BVwG I404 2015337-1

I404 2015337-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2015337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2015337.1.00

Spruch

I404 2015337-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 20.10.2014 betreffend die Abweisung der Anträge auf Eintragung der Gesundheitsschädigungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit g und i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013, im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit g (kurz als Zusatzeintragung "D1" bezeichnet) und lit i (kurz als Zusatzeintragung "D3" bezeichnet) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013, im Behindertenpass. Er gab in dem Antrag eine Herzerkrankung, Bluthochdruck und Hypercholesterin an. Weiters kreuzte er an, Diabetiker zu sein. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Feststellung des Behindertengrades seit April 2009, da er seit April 2009 an massiven Herzbeschwerden leide und seither einen Herzkatheter habe.

2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin eingeholt. In dem Gutachten sind folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1. Z.n. Vorderwandinfarkt 2009 mit PCI und Stentung der LAD, RS entsprechend der mittelgradig herabgesetzten Herzleistung mit Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (65% des Sollwertes) 05.05.03 60

2. Art. Hypertonie 05.01.02 20

3. Chron. Nierenerkrankung im Stadium III bei V.a. chron. Glomerulonephritis, Kreat. 1,6 mg/dl, RS entsprechend dem komp. Stadium mit einfacher Hypertonie 05.04.01 20

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v. .H.

In dem Gutachten ist weiter angekreuzt, dass der Beschwerdeführer kein Diabetiker ist und beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigungen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids ebenso wie Erkrankungen des Verdauungssystems nicht vorliegen. Vorliegen würde hingegen eine Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit ab dem Jahr 2012.

2. Mit Bescheinigung vom 30.09.2014 wurde von der belangten Behörde "zwecks Vorlage beim zuständigen Finanzamt (§ 35 EStG 1988)" schriftlich bescheinigt, dass ab dem Jahr 2012 eine Nierenkrankheit mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent vorliegt.

3. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2014 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. und der Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit h (D2) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013, ausgestellt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen D1 und D3 im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei, welches keine Notwendigkeit für die beantragten Zusatzeintragungen D1 und D 3 ergeben hätte.

5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten eine Nierenerkrankung attestiert werde. Auch im von der belangten Behörde ausgegebenen Merkblatt "Informationen zum Behindertenpass" werde angemerkt, dass für Nierenerkrankungen eine Zusatzeintragung möglich sei. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er bereits seit 2009 in ärztlicher Behandlung sei, weshalb er darum bitte, in zukünftigen Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt seine Erkrankungen ab 2009 zu bestätigen. Weiters ersucht der Beschwerdeführer um Vornahme der Zusatzeintragungen D1 und D3.

6. In einem am selben Tag eingelangten Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass laut Rz 839f der Lohnsteuerrichtlinien 2002 eine rückwirkende Feststellung des Behindertengrades sehr wohl möglich sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Bestätigung seiner Behinderung ab 2009, da seine Herzoperation in diesem Jahr stattgefunden habe.

7. Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde samt den Verwaltungsakten vor und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung D2 sehr wohl gewährt worden sei. Medizinische Unterlagen betreffend die Zusatzeintragungen D1 und D3 seien vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden. Ein Behindertenpass könne nicht rückwirkend ausgestellt werden, weiters bestehe kein Rechtsanspruch auf eine rückwirkende Bestätigung.

8. Mit Schreiben vom 17.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Schriftsatz der belangten Behörde nachweislich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. In dem am 30.09.2014 ausgestellten Behindertenpass wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 Prozent festgelegt.

1.2. Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013 vorliegen.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet nicht an Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zum Wohnsitz und zum im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen, wonach die belangte Behörde bereits festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung D2 vorliegen, ergeben sich aus Abl. 25 des Verwaltungsaktes sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage, wonach die fragliche Zusatzeintragung gewährt worden sei. Dies blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

2. 3 Die Feststellungen zu den (nicht vorliegenden) Erkrankungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten vom 27.07.2014. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 24.03.2014 angegeben, Diabetiker zu sein, dies wurde jedoch ausdrücklich von der beigezogenen Sachverständigen verneint. Auch konnte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorlegen, welche seine Behauptung bestätigen konnten. Hinweise auf andere für die Zusatzeintragung D1 oder D3 relevante Erkrankungen ergeben sich weder aus dem Gutachten noch bringt der Beschwerdeführer selbst vor, an einer oder mehreren der genannten Erkrankungen zu leiden.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 und § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes BBG BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

...

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit g, h und i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013, lautet wie folgt:

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

§ 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen BGBl. 1996/303 lautet wie folgt:

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer weder an Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids noch an einer Krankheit des Verdauungssystems oder des Endokrinen Systems (Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) oder an Malignomen des Verdauungstraktes leidet, weshalb die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen gemäß

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit g und i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht vorliegen, somit war der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde lediglich geltend, an einer chronischen Nierenerkrankung zu leiden. Damit übersieht er, dass sich dieses Leiden auf die Zusatzeintragung D2 bezieht, welche ja ohnehin im Behindertenpass eingetragen wurde.

3.2.3. Wenn der Beschwerdeführer eine rückwirkende Bestätigung gewisser Funktionsbeeinträchtigungen beantragt, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese festhält, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine rückwirkende Bestätigung nicht vorsehen. Das diesbezügliche Begehren war somit abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da der Bedarf an einer Begleitperson aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und gutachterlich dem Grunde nach bestätigten Beschwerden eindeutig festgestellt werden konnte. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).

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