BVwG I402 2003028-2

I402 2003028-2Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Behindertenpass, Revision zulässig, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2003028-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2003028.2.00

Spruch

I402 2003028-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 28.07.2014, ohne GZ (im Bescheid ersichtliche "Passnummer": XXXX), wegen Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines am 10.12.2013 unbefristet ausgestellten (am 20.01.2014 wegen einer Korrektur des Vornamens neu ausgestellten) Behindertenpasses. In diesem Behindertenpass ist ein Grad der Behinderung von 50 % ausgewiesen. Mit Bescheid vom 13.12.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ab. Aufgrund von Mängeln im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 11.03.2014, I402 2003028-1/2E, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Zur Begründung des aufhebenden Beschlusses verwies das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes:

"[D]as eingeholte Gutachten [kann] nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung

angesehen werden ... Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung

darauf hingewiesen, dass bei der vom beauftragten Sachverständigen durchgeführten ärztlichen Untersuchung ausschließlich ihre Fähigkeit zur Bewältigung einer bestimmten Distanz im Gehen erhoben worden ist. Die belangte Behörde hat dieses Berufungsvorbringen bei Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) unwidersprochen gelassen. Es findet auch im Akteninhalt Deckung: Das Sachverständigengutachten enthält weder im Befund noch in den darauf aufbauenden gutachterlichen Äußerungen konkret auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogene Aussagen dazu, wie (bzw. wie stark einschränkend) sich die bei der Beschwerdeführerin gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit (die Schwierigkeit) des Ein- und Aussteigens (ggf. auch mit Gepäck), der Sitzplatzsuche, der notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc., auswirkt. Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ‚zumutbar' ist."

2. Die belangte Behörde beauftragte daraufhin ihren Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und zur Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige nahm in einem ergänzenden Gutachten vom 27.05.2014 wie folgt Stellung:

"Das Krankheitsbild der Antragstellerin einer primär chronischen Polyarthritis wurde im Hauptgutachten vom 5.11.2013 mit 50vH eingeschätzt.

Bei der damaligen Untersuchung ist das Gangbild weitgehend unauffällig (siehe ABl 25), des Weiteren ist die Beweglichkeit der Finger zufrieden stellend mit nicht voll ausführbarem Faustschluss. Die Beweglichkeit in den Kniegelenken ist in Beugung endlagig eingeschränkt, in den Hüftgelenken weitgehend frei.

Die Krankheitsaktivität ist therapeutisch zwar nicht komplett beeinflussbar, allerdings zeigt sich, dass die Grundvoraussetzungen zur Benützung öffentl. Verkehrsmittel eindeutig gegeben sind, da weder eine Gehbehinderung vorliegt noch eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder eine erhebliche Einschränkung körperlicher Belastbarkeit.

Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor, des Weiteren ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegend, da ansonsten dauerhafte Infektionen und ganzkörperliche auf Dauer bestehende schwere Veränderungen vorliegen müssten.

Es ist der Antragstellerin eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zuzumuten, des Weiteren ist das Ein- und Aussteigen in und von einem öffentl. Verkehrsmittel ohne Probleme möglich, des Weiteren wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentl. Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen aus."

3. Mit Bescheid vom 28.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass dem - als schlüssig anzusehenden - Sachverständigengutachten vom 27.05.2014 zu entnehmen sei, dass die Grundvoraussetzungen zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall der Beschwerdeführerin gegeben seien. Die belangte Behörde gibt die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen wörtlich wieder und merkt an, dass diese Beweisergebnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden seien, dass sich diese aber innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist dazu nicht geäußert habe.

4. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin "eine neuerliche Überprüfung der eingetragenen Prozente (derzeit 50%), die Vignette und die Übernahme der motobezogenen Steuer" sowie die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde weitere neue Atteste bei (MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 04.09.2014; LWS-Röntgenbefund vom 02.09.2014) und bringt vor, diese würden die Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestätigen. Es sei ihr aufgrund ihres Krankheitsbildes nur mehr mit Unterbrechungen möglich, eine Wegstrecke von mindestens 300-400 Metern oder mehr zu bewältigen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln meide sie komplett, weil sie nicht aus eigener Kraft in Züge oder Busse einsteigen könne. Das Ziehen bzw. Tragen von Koffern oder dergleichen sei ihr nicht möglich, da ihr durch die Rheumaerkrankung die Kraft in beiden Handgelenken fehle und sie dadurch nur mit Hilfe anderer Personen Koffer zum Bahngleis bringen und in den Zug oder Bus heben könne.

5. Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht befasste zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens einen (anderen als den bisher herangezogenen) Amtssachverständigen der belangten Behörde mit dem Auftrag, anhand einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu ermitteln, welche Hindernisse der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin angesichts der bei ihr verifizierbaren Leidenszustände aus ärztlicher Sicht entgegenstehen. Dem Sachverständigen wurde aufgetragen, dabei die im Akt befindlichen Befunde und Stellungnahmen bzw. Vorgutachten zugrunde zu legen (das Vorgutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Gutachters vom 05.11.2013 samt Ergänzung vom 27.05.2014 sowie die der Beschwerde beiliegenden Befunde vom 02.09.2014 und vom 04.09.2014). Auf dieser Grundlage wurde dem Sachverständigen aufgetragen, begründet zu den Fragen Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Zumutbarkeit der Benützung dieser Verkehrsmittel haben, ob sie in der Lage ist, eine Distanz von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in welchem Ausmaß dabei Unterbrechungen notwendig sind, welche Auswirkungen die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Einsteigen in und das Aussteigen aus Busse(n) und Züge(n) hat (insb. Überwinden der dabei bestehenden Stufen unter Verwendung von Haltegriffen und Stufen), welche Auswirkungen die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das sichere Ein- bzw. Aussteigen, Stehen und die Sitzplatzsuche im fahrenden Verkehrsmittel hat, und welche Auswirkungen es auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen hätte, wenn die Beschwerdeführerin einen Rollkoffer mitführen wollte und nicht auf fremde Hilfe beim Einsteigen (zB in einen Bus oder einen Zug) zählen könnte.

7. In seinem - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten - Gutachten vom 05.01.2015 nahm der Sachverständige dazu nach Wiedergabe von Anamnese und Ausführungen zu den derzeitigen Beschwerden (auszugsweise) wie folgt Stellung:

"Mobilität

Kommt selbstständig gehend, ohne Gehhilfe zur Untersuchung; trägt Straßenschuhe. Das Umkleiden erfolgt in üblicher Zeit; Rechtshänder. Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche frei. Der Fersen-, Zehen- und Einbeinstand ist beidseits durchführbar.

Gehleistung

Etwa einen Kilometer mit Pausen könne sie zurücklegen. Stiegensteigen - ein Stockwerk - sei unter Benützung eines Handlaufes möglich, Haltestangen und Haltegriffe seien benützbar. Zur Untersuchung sei sie mit dem eigenen Auto gefahren.

Orthopädische / technische Hilfsmittel

Handgelenksschienen bei Bedarf, Unterarmstützkrücken bei Bedarf, Schuheinlagen.

Derzeitige Behandlung Physiotherapie

Medikamente

[...]

Allergien

Fructose, Glutamate.

Sozialanamnese

[...]

Untersuchungsbefund

Bewegungsapparat

1. Untere Extremitäten Lasegue beidseits negativ.

Rechtes Hüftgelenk: seitliche Operationsnarbe, Beugung 100 Grad, schmerzfrei.

Linkes Hüftgelenk: Beugung 100 Grad, endlagiger Beugeschmerz, Drehung eingeschränkt und endlagig schmerzhaft.

Beide Kniegelenke: keine Entzündungszeichen, Beugung rechts 130 Grad, links 120 Grad mit jeweils endlagigem Beugeschmerz, Kniescheibenanpressschmerz.

Oberes Sprunggelenk beidseits frei.

Senk-Spreizfuß beidseits:

Keine Vorfußheberschwäche beidseits.

2. Wirbelsäule

Dornfortsatzreihe nicht klopf-oder druckschmerzempfindlich.

Bewegungsprüfung:

HWS-Rotation rechts 60-0-60 Grad.

Kinn-Brustbein-Abstand (KJA): 2 Querfinger.

Rumpf-Seitneigung rechts 40-0-30 Grad.

Finger-Boden-Abstand: 0 cm.

Das Vorneigen, Rück- und Seitneigen sowie das Aufrichten des Rumpfes erfolgt flüssig ohne Schmerzangabe.

3. Obere Extremitäten

Beide Schultergelenke frei beweglich, Kreuz-, Nacken- und Gegenschultergriff frei. Ellbogengelenke: S rechts 0-10-140 Grad, links 0-10-130 Grad.

Handgelenke: S (d) rechts 50-0-30 Grad, links 40-0-20 Grad.

Fingergelenke beidseits frei beweglich.

Händedruck kräftig, Oppositionsgriff und Pinzettengriff beidseits frei.

Faustschluss, Strecken und Abspreizen aller Finger ist zur Gänze möglich.

Keine Gefühlsstörungen an den oberen Extremitäten.

Bildgebende Diagnostik / Zusatzbefunde

Aktenbefunde / Vorgelegte Befunde:

LWS-Röntgenbefund vom 2.9.2014, Dr. [S] MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 4.9.2014, Dr. [S] Ärztlicher Befundbericht vom 17.9.2014, Dr. [F] Arztbrief vom 14.10.2014, Dr. [H]; Ärztlicher Entlassungsbrief, Rehaklinik Montafon vom 14.11.2014 Operationsbericht vom 14.10.2014, Dr. [F] Röntgenbild-Ausdruck (Hüftübersicht) vom 16.10.2014

...

Zu den Fragestellungen 2a)

Keine Änderung gegenüber der Einschätzung von Dr. [G] vom 5.11.2013, (ABl. 24ff).

Keine Änderung gegenüber dem Ergänzungsgutachten von Dr. [G] vom 27.5.2014 (Abl. 60ff).

Im Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 2.9.2014, Dr. [S], sind eine mäßiggradige seitliche Abweichung, regelrechte Wirbelkörperhöhen, regelrechte Weite der Bandscheibenräume sowie eine unauffällige Darstellung der Kreuzdarmbeingelenke (‚ISG-Gelenke') beschrieben.

Im MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 4.9.2014, Dr. [R], ist in beiden Hüftgelenken ein Gelenkserguss bei beidseits ausgeprägter Hüftarthrose (‚Coxarthrose') sowie eine leichtgradige Abnützung der Bandscheibe L4/L5 diagnostiziert.

Der weitere Verweis auf ein ‚Aktivierungsödem rechts im Femurkopf und in der Gelenkspfanne' ist aufgrund der am 14.10.2014 implantierten Hüftendoprothese rechts nicht mehr relevant.

Die Befunde in ABl. 8 bis 20 beziehen sich auf die Rheumaerkrankung.

Die in den Jahren 2009 und 2012 jeweils erfolgte Radiosynoviorthese (Einspritzen einer radioaktiven Substanz in ein Gelenk zur Rückbildung der entzündeten Gelenksinnenhaut) beider Kniegelenke brachte eine deutliche Verbesserung beider Kniegelenke (internistischer Arztbrief vom 7.9.2012, Dr. [Ö], ABl. 17) bzw. im linken Kniegelenk (ambulanter Arztbrief Orthopädie Innsbruck vom 10.8.2012, ABl. 15).

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Distanz von 300 bis 400 Meter (laut eigenen Angaben bis zu einem Kilometer mit Pausen) zurückzulegen.

Aufgrund des Untersuchungsbefundes sind Pausen - außer einmalig zum Durchatmen - nicht erforderlich.

Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Stufen ist möglich unter Verwendung von Haltegriffen und Haltestangen (Stiegensteigen ist laut eigenen Angaben ein Stockwerk möglich).

Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat auf das sichere Stehen im fahrenden Verkehrsmittel, auf die Sitzplatzsuche im fahrenden Verkehrsmittel und auf die bei Sitzplatzsuche und Ein- bzw. Aussteigen notwendige Fortbewegung im Verkehrsmittel keinen Einfluss.

Ein Rollkoffer kann grundsätzlich mitgeführt werden (Händedruck ist kraftvoll, Faustschluss ist möglich).

Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung (Rheumaerkrankung) können jedoch schubweise verstärkte Gelenksentzündungen auftreten; sofern dadurch die Handgelenke betroffen sind, ist in diesem Zeitraum die Mitnahme eines Rollkoffers erschwert und deshalb das Tragen eines Rucksackes sinnvoll."

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Keine der Verfahrensparteien machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Distanz von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Unterbrechungen sind dabei nur einmalig kurz, zum Durchatmen, notwendig. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Stufen sind ihr unter Verwendung von Haltegriffen und Haltestangen möglich. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat auf das sichere Stehen im fahrenden Verkehrsmittel, auf die Sitzplatzsuche im fahrenden Verkehrsmittel und auf die bei Sitzplatzsuche und Ein- bzw. Aussteigen notwendige Fortbewegung im Verkehrsmittel keinen Einfluss. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, falls benötigt, einen Rucksack mitzuführen. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet wurde und auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Befunde und Atteste sowie die bisher im Verfahren eingeholten Gutachten gesamthaft eingeht. Die Beschwerdeführerin hat die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in ihrem Beschwerdevorbringen insbesondere damit begründet, dass ihr das Ziehen bzw. Tragen von Koffern oder dergleichen nicht möglich sei, weil ihr durch die Rheumaerkrankung die Kraft in den Handgelenken fehle. Daraus ergebe sich, dass sie immer auf die Hilfe anderer angewiesen sei, um Koffer zum Bahngleis zu bringen und in den Zug oder Bus zu heben. Auf der Sachverhaltsebene ist dieses Vorbringen insofern widerlegt, als der Sachverständige festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin die Verwendung von Rollkoffern möglich ist, dass sie jedenfalls aber - selbst unter Berücksichtigung der Erkrankung ihrer Handgelenke - in der Lage sei, Gepäck in Form eines Rucksackes mitzuführen. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit mit der Unmöglichkeit des Transportes von darüber (dh: über die Verwendung eines allenfalls notwendigen Rucksacks) hinaus gehenden Gepäckstücken zu begründen versucht, ist es in rechtlicher Hinsicht unerheblich, wozu auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen wird (s. Pkt. II.3.2.10.). Soweit die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit damit begründet, dass sie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "komplett" meide, weil sie nicht aus eigener Kraft in Züge oder Busse einsteigen kann, ist auf die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen zu verweisen, nach denen diesem Vorbringen aus medizinischer Sicht bei Würdigung der vorgelegten Befunde und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin entgegengetreten und ausgeführt wird, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf das sichere Ein- und Aussteigen in diese (und aus diesen) Verkehrsmittel(n) keinen Einfluss haben. Die Beschwerdeführerin ist diesen näher begründeten Ausführungen des Gutachtens nicht entgegengetreten. Die Ausführungen des Sachverständigen konnten in Summe als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass jener Teil des Beschwerdebegehrens, mit dem die Beschwerdeführerin darauf abzielt, dass ein höherer Grad der Behinderung in ihren Behindertenpass

eingetragen wird ("Ich beantrage ... eine neuerliche Überprüfung der

Prozente - derzeit 50 %) ebenso wie das Begehren "die Vignette und die Übernahme der motobezogenen Steuer", ins Leere gehen, weil die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides begrenzt ist. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war ausschließlich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass (nicht jedoch ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, die Sache des Beschwerdeverfahrens in der in der Beschwerde begehrten Weise zu überschreiten.

3.2.2. Aber auch hinsichtlich der beantragten (und mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnten) Zusatzeintragung kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.

3.2.3. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.2.4. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

(...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

3.2.5. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

3.2.6. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.2.7. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.2.8. Die in den Punkten II.3.2.5. bis II.3.2.7. angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, in der die weitere Maßgeblichkeit der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet wurde, dass in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ausgeführt wird, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, und dass als Aktionsradius eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen ist, so dass keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt war (vgl. zB BVwG 28.08.2014, W132 2008234-1; 06.11.2014, W132 2001583-1; 15.01.2015, W115 2008378-1).

3.2.9. Im Beschwerdefall stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob die gesundheitsbedingte Unmöglichkeit des Tragens und Ziehens von Koffern und des Hebens eines mitgeführten Koffers in das Verkehrsmittel (zB Zug oder Bus) zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Der im Verfahren herangezogene Sachverständige hat bestätigt, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls das Mitführen eines Rucksackes (anstelle eines Rollkoffers) zumutbar ist, und hat damit gleichzeitig (implizit in Bestätigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin) festgestellt, dass "aufgrund der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung

(Rheumaerkrankung) ... schubweise verstärkte Gelenksentzündungen

auftreten können" und dass "in diesem Zeitraum die Mitnahme eines Rollkoffers erschwert" wäre.

3.2.10. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der hervorgeht, dass bei der Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist, bei der die Einschränkungen, die sich aus der individuellen körperlichen, geistigen oder psychischen Situation des Betroffenen ergeben, an einem "Regelfall" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemessen werden, ohne dass dabei auf Besonderheiten abgestellt wird, die auf andere beim Betroffenen vorliegende Umstände zurückgehen, wie zB der schweren Zugänglichkeit der Verkehrsmittel infolge der (abgelegenen) geografischen Lage seines Wohnorts, der (geringen) Frequenz der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel etc (vgl. zu diesen Umständen der "Zugänglichkeit" des Verkehrsmittels die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Einer solchen typisierenden Betrachtungsweise entspricht es, wenn bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur bei den Bedingungen des Zugänglichkeit der Verkehrsmittel, sondern auch hinsichtlich der Art der Nutzung des Verkehrsmittels auf einen "Regelfall" abgestellt wird und wenn somit Sonderformen der Nutzung (wie zB Fahrten mit umfangreicherem Gepäck oder besonders lange Fahrten - zB im Fall von Urlaubsreisen) von Verkehrsmitteln außer Betracht bleiben. Unter Anlegung dieses Maßstabes nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Unzumutbarkeit nicht schon dadurch begründet wird, dass Schwierigkeiten bestehen, einen Koffer mitzunehmen, sondern dass als in diesem Zusammenhang relevanter "Regelfall" auf solche Formen der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln abzustellen ist, wie sie regelmäßig im täglichen Gebrauch (etwa im Berufsverkehr) vorkommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei "das Ziehen und Tragen von Koffern oder dergleichen" nicht möglich, ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabes rechtlich unerheblich und somit nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun.

3.2.11. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3. Zur Abstandnahme von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, welche Formen der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in Betracht gezogen werden müssen, um die Beurteilung der Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, vorzunehmen.

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