonach sie auf Basis des Bundesbetreuungsgestzes beschäftigt waren. Die bP 1 und 2 wurden über das Magistrat XXXX im Rahmen der Müllabfuhr bzw. bei sonstigen Hilfstätigkeiten eingesetzt. Im Jahr 2012 haben die bP1 und 4 an einer Innuferreinigung teilgenommen. Die bP1 gibt in Altenheimen unentgeltlich Konzerte. Die bP2 half und die bP 4 hilft in der Flüchtlingsunterkunft in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung. Die bP 3 und 4 besuchen ein Fitnessstudio. Von der bP4 wurde noch eine Einladung zum Orientierungstest für den Pflichtschulabschluss am 12.8.2013 vorgelegt. Laut eigener Angabe ist das Vorhaben an den mangelnden Deutschkenntnissen der bP4 gescheitert.
Zwar kommt der gemeinnützigen Tätigkeit der bP im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die bP nicht darlegen konnten, dass sie tatsächlich versuchten, eine sozialversicherungspflichtige Arbeit zu erlangen bzw. entsprechende Ansuchen beim AMS vorlegten und von der Grundversorgung leben.
Aufgrund dieser Fakten und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden sozialen und gesellschaftlichen Integration kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden. Zum einen ist die Aufenthaltsdauer in Österreich mit 4 Jahren relativ kurz. Trotzdem haben die bP erst rudimentäre Deutschkenntnisse. Kein Familienmitglied ist selbsterhaltungsfähig, sondern bestenfalls im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes tätig. Eine Mitarbeit in der Küche einer Flüchtlingsunterkunft kann jedenfalls auch nicht als Bemühen um Integration gesehen werden, ebenso wenig die einmalige Teilnahme an einer Umweltschutzaktion oder ein Besuch des Fitnessstudios, der bestenfalls der eigenen körperlichen Ertüchtigung dienen soll. Es kamen im Verfahren auch keine besonderen sozialen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern hervor, vielmehr bestehen bestenfalls lose Kontakte. Auch die Auftritte der bP1 in Altenheimen ist nicht als besonderes Integrationsbemühen zu werten, da keine über den Auftritt hinausgehenden Kontakte zu Altenheimbewohnern behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP 1-4 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten (vgl. Beweiswürdigung oben). Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.2.9. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar (vgl. die vorangegangenen Ausführungen sowie die Beweiswürdigung und Feststellungen oben). Die bP halten sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar, zumal sie offensichtlich auch keinen besonderen Freundeskreis aufbauen konnten. Für die bP spricht damit lediglich, dass sie Deutschkurse besuchten und gemeinnützige Arbeit leisteten.
Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund der Bindungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Aserbaidschan eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.2.10. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
II.3.2.11. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Im Verfahren über die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde über das von den bP erstattete Vorbringen zu ihren Fluchtgründen insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen.
Aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde war für die bP nichts zu gewinnen, zumal sich aus diesem keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über die Anträge der bP auf internationalen Schutz ergeben hat. Dies vor allem auch im Hinblick auf die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014 getroffenen Ausführungen zu den aktuell nicht behandlungsbedürftigen und zu keinem Zeitpunkt lebensbedrohenden psychischen Erkrankung der bP 1 und 2, Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und der Judikatur des EGMR in diesem Zusammenhang.
II.3.2.12. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen Ausführungen sowie den in den bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Erörterungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen lassen würden.
II.3.2.13. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei substantiierte Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
II.3.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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