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W115 2002903-1•BVwG W115 2002903-1
W115 2002903-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2015
Ausschlusstatbestände, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W115 2002903-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, VN XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF - teilweise - stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
I. Herr XXXX ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab
XXXX mit einem Grad der Behinderung in Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) zuzuzählen.
II. Ab XXXX liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG idgF vor und Herr XXXX gilt ab XXXX nicht mehr als begünstigter Behinderter.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ambulanzkarte, Landesklinikum XXXX, Urologie vom XXXX
Arztbrief-Entlassungsbericht, Landesklinikum XXXX, Urologie vom XXXX
Arztbrief-Entlassungsbericht, Landesklinikum XXXX, Urologie vom XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von XXXX, Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Bösartige Erkrankung der Harnblase
Unterer Rahmensatz, bei Zustand nach vollständiger operativer Entfernung. 13.01.03 50 vH
02 Verlust der Harnblase
Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz berücksichtigt eventuell auftretende Inkontinenz sowie metabolische und entzündliche Komplikationen bei Darmersatzblase. 08.01.07 50 vH
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Begründend für den Grad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Die Leiden sind schwerwiegend.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Zustand nach Pulmonalembolie, da aus den vorliegenden Befunden eine Einschränkung der Lungenfunktion nicht ableitbar ist. Alle dem Akt beiliegenden Befunde wurden eingesehen und bei der Einschätzung berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH angehört.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung 60 vH betrage.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich sein Gesundheitszustand seit der aktenmäßigen Beurteilung durch den urologischen Gutachter verschlechtert habe bzw. der Gutachter die mit seiner medizinischen Beeinträchtigung verbundenen Einschränkungen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe. Da trotz Berücksichtigung der Diagnose Zustand nach Pulmonalembolie keine Untersuchung durch einen pulmologischen Gutachter erfolgt sei, erachte er sich in seinem Recht auf vollständige Beweisaufnahme sowie in seinem Recht auf Berücksichtigung bzw. Behandlung seiner Anträge verletzt. Es werde daher die Einholung eines pulmologischen Gutachtens mit persönlicher Untersuchung beantragt. Im Rahmen der Durchuntersuchung aufgrund des Rehabilitationsaufenthaltes in XXXX sei erstmals auch der Verdacht auf das Vorliegen eines Morbus Paget gestellt worden, dies verbunden mit der Diagnose der Lumbalgie und einem Zustand nach Bandscheibenprolaps. Diese medizinischen Beeinträchtigungen seien bisher noch nicht berücksichtigt worden und es werde daher auch die Einholung eines chirurgisch/orthopädischen Gutachtens beantragt. Ebenso sei die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderungen unrichtig, da die Einstufung aufgrund der Blasenerkrankung nur um eine Stufe erhöht worden sei. Da, wie die belangte Behörde auch selbst ausführe, die Leiden schwerwiegend seien, sei eine höhere Einschätzung gerechtfertigt. Unberücksichtigt geblieben sei, dass ihm vor allem die Problematik mit der Miktion zu schaffen mache, welche alle 90 Minuten erforderlich sei, da es sonst zu einem Rückstau in den Nieren komme und dies mit der Gefahr einer Nierenbeckenentzündung und starken Schmerzen verbunden sei. Die Miktion sei tagsüber, aber auch nachts unbedingt erforderlich. Es sei ihm nicht mehr möglich durchzuschlafen, da er alle 90 Minuten urinieren müsse, da es sonst zu Nierenschmerzen komme bzw. zu Inkontinenz in die Einlage. Er leide dadurch an Tagesmüdigkeit, da der Nachtschlaf durch die Miktionsproblematik empfindlich gestört sei. Seine Lebensqualität sei dadurch deutlich eingeschränkt. Ebenso leide er immer mehr an psychischen Problemen. Neben der Angespanntheit aufgrund des fehlenden Nachtschlafes gebe es aufgrund des chirurgischen Eingriffes auch Probleme mit seiner Potenz. Zusätzlich leide er an Harninkontinenz und müsse deshalb Tag und Nacht Einlagen tragen. Aufgrund der damit verbundenen Geruchsbelästigung fühle er sich zunehmend in seinem sozialen Umfeld unwohl, weshalb er sich immer mehr aus seinem Bekanntenkreis zurückziehe. Wie im ärztlichen Entlassungsbericht von XXXX angeführt sei, habe dieser Zustand (Inkontinenz und Impotenz) nicht verbessert werden können und er sei daher nach wie vor dadurch massiv beeinträchtigt. Zur Überprüfung seines neurologisch/psychiatrischen Gesundheitszustandes werde die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens beantragt. Aus all den angeführten Gründen ergebe sich, dass sein Grad der Behinderung höher als 60 vH. sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund Thorax und Abdomen, XXXX XXXX vom XXXX
Ambulanzkarte, Landesklinikum XXXX, Urologie vom XXXX
Arztbrief-Entlassungsbericht, Landesklinikum XXXX, Urologie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX
Ganzkörperskelettszintigraphie, XXXX vom XXXX (2fach)
Ton Audiogramm, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten vom XXXX (2fach)
Befund, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten vom XXXX (2fach)
Ambulanzkarte, Landesklinikum XXXX, Urologie vom XXXX (2fach)
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, und in der aktenmäßigen Ergänzung Dris. XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Harn: klar Alb-, Sacch-, Sang-, Nitrit-, Leuko+
Uricult: Keimzahl 1000
Sonographie: Niere rechts: oB. Niere links: oB. Blase: Ersatzblase oB.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Blasenkarzinom
Radikal operiert. 13.01.03 50 vH
02 Verlust der Harnblase
Verlust von Blase und Prostata mit für Ersatzblasen typischen Inkontinenzproblemen sowie vor allem nächtliche Notwendigkeit der Miktion alle 90 Minuten. 08.01.03 70 vH
Gesamtgrad der Behinderung 80 vH
Begründend wird für den urologischen Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH. Erhöhung um eine Stufe da ungünstiges Zusammenwirken.
Die Abweichung vom Vorgutachten ergibt sich aus der Berücksichtigung der nächtlichen Belastung mit relativ kurzen Miktionsintervallen.
4.2. Im zur weiteren Überprüfung des Beschwerdevorbringens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, und der aktenmäßigen Ergänzung Dris. XXXX vom XXXX, wird zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Klinischer Befund: guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand.
Körpergröße: 183 cm, Körpergewicht: 86 kg, Blutdruck: 135/8O mmHg.
Kopf: Zähne: Teilprothese, Brillenträger, Hörstörung beidseits, HG beidseits, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sens. frei, NAP's unauff.
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Brustkorb: symm.
Herz: rhythmisch, norm. konfig. HAT rein, keine path. Geräusche.
Lunge: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS.
Mamma: o.B.
Wirbelsäule: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2 cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 10, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/14.
Bauch: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach med. Laparotomie.
Nierenlager beidseits frei.
Obere Extremität: frei beweglich, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt.
Untere Extremitäten: frei beweglich, Varikositas rechts links ohne troph. Hautstörungen. Reflexe unauff., Zehen- und Fersengang unauff.
Mobilität: unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Verlust der Harnblase wegen Blasenkarzinom
Oberer Rahmensatz, da Verlust von Blase und Prostata mit für Ersatzblase typischen Inkontinenzproblemen sowie vor allem nächtliche Notwendigkeit der Miktion alle 90 Minuten. Belastungsreaktion inkludiert. 08.01.03 70 vH
02 Hochgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts, geringgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links.
Tab. Kolonne 4, Zeile 2 20 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung L4/L5 rechts
Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen. gZ
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Der Gesamt-GdB beträgt 70 vH, weil der führende GdB durch die Leiden 2-3 nicht weiter erhöht wird, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt. Der Grad der Behinderung ist zumindest ab Antragstellung anzunehmen.
Der Berufungswerber ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:
Die Einwendungen des Berufungswerbers wurden eingesehen. In der zweitinstanzlichen Einschätzung wurde der Miktionsstörung unter Position 1) ausreichend Rechnung getragen. Auch die resultierende Belastungsreaktion fließt in diese Position ein. Es liegen keine Befunde vor, die ein signifikantes Residuum nach Pulmonalembolie dokumentieren und sohin ist bei klinisch unauffälligem Befund ohne einschlägiges Therapieerfordernis kein Grad der Behinderung gerechtfertigt. Ein Verdacht auf Morbus Paget konnte nicht erhärtet werden. Die Schädigung der Wirbelsäule und die Hörminderung werden neu in das Gutachten aufgenommen. Die anlässlich der 1. Instanz vorgelegten Befunde (Arztbrief der urolog. Abteilung des KH XXXX vom XXXX und XXXX) belegen die im Gutachten erhobenen Sachverhalte und stehen nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Auch die anlässlich des Berufungsverfahrens vorgelegten Befunde (Szintigraphiebef. (Ganzkörper) vom XXXX, HNO-Bef.
(Hochtoninnenohrschwerhörigkeit) vom XXXX, Urolog. Bef. (Z.n. radikaler Zystoprostatektomie) vom XXXX, Rehab. Bef. (XXXX, (Harnblasenkarzinom) vom XXXX, Urolog. Bef. (Z.n. radikaler Zystoprostatektomie - Status febrilis bei liegendem DK) vom XXXX, Urolog. Bef. vom XXXX, CT-Bef, (Thorax, Abdomen) vom XXXX) enthalten kein pathologisches Substrat, welches eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten ist die höhere Einschätzung des Leidens unter lf. Nr. 1) aufgrund der glaubwürdigen Symptomatik gerechtfertigt. Diese Position inkludiert Leiden 2) aus dem erstinstanzlichen Gutachten. Leiden 2) und 3) werden neu in das Gutachten aufgenommen, bedingen jedoch wegen des Ausmaßes keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.
Der Verlust der Harnblase ist die Folge der bisherigen Erkrankung des Organes. Somit getrennte Einschätzung unzweckmäßig.
5. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Bundesberufungskommission dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
5.1. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Möglichkeit einer spontan auftretenden Inkontinenz ihn davon abhalte, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da unvorhersehbar größere Urinmengen in die Vorlage gehen könnten und er keine Möglichkeit habe, diese Vorlage in einem öffentlichen Bus zu wechseln. Durch schlechte Busintervalle und lange Fahrtdauer könne er auch die notwendigen Miktionsintervalle nicht einhalten. Auch könne es durch Urinieren im Stehen in einer öffentlichen Toilette zu Restharnbildung kommen, was zu Infektionen führen könne. Weiters seien die Unverträglichkeit einiger Lebensmittel wegen der Bildung seiner Neoblase aus einem Stück seines Dünndarmes weder beurteilt noch in dem Ermittlungsverfahren berücksichtigt worden. Die Einhaltung einer strengen Diät sei nach wie vor notwendig. Um sein körperliches Wohlbefinden zu erhalten sei es nötig eine Schonkostdiät einzuhalten. Diese sei nur schwer mit einer basischen Ernährung, die, um eine Übersäuerung zu vermeiden, für die Neoblase von Vorteil sein würde, vereinbar. In Verbindung mit der Schonkostdiät würden Verdauungsprobleme auftreten. Seine durchgehende Angespanntheit würde zu Konflikten mit seiner Familie und seinem Umfeld führen. Auch seine Impotenz führe zu einer Verschlechterung seines Wohlbefindens. Ebenso belaste ihn seine schlechte körperliche Verfassung und sein großes Konditionsdefizit, welches durch medizinisch notwendige Pausen vergrößert werde. Selbst geringe Anstrengungen bei alltäglichen Tätigkeiten würden ihn außer Atem bringen und würden mehrere Unterbrechungen erfordern. Die Tagesmüdigkeit sei nach wie vor eine ständige Belastung. Aufgrund der angeführten Belastungen und Beeinträchtigungen finde er eine Anhebung auf einen Grad der Behinderung von 80 vH als eher entsprechend. Er ersuche um Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen seiner dauernden Gesundheitsschädigung.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Ultraschall der Beinvenen, Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie vom XXXX
6. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der AW ist mit der Einschätzung aus XXXX nicht einverstanden und wendet ein, dass die Unverträglichkeit einiger Lebensmittel aufgrund der Bildung einer Neo-Blase aus einem Stück Dünndarm im Gutachten unberücksichtigt geblieben wäre. Es sei eine strenge Diät erforderlich und zum Erreichen seines körperlichen Wohlbefindens eine Schonkostdiät einzuhalten. Als Folge dieser Schonkost treten Verdauungsprobleme auf, welche mehrmals täglich längere Sitzungen am WC zur Folge hätten. Weiters bestünden krankheitsbedingte Familienkonflikte, eine schlechte körperliche Verfassung und eine Tagesmüdigkeit infolge der 90-minütigen Miktionsintervalle. Der Berufungswerber musste wegen einer Thrombophlebitis am linken Bein bis XXXX behandelt werden. Als objektive Befunde kommt ein chirurgischer Befund vom XXXX zur Vorlage. Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom XXXX unter Berücksichtigung der Aktenlage.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Verlust der Harnblase wegen Blasenkarzinom
Oberer Rahmensatz, da Verlust von Blase und Prostata mit für Ersatzblase typischen Inkontinenzproblemen sowie vor allem nächtliche Notwendigkeit der Miktion alle 90 Minuten. Belastungsreaktion inkludiert. 08.01.03 70 vH
02 Hochgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts, geringgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links.
Tab. Kolonne 4, Zeile 2 20 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung L4/L5 rechts
Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen. gZ
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Zustand nach Thrombophlebitis der Vena saphena magna links
Unterer Rahmensatz, da laut Befund des behandelnden chirurgischen Facharztes eine wesentliche Besserung eingetreten ist, die tiefen Venensysteme frei sind und keine Dauertherapie erforderlich ist. 05.08.01 10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamt-GdB beträgt 70 vH, weil der führende GdB durch die Leiden
2 - 4 nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges
Zusammenwirken besteht. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes wird Leiden 4) neu in das Gutachten aufgenommen. Hinsichtlich der bereits anerkannten Leiden unter lfd. Nr. 1) bis 3) werden keine anderslautenden medizinischen Befunde vorgelegt, sodass keine abweichende Beurteilung erfolgen kann.
Die geltend gemachten Beschwerden nach Teilresektion des Dünndarmes zur Bildung einer Neo-Blase werden unter Leiden 1) subsumiert. Weder ein schlechter Allgemeinzustand noch ein schlechter Ernährungszustand wurde anlässlich der Untersuchung XXXX ermittelt, noch im Parteiengehör durch objektive medizinische Befunde belegt. Eine spezielle Diätvorschrift liegt nicht vor.
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach die dem Beschwerdeführer bis XXXX befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit unbefristet weitergewährt wird.
9. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
9.1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass auf sein Vorbringen, ihm sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, bisher nicht eingegangen worden sei. Betreffend das Venenleiden werden ein Ultraschallbefund Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom XXXX, die Überweisung Dris. XXXX zur operativen Sanierung und die Aufnahmeinformation des Landesklinikums XXXX für die Operation am XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Ab XXXX bezieht der Beschwerdeführer eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension und steht nicht in Beschäftigung.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX und dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind hinsichtlich der Diagnosen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Hinsichtlich der Zuordnung der Gesundheitsschädigung "Verlust der Harnblase" und "Blasenkarzinom" zu einer oder mehreren Richtsatzpositionen kommt es zu unterschiedlichen Ansätzen in den Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX.
Es wird diesbezüglich den Ausführungen Dris. XXXX vom XXXX und XXXX in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX gefolgt, da hier in Zusammenschau mit dem urologischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wird, dass die Einschätzung des Leidens "Verlust der Harnblase wegen Blasenkarzinom" zusammengefasst unter Richtsatzposition 08.01.03 zu erfolgen hat, da der Verlust der Harnblase die Folge der zeitlich vorgelagerten Erkrankung "Blasenkarzinom" dieses Organes ist.
Auch wird in den eingeholten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es gegenüber der Einschätzung durch die belangte Behörde zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung kommt, da die Beschwerdesymptomatik auf Grund der Inkontinenzprobleme - vor allem der Notwendigkeit der Miktion alle 90 Minuten - höher zu bewerten ist.
Weiters wird in der Stellungnahme vom XXXX von Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass hinsichtlich der im Gutachten vom XXXX angeführten Leiden unter den Nummern 1 bis 3 keine anderslautenden medizinischen Befunde vorgelegt worden sind, sodass in diesem Zusammenhang keine abweichende Beurteilung angezeigt gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes zum Parteiengehör geltend gemachten Beschwerden im Zusammenhang mit der Teilresektion des Dünndarmes zur Bildung einer Neo-Blase werden in der Beurteilung unter der laufenden Nummer eins mitberücksichtigt (siehe diesbezüglich die eingeholte ergänzende Stellungnahme vom XXXX unter Punkt I.6.). Ein schlechter Allgemeinzustand bzw. ein schlechter Ernährungszustand liegt nach den eingeholten Sachverständigengutachten ebenfalls nicht vor. Aufgrund des vorgelegten Befundes im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX wird Leiden Nr. 4 ("Zustand nach Thrombophlebitis der Vena saphena magna links") neu in die Beurteilung aufgenommen.
Es wurde somit in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem Akteninhalt und auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Unterlagen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliegt, zu entkräften.
Im Ultraschallbefund Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom XXXX, wird als Ergebnis angeführt, dass sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines thrombotischen Geschehens bzw. eine Leitveneninsuffizienz ergeben hat. Es wird somit kein höheres, einschätzungswürdiges Funktionsdefizit dokumentiert als gutachterlich festgestellt wird.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Bezüglich des Vorbringens, es mögen auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft werden, ist auszuführen, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten feststellt - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.).
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist und kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da der Beschwerdeführer ab XXXX eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht, liegt ab diesem Zeitpunkt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.
Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Ende der Begünstigteneigenschaft auszusprechen ist, wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes ausgeführt:
Zum Sachverhalt, dass mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in der Höhe von 50 vH vorliegenden Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre, die Berufungsbehörde jedoch aufgrund des in der Höhe von lediglich 40 vH objektivierten Grades der Behinderung das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, ausgesprochen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 23.05.2006, Zl. 2004/11/0236 ausgeführt, dass die Berufungsbehörde damit über eine künftige Rechtsposition des Beschwerdeführers und somit eine Angelegenheit entschieden hat, die nicht "Sache" des Rechtsmittelverfahrens in Ansehung des erstbehördlichen Bescheides war. Der Berufungsbescheid sei somit mit Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit der Behörde belastet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, Zl. 90/19/0505).
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nach, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Eine Ermächtigung der Behörde, die Begünstigteneigenschaft zu befristen, räumt das BEinstG hingegen nicht ausdrücklich ein.
Da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten jedoch erst mit dem gegenständlichen Erkenntnis rechtskräftig ausgesprochen wird und bereits seit XXXX ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vorliegt, kann mit der uneingeschränkten Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und des Grades der Behinderung, der gesetzlichen Regelung betreffend Begünstigteneigenschaft nicht entsprochen werden. Einer gesonderten bescheidmäßigen Aberkennung der Begünstigteneigenschaft stünde nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung - der Ausschlussgrund liegt ja bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor - die Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses entgegen.
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft ab dem am XXXX gestellten Antrag vorliegen und ein Grad der Behinderung in der Höhe von 70 vH festgestellt wurde, jedoch ab XXXX ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird - wie bereits unter Punkt II. 2. ausgeführt - festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten feststellt - ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Soweit in der Beschwerde die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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