BVwG L518 2101249-1

L518 2101249-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2015

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, familiäre Interessen,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflege

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2101249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2101249.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zl. 1032142910-140024002, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 03.02.2015 wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger Armeniens und brachte am 30.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass die miteingereiste Mutter an einem Gehirntumor leide, welcher weder in Armenien noch in Russland entsprechend behandelt werden konnte. Wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten sei man nach Europa gereist und werde die Mutter nunmehr in Österreich einer Behandlung unterzogen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wurde festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zur Erkenntnis, dass die bP selbst zwar nicht integriert sei, sie aber ein Familienleben mit der subsidiär schutzberechtigten, kranken Mutter führe und diese pflegen müsse. Deshalb würde eine Rückkehrentscheidung zum aktuellen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen und sei im Sinne der Wahrung der Familieneinheit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen.

Gegen Spruchpunkt III des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 03.02.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Vorgebracht wurde, dass die Mutter der bP pflegebedürftig sei, die bP sie den ganzen Tag betreuen müsse und sie auf die Hilfe der bP angewiesen sei. Deshalb bleibe der bP selbst wenig Zeit, sich entsprechend zu integrieren, sie bemühe sich aber darum, Deutschkurse zu besuchen.

Der Status der "vorübergehend unzulässigen Rückkehrentscheidung" sei für die bP sehr unsicher und könne sie damit nicht arbeiten gehen (zumindest Teilzeit) und falle unter diesen Rahmenbedingungen die Integration auch schwer.

Es sei nicht absehbar, wie lange die Mutter noch pflegebedürftig sein wird, es sei aber davon auszugehen, dass sich ihre Situation verschlechtere und nicht verbessere. Der "Schwebezustand" sei für die bP unzumutbar und sei die belangte Behörde viel zu wenig auf die konkrete gesundheitliche Situation der Mutter eingegangen und habe unzureichend geprüft, ob der gesundheitliche Zustand tatsächlich nur ein vorübergehender ist.

Die bP beantrage daher die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, da die familienrechtlichen Verpflichtungen der bP ihrer Mutter gegenüber von längerer Dauer und nicht bloß vorübergehend wären und die Mutter dauerhaft auf die Unterstützung der bP angewiesen wäre.

Mangels Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des Bescheides vom 20.01.2015 erwuchs die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Die bP gab im Rahmen ihrer Einvernahmen an, dass im Herkunftsstaat noch die Großmutter leben würde. Vater und Bruder seien schon seit langem in Russland zum Arbeiten aufhältig. Nachdem die bP Schule und Wehrdienst absolviert habe, sei die Mutter krank geworden und habe die bP diese pflegen müssen. Das Herkunftsland hätte sie nur aufgrund der Erkrankung der Mutter verlassen, sonst hätte es keinerlei Probleme gegeben. Die Krankheit der Mutter sei in Armenien diagnostiziert worden, sie habe Krebs. Die Ärzte in Armenien hätten sie nach Moskau geschickt, wo sie auch operiert worden sei. In Moskau sei ihnen aber gesagt worden, dass die Mutter zur Bestrahlung nach Europa gehen solle, da nur die Metastasen, nicht aber der Gehirntumor entfernt werden hätten können. Am 13.01.2015 gab die bP an, dass die Mutter zunächst stationär im Krankenhaus gewesen sei und jetzt 6 Wochen lang Bestrahlungen bekäme. Ob die Mutter geheilt werden kann, könnten die Ärzte nicht versprechen. Die bP lebe in einer Flüchtlingspension von der Grundversorgung. Zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen Sohn und Mutter gab die bP an, dass sie "alles" für die Mutter mache. Sie koche, ziehe sie an und bringe sie ins Krankenhaus. Die Mutter sei sehr schwach und liege die ganze Zeit, weshalb sich die bP um alles kümmere und fast keine Freizeit habe.

Von der belangten Behörde wurde im Zusammenhang mit der Mutter der bP im Bescheid lediglich die Feststellung getroffen, dass diese an einem Gehirntumor leidet, krankheitsbedingt in Österreich subsidiären Schutz genießt und sich die bP in der Freizeit vorwiegend um die Mutter kümmere.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass die bP die Mutter bei alltäglichen Besorgungen und Arztwegen unterstütze. Die Mutter sei derzeit auf die Pflege und Obsorge der bP angewiesen und liege somit ein schützenswertes Familienleben vor.

Aufgrund der besonderen Konstellation würde die Rückkehr der bP einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben bedeuten, da der Mutter mangels adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland Armenien bis zum 26.01.2016 Subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dauer der Pflegebedürftigkeit sei derzeit nicht genau einzuschätzen, fest stehe, dass die Mutter in ständiger ärztlicher Behandlung sei und Bestrahlungen bekomme. Sollte sich das Krankheitsbild verbessern, so werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung neu geprüft, weshalb lediglich die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden ist.

Eine Integration der bP in die österreichische Gesellschaft während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und wurde dies nicht einmal behauptet.

Es kann im Fall der bP vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von einem halben Jahr im österreichischen Bundesgebiet von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

Unter dem Aspekt des Eingriffes in das Privatleben gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie schon die belangte Behörde im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Schluss, dass gegenwärtig eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde, wobei allerdings einschränkend festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall eine strikte Trennung von der Frage eines Eingriffes in das Familienleben nicht möglich ist.

Die Aufenthaltsberechtigung der Mutter der bP ist mit 26.01.2016 befristet und kann aus hg. Sicht weder beurteilt werden, an welchen Erkrankungen die Mutter leidet bzw. wie pflegebedürftig sie ist oder ob der subsidiäre Schutz verlängert werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, jeweils auf die konkreten Umstände abzustellen ist, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. auch die daran anschließenden hg. Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 2002/20/0235, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220, und vom 29. März 2007, Zlen. 2005/20/0040 bis 0042, jeweils mwH; siehe auch - mit stärkerer Betonung des Elementes der "Abhängigkeit" - die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, sowie vom 17. November 2009, Zl. 2007/20/0955; vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, Zl. B 1277/04).

Unter diesem Aspekt hat die belangte Behörde zu Recht eine Prüfung hinsichtlich des Bestehens eines schützenswerten Familienlebens vorgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1134 festgehalten:

"Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0022, mwH). In diesem Fall erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, mit weiteren Hinweisen auf die hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes samt den sich daraus ergebenden - in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten - Kriterien)."

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Kriterium der Pflegebedürftigkeit eng ausgelegt wird und der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0164 festgehalten hat, dass bei einem an Arthogrypnose bei kongenitalem Dysmorphiesyndrom leidenden, schwer psychomotorisch retardiertem, nach einer Operation weitere Operationen benötigenden und aufgrund einer Gipshose völlig bewegungsunfähigem Kind mit Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 wohl eine entsprechende Relevanz dieser Erkrankung auch für die pflegende Person gegeben ist.

Ausgehend von den Angaben der bP zum Gesundheitszustand der Mutter in den Einvernahmen vor der belangten Behörde hätte die Behörde jedenfalls konkrete Ermittlungen und in weiterer Folge substantiierte Feststellungen zur Erkrankung der Mutter, deren Pflegebedürftigkeit und der tatsächlicher Betreuungssituation treffen müssen.

Im Hinblick auf den bisher ermittelten Sachverhalt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde nach entsprechend umfassenden Ermittlungen und Feststellungen zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass zu erörtern ist, welche Pflegedienste in Österreich derzeit in Anspruch genommen werden bzw. genommen werden könnten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, U 2131/2012-13, zur nunmehr nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmung des vormaligen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - die aber im Wesentlichen ident ist mit der Bestimmung § 9 Abs. 3 BVA-VG - ausgeführt, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) nicht nur auf Dauer unzulässig erklärt werden kann, sondern, dass die Ausweisung auch für eine bestimmte Dauer für unzulässig erklärt werden kann. Auf Grundlage dieser auch auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Unzulässigkeit der Rückkehr für eine bestimmte Dauer, nämlich bis zum Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Mutter, für unzulässig erklärt werden könnte.

Soweit daher tatsächlich nach entsprechenden Ermittlungen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung nicht zulässig, sondern für eine bestimmte Dauer unzulässig wäre, nämlich aus heutiger Sicht bis zum Ablauf der subsidiären Schutzberechtigung der Mutter mit 26.01.2016, so hat die belangte Behörde auf dieses Ende auch einzugehen und dies entsprechend zu begründen (vgl. Schrefler-König / Symanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 9 BFA-VG, Anmerkung 17).

Eine derartige Entscheidung wäre jedoch erst nach Feststellung eines tatsächlich derart beeinträchtigten Zustandes der Mutter möglich, dass diese quasi rund um die Uhr Pflege durch die bP benötigt, welche nicht durch andere Personen oder Einrichtungen substituiert werden könnte. Es gibt nämlich auch stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen in Österreich. Jedenfalls bedarf es Ermittlungen und konkreter Feststellungen zum aktuellen Pflegebedarf (Essen, Anziehen, Waschen, Mobilität, Einkaufen etc) sowie einer gewissen Prognose für die Zukunft.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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