BVwG I402 2100100-1

I402 2100100-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2100100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2100100.1.00

Spruch

I402 2100100-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Bernd WIDERIN, Dr. Martin SAM, Rechtsanwälte, Kasernplatz 5, 6700 Bludenz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 21.11.2014, ohne GZ (Passnr: XXXX), wegen Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm.

§ 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines am 18.08.2010 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (nunmehr Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde), ausgestellten Behindertenpasses, in den die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen wurde. Der in diesen Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt seit 29.11.2011 50 %.

2. Mit Schreiben vom 24.07.2014 (bei der belangten Behörde eingelangt am 28.07.2014) beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ärztlichen Berichts die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

3.1. Zur Beurteilung dieses Antrags befasste die belangte Behörde einen Amtssachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers.

3.2. Dieser Sachverständige erstattete nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers (am 10.09.2014) ein Gutachten, in dem er zur Einschätzung eines Gesamtgrads der Behinderung von 50 % gelangte. Unterhalb dieser Prozentangabe wurde in dem im Verwaltungsakt befindlichen Gutachten handschriftlich mit schwarzem Kugelschreiber die Prozentangabe "60 v.H." vermerkt, ohne dass klar ersichtlich wäre, ob dieser Vermerk vom Sachverständigen selbst stammt oder nachträglich hinzugefügt wurde. Weiters finden sich im Gutachten noch eine Reihe weiterer handschriftlicher Vermerke bzw. "Ausbesserungen" mit grünem Kugelschreiber. Diese mit grünem Kugelschreiber eingetragenen Vermerke und Korrekturen stammen offenkundig vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde (ein Sichtvermerk der leitenden Ärztin der belangten Behörde ist unterhalb des Gutachtens ebenfalls mit grünem Kugelschreiber unterfertigt).

3.3. Das Sachverständigengutachten nimmt auch Stellung zur Frage der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens lauten - auszugsweise - wie folgt (die mit grünem Kugelschreiber vorgenommenen "Ausbesserungen" des ärztlichen Dienstes werden im nachfolgenden Zitat weggelassen):

"...

Anamnese:

Im Juni 2009 Quetschverletzung des rechten Fußes im Rahmen eines Arbeitsunfalles. Erstbehandlung im LKH Feldkirch mit konservativer Anbehandlung der Frakturen, deutlich verzögerter Heilungsverlauf bei Morbus Sudeck. Im Oktober 2010 Unterschenkelamputation rechts in Folge der 2009 erlittenen Verletzungen. Revision des Stumpfes 2011 bei Neurom an der Uni Innsbruck/Orthopädie. Im Dezember 2010 Sturz in Bad Häring während des Rehaaufenthaltes mit Schenkelhalsbruch rechts und anschließender operativer Versorgung am LKH Kufstein. Im Juni 2014 Hüft-TEP rechts an der Uni Innsbruck/Orthopädie. Im März 2014 Sturz auf das linke Handgelenk.

Derzeitige Beschwerden:

‚Ich habe Probleme mit dem linken Handgelenk, kann es nicht voll bewegen. Rückenschmerzen zudem und das rechte Bein, insbesondere die Phantomschmerzen, machen mir immer noch zu schaffen. Beschwerden habe ich auch an der rechten Hüfte'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Tradolan 100mg 2xtgl, Lyrika 300 mg 1-0-1

Sozialanamnese:

...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

...

Untersuchungsbefund

...

Status (Kopf /Fußschema) - Fachstatus:

Zehenspitzen- und Fersengang nicht möglich. Hockstellung nicht möglich. Beckenschiefstand rechts höher, Schulterschiefstand links höher, Wirbelsäule: Wirbelsäule im Lot, linkskonvexe thorakolumbale Skoliose, verstärkte Kyphose BWS, Klopfdolenz über der LWS, kein Dornfortsatzrüttelschmerz im Bereich der BWS, Kiblerfalte erschwert abhebbar, Laségue negativ, sensomotorisch kein Hinweis auf Nervenwurzelirritation

Beweglichkeit der WS im Sitzen:

R 30-0-30

F 20-0-20

Schober 10/13

Ott: 30/32

Beweglichkeit der HWS:

R 40-0-60 rechts

F 30-0-40 rechts

Kinn-Jugulum Abstand 4 cm/17cm

Diskrete Myogelosen, keine Druckdolenz, sensomot. Keine Auffälligkeiten an den oberen Extremitäten.

Handgelenk links:

5,5 cm längsverlaufende blande Narbe volarseitig über der Sehne des M.flexor carpi radialis, kein Druckschmerz eruierbar, DMS ob

Beweglichkeit:

Links S 55-0-50 rechts S 70-0-70

R 90-0-90 beidseits

Links F 20-0-30 rechts 30-0-40

Rechte Hüfte:

10,5 cm blande Narbe vom Trochanter maj. nach distal ziehend, 11 cm längsverlaufende Narbe vom Troch. maj. proximal laufend, etwas verdickt und verbreitert mit verstärkter Pigmentierung,

Beweglichkeit:

rechts S 90-10-0 links S120-0-20

Rechts F 40-0-10 links 55-0-20

Rechts R (90) 40-0-10, links 40-0-30

Kniegelenk:

Z.n. Unterschenkelamputation 4 QF unterhalb der Tuberositas tibiae, livide Verfärbung 2 Euromünz groß am Stumpf, die Weichteildeckung am Stumpf grenzwertig mit wenig Polsterung, die Unterschenkelprothese sitzt regelrecht, deutliche Hypästhesie am Stumpf handflächenbreit. Mehrere Narben am Stumpf.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Verhaltensbeobachtung:

Der Proband trägt normales Konfektionsschuhwerk. Das Gangbild zur Ebenen ist sowohl im angekleideten als auch im barfüßigen Gang mit einem Schonhinken verbunden, die Füße werden nicht regelrecht aufgesetzt bei Unterschenkelprothese rechts. Einbeinstand links möglich. Rechts nicht möglich. Bei der Be- und Entkleidung erfolgt die Abstützung am Tisch bzw. Stuhl, erfolgt langsam, umständlich und unter Schmerzangabe. Fremdhilfe nicht erforderlich.

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Bei der/dem Untersuchten liegt bei vollendetem 36. Lebensmonat eine der in den Punkten a) - e) angeführten Einschränkungen bzw. Erkrankungen vor (bitte um Angabe des Leidens /der Leiden, welches / welche - ggf. im Zusammenwirken - die erheblichen Einschränkungen bewirken):

[x] erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten: Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit lässt eine sichere Beförderung nicht zu, Gehleistung ist reduziert.

[ ] erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit

[ ] erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen

[ ] eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

[ ] eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit (siehe oben)

Sollte keiner der Punkt a) - e) zutreffen wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Welche Wegstrecke kann die/der Untersuchte aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Benützung einer Gehhilfe - zurücklegen?

500 m

Ist die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede gegeben?

Nein

Wirkt sich eine dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung der/des Untersuchten auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.) aus?

Ja

Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand der/des Untersuchten ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Ergebnis der durchgeführten Prüfung:

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

[ ] liegt vor

[X] liegt nicht vor

..."

3.4. Die mit grünem Kugelschreiber, offenkundig nicht vom Sachverständigen selbst, sondern vom ärztlichen Dienst der Behörde hinzugefügten Anmerkungen bzw. "Ausbesserungen" im Gutachten sind Folgende:

Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde die vom Sachverständigen angegebene - bejahende und näher begründete - Antwort auf die Frage

"a) erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten" durchgestrichen und mit dem Wort "nein" versehen.

Bei der Beantwortung der Frage "1) Welche Wegstrecke kann die/der Untersuchte aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Benützung einer Gehhilfe - zurücklegen" wurde die Antwort (500 m) mit einem grünen "Korrekturhäkchen" versehen.

Bei der Beantwortung der Frage "2) Ist die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede gegeben?" wurde die verneinende Antwort des Sachverständigen in Grün durchgestrichen und stattdessen wurde daneben in Grün das Wort "ja" vermerkt.

Bei der Beantwortung der Frage "3) Gesundheitsbeeinträchtigung der/des Untersuchten auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.) aus?" wurde die vom Sachverständigen angegebene Antwort ("ja") mit grünem Kugelschreiber "eingekreist".

Beim Punkt "Ergebnis der durchgeführten Prüfung" wurde die vom Sachverständigen angekreuzte Auswahlmöglichkeit "[X] liegt nicht vor" mit grünem Kugelschreiber durchgestrichen und die Auswahlmöglichkeit "[ ] liegt vor" wurde mit grünem Kugelschreiber angekreuzt.

Nähere Begründungen für die in grüner Farbe vorgenommenen "Ausbesserungen" wurden nicht vermerkt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter Heranziehung von §§ 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) von Amts wegen fest, dass "die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' nicht mehr vorliegen".

5. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, am 23.12.2014 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides, beziehungsweise die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.01.2015 (eingelangt am 03.02.2015) vor und nahm von einer Stellungnahme Abstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Seine Behinderung geht unter anderem auf eine im Juni 2009 erlittene Quetschverletzung des rechten Fußes im Rahmen eines Arbeitsunfalles zurück, die im LKH Feldkirch mit konservativer Anbehandlung der Frakturen erstbehandelt wurde, wobei sich ein deutlich verzögerter Heilungsverlauf bei Morbus Sudeck zeigte. Im Oktober 2010 erfolgte eine Unterschenkelamputation rechts in Folge der 2009 erlittenen Verletzungen, im Jahr 2011 eine Revision des Stumpfes bei Neurom an der Uni Innsbruck/Orthopädie. Im Dezember 2010 erlitt er infolge eines Sturzes in Bad Häring während des Rehaaufenthaltes einen Schenkelhalsbruch rechts, der anschließend operativ am LKH Kufstein versorgt wurde. Im Juni 2014 erfolgte eine Hüft-TEP rechts an der Universitätsklinik Innsbruck. Im März 2014 erlitt er einen Sturz auf das linke Handgelenk. Er leidet derzeit unter Problemen mit dem linken Handgelenk, das er nicht voll bewegen kann, unter Rückenschmerzen und Phantomschmerzen, ebenso wie unter Beschwerden an der rechten Hüfte. Beim Beschwerdeführer sind aufgrund der festgestellten Leiden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten insofern festzustellen, als die Gelenkbeweglichkeit eingeschränkt ist und seine Beschwerden eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen. Die Gehleistung des Beschwerdeführers ist reduziert. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede nicht gegeben. Die dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers wirkt sich auch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.) aus. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels stieße für den Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten, die diese Benützung als unzumutbar erscheinen lassen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, an deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel entstanden sind. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird (dazu unten, Pkt. II.3.7.), waren insbesondere die Streichungen und lapidaren Anmerkungen, die der ärztliche Dienst der Behörde im Gutachten eingetragen hat, nicht geeignet, derartige Zweifel hervorzurufen, zumal diese Vermerke ihrerseits nicht begründet worden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Bei einer Aufhebung nach § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Rz 17).

Zu A) Stattgabe der Beschwerde durch ersatzlose Aufhebung des Bescheides

3.2. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen im Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen, beziehungsweise bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 leg.cit.).

3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung weggefallen sind, und ob demnach der Behindertenpass des Beschwerdeführers durch Streichung dieser Zusatzeintragung gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu berichtigen ist.

3.4. Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bedarf es (sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bereits auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt) regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwSlg. 15.577 A/2001; VwSlg. 16.340 A/2004; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; 29.06.2006, 2006/10/0050; 18.12.2006, 2006/11/0211).

3.5. Daraus folgt, dass auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung weggefallen sind, im Allgemeinen eine Beurteilung durch ein ärztliches Sachverständigengutachten erfordert.

3.6.1. Ein solches hat die belangte Behörde vor Erlassung ihres Bescheides auch eingeholt.

3.6.2. Dieses Gutachten gelangte nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung weggefallen sind. Vielmehr bejahte dieses Gutachten das weitere Vorliegen der genannten Voraussetzungen mit näherer Begründung, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter nachvollziehbarer Bezugnahme auf die diversen Atteste, Befunde und festgestellten Leiden des Beschwerdeführers. Das Gutachten bietet eine unbedenkliche Grundlage für die Feststellung des Weiterbestands der Voraussetzungen der Zusatzeintragung.

3.7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde jedoch - diametral im Gegensatz zur Schlussfolgerung des Gutachtens - aus, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. Sie begründete das Abgehen von den Aussagen des amtsärztlichen Gutachten nicht näher, stützte sich dabei jedoch offenkundig auf die Vermerke des ärztlichen Dienstes, die mit grünem Kugelschreiber auf dem eingeholten Gutachten nachträglich hinzugefügt worden sind. Mit diesem Vorgehen verkennt die belangte Behörde jedoch, dass auf Grund der begründeten Ausführungen des amtsärztlichen Gutachtens gerade das gegenteilige Ergebnis angezeigt war. Ein anderslautendes Gutachten, mit dem das Ergebnis des eingeholten Gutachtens auf gleicher Ebene und in begründeter Weise widerlegt oder zumindest relativiert wird, liegt nicht vor. Der bloße Umstand, dass die - im Unterschied zum Gutachten - ohne Untersuchung, ohne Bezugnahme auf Befunde und auch sonst ohne jegliche nähere Begründung getätigten Streichungen vom ärztlichen Dienst der Behörde stammen, verleiht diesen nicht die Eigenschaft eines Gutachtens und bietet in Ermangelung von Gründen auch keinen Anlass, an der Schlüssigkeit oder Vollständigkeit des eingeholten Gutachtens zu zweifeln, weitere Ermittlungen zu pflegen oder Ergänzungen einzuholen.

3.8. Da der Sachverhalt fest steht, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden. Angesichts der Feststellungen, die auf dem unbedenklichen Gutachten eines Amtssachverständigen beruhen, war der angefochtene Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" festgestellt wurde, ersatzlos aufzuheben.

3.9. Von einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende (in Pkt. II.3.4. zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; im Übrigen ist die angewendete Rechtslage eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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