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W132 2009124-1•BVwG W132 2009124-1
W132 2009124-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2009124-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da maßgebliches zusätzliches Leiden.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass sie keinesfalls voll integriert und psychopathologisch stabil, sondern trotz regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung psychisch instabil sei. Es erfolge regelmäßig fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung in Form von Hausbesuchen, da die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sei, die Wohnung alleine zu verlassen. Ferner sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Beschwerden mit vermehrten Suizidgedanken, dissoziativen Zuständen mit Verwirrtheit und auch zu einer Verschlechterung der Panikstörung gekommen. Auch leide die Beschwerdeführerin vor allem in der Öffentlichkeit unter schweren dissoziativen Attacken mit Derealisations- und Depersonalisations-Symptomen. Aufgrund eines epileptischen Anfalles im Jänner 2014 sei die Beschwerdeführerin gestürzt. Im MRT-Befundbericht vom 02.01.2014 sei im Gehirnschädel ein einzelner ca. 7 mm haltender unspezifischer Glioseherd rechts parietal festgestellt worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur unter sehr seltenen generalisierten, großen und komplex vokalen Anfällen mit einem Intervall von mehr als einem Jahr bzw. unter kleinen und einfach vokalen Anfällen mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten leide.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde lautend auf den Namen XXXX (vormals XXXX) vorgelegt.
In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme XXXX vom XXXX wird Folgendes festgehalten:
Die Einschätzung erfolgte am XXXX aufgrund der anamnestischen Angaben und der vorgelegten Befunde. Im Vergleich zum Vorgutachten aus 2010 wurde nun eine Epilepsie als zusätzliches Leiden angeführt. Diese fand im dem Befund des Facharztes XXXX keine Erwähnung, wurde jedoch von XXXX am XXXX diagnostiziert und daher als zusätzliche Diagnose eingeschätzt. Es findet sich keine Anfallsbeschreibung, kein Anfallskalender, kein EEG-Befund, es wurde aber ein Antiepileptikum verschrieben, daher war mit 30 vH einzuschätzen. Ein unspezifischer 1 mm Gliosespot in der MRT ist eine geringfügige Veränderung und bewirkt keine gesonderte Einstufung. Im Vorgutachten war weiters eine Persönlichkeitsstörung eingeschätzt worden, welche fachärztlich diagnostiziert und behandelt und klinisch nachvollziehbar war. XXXX stellte im Rahmen seiner Behandlung eine neue Diagnose, welche nunmehr berücksichtigt wird.
Bei der klinischen Nachuntersuchung wurde in erster Linie der Wunsch nach den Zusatzeintragungen vorgebracht. Es wird in späterer Folge ein Befund über eine dreitägige stationäre Behandlung XXXX nachgereicht, welche aufgrund von Gewichtsschwankungen unklarer Genese erfolgte, ein EEG wurde nicht durchgeführt, es bestand weiterhin der Verdacht auf eine Epilepsie, wobei die Medikamentenspiegel 2 Monate nach Beginn der Einnahme zu niedrig waren. Diagnostisch ergab sich keine wesentliche Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die fachärztliche Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen habe keine Änderung der Einschätzung ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die Schwere der "posttraumatischen Belastungsstörung" verkenne. Seit Jahren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit wechselnden Symptomen (Klopfzwang, stark ritualisiertes Verhalten, Zwangsgedanken usw.). Die Beschwerdeführerin befürchte, sich selbst zu verletzen oder sich das Leben zu nehmen. Sie leide zusätzlich an Verwirrtheitszuständen, sei oft örtlich nicht orientiert, nehme ihre Umwelt verzerrt wahr und fühle sich von Kleinigkeiten bedroht. Sie sei nicht in der Lage diese Situationen alleine zu überwinden und bedürfe einer Begleit- bzw. Vertrauensperson. Sie leide zusätzlich an Derrealisationszuständen und Depersonalisationsgefühlen und versuche sich durch starke Reize wie zwicken oder beißen wieder zu spüren. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Insgesamt sei sie gehemmt, unsicher und kontaktscheu, emotional instabil, empfindlich und ängstlich. Im PSSI erkenne man eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig, welche nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Betreffend die Epilepsie führe die Beschwerdeführerin sehr wohl einen Anfallskalender und könne auch ein aktueller EEG-Befund mit Schlafentzug vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von der Sachverständigen nicht dazu befragt worden und habe diese Unterlagen entsprechend bisher nicht vorgelegt. Aufgrund eines epileptischen Anfalles im Jänner 2014 sei die Beschwerdeführerin gestürzt und sei vom XXXX im Gehirnschädel ein einzelner ca. 7 mm großer unspezifischer Glioseherd rechts parietal festgestellt worden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur unter sehr seltenen generalisierten großen Anfällen mit einem Intervall von mehr als einem Jahr bzw. nur unter kleinen Anfällen mehrmals jährlich leide. Im Übrigen bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den neurologisch- psychiatrischen Leiden. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Bekräftigung des Vorbringens wurde auf einen psychologischen Befund von XXXX, ein MRT vom 02.01.2014 und einen Befund XXXX vom XXXX verwiesen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Medikamentöse Therapie: Fluoxetin 40 mg 1; Abilify 10 mg 1; Atarax 25 mg l-H-2; Lamotrigin 100 mg 1-0-0-2; Losarfan 50 mg 1; Dilatrend 6,25 1-0-1; Oieovit D3 Tropfen 60 pro Woche.
Neurologischer Status: Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht.
Psychischer Status: Verstandesmäßig unauffällig. Befindlichkeit: im Gespräch und unter Einnahme von morgens 1 Xanor ausgeglichen und freundlich. Aber anamnestisch Anfälle von Panik, Tiefenangst, Angst vor Enge und Geschwindigkeit, flash backs und Intrusionen, posttraumatische Symptome nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch den Vater, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, kann keine Stiegen hinuntergehen, immer wieder dissoziative Zustände, Wahrnehmungsstörungen. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um 2 Stufen erhöht wird, da sich beide Leiden ungünstig gegenseitig beeinflussen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wird ihr in beiden Punkten recht gegeben. Sowohl die Einstufung der posttraumatischen Belastungsstörung als auch die Einstufung der Epilepsie werden auf Grund der nun vorliegenden Befunde, die bei der Erstuntersuchung nicht vorhanden waren, auf 50 vH angehoben. Sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH ergibt. Auf Grund der nunmehr vorliegenden Befunde kommt es zu einer Änderung der im Vorgutachten niedriger eingestuften Leiden.
5. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.02.2015 zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 30.01.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurde das Leiden der Beschwerdeführerin nunmehr dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend abweichend vom angefochtenen Sachverständigengutachten beurteilt, woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH resultiert. Nachvollziehbar dokumentiert, ist die Beschwerdeführerin trotz Therapie im sozialen Leben schwer beeinträchtigt, psychisch instabil und erleidet mehrmals monatliche Absencen und Jacksonanfälle.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der neurologischpsychiatrischen Leiden die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt und sohin ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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