BVwG W182 2101238-2

W182 2101238-2Bundesverwaltungsgericht27.02.2015

Regest

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden,<br/>Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2101238-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2101238.2.00

Spruch

W182 2101238-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, IFA Zl. 1009809704, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, reiste am 04.04.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.04.2014, Zl. 1009809704/14513865, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF das Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dieses Vorbringen nicht geeignet sei, ihr den Status einer Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

1.3. Der Bescheid wurde der BF am 17.04.2014 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurde ihr mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag in ihrer Muttersprache mitgeteilt, dass ihr eine mit Adresse und Telefonnummer genannte Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. In diesem Zusammenhang wurde sie zusätzlich darauf hingewiesen, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit ihren Rechtberater in Verbindung zu setzen.

1.4. Am 19.05.2014 langte beim Bundesamt eine Vollmachtsbekanntgabe für den im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertreter ein.

1.5. Am 21.05.2014 langte beim Bundesamt ein Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dem eine Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid beigeschlossen war. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF den Bescheid des Bundesamtes einem Bekannten mit "dem Ersuchen und Auftrag" übergeben habe, "durch eine ordnungsgemäße Vertretung sicherzustellen, dass eine Beschwerde erhoben" werde. Der Bekannte habe die BF zum XXXX gebracht und ihr erklärt, dass sie im Vorzimmer warten solle, da sie ohnehin kein Deutsch verstünde. Er würde die erforderlichen Veranlassungen mit den Mitarbeitern des Vereins besprechen. Er habe offenbar auch einen Geldbetrag unter dem Vorwand kassiert, diesen an den Verein weiterzuleiten. Tatsächlich habe er den Geldbetrag vereinnahmt und den Verein auch nicht mit der Erhebung einer Beschwerde beauftragt. Als die BF am 14.05.2014 im Verein erschienen sei, um sich zu vergewissern, ob alles Erforderliche getan worden sei, habe sich herausgestellt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2014 versäumt sei. Die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gewahrt. Aus der Perspektive der BF sei die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde ein unabwendbares unvorhersehbares Ereignis und könne ihr kein Verschulden an der Versäumung der Frist vorgeworfen werden, allenfalls ein geringfügiges. Sie habe sich um ihre Angelegenheiten gekümmert und sei Opfer eines Betrugsschemas geworden, dass sie nicht durchschauen habe können. Als Beweismittel wurde die Einvernahme der BF sowie eines informierten Vertreters des Vereins angeboten.

1.6. Mit Schreiben des Bundesamts vom 12.12.2014 wurde der BF bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass aufgrund ihres Antragsschreibens kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis erkannt werden könne und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Insbesondere zeige der geschilderte Sachverhalt klar, dass die Fristversäumnis nicht unabwendbar gewesen sei, da es als durchaus zumutbar anzusehen sei, sich in Anbetracht der Wichtigkeit der Beschwerdeerhebung auch von der Einbringung zu überzeugen und somit die nötige Sorgfalt walten zu lassen, zumal die BF vor Ort anwesend gewesen sei. Die BF bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und darüber hinaus bekanntzugeben, um welche Person es sich bei dem im Antragsschreiben genannten Bekannten handle und was diese Person zu einer derartigen Hilfsleistung qualifiziert habe. Weiters erging die Aufforderung, das Datum des oben beschriebenen Ereignisses sowie den übergebenen Geldbetrag zu nennen. Sollte Voranstehendes nicht möglich sein, werde die BF bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter aufgefordert, bekanntzugeben, aus welchen Gründen dies nicht möglich sei.

1.7. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 06.01.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Schreiben des Bundesamtes vom 12.12.2014 vertretene Anschauung zur Sorgfalt der BF dem Sinn nach nicht klar erkennbar sei. Falls dadurch ausgedrückt werden wolle, dass sich die BF mit mehr Sorgfalt hätte verhalten müssen, so sei dem entgegenzuhalten, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um die - rechtzeitige - Einbringung der Beschwerde zu veranlassen. Nicht nachvollziehbar sei, wenn der BF zugemutet werde, sich von der Einbringung der Beschwerde zu überzeugen, da diese ja unbestritten neu in Österreich und der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Wie und von was hätte die BF sich also überzeugen müssen? Die BF sei das Opfer eines Betrugsschemas geworden, dass sie nicht durchschauen habe können. Das Verhalten der BF vor Ort sei allenfalls als Ungeschicklichkeit und höchstens als geringfügiges Verschulden zu erkennen. Im Sinne der Mitwirkungspflicht erscheine es als das Rationellste, die BF mündlich zu sämtlichen Punkten zu befragen für den Fall, dass die Behörde aus dem bisherigen Vorbringen noch nicht davon überzeugt sei, dass taugliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen. Im Falle der Befragung könnten sämtliche Detailfragen (Namen, Schadenshöhe, Verluste) genau geklärt werden. Nur durch ein zweitinstanzliches Verfahren könne unabhängig überprüft werden, ob die BF im Falle der Rückkehr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK gefährdet sei.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde u. a. ausgeführt, dass die BF im Verfahren durch das Bundesamt zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen und dabei aufgefordert worden sei, den Namen des Bekannten, das Datum des beschriebenen Ereignisses sowie den übergebenen Geldbetrag zu nennen. Weiters sei sie für den Fall, dass ihr Voranstehendes nicht möglich sei, aufgefordert worden, bekanntzugeben, aus welchen Gründen dies nicht möglich wäre. Die BF seit dem in keinster Weise nachgekommen. Vielmehr habe die BF und deren ausgewiesene Vertretung den nicht näher begründeten Antrag gestellt, eine Einvernahme ihrer Person oder eines informierten Vertreters anzuberaumen. Hierbei werde übersehen, dass im gegenständlichen Verfahren das Glaubhaftmachen von tauglichen Wiedereinsetzungsgründen nötig sei. Aufgrund der Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens sei somit nicht nachvollziehbar, warum die gestellten Fragen unbeantwortet geblieben seien und auch keine Begründung dazu abgegeben worden sei. Es dränge sich angesichts der von Grund auf schwer bzw. nicht nachvollziehbaren Antragsbegründung der Schluss auf, dass aus verfahrenstaktischen Gründen auf Verfahrensverzögerung gesetzt werde und der geschilderte Sachverhalt ein rein gedankliches Konstrukt darstelle. Auch die Tatsache, dass die BF die Befragung eines nicht namentlich genannten Vertreters eines Vereins beantrage, diene offensichtlich der Verfahrensverzögerung, es sei jedenfalls kein Grund erkennbar, diesen informierten Vertreter im Antrag nicht zu benennen. Auch sei nicht erkennbar, was diese Person im Verfahren beitragen könne und dränge sich der Schluss auf, dass es sich um einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis handle. Die Notwendigkeit einer persönlichen Befragung erschließe sich jedenfalls nicht und sei dies aus verfahrensökonomischen Gründen angesichts der einfachen Fragestellung auch nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der BF durch die Behörde eine Rechtsberatungsorganisation zu Verfügung gestellt worden und sei ihr dies auch in chinesischer Sprache nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dass die BF sich an eine unbekannte, offensichtlich nicht vertrauenswürdige Person gewandt habe und offensichtlich keinerlei zumutbare Schritte zur Überwachung, etwa durch Begleiten der sprachkundigen Hilfsperson, gesetzt habe, sei einzig und allein in ihrem eigenen Verantwortungsbereich und Verschulden gelegen und Stelle keinesfalls ein unabwendbares unvorhergesehenes Ereignis dar. Angesichts der Vielzahl von Unterschriften, die die BF bisher im Verfahren leisten habe müssen, sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen derart wichtigen Schritt ohne Bestätigung und ohne Unterschrift zugelassen habe. Es sei auch im Ermessen der BF gelegen, von der zugewiesenen Organisation nicht Gebrauch zu machen. Es treffe sie somit sowohl Auswahl- als auch Überwachungsverschulden. Dies gelte umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzung gestellt werden. So hätte ein einfaches und formloses Schreiben, dass die BF mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, um die Frist zu wahren. Aufgrund obiger Ausführungen sei im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, dass die BF an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte. Somit lag keinesfalls ein unabwendbares unvorhergesehenes Ereignis vor.

1.9. Gegen den abweisenden Bescheid wurde von der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt und ausgeführt, dass die BF von einem Bekannten über die Einbringung der Beschwerde in betrügerischer Absicht getäuscht wurde. Das Bundesamt meine in der Begründung seiner Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung, es sei nicht verständlich, warum sich die BF nicht an die ihr zugewiesene gesetzliche Rechtsberatungsorganisation gewandt habe, und dass sie selbst daran schuld sei, einer im Rückblick nicht vertrauenswürdigen Person bezüglich der Einbringung der Beschwerde geglaubt zu haben. Festzustellen sei, dass auch die Erklärungen in chinesischer Sprache für die BF aufgrund ihres geringen Bildungsgrades und ihres mangelnden Verständnisses rechtlicher Vorgänge in Österreich nicht verständlich gewesen seien und dass sie selbst, wenn sie sich der Möglichkeit, sich des gesetzlichen Rechtsberaters um Hilfe zu bemühen, bewusst gewesen sei oder wäre, eben eine private Organisation damit beauftragen habe wollen. Nachdem sie geglaubt habe, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, habe sie keinen Grund mehr gehabt, zur Rechtsberatung zu gehen. Die Täuschung durch ihren Bekannten, der auf die BF den Eindruck erweckt habe, sich in Österreich auszukennen, sei auch nicht als Auswahlversagen zu bewerten, da er lediglich die Rechtsvertretung vermitteln hätte sollen, stattdessen jedoch die Kosten einfach in die eigene Tasche gesteckt habe. Dies sei nicht vergleichbar damit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der aus eigenem Verschulden die Frist versäume. Unverständlich sei auch, warum das Bundesamt meine, eine Befragung der BF oder eines Vertreters des Vereins sei nicht erforderlich, da daraus kein Beweiswert abzuleiten sei, gleichzeitig jedoch der BF abspreche, die Wahrheit über die diesbezüglichen Vorfälle gesagt zu haben. Die Tauglichkeit der BF sei jedoch nur mit Abhaltung einer mündlichen Einvernahme möglich. Wenn eine tatsächliche Prüfung der von der BF vorgebrachten Umstände stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass ein unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, dass die BF daran gehindert habe, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt werde. Die von der BF vorgebrachten Umstände würden der Wahrheit entsprechen und es wäre daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben gewesen. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen. Für die BF wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurück zu verweisen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit die BF die vorgeworfene Kritik an ihrem Vorbringen widerlegen könne; der BF Asyl zu gewähren; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2014, Zl. 1009809704/14513865, wurde der BF am 17.04.2014 persönlich ausgefolgt.

Am 21.05.2014 langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der BF samt Beschwerde, welche am selben Tag per Fax eingebracht wurden, bei der belangten Behörde ein.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF einen Bekannten den Bescheid übergeben und beauftragt habe, für sie einen Verein mit der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid zu beauftragen. Der Bekannte habe die BF im Glauben gelassen, auftragsgemäß gehandelt zu haben, habe jedoch in Wirklichkeit den Verein nicht beauftragt und das Geld, das die BF ihm für den Verein gegeben habe, für sich behalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Schriftsätzen der BF bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl.I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

3.2.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG (sowie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des § 46 Abs 1 VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. etwa VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/10/0075; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0286; VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; VwGH 12.11.1996, 96/19/0948). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0225). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Vertreters bedient, ist ihr nach ständiger Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Im Fall einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesfalls auch davon ab, dass weder die Partei noch deren Bevollmächtigten ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (vgl. etwa VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; VwGH 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021; VwGH 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078, VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, ist Bote und nicht Bevollmächtigter. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht. Zum Vorwurf könnte der Partei lediglich die Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht gemacht werden (vgl. VwGH 04.09.1992, Zl. 90/19/0471). Die bloße Hilfeleistung bei der Erstellung der Berufung macht den beigezogenen rechtskundlichen Freund noch nicht zu einem "Vertreter", dessen Verschulden der Partei zuzurechnen ist (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0225). Nimmt ein Asylweber bei der Verfassung der Berufung die Hilfe einer anerkannten Flüchtlingsberatungsstelle in Anspruch, unterfertigt die Berufung danach eigenständig und vertraut auf die Zusicherung des Mitarbeiters der Beratungsstelle, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, liegt in dieser Konstellation kein Vollmachtsverhältnis vor, sodass ein Verschulden des Mitarbeiters dem BF nicht trifft (vgl. VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Diesfalls trifft ihn aber auch kein grobes Auswahlverschulden oder eine grob schuldhafte Verletzung einer Überwachungspflicht: "Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritas-Beraters zu zweifeln, treffe aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Caritas-Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat (VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). "Hat der BF seine Gattin zumindestens damit beauftragt, die rechtzeitige Einbringung einer Berufung durch einen, von ihr in seinem Namen zu beauftragenden Anwalt zu veranlassen, ist ein Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB zustandegekommen. Die durch die Zusicherung der Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages übernommene Verpflichtung der Gattin zur Vornahme einer Rechtshandlung (und nicht bloß zur Überbringung einer Erklärung) schließt es aus, die Gattin des BF als seine Botin zu qualifizieren (Hinweis E 25.2.1993, 92/18/0175). Dem BF war daher das Verschulden seiner Machthaberin jedenfalls zuzurechnen (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0256)" (VwGH 11.09.2001, Zl. 2001/21/0061).

Auch mangelnde Sprachkenntnisse können ohne Hinzutreten eines konkreten weiteren Hinderungsgrundes (insbesondere daran, entsprechende Erkundigungen einzuholen oder an dem Versuch, einen Dolmetscher beizuziehen) die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139; VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; VwGH 14.10.2008, Zl. 2008/22/0544; VwGH 17.12.2010, Zl. 2007/18/0953). Dies gilt in gleichen Maßen für Rechtsunkenntnis und mangelnde Erfahrung im Umgang mit Behörden (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 2002/17/0281; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH 26.06.2007, Zl. 2005/01/0034).

3.2.4. Aus dem Antrag vom 21.05.2014 sowie den darauf folgenden Schriftsätzen der BF bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters geht hervor, dass die BF einen "Bekannten" damit beauftragt hat, für sie die Verfassung, Erhebung und rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde durch einen Verein zu veranlassen. Die Einbindung der BF beschränkte sich diesbezüglich lediglich auf die Übergabe des Bescheides und einer - nicht näher bestimmten - Geldsumme, die für den Verein bestimmt gewesen ist, an den Bekannten. Unter Zugrundelegung der unter Punkt II.3.2.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit zwischen der BF und ihrem "Bekannten" ein Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Dass den Bekannten der BF an der Fristversäumung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, ist angesichts der Ausführungen im Antrag vom 21.05.2014 evident und unstrittig.

Aber selbst wenn man hinsichtlich des Bekannten von keinem Vollmachtsverhältnis ausgehen würde, enthält der Antrag vom 21.05.2014 keine begründete Darlegung dafür, wieso die BF kein grobes Auswahlverschulden oder eine grob schuldhafte Verletzung einer Überwachungspflicht treffen würde. So wurden von der BF im Wiedereinsetzungsantrag keinerlei begründete Anhaltspunkte vorgebracht, die auch nur andeuten würden, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Sorgfalt, die von einer an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerberin zu erwarten ist, blind auf die Verlässlichkeit eines nicht näher bestimmten "Bekannten" vertrauen hätte dürfen. Mangelnde Sprach- und Rechtskenntnisse der BF reichen als Grund hierfür jedenfalls nicht aus. Die BF und ihr rechtsfreundlicher Vertreter haben es zudem auch noch nach einer expliziten schriftlichen Aufforderung des Bundesamtes weiterhin unterlassen, diesbezüglich substantiierte Angaben nachzureichen. Somit ist aber auch insbesondere unter Zugrundelegung der unter Punkt II.3.2.2. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Entscheidung des Bundesamtes, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen, nicht entgegenzutreten.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur).

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