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I402 2003040-1•BVwG I402 2003040-1
I402 2003040-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2003040-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 10.01.2014, Landesstelle Vorarlberg, ohne GZ (im Bescheid angeführte Versicherungsnummer: XXXX), wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 08.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Dem vorliegenden Verfahren ging ein früherer (im Jahr 2001 gestellter) Antrag der Beschwerdeführerin voraus, mit dem sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beantragt hatte, der jedoch unter Hinweis auf einen ermittelten Grad der Behinderung von 30% rechtskräftig abgewiesen worden ist (Bescheid vom 08.01.2002).
1.2. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist ein am 08.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangter Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
2. Diesem neuerlichen Antrag auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten legte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde, Berichte, Atteste bzw. Arztschreiben bei und berief sich im Antragsformular auf folgende Gesundheitsschädigungen: "Verschlechterung der WS-Probleme, Taubheitsgefühl 4. + 5. Finger li. Hand u. DM, Hypertonie + Cholesterin, Tarsaltunnelsyndrom".
3. Die belangte Behörde befasste damit einen ärztlichen Sachverständigen. Dieser gelangte zu folgendem begründeten Ergebnis und Gesamtgrad der Behinderung bzw. zu den folgenden Zuordnungen zu Positionen und Graden der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010:
"Lfd.Nr. 1 deg. Wirbelsäulenveränderungen mit Betonung im HWS- und LWS-Bereich, kleine mediane Diskushernie C5/C6, leichte Neuroforamenstenose C7/TH1 mit Einengung der linken Nervenwurzel C8; Pos.Nr. 02.01.02; GdB 40%
Lfd.Nr. 2: art Hypertonie; Pos.Nr. 05.01.01; GdB 10%
Lfd.Nr. 3: Diabetes mellitus Typ II (ED 2007) diätisch therapiert; Pos.Nr. 09.02.01; GdB 10%
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: 40% für Leiden 1 entsprechend der Beeinträchtigungen mit Gefühlsstörungen im 4. und 5. Finger der linken Hand, sowie mehrmals pro Jahr akute Schmerzepisoden, welche eine parenterale analgetische Therapie notwendig machen. 10 % für Leiden 2 entsprechend der Beeinträchtigung. 10 % für Leiden 3 entsprechend der Notwendigkeit einer diätischen Kontrolle bei gutem HbA1c-Wert.
Gesamtgrad der Behinderung 40%
...
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2+3 nicht erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
funktionales Tarsaltunnelsyndrom beidseits.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten besteht nun eine Hyästhesie des 4. und 5. Fingers der linken Hand bei Neuroforamenstenose, ebenso neu diagnostizierte Diskushernie C5/C6. Das Tarsaltunnelsyndrom war 2001 in der gleichen Positionsnummer wie das Rückenleiden eingestuft. Da sich offenbar diesbezüglich kein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat, und [sich] die Beschwerden erst nach längeren Gehstrecken (ca. 1 Stunde) einstellen, erfolgt diesbezüglich keine Einstufung nach der EVO".
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde, gestützt auf dieses Gutachten, den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
5. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde macht diese geltend, ihre Beschwerden (Bewegungseinschränkungen, Schmerzen) seien nicht in entsprechendem Ausmaß berücksichtigt worden. So sei eine Einschätzung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden mit nur 40% erfolgt. Das Tarsaltunnelsyndrom sei ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diesbezüglich würden sich inzwischen bereits nach 20 Minuten Gehen erhebliche Kribbelparästhesien zeigen, die ihr ein längeres Gehen unmöglich machen würden. Weiters sei unberücksichtigt geblieben, dass die bestehende Adipositas auf die vorhandenen Leiden einen erschwerenden, erhöhten Einfluss habe. Sie ersuche um Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden. Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin ergänzend einen ärztlichen Behandlungsbericht ihres behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom Februar 2014 vor.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Amtssachverständigen der Landesstelle Tirol der belangten Behörde und trug diesem auf, nach Untersuchung unter Heranziehung der vorgelegten Befunde und Atteste begründet darzulegen, ob das Tarsaltunnelsyndrom als Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung anzusehen ist, welcher Position diese zuzuordnen ist, welchen Grad der Behinderung diese Funktionsbeeinträchtigung erreicht, wobei auch die Einordnung innerhalb eines allenfalls in Betracht kommenden Rahmensatzes konkret zu begründen wäre. Weiters forderte es den Sachverständigen auf, begründet darzulegen, welchen Grad der Behinderung die sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erreichen und ausführlich begründet darzulegen, ob (und warum) das führende Leiden durch eine weitere Funktionsbeeinträchtigung erhöht wird oder nicht und bejahendenfalls um wieviele Stufen. Der Sachverständige wurde in diesem Zusammenhang auch aufgefordert, auf das Vorgutachten und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste einzugehen.
8. Das nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.12.2014 erstellten Gutachten dieses Sachverständigen vom 21.01.2015 lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Anamnese
Mandeloperation, Lipom-Entfernung Sehneneinrisse rechter Fuß (konservativ versorgt), Bluthochdruck, Hypercholesterinämie
Derzeitige Beschwerden
Der Nacken- und Lendenwirbelsäulenbereich schmerze, verbunden mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule; weiters seien beide Schultern schmerzhaft, vorwiegend bei längeren Tätigkeiten im Sitzen. Subjektiv haben sich diese Beschwerden seit etwa fünf Jahren verschlimmert. Ein Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule sei seit einem Jahr bekannt. Sie stelle nun ein unterschiedlich oft auftretendes Taubheitsgefühl im Ring- und Kleinfinger der linken Hand - ab und zu sei auch der linke Mittelfinger betroffen - fest. Seit etwa fünfzehn Jahren würden die Zehen beider Füße beim Gehen und beim Radfahren einschlafen; ein Tarsaltunnel-Syndrom sei vor Jahren festgestellt worden. In letzter Zeit bemerke sie dies nach einer Belastungsdauer von etwa 20 Minuten, danach entspanne sich diese Situation und würde nach weiterer Belastung wieder auftreten. Die Achillessehne rechts schmerze beim Gehen, ab und zu kippe sie mit dem rechten Fuß um. Da ihr Hausarzt gesagt habe, man könne nichts machen, seien weitere Behandlungen oder Abklärungen nicht erfolgt. Vom kürzlich absolvierten Kuraufenthalt habe sie sich gesundheitlich mehr erwartet. Weitere Gesundheitsstörungen werden auf Nachfrage nicht angegeben.
Gehleistung:
eine Gehstrecke von etwa drei Kilometer könne sie zurücklegen. Zur Untersuchung sei sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren.
Derzeitige Therapie:
Regelmäßige Physiotherapie
Medikation:
Simvastatin, Enalapril
Allergien/Unverträglichkeiten:
keine
Orthopädische / technische Hilfsmittel:
Sprunggelenksstrumpf
Befunde
MR-Befund der Halswirbelsäule vom 2.11.2013, Dr. [M] (A-Bl. 30) Karteiausdruck vom 7.11.2013 bis 27.2.2014, Dr. [S], FA für Orthopädie (vorgelegt) Behandlungsbericht vom 19.11.2013, Dr. [L], Arzt für Allgemeinmedizin (A-Bl. 32) Wirbelsäulen-Röntgenbefund vom 15.7.2004, Dr. [L] (A BI. 33), Ärztlicher Entlassungsbericht vom 27.11.2014, Bad Vigaun (vorgelegt).
...
Untersuchungsbefund
Alter: [...] Jahre Körpergröße: [...] cm Körpergewicht: [...] kg
Das Umkleiden erfolgt in üblicher Zeit, Rechtshänder.
Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche unauffällig. Der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits frei durchführbar. Die tiefe Hocke sowie das Aufrichten aus der Hocke erfolgt ohne Armhilfe. Das Aufrichten aus der Rückenlage erfolgt mit Armhilfe.
a. Untere Extremitäten
Lasegue beidseits frei. Beide Hüftgelenke: frei beweglich, keine Hüft-Symptomatik, linker Trochanterbereich druckschmerzempfindlich.
Beide Kniegelenke: keine Entzündungszeichen, frei beweglich, kein Kniescheibenanpressschmerz. Beide Sprunggelenke sind frei beweglich; Druckschmerz über der rechten äußeren Bandgrube, Innenknöchelbereich beidseits unauffällig. Rechter Achillessehnenansatzbereich druckschmerzempfindlich. Senk-Spreizfuß beidseits. Keine Vorfußheberschwäche beidseits.
b. Wirbelsäule
Leichter Rundrücken, klopfschmerzempfindlicher unterer Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich.
Bewegungsprüfung:
HWS Rotation rechts 70-0-60 Grad;
Kinn-Brustbein-Abstand (KJA) 2 Querfinger.
Rumpf-Seitneigung 30-0-30 Grad.
Finger-Boden-Abstand: mit beiden Händen wird die Unterschenkelmitte erreicht.
c. Obere Extremitäten
Beide Schultergelenke frei beweglich, Nacken-, Kreuz- und Gegenschultergriff beidseits frei. Ellbogengelenke, Hand- und Fingergelenke beidseits frei. Händedruck beidseits kraftvoll, Oppositionsgriff und Pinzettengriff beidseits frei. Gaenslen-Test beidseits negativ. Faustschluss und Strecken aller Finger ist zur Gänze möglich.
Diagnosen
1. Wirbelsäulenleiden; Positionsnummer 020102; GdB 40vH
Oberer Rahmensatz aufgrund von regelmäßig auftretenden Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen; regelmäßiger Therapiebedarf besteht; neurologische Ausfälle liegen nicht vor.
2. Fußleiden beidseits; Positionsnummer 040514 g.Z.; GdB 20vH
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund der leichtgradigen klinischen Symptomatik bei Belastungsbeschwerden in beiden Füßen ohne Bewegungseinschränkung; vor Jahren wurde ein Tarsaltunnel-Syndrom (Nerven-Engpass-Syndrom im Bereich des Sprunggelenks) beidseits diagnostiziert.
In der Einschätzung enthalten ist ebenso der druckschmerzempfindliche Achillessehnenansatzbereich rechts
3. Bluthochdruck; Positionsnummer 050101 ; GdB 10vH
Unterer Rahmensatz aufgrund eines medikamentös eingestellten Bluthochdrucks
4. Diabetes mellitus; Positionsnummer 090201; GdB 10vH
Unterer Rahmensatz aufgrund einer diätetisch eingestellten Diabetes-Erkrankung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Wirbelsäulenleiden Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Leiden Nr. 3 und 4 erhöhen aufgrund fehlender wechselseitiger Beeinflussung bzw. Geringfügigkeit nicht weiter.
Abweichend von der aktenmäßigen Beurteilung vom 11.12.2013, Dr. [L]. Arzt für Allgemeinmedizin (A-Bl. 42) wird nunmehr das Fußleiden beidseits berücksichtigt aufgrund der glaubhaften Schilderung von Belastungsbeschwerden in beiden Füßen, des diagnostizierten Tarsaltunnelsyndroms und des druckschmerzempfindlichen Achillessehnenansatzbereichs rechts.
Zu den vorgelegten Befunden:
Im Karteiausdruck, Dr. [S], Facharzt für Orthopädie, findet sich mit Datum 20.2.2014 lediglich der Eintrag ‚Seit Jahren besteht ein Tarsaltunnel-Syndrom bds. mit mehrfachen Traumatisierungen im Sprunggelenk. Anlässlich einer EMG ENG Untersuchung 1991 waren keine demyelinisierenden Läsionen N. Tibialis nachweisbar'.
Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.11.2014, Kurzentrum Vigaun, wird in der Anamnese darauf hingewiesen, dass die Patientin über ein ‚Tarsaltunnelsyndrom beidseits' berichtet. Weitere Ausführungen bzw. Untersuchungsergebnisse finden sich diesbezüglich nicht."
9. Zur Wahrung des Parteiengehörs stellte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu. Keine der Parteien erhob Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.3. Mit Bescheid vom 08.01.2002 wurde bereits rechtskräftig über einen aus dem Jahr 2001 stammenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (negativ) abgesprochen.
1.4. Der nunmehrige Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den glaubwürdigen Angaben im Antrag und einem zum Stichtag 25.02.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, in dem der Sachverständige auch nachvollziehbar auf das zunächst im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten eingeht und begründet darlegt, wodurch seine davon abweichende Beurteilung begründet ist. Das Gutachten kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen und sein Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten (samt Ergänzung) mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (Pkt. 1.4.) und der Umstand eines vorhergehenden rechtskräftigen Abspruches über einen derartigen Antrag der Beschwerdeführerin (Pkt. 1.3.) ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.5.1. Dabei sah § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I 81/2010 vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ... § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist. Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG). In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert:
Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG). Auch für bestimmte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.
3.2.5.2. Da die Beschwerdeführerin jedoch den verfahrenseinleitenden Antrag am 08.11.2013 (somit nach dem 31.08.2013) gestellt hat, kommt die genannte Übergangsbestimmung auf ihren Fall nicht mehr zur Anwendung. Daher war ungeachtet des Umstandes, dass bereits ein vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I 81/2010 (also vor dem 01.09.2010) erlassener rechtskräftiger Bescheid über die Abweisung ihres Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorlag, für das vorliegende Verfahren bereits die Einschätzungsverordnung 2010, BGBl. II 261/2010, anzuwenden. Auf diese Verordnung haben die im Verfahren herangezogenen Sachverständigen daher auch zutreffend Bezug genommen.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.7. Diesen Anforderungen sind die Gutachten der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen nachgekommen. Diese Gutachten unterscheiden sich jedoch dadurch, dass der im Beschwerdeverfahren herangezogene Gutachter eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen und auf ihre aktuell vorgelegten Befunde Rücksicht genommen hat. Inhaltlich unterscheiden sie sich im Wesentlichen dadurch, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tarsaltunnelsyndrom von dem im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen - abweichend vom Gutachten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (der darin keinen eigenen GdB begründet sah) - dahingehend berücksichtigt worden sind, dass diese als "Fußleiden beidseits" der Positionsnummer 04.05.14 zugeordnet und mit näherer Begründung mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft worden sind. Der im Beschwerdeverfahren herangezogene Gutachter legte zudem mit näherer Begründung dar, dass dieses Leiden das (isoliert mit einem Grad der Behinderung von 40 % bewertete) führende Leiden auf Grund wechselseitiger Leidensbeeinflussung um "eine Stufe" erhöht, so dass es zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % kommt.
3.2.8. Ab 08.11.2013 war somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen und waren die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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