BVwG I404 2010610-1

I404 2010610-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2010610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2010610.1.00

Spruch

I404 2010610-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 23.07.2014 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.

Herr XXXX gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab dem 21.05.2014 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 20.02.2012 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer "Prothese Halswirbel" und Lumbalgie (Rückenschmerzen) an. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie seines Passes beigelegt.

2. Nach Einholung diverser Befunde wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. M.) vom 14.05.2012 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Korrektur durch den leitenden Arzt der belangten Behörde folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Chron. Kreuzschmerzen mit ausgeprägten degen. Veränderungen und Zustand nach LWK 3 Fraktur im Jahre 2002 02.01.02 30

2 Mehrere Gelenksbeschwerden mit Bewegungseinschränkungen der Gelenke im Bereich der linken Schulter, rechte Hüfte und rechtes Kniegelenk 02.02.01 20

3 Arterielle Hypertonie 05.05.01 10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H

Der Gesamtgrad der Behinderung bezieht sich hauptsächlich auf die Einschränkung aus Position 1. Position 2 führt zu einer Erhöhung der Gesamtinvalidität, da eine zusätzliche Leidensbeeinflussung vorliegt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

5. Am 25.07.2012 wurden vom Beschwerdeführer der belangten Behörde neue medizinische Unterlagen vorgelegt. Nach telefonischer Rückfrage der belangten Behörde am 11.09.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit diesen Unterlagen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt werde.

6. Die belangte Behörde holte erneut ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. M.) vom 29.10.2012 ein, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach (erneuter) Korrektur durch den leitenden Arzt der belangten Behörde folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Chron. Kreuzschmerzen mit ausgeprägten degen. Veränderungen und Zustand nach LWK 3 Fraktur im Jahre 2002 02.01.02 30

2 Mehrere Gelenksbeschwerden mit Bewegungseinschränkungen der Gelenke im Bereich der linken Schulter, rechte Hüfte und rechtes Kniegelenk 02.02.01 20

3 Arterielle Hypertonie 05.05.01 10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H

Der Gesamtgrad der Behinderung bezieht sich hauptsächlich auf die Einschränkung aus Position 1. Position 2 führt zu einer Erhöhung der Gesamtinvalidität, da eine zusätzliche Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende Gesundheitsschädigung erreicht keinen Grad der Behinderung:

Adipositas

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) erhoben.

9. Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. F.) vom 06.02.2013 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Chronische Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Z. n. Fraktur L3 2002 02.01.02 30

2 Polytope Gelenksbeschwerden, Supraspinatussehnenriss linke Schulter, Coxarthrose und Gonarthrose rechts, funktionelle Auswirkungen mittleren Grades

02.02. 02 30

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ergibt sich aus den Einzelbehinderungen, welche nicht zu addieren sind, da es zeitweise zu Überschneidungen kommt. Leiden 2 führt deswegen zu einer Erhöhung, da eine deutliche negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H

10. Weiters wurde eine medizinische Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin (Dr. L) eingeholt, welche folgende Funktionseinschränkungen feststellte:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Chronische Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Z. n. Fraktur L3 2002 02.01.02 30

2 Polytope Gelenksbeschwerden, Supraspinatussehnenriss linke Schulter, Coxarthrose und Gonarthrose rechts, funktionelle Auswirkungen mittleren Grades

02.02. 02 30

Gesamt 40

Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von unter 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionseinschränkung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

3 Arterielle Hypertonie und Adipositas 05.05.01 10

Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz gegeben.

11. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 05.04.2013 wurde die Berufung abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides insofern geändert, als die Zitierung des Grades der Behinderung entfällt.

12. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.05.2014, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Als neue Gesundheitsschädigung gab der Beschwerdeführer "Hüfte defekt" an und legte dem Antrag einen Befund vom 25.06.2013 bei.

13. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie (Dr. S.) vom 05.06.2014 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Chron. Rückenschmerzen vorwiegend in der Kreuzregion ohne neurologische Ausfälle bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen 02.01.02 30

2 Deutliche Coxarthrose rechts, Schmerzen in der linken Schulter, Supraspintussehnenruptur, Femuropatellenarthrose rechts 02.02.01 20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 erhöht um 2 Stufen.

Begründung: Gegenseitige Schmerzbeeinflussung und Erhöhung der Gesamtfunktionseinbuße.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung

Im Vergleich zum Vorgutachten Dr. M. vom 04.05.2012 hat sich die Gebrauchsfähigkeit der Hüfte rechts deutlich verschlechtert, im Vergleich zum Gutachten Dr. F. vom 06.02.2013 keine signifikante Verschlechterung.

14. Dieses Gutachten wurde seitens des Arztes der belangten Behörde dahingehend abgeändert, als dass es um die Funktionseinschränkung mit der lfd. Nr. 3 Arterielle Hypertonie und Adipositas samt Positionsnummer 05.05.01 und einen GdB von 10% ergänzt wurde. Weiters wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf 40% reduziert. Als Begründung ist (handschriftlich) Folgendes vermerkt: vierzig wie bisher ABl 46/19 da keine wesentliche Änderung!

15. Dieses abgeänderte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und in der Folge teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei.

16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Den telefonisch erhobenen Einwänden habe nicht entsprochen werden können, da keine neuen, medizinisch relevanten Beweismittel vorgelegt worden seien.

17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sowohl Dr. F. als auch Dr. S. unabhängig voneinander beim Beschwerdeführer einen GdB von 50% eingestuft hätten. Seit dem letzten Jahr hätten sich seine Befunde viel verschlechtert. Er würde noch möglichst lange seinen Beruf ausüben wollen, was mit einer Einstufung von 50% sehr erleichtert und eine frühzeitige Entlassung aus seinem Betrieb verhindern würde.

18. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde Dr. S. gebeten darzulegen, worin er eine derart starke wechselseitige Leidensbeeinflussung von Leiden 2 auf Leiden 1 sehe, dass sich für ihn eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen ergeben habe.

19. Am 18.11.2014 langte die Stellungnahme von Dr. S ein, in welcher der Gutachter ausführt, dass die deutliche Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts (insbesondere die Streckhemmung der Hüfte mit Beugekontraktur) infolge einer deutlichen zentralen Coxarthrose, die Abnutzung im Bereich des Femoropatellargelenkes rechts (Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkel), die Bewegungseinschränkung und reduzierte Belastbarkeit der linken Schulter in Folge einer Rotatorenmanschettenruptur für sich schon mit einem höheren GdB als 30vH bewertet werden könnten. Die gegenseitige Leidensbeeinflussung sei so hoch, dass sich eine Erhöhung um 2 Stufen ergebe, weil die höhergradige Funktionsstörung der Hüfte, des Kniegelenks und der Schulter auch zu einer erhöhten Belastung der schon deutlich funktionsgestörten Wirbelsäule führe.

20. Dieses Stellungnahme wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zu Stellungnahme übermittelt. In der Folge langten keine Stellungnahmen mehr ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.05.2014, beantragte der Beschwerdeführer die (Neu) Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab dem 21.05.2014 50 vH. Der Beschwerdeführer gehört ab diesem Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie (Dr. S.) vom 05.06.2014 samt der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Begründung.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten von Dr. S. als vollständig und schlüssig beurteilt.

Seitens des angestellten Arztes der belangten Behörde erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als dieser eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von dem führenden Leiden 2 durch Leiden 1 lediglich um eine Stufe annahm. Die handschriftliche Begründung "vierzig wie bisher ABl 46/19 da keine wesentliche Änderung" ist jedoch für das erkennende Gericht nicht ausreichend, einen Gesamtgrad von lediglich 40 % anzunehmen.

Im Gegensatz dazu hat Dr. S. ausführlich dargelegt, warum eine solche negative Leidensbeeinflussung vorliegt, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen zur Folge hat. Insbesondere nach der erfolgten ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2014 war die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen schlüssig.

Diese ergänzende Begründung wurde auch der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Sie ist in der Folge den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

2.3. Aus dem Gutachten von Dr. S geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:

§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den

Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 05.06.2014 samt der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Begründung der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. eingeschätzt.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Es war der Beschwerde daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach Einholung eines schlüssigen Gutachtens eindeutig nicht erfüllt sind. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu um. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).

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