BVwG I402 2003021-1

I402 2003021-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2003021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2003021.1.00

Spruch

I402 2003021-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 03.09.2013, ohne GZ (im Bescheid angeführte Behindertenpassnummer: XXXX, darin angeführte Versicherungsnummer: XXXX), wegen Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (nunmehr: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde), unter Vorlage diverser Befunde und Gutachten am 04.03.2013 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Die belangte Behörde befasste eine ärztliche Sachverständige mit der aktenmäßigen Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einschätzung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010.

3.1. Diese Sachverständige erstattete am 21.06.2013 ein Gutachten, in dem sie - nach Angaben zur Anamnese, Medikation und zu den herangezogenen Hilfsbefunden -auszugsweise Folgendes ausführt:

"Status- Fachstatus:

Bei mehrfachem Risikoprofil (pos. Familienanamnese, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus (40Zig/d), art. Hypertonie und Adipositas erfolgte nach reversiblen Troponin-Auslenkungen eine Stentung (RCA) 2005 bzw. Restentung 2010 (RCX). Erfreulicherweise zeigte sich im Verlauf kein weiteres pectanginöses Ereignis; die umfängliche fachärztliche Begutachtung ergab zuletzt ergometrisch eine Leistung von 51 % des Alterssolls bei Abbruch wegen Beinschmerzen ohne KHK-Zeichen; Auch eine Echokardiographie blieb ohne wesentlichen pathologischen Befund.

Eine verordnete CPAP-Masken-Therapie wegen leicht-mittelgradigem Schlafapnoesyndrom hätte der Antragsteller bereits vor einem Jahr selbst beendet.

Lt. Orthopädischem GA besteht eine leichte degenerativ bedingte Wirbelsäulenerkrankung mit Schmerzen der thorakalen Wirbelsäule sowie Spreizfüße;

Auch aus internistischer und psychiatrischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit zuletzt attestiert, es bestehe lediglich eine reaktive Depressio aufgrund bestehender Langzeitarbeitslosigkeit mit dadurch bedingten innerfamiliären Spannungen und Alkoholabusus. Eine begleitende Psychotherapie bzw. fachärztliche Behandlung wurde zum Untersuchungszeitpunkt (2012) jedoch abgelehnt.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung ...

Lfd.Nr. / Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden / Pos.Nr. / GdB %

Lfd.Nr. 1; KHK, Z.n. Stenting; Pos.Nr. 05.05.02; GdB 30%,

Lfd.Nr. 2; affektive Störung; Pos.Nr. 03.06.01; GdB 10%,

Lfd.Nr. 3; Funktionseinschränkungen geringen Grades; 02.01.01; GdB 10 %,

Lfd.Nr. 4; Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Indikation; 06.11.02; GdB 20

%.

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: kardiologischerseits ist die Linksventrikelfunktion gut erhalten bei Z.n. erfolgreicher Gefäßausdehnung / Stent-Implantation

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 4 erhöht um 1 Stufe. Begründung: Es besteht eine Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie, welche allerdings vom Antragsteller selbst abgesetzt wurde; dadurch und die geringe (ebenso unbehandelte) affektive Begleiterkrankung kommt es wechselseitig zur ungünstigen Leidensbeeinflussung.

...".

3.2. Zu diesem Gutachten gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur teilweise Parteiengehör, da sie ihm nur eine Seite des Gutachtens übermittelte.

4.1. Mit Bescheid vom 03.09.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" unter Hinweis auf den im eingeholten Gutachten angegebenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab. Dieser Bescheid weist keine Geschäftszahl auf, führt jedoch in der Zeile untehalb des Datums die Versicherungsnummer "VN 1919239762" an. Als angewendete Rechtsgrundlage zitierte die belangte Behörde in diesem Bescheid "§§ 2, 3, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) BGBl. I Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung". In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies sie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid "gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG in Verbindung mit §§ 13 und 63 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) das

Recht [zusteht], ... innerhalb von sechs Wochen nach dessen

Zustellung beim Bundessozialamt schriftlich eine Berufung einzubrigen".

4.2. Mit einem weiteren Bescheid gleichen Datums (03.09.2013) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies zur Begründung auf den von der Sachverständigen festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Auch dieser Bescheid weist keine Geschäftszahl auf, führt jedoch in der Zeile unterhalb der Datumsangabe einerseits die Versicherungsnummer ("VN XXXX") und andererseits die Behindertenpassnummer ("BP: XXXX") an. Als angewendete Rechtsgrundlagen zitiert der Bescheid "§§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung". In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Gemäß § 46 BBG in Verbindung mit § 63 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung beim Bundessozialamt eine Berufung einzubringen."

5. Mit Schreiben vom 07.10.2013 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Atteste ein in folgenden Worten formuliertes Rechtsmittel:

"SVNR: XXXX

Betr.: Berufung gegen den Bescheid vom 03.09.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen den Bescheid vom 03.09.2013 des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg BP: XXXX ergreife ich innerhalb offener Frist gemäß § 46 BBG in Verbindung mit § 63 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) das Rechtsmittel der Berufung.

Meine Berufung begründe ich damit, dass folgende neue Leiden nicht berücksichtigt wurden:

(siehe dazu beiliegende Befunde)

Ich bitte Sie diese zu berücksichtigen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift, Name]".

6. Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel sowie die bezughabenden Verwaltungsakten der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vor und wies in ihrem Begleitschreiben darauf hin, dass in der Beilage "gemäß §§ 19 Abs. 1 und 19a Abs. 1 BEinstG sowie gem. § 46 und § 45 Abs. 3 BBG ... die Berufung von Herrn [Name des Beschwerdeführers] gegen die Bescheide des Bundessozialamtes Vorarlberg Landesstelle Vorarlberg vom 03.09.2013 zur Entscheidung übermittelt" werde.

7. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten veranlasste (im Wege eines Auftrags an die belangte Behörde) die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen zu den bisherigen und zu den im Berufungsverfahren vorgelegten Befunden bzw. Attesten.

8. Der im Rechtsmittelverfahren beauftragte Sachverständige gelangte auf Grund einer persönlichen Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Unterlagen zu einem Gutachten, das der Bundesberufungskommission von der belangten Behörde übermittelt wurde, in dem der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % einstufte und sich dabei auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Begründung stützte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Herr [D] gibt an, dass nun zusätzlich noch Schmerzen am linken Knie bestehen, diese bestünden den ganzen Tag, vor allem spüren würde er den Schmerz bei Beugung des Knies. Als typisches Beispiel führt er das Betätigen der Kupplung beim Autofahren an. Wegen diesen Schmerzen habe er sich schon im Krankenhaus vorgestellt, er habe aber Angst vor der empfohlenen ‚Spritze' und wolle deswegen noch zuwarten,

Pektanginöse Beschwerden werden verneint, aber er sei insgesamt nicht mehr so leistungsfähig wie früher.

Erst vor zwei Wochen ist im LKH Feldkirch erneut ein Herzkranzgefäß eröffnet worden.

Bezüglich der Stimmung habe Dr. [S] den Beginn einer medikamentösen Therapie empfohlen. Er wolle diese aber nicht einnehmen. Er würde auch regelmäßig Alkohol konsumieren, das vertrage sich mit den Tabletten nicht. Vor ca. 3 Wochen habe er nach einem Streit mit seiner Partnerin exzessiv Alkohol getrunken und dann auch noch viele Tabletten geschluckt, die er dann aber gleich wieder erbrochen habe.

Hierorts schimpft Herr [D] über ‚die Behörden', die ihm nun jedwede Unterstützung verwehren, nachdem er sich seine Gesundheit durch die viele Arbeit runiert habe.

Derzeitige Behandlungen / Medikamente

Clopidogrel 75 mg 1xtgl, Nexium 40mg bei Bedarf, Fluvastatin 80 mg 1xtgl, Metoprolol 95mg 1xtgl, T-ASS 100 mg 1xtgl.

Hilfsbefunde (Labor, Bildgebung, Behandlungsberichte - Exzerpt)

AB Innere LKH FK 12/2010: KHK mit Verschlusseröffnung der kleinen RCA 06/05 bei instabiler AP. Aktuell subtotaler Verschluss der großen Cx, DES Implantation am 29.12.10 Attest Dr. [K] (FA für Psychiatrie) 07/2008: ‚in Folge der körperlichen und seelischen Einbußen liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% vor.'

AB Dr. [m] (Kardiologe) 05/2006: gute globale LV-EF, kein Klappenvitium, eingeschränkte Leistungsfähigkeit am Ergometer.

Gutachten, Spirometrie und Ergometrie bei Dr. [K] (Pulmologe) 08/2012: vorzeitiger Abbruch wegen Beinschmerzen.

Lungenfachärztlicherseits leidet der Antragsteller an einem O- SAS.

Gutachten Dr. [S] (Orthopäde) 09/12: Skoliose der HWS und BWS. Mäßige Osteochondrose C3-C4. Spreizfuß bds. Insgesamt leichtgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Rückenschmerzen mit Maximum im Bereich der BWS

Gutachten Dr. [L] (Internist) 09/12: KHK mit PTCA 2005 und 2010, arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum, Blutfetterhöhung, Schlafapnoesyndrom, depressives Syndrom Neuropsychiatrisches Gutachten Dr. [K] 09/2012: Anpassungsstörung mit dysphorisch-depressiver Symptomatik (ohne wesentliche Einschränkung eines Arbeitsverhältnisses durch den Gesundheitszustand).

MRT Knie links 02/2013: Minimaler Erguss und subcutanes ödem streckseitig des kurzen Lig. Patellae. Minimaler Erguss ventral der Atriculatio tibiofibularis proximal. Sonst normaler Befund.

Ambulanzbericht LKH Hohenems Unfallchirurgie vom 16.9.13: Di:

Chondropathia patellae bds. Radiologisch diskrete Lateralisation der Patella, ansonsten radiologisch unauffällig. Eine Volon-Applikation wünscht der Patient derzeit noch nicht.

Kurzarztbrief Interventionelle Kardiologie FK vom 20.11.13: KHK mit 80-90% Stenose der RCX - PTCA mit DES der RCX.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Keine

Untersuchungsbefund:

Wacher und allseits orientierter Patient. Nicht vegetativ erregt, dysphorische Stimmung, angespannt, Antrieb nicht eingeschränkt. Aufmerksamkeit in der Norm.

Keine Dysarthrie vorhanden, keine Aphasie.

Bei der Ent- und Bekleidung keine Behinderung feststellbar.

Kein Meningismus, kein Fazialisdefizit, unauffällige Okkulo- und Pupillomotorik, Beweglichkeit an den Gelenken der oberen Extremitäten nicht eingeschränkt. Kein Druckschmerz oder synovitische Schwellung an den Gelenken der oberen Extremitäten. Faustschluss und AW seitengleich und unauffällig. Seitengleiche Sensibilität.

Wirbelsäule: Kein Druckschmerz über der Wirbelsäule.

Untere Extremität: Hüfte und Sprunggelenk ohne Bewegungseinschränkung oder Schmerz. Pulse gut palpabel. Das rechte Knie ohne Bewegungseinschränkung oder Schmerz. Das linke Knie ohne Bewegungseinschränkung aber im Rahmen der Beugung mit Schmerz über der Patella. Bei maximaler Beugung und Streckung schmerzfrei. Kein Sensibilitätsdefizit.

Gangbild: unauffällig - Patientin selbständig mobil.

Caput: Skleren ohne ikterische Verfärbung, Pupillen rund und seitengleich weit Thorax: symmetrisch.

Pulmo: Eupnoe in Ruhe, BVA, keine RGs.

Cor: Herzaktion rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen

Herzgeräusche. Abdomen: weich, Umfang über Thoraxniveau, Nabel eingezogen, keine Venenzeichnung, sei-tengleiche Darmgeräusche, keine Resistenzen.

Keine Beinödeme.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25.11.2013

Lfd.Nr. / Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden / Pos.Nr. / GdB %

Lfd.Nr. 1; KHK mit Z.n. 3x PTCA, kein durchgemachter Myokardinfarkt, gute LV- EF; Pos.Nr. 02.06.04 [gemeint wohl: 05.05.02]; GdB 30 %,

Lfd.Nr. 2; Obstruktives Schlafapnoesyndrom; Pos.Nr. 06.11.02; GdB 20

%,

Lfd.Nr. 3; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Pos.Nr. 02.01.01; GdB 10 %,

Lfd.Nr. 4; Anpassungsstörung mit dysphorisch-depressiver Symptomatik; Pos.Nr. 03.06.01; GdB 10 %.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1) Das Leiden wurde exakt tituliert und entsprechend eingeschätzt,

Ad 2) [gemeint wohl: 3] Fehlen von höhergradigen Veränderungen, siehe fachärztliche orthopädisches Gutachten,

Ad 3) [gemeint wohl: 2] Es besteht ein OSAS mit Indikation zur CPAP Beatmung (nicht durchgeführt von Seiten des Antragstellers),

Ad 4) keine dauerhafte Therapie, keine fachärztliche Kontrolle, keine stationären Aufenthalte. Im gerichtlichen Gutachten 2012 konnte keine wesentliche Behinderung durch die Anpassungsstörung erkannt werden - im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens besteht eine stabile Situation.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung der KHK wird durch die Kombination mit der Anpassungsstörung mit dysphorisch- depressiver Symptomatik sowie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms um eine Stufe erhöht.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 4 erhöht um 1 Stufe

Begründung: Die führende funktionelle Einschränkung der KHK wird durch die Kombination mit der Anpassungsstörung mit dysphorisch-depressiver Symptomatik sowie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms um eine Stufe erhöht.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB. :

Arterielle Hypertonie (bereits in der KHK inkludiert), Lipidstoffwechselstörung, Senk- Spreizfuss, Chondropathia patellae mit Schmerz ohne Einschränkung der Beweglichkeit. Die in der Berufung vom 3.9.13 formulierte Meniskusläsion Knie links kann anhand des MRT Befundes vom 19.2.13 nicht verifiziert werden.

..."

9. Mit Schreiben vom 06.05.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den vollständigen Text des (im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten) Gutachtens vom 14.12.2013 sowie eine Kopie des (im Verfahren vor der Bundesberufungskommission eingeholten) Gutachtens vom 21.06.2013 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass er "seit zwei Wochen ein neues Ergebnis des Schlaflabors hat, wonach nunmehr Änderungen eingetreten sind (neue Schlafmaske)".

Mit einem am 20.08.2014 zur Post gegebenen Poststück legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut weiterer Unterlagen, darunter einen Arztbrief eines Facharztes für Kardiologie und Innere Medizin vom 27.06.2014, einen Bericht der pulmologischen Abteilung des LKH Hohenems ("Schlaflabor") vom 02.05.2014 und einen Befund des LKH Feldkirch vom 02.12.2013, vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte daraufhin den Sachverständigen, der bereits das ergänzende Gutachten vom 14.12.2013 erstattet hatte, zur neuerlichen Ergänzung seines Gutachtens mit der Bitte um begründete Beantwortung der Frage, ob sich aus den vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Urkunden eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.

11. Diesen Auftrag beantwortete der Sachverständige mit ergänzender Stellungnahme vom 20.12.2014 wie folgt (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Zusammenfassung der vorgelegten ergänzenden Befunde:

AB Dr. [F] 06/14: Echokardiographie: LV-EF mit 79% normal. Sehr leichte Aorteninsuffizienz. Ergometrie: Belastung bis 66% des Soll, keine ST-Veränderungen, keine Angina pektoris.

Pulmologie Schlaflabor 05/14: OSAS - insuffiziente Therapie unter APAP Behandlung mit Entwicklung einer komplexen Apnoe - Umstellung auf BiPAP Gerät

AB Interventionelle Kardiologie 11/13: KHK mit Z.n. PTCA der RCA 200S und PTCA der RCX 2010 und PTCA der RCX 2013

MRT Knie links 02/13: Patella baja als Normvariante. Sonst sind die dargestellten Skelettelemente und das Markraumsignal regulär. Alle Knorpelüberzüge sind altersentsprechend normal dick. Meniscus medialis et lateralis von regulärer Form und unauffälligem Signalverhalten. Minimaler Erguss und subcutanes Ödem streckseitig des kurzen Ligamentum patellae. Minimaler Erguss ventral der Articulation tibiofibularis proximalis. Sonst normaler Befund.

Auftrag zur Ergänzung des bereits erstellten Gutachtens, indem folgende Fragen beantwortet werden:

Ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des GdB und wenn ja, mit welcher Begründung?

Sind neue Leiden zu berücksichtigen? Begründen sie einen GdB (warum bzw. warum nicht), welches Ausmaß beträgt dieser GdB (mit Begründung) und liegt (in welchem Ausmaß und warum bzw. warum nicht) eine das führende Leiden verstärkende Leidensbeeinflussung vor?

Bezüglich der Meniskusläsion linkes Knie: In keinem Dokument des gesamten Aktes wird eine Meniskusläsion des linken Knies diagnostiziert - in der Zuweisung zur MRT wird lediglich der Verdacht auf eine Meniskusläsion geäußert, die Menisci dann aber im Untersuchungsbefund selbst als unauffällig beschrieben. Das beantragte neue Leiden Meniskusläsion links ist daher abzulehnen, folglich ergibt sich aus diesem Beschwerdepunkt keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Bezüglich der Chondropathia patellae: Relevant für die Einstufung des GdB sind Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- oder Meniskusläsionen. Die Lateralisation der Patella und der Schmerzcharakter haben wohl zu oben genannter Diagnose geführt, die unsererseits nicht angezweifelt wurde. Allerdings ergab sich weder im Rahmen der klinischen Untersuchung meinerseits noch 2012 durch den gerichtlich bestellten orthopädischen Gutachter eine Funktionseinschränkung des Kniegelenks links, daher erreicht die Diagnose keinen Grad der Behinderung. Aktuell wurden keine neuen Urkunden vorgelegt, die eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung bedingen. Folglich kann keine neue Information erkannt werden. Das beantragte neue Leiden Chondropathia patellae wird daher weiterhin in der Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, die keinen GdB erreichen, folglich ergibt sich aus diesem Beschwerdepunkt keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Bezüglich der Urkunden der Abteilung für Pulmologie betreffend das Obstruktive Schlafapnoe Syndrom: Aufgrund der komplexen Apnoe wird der GdB für das OSAS von 20 v.H. auf 30 v.H. erhöht. Das führende Leiden wird durch das nun mit 30 v.H. eingestufte OSAS nach wie vor um eine Stufe erhöht, der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 40 v. H. festgelegt.

Im AB von Dr. [F] wird eine leichte Aortenklappeninsuffizienz diagnostiziert, die in die Diagnoseliste aufgenommen wird:

Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades 05.07.01. Der Grad der Behinderung ist mit 10 v.H. einzustufen, da es sich lt. AB wörtlich um eine ‚sehr leichte' Aortenklappeninsuffizienz handelt. Diese Diagnose führt ob ihrer ‚sehr leichten' Ausprägung zu keiner Verstärkung des Gesamtgrades der Behinderung.

[Datum, Unterschrift]"

12. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zu diesem ergänzenden Gutachten am 14.01.2015 Parteiengehör (zugestellt am 20.01.2015) und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machten weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beim Beschwerdeführer festzustellende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus den Gutachten der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen, nämlich

dem Erstgutachten der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen (vom 21.06.2013),

dem Zweitgutachten, welches im Verfahren vor der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten durch ein ergänzendes Gutachten eines (weiteren) Amtssachverständigen (vom 14.12.2013) eingeholt wurde und das Erstgutachten in seinen wesentlichen Aussagen - wenn auch mit einer unterschiedlichen Reihung der festgestellten Leiden - bestätigt. So führt das Zweitgutachten, insofern im Wesentlichen mit dem Erstgutachten übereinstimmend, aus: Leiden Lfd.Nr. 1 "KHK ..."

Pos.Nr. 02.06.04 [gemeint offenbar: 05.05.02], GdB 30%, Leiden Lfd.Nr. 2 [im Erstgutachten ist dies die Lfd.Nr. 4] Obstruktives Schlafapnoesysndrom Pos.Nr. 06.11.02, GGdB 20 %; Leiden Lfd.Nr. 3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr. 02.01.01., GdB 10%; Leiden Lfd. Nr. 4 [im Erstgutachten ist dies die Lfd.Nr. 2] Anpassungsstörung mit dysphorisch-depressiver Symptomatik, Pos.Nr. 03.06.01, GdB 10%).

Dem (ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer weiteren vorgelegten Unterlagen eingeholten) Drittgutachten, in dem eine Beurteilung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers vorgenommen wurde und zusammengefasst mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass zwar das Schlafapnoesyndrom angesichts dieser Unterlagen für sich genommen mit einem höheren Grad der Behinderung (nämlich mit 20 %) einzustufen ist, dass sich dies auf das führende Leiden jedoch weiterhin nur insofern auswirkt, als es zu einer Erhöhung des (mit 30 % eingestuften) führenden Leidens um 10 % auf 40 % führt. Darin wurde weiters mit näherer Begründung ausgeführt, dass zwar aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden als zusätzliches Leiden eine "Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades 05.07.01."

festzustellen ist, das einen Grad der Behinderung von 10 % begründet, dass dieses Leiden allerdings aufgrund seiner "sehr leichten Ausprägung" zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung führt. Im Übrigen legte der Sachverständige begründet dar, dass die weiteren im Beschwerdeverfahren relevierten Leidenszustände für sich genommen keinen Grad der Behinderung begründen.

Die in diesen Gutachten getätigten Ausführungen der Sachverständigen konnten bei gesamthafter Betrachtung, insbesondere nach den zusammenfassenden Stellungnahmen des Zweit- und Drittgutachtens als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Beschwerdeführer ist den Aussagen der Gutachten letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Unterlagen vorgelegt und weitere Leiden ins Treffen geführt, die in die abschließende Würdigung des Drittgutachtens eingeflossen sind. Der zusammenfassenden Würdigung des Drittgutachtens sind weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die (ergänzten) Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden und legt sie in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden."

3.1.2. Nach § 45 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) in der bis zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundessozialamts über Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme von Zusatzeintragungen zuständig. Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, aufgehoben worden.

3.1.3. Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 08.10.2013 zur Post gegebene Berufung mit 01.01.2014 auf ein Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

3.1.4. Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln.

3.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Folgendes auszuführen:

3.2.1. Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten zu zwei getrennten Bescheiden (jeweils vom 03.09.2013) vorgelegt. Der erste Bescheid betrifft die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)", der zweite Bescheid betrifft die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem BBG. Im Begleitschreiben zur Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass eine Berufung "gegen die Bescheide vom 03.09.2013" vorgelegt werde (vgl. den oben dargestellten Verfahrensgang bei Pkt. I.6.).

3.2.2. Entgegen der Sichtweise der belangten Behörde handelt es sich jedoch bei der Berufung (nunmehr Beschwerde) angesichts ihres unzweideutigen Wortlautes (siehe das Zitat unter Pkt I.5. der Darstellung des Verfahrensgangs) um ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen den Bescheid richtet, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass im Text des Rechtsmittels von einem Bescheid (im Singular) gesprochen wird, dass das Rechtsmittel zur Identifikation des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die "Behindertenpassnummer" verweist (nur der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses enthält eine solche Nummer) und auch daraus, dass das Rechtsmittel ausdrücklich auf die - in der Rechtsmittelbelehrung des über die Abweisung der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides angeführte - Norm des § 46 BBG Bezug nimmt (nicht hingegen auf die im Bescheid über Abweisung des Antrages über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten genannten Bestimmungen des BEinstG). Angefochten wurde somit ausschließlich der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der in den vorgelegten Akten enthaltene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist hingegen unbekämpft geblieben.

3.3. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg. cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht.

3.5. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder (sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag) bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, vorzunehmen war.

3.6. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

3.7. Diesen Anforderungen sind die im Verfahren eingeholten Gutachten nachgekommen.

3.8. Durch diese Gutachten wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % objektiviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.9.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.9.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.9.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Akt der vor 01.01.2014 für das vorliegende Verfahren zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten sowie der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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