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L519 2015890-1•BVwG L519 2015890-1
L519 2015890-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015
Anhaltung, Dauer, Kostentragung, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Zeitpunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Festnahme am 29.11.2014 und die Anhaltung von 29.11.2014 bis 01.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 29.11.2014 bis 01.12.2014 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 ( EUR 368,80 Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 Vorlageaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
I. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge auch: bP) ist kosovarischer Staatsangehöriger und wies sich mit einer kosovarischen Identitätskarte aus.
I.2. Die bP wurde am 29.11.2014 gemeinsam mit 19 weiteren Personen im Zug von XXXX Richtung XXXX aufgegriffen.
I.3. Nach Ankunft des Zuges in XXXX wurden diese Personen durch Organe der öffentlichen Sicherheit einer Kontrolle unterzogen und stellte die bP während der Verbringung zur Polizeiinspektion (PI) am 29.11.2014 um 15.30 h einen Antrag auf internationalen Schutz.
Aus der Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX, PI Bahnhof, vom 29.11.2014 an das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX geht hervor, dass sich die Polizeibeamten mit 13 Personen der Gruppe zur PI Hauptbahnhof begaben, um den Sachverhalt weiter aufzunehmen. Die Erstmaßnahmen wurden demgemäß durch die PI Bahnhof und die Finalisierung durch das PAZ XXXX erledigt. Als Maßnahme scheint auf dieser Meldung "Festnahme nach dem AsylG - von 29.11.2014, 15:30 Uhr" auf. Festgehalten wurde überdies, dass sämtliche Verständigungen (Sicherheitsbehördenjournaldienst der LPD XXXX und BFA-Journaldienst) durch Beamte der PI Hauptbahnhof durchgeführt wurden.
Im Anhalteprotokoll der PI Bahnhof vom 29.11.2014 scheint die Festnahme vom 29.11.2014, 15.30 Uhr unter der Rubrik "Festnahme nach dem Asylgesetz" sowie Asylantrag gem. § 17 AsylG auf.
I.4. Die bP wurde am 30.11.2014, ca. 10 Uhr erkennungsdienstlich behandelt, wobei aufgrund eines EDV-Problems die Daten nicht eindeutig waren.
I.5. Aus dem Bericht der LPD XXXX, PAZ vom 01.12.2014 gemäß § 45 BFA-VG ergibt sich, dass am 30.11.2014 um 11.45 h Kontakt mit einer Referentin der Regionaldirektion OÖ hergestellt wurde, welche die Entscheidung traf, keine Sicherungsmaßnahme zu verhängen. Am selben Tag um 14 h wurde Kontakt mit einer Referentin der EAST - West hergestellt, hinsichtlich deren Entscheidung protokolliert wurde:
"Verbleib im PAZ XXXX bis 01.12.14, dann wird abgeklärt, welche EAST übernimmt."
I.6. Die bP wurde am 30.11.2014, 19 Uhr neuerlich erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Abfrage) und schienen zwei Treffer, der letzte für Ungarn mit Antragsdatum 28.11.2014, auf.
I.7. Am 30.11.2014 erfolgte eine Erstbefragung (Ende der Befragung 19.20h) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX, PAZ zum Antrag auf internationalen Schutz.
Die bP konnte ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nachweisen.
Die bP gab an, dass sie vor ca. 6 Tagen die Heimat verlassen habe und anschließend in Ungarn angehalten worden sei. Ziel der Reise sei XXXX gewesen, da in Deutschland ein Freund der bP lebe. In Ungarn wären Fingerabdrücke genommen worden, einen Asylantrag habe die bP aber nicht gestellt.
I.8. Die bP wurde am 29.11.2014, 20.05 Uhr ins PAZ überstellt.
I.9. Am 01.12.2014 wurde die bP zum BFA RD XXXX zum Zwecke der niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Die bP wurde am 01.12.2014 von 12:45h bis 13.45 Uhr von einem Organ des BFA Regionaldirektion XXXX einvernommen.
Die bP signalisierte eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise. Im Anschluss an die Niederschrift wurde die Schubhaft mündlich verkündet und wurde die bP wieder ins PAZ XXXX überstellt.
Ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-VO wurde eingeleitet.
I.10. Mit Mandatsbescheid vom 01.12.2014, zugestellt am 02.12.2014 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX Schubhaft über die bP, gestützt auf Art. 28 der Verordnung EU 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, verhängt. Auf dem Bescheid scheint neben der Datumsangabe 01.12.2014 der Eintrag "13:45 Uhr" auf.
Ausgeführt wurde, dass die bP bei den Organen der öffentlichen Sicherheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und gemäß den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen und in die LPD XXXX bzw. das PAZ XXXX eingeliefert worden sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung habe einen EURODAC Treffer für Ungarn ergeben. Am 01.12.2014 sei die bP zum BFA RD XXXX zum Zwecke der niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt worden. Im Anschluss sei mündlich die Schubhaft verkündet worden und die bP in das PAZ rücküberstellt worden. Ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin Verordnung werde eingeleitet. Die bP habe keinen ordentlichen Wohnsitz, keine aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich, keine sonstigen Bindungen zu Österreich und hätte weder ein Visum noch sonst zum Aufenthalt in Österreich berechtigende Dokumente vorlegen können. Während der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2014 hätte sie die Bereitschaft signalisiert, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.
Aufgrund des Verfahrensstandes sei davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes nicht zuständig und vielmehr Ungarn zuständig sei.
I.11. Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2014 wurden die ARGE Rechtsberatung der bP als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.12. Die bP wurde am 03.12.2014 um 7.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und VMÖ zwecks freiwilliger Rückkehr übergeben. Sie ist gemäß Ausreisebestätigung von IOM am 03.02.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Kosovo ausgereist.
I.13. Durch die Rechtsberatung der bP wurde am 12.12.2014 Akteneinsicht genommen.
I.14. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde durch die ARGE Rechtsberatung eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen die Festnahme und Anhaltung vom 29.11.2014 bis 01.12.2014 eingebracht.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die bP am Sa., 29.11.2014 um
14. 10 Uhr einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und beim illegalen Aufenthalt betreten worden sei. Die bP sei in der Folge festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht worden. Im Akt befände sich kein Hinweis auf die konkrete Rechtsgrundlage für die Festnahme. Die bP erachte sich dadurch in subjektiven Rechten verletzt und bekämpfe die fast 48stündige Festnahme.
Am Mo., 01.12.2014 sei die bP von 12.45 bis 13.45 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden. Mit Mandatsbescheid sei die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Am 03.12.2014 sei die bP freiwillig zurückgekehrt.
Die Festnahme der bP müsse gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG erfolgt sein. Die Behörde habe es aber unterlassen, ihre Maßnahme auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen und divergierende und allgemeine Verweise angeführt. Laut Niederschrift im Verfahren vor dem BFA sei die bP gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen worden. Bis zur Einvernahme der bP vor dem BFA RD XXXX seien fast 48 Stunden vergangen. Die bP sei in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da die Festnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig erfolgt sei.
Zitiert wurde hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Festnahme und darauffolgenden Anhaltung aus der Entscheidung des BVwG zu Zl. W146 2009978-1/8E. Es könne es nicht 48 Stunden gedauert haben, um einen Dolmetscher beizuziehen. Aufgrund der Eingriffsintensität der Maßnahme wären eine rasche Einvernahme und die zügige Erlassung eines Schubhaftbescheides geboten gewesen. Eine Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sei gemäß Maximalfrist bis zu 48h zulässig und führe jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts. Die Maßgabe, einen vor 22 Uhr Festgenommenen noch in derselben Nacht einzuvernehmen sei im Fall des um 14 Uhr Betretenen bei weitem verfehlt.
Die bP sei durch die Anhaltung vom 29.11.2014 bis 01.12.2014 in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt und sei diese unverhältnismäßig lange und daher rechtswidrig gewesen.
Beantragt wurde, die Dauer der Festnahme für rechtswidrig zu erklären sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Für den Fall des Obsiegens der belangten Behörde wurde beantragt, dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.
I.15. Der vorliegende Akt langte am 23.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das BFA erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme und führte aus, dass die LPD XXXX die bP im Zuge einer Kontrolle gemeinsam mit 18 weiteren, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Personen gemäß den Bestimmungen des § 39 FPG angehalten und hierbei die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts festgestellt habe. Im Zuge der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX geführten Amtshandlung sei von den angehaltenen Personen jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Anhaltegrund auf § 40 BFA-VG gewechselt. Der Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz, dass divergierende und allgemeine Verweise hinsichtlich der Anhaltung erfolgt wären, sei somit schlichtweg falsch, da ein Wechsel in den Festnahmebestimmungen ob gesetzlicher Grundlagen zu erfolgen hatte. Wäre durch die Diakonie die Festnahmedauer im Hinblick auf § 39 FPG beschwert, so könne durch das BFA wegen Unzuständigkeit auch keine Stellungnahme abgegeben werden bzw. wäre das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde zuständig.
Wie angeführt, seien 19 unrechtmäßig aufhältige Personen gleichzeitig angehalten worden und sei jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX habe daher vorab der Vorfallsbericht erstellt und die betroffenen Personen in das PAZ XXXX überstellt werden müssen. In der Folge seien jeweils erkennungsdienstliche Behandlungen sowie Erstbefragungen mittels Dolmetscher erfolgt. Weder die zuständige LPD noch das BFA wären mit derart viel Personal und Gerätschaften ausgestattet, um innerhalb kürzester Zeit diese wichtigen und genau zu führenden Verfahrensschritte abzuhandeln bzw. Dolmetscher in dieser Vielzahl beizuziehen.
Bei den angehaltenen Personen seien auch zwei kosovarische und eine afghanische Familie mit Kindern gewesen, welche vorrangig behandelt und bearbeitet worden wären. Diese Personen wären in Ermangelung eines Sicherungsbedarfes in die Erstaufnahmestelle West zu verbringen gewesen. Dies hätte ebenfalls entsprechende Personalressourcen in Anspruch genommen.
Somit ziele der Vorwurf ins Leere, dass binnen 48 Stunden kein Dolmetsch zur Verfügung gestanden habe und sei vielmehr Fakt, dass alle möglichen Schritte gesetzt wurden, um die Verfahren rasch abzuwickeln. Jedoch habe diese Abwicklung nur mit den vorhandenen Dolmetschern und technischen Gerätschaften sowie dem erforderlichen Personal ob der großen Anzahl der gleichzeitig zum Großteil kosovarischen Staatsbürgern gestellten Anträge erfolgen können und seien die Familien allein wegen ihrer minderjährigen Kinder vorrangig zu behandeln gewesen.
Die Erstbefragung der bP sei schließlich durch die LPD XXXX am So. 30.11.2014 von 18.12 bis 19.20 Uhr durchgeführt worden. Erst nach Durchführung der Erstbefragung und dem Vorliegen des Ergebnisses der erkennungsdienlichen Behandlung habe seitens des BFA eine Verfügung getroffen werden können, zumal bei anderer Fallkonstellation keine Vorführung zum BFA und Prüfung eines Sicherheitsbedarfes sondern die Verbringung zu einer Erstaufnahmestelle notwendig gewesen wäre.
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Erstbefragung nach dem AsylG sei das BFA (Sonntag) unbesetzt gewesen und hätte somit lediglich die Rufbereitschaft über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden können. Durch die Rufbereitschaft sei zuerst die Dienststelle anzufahren gewesen, von dort aus einer Dolmetscherliste Kontakt herzustellen und ein Termin zu vereinbaren gewesen sowie im Anschluss die Vorführung des Festgenommenen zu veranlassen gewesen, was ob dieser Konstellation in Ermangelung eines vor Ort befindlichen Organwalters des Bundesamtes nicht möglich gewesen wäre.
Zum weiter ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich am Montag, den 01.12.2014, 07.30 Uhr seien alle notwendigen Veranlassungen getroffen worden, und unter Hinzuziehung von mehreren Dolmetschern 7 Antragsteller nacheinander befragt worden, wobei jeweils Sicherungsbedarf als notwendig erachtet wurde. Somit seien unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Ressourcen und damit einhergehenden Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung und möglichen Vorführungen vom PAZ zum Bundesamt innerhalb kürzester Zeit die Verfahren abgewickelt worden und sei die Anhaltedauer unter den gegebenen organisatorischen und personellen Ressourcen so kurz wie möglich geblieben.
Darüber hinaus könne es aus der Sicht des BFA nicht im Interesse der Partei und Schonung der Person gelegen sein, mitten in der Nacht, also nach 22 Uhr zum Zweck der Einvernahme vor das BFA aus dem PAZ vorgeführt zu werden und entsprechende Angaben zu tätigen, wozu eine entsprechende Verfassung durch die Partei und auch durch den einvernehmenden Beamten dringend erforderlich sei, zumal der Zeitpunkt der Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht unmittelbar vorangegangen ist und der Festgenommene über seine Rechte bereits belehrt worden sei. Nicht bekannt gegeben worden sei von der Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung auch, wer von den Festgenommenen nun vor Mitternacht hätte vorgeführt werden sollen und welche Personen nicht (alle hätten niemals vom Organwalter bis Mitternacht - selbst bei besten Voraussetzungen - einvernommen werden können) und habe eine weitere Filterung, ausgenommen der Vorziehung der Familien daher auch nicht erfolgen können, weshalb unmittelbar nach Zur Verfügung Stehen der Personalressourcen mit der Abwicklung der Amtshandlungen mit allen festgenommenen Personen begonnen worden sei und die Verfahren ohne weitere Unterbrechungen oder Pausen geführt worden wären.
Auf den Schubhaftbescheiden wurde lediglich der einfacheren Lesbarkeit halber der Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und nicht der Zeitpunkt der Verschriftlichung des Mandatsbescheides festgehalten.
Wie im Schriftsatz richtig angeführt, sei die Verfahrenspartei lediglich zwei Tage nach Inschubhaftnahme durch Unterstützung des VMÖ in Zusammenarbeit mit dem BFA auf freiwilliger Basis ausgereist, was nur durch eine rasche Verfahrensführung und einem guten Zusammenwirken einer für die Verfahrenspartei tätigen Menschenrechtsorganisation möglich gewesen sei. Die Gesamtanhaltedauer ab Zeitpunkt der Festnahme bis zur Ausreise beliefe sich auf 4 Tage.
Nachdem die nunmehr geführte Beschwerde erst am 15.12.2014 verfasst worden sei, gehe das BFA davon aus, dass die Verfahrenspartei überhaupt kein Wissen darüber habe, dass gegenständliche Beschwerde geführt werde und wurde ausdrücklich festgehalten, dass von Seiten der Verfahrenspartei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur im Ansatz eine Beschwerde über die Anhaltung oder die Anhaltedauertrotz erfolgter Rechtsberatung durch die ARGE - erfolgt sei.
Derartiges sei von Seiten des VMÖ auch nicht mitgeteilt worden. Ob also die geführte Beschwerde tatsächlich im Interesse und mit Zustimmung der bP gelegen wäre oder diese nur zur Erlangung des Pauschalbeitrages für eine Beschwerdeeinbringung zu Gunsten der ARGE erfolgte, könne daher nicht mit erforderlicher Sicherheit angegeben werden, da eine Rückfrage bei der Verfahrenspartei nicht mehr möglich sei und gehe das BFA davon aus, dass die bP über diesen Umstand nicht in Kenntnis ist.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Amtshandlungen so rasch als irgend möglich geführt und somit die Anhaltedauer samt Einvernahme und die Anhaltedauer auch in Schubhaft so kurz als möglich gehalten wurden und die Maßnahmenbeschwerde somit aus Sicht des BFA unbegründet sei.
Gestellt wurde der Antrag, die Beschwerde abzuweisen und der ARGE Diakonie die Verfahrenskosten / Aufwandkosten aufzuerlegen.
I.16. Der Aufforderung des BVwG vom 29.12.2014 zur Erstattung einer weiteren Stellungnahme kam das BFA nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die bP ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die bP führte ein Zugticket von XXXX nach XXXX bei sich, welches am 30.11.2014 gemäß § 38 Abs. 3 FPG sichergestellt wurde. Weiteres legte sie einen Personalausweis vor.
Die bP verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die bP hat nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in Österreich von sich aus keinen Behördenkontakt gesucht.
Die bP verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich und spricht nicht Deutsch. Es haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben.
Die bP hatte mit ihrem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich einer Abschiebung bestand.
Am 03.12.2014 ist die bP im Rahmen der Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Angaben der bP gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Vertreter des BFA.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der bP im gegenständlichen Verfahren als Verfahrenspartei.
Die wissentlich unrechtmäßige Einreise zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung der bP, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen und ergibt sich dies ebenfalls aus dem Umstand, dass sie ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Zwar wurde in der Beschwerde § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG angeführt, jedoch erfolgten inhaltlich lediglich Ausführungen hinsichtlich der Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung bis zur Schubhaft, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Schubhaft an sich nicht in Beschwerde gezogen wurde.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.
§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).
Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs. 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 83 Abs. 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs. 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie
§ 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen.
Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.
Wie aus den zitierten Bestimmungen, insbesondere gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, und steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern hat es diese anzuwenden.
Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt, und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).
Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art 1 Abs. 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art 1 Abs. 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 1 Abs. 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
3.2.1.1. Spezielle Rechtslage zur Festnahme
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z. 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z. 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z. 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z. 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z. 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z. 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z. 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z. 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z. 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z. 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z. 2).
Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z. 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z. 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z. 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z. 4).
Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z. 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z. 2).
Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z. 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z. 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z. 3).
Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
3.2.1.2. Konkret zu behandelnde Festnahme
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP zunächst von den öffentlichen Sicherheitsorganen aus eigenem festgenommen wurde. Am Sonntag, dem 30.11.2014 erfolgte die ausschlaggebende Kontaktaufnahme mit dem BFA und teilte dieses um 14 Uhr mit, dass hinsichtlich der bP Sicherungsbedarf besteht. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Erst mit diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit an das BFA über bzw. handelt es sich ab diesem Zeitpunkt um eine gemäß § 22a BFA-VG bekämpfbare Festnahme. Die vorangegangene Festnahme bzw. Anhaltung kann durch Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
Zunächst ist zu prüfen, ob ob einer der Festnahmetatbestände des § 40 Abs. 1 BFA-VG erfüllt erfüllt ist:
Die Berechtigung zum Aufenthalt ergibt sich aus § 31 FPG (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 40 BFA-VG).
§ 40 BFA-VG entspricht ausweislich den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR 24. GP 28 § 39 FPG aF. Die Festnahmebefugnisse in § 40 Abs. 1 Z. 1 korrespondieren mit dem behördlichen Festnahmeauftrag (§ 34 BFA-VG). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in diesen Fällen auf Grund praktischer Notwendigkeit auch ermächtigt, aus eigenem einen Fremden zur Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Asylwerber, über die nach § 76 Abs. 2 und Abs. 2a die Schubhaft verhängt werden kann, wurden - § 39 Abs. 3 FPG aF entsprechend - Festnahmebestimmungen, die der Vorführung vor das Bundesamt dienen, normiert. Abs. 2 Z. 2 leg.cit. ermöglicht eine Festnahme von Asylwerbern, deren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (bzw. zurückgewiesen) wurde und gegen die eine - wenn auch nicht rechtskräftige - so doch durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen wurde. Ist die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen oder wurde das Verfahren als gegenstandslos abgelegt, ist Abs. 1 Z 3 für die Festnahme anzuwenden; der Fremde ist diesfalls kein Asylwerber mehr.
Diese Definition des Begriffs "Asylwerber" entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).
Ein Festnahmeauftrag iSd § 34 BFA-VG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor: Weder hat das Bundesamt die Erlassung eines Festnahmeauftrages behauptet, noch ist ein solcher aktenkundig (§ 34 Abs. 5 BFA-VG). Somit scheidet eine Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aus (vgl. zu § 47 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aF VwGH 20.10.2011, 2011/21/0173).
Gleiches gilt für die Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, weil die Festnahme nicht auf die Verletzung von Auflagen nach § 56 Abs. 2 FPG (Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise) oder § 71 Abs. 2 FPG (Auflagen für den Durchsetzungsaufschub) gestützt war.
Nach § 40 Abs 1 Z. 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Wie festgestellt, konnte die bP keinerlei für ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Dokumente vorweisen und hielt sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da die bP auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ist der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG erfüllt und stützten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme nach Behördenkontaktaufnahme am 30.11.2014, um 14 Uhr somit zu Recht auf diese Bestimmung.
Die bP wurde in weiterer Folge dem BFA vorgeführt und erfolgte eine Einvernahme samt Verhängung der Schubhaft am 01.12.2014 um 13:45 Uhr.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Festnahme der bP auf § 40 Abs. 1 BFA-VG gestützt sein müsste und die Maßnahme nicht auf eine konkrete Rechtsgrundlage gestützt worden sei, ist festzuhalten, dass die Festnahme der bP offensichtlich nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA ab 30.11.2014, 14.00 Uhr sehr wohl auf § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG gestützt wurde.
Es ist zwar richtig, dass sich der konkrete Subtatbestand des § 40 BFA-VG nicht aus explizit dem Akt ergibt. Es kann aber diesbezüglich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein derart hoher Maßstab angelegt werden, da es sich bei den handelnden Personen um Nichtjuristen bzw. Exekutivbeamte handelt. Die Argumentation in der Beschwerde ist überdies schon deshalb nicht nachvollziehbar, da es bei den in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen des VwGH sowie dem Erkenntnis des BVwG darum ging, dass eine falsche Rechtsgrundlage angeführt wurde, was aber im gegenständlichen Fall nicht der Fall ist. Daher ist die angeführte Judikatur auf den ggst. Fall nicht anwendbar.
3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme eines Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.
Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs. 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:
"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182):
In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.
Auf solche Schwierigkeiten ist die belangte Behörde gestoßen. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ um
21. 21 Uhr und nach dem dann stattgefunden habenden "Aufnahmeprozedere" erfolgte. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen. Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde. Insofern kann die Einschätzung der belangten Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden."
Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1321/87 ist nicht die Verpflichtung zur sofortigen Einvernahme eines Festgenommenen zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil derselben ("... dass die Vernehmung eines Festgenommen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird"). Vielmehr werden von der Judikatur durchaus Umstände anerkannt, dass ein Festgenommener nicht bereits am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen wird.
Wie bereits festgestellt, wurde die bP am 30.11.2014 um 14 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 01.12.2014 um 13.45 Uhr angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wird.
Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 und Abs. 2 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis zu 48 Stunden sowie im Falle des § 40 Abs. 1 Z. 1 bis zu 72 Stunden zulässig.
Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.
In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig. Die absolute Maximalfrist von 48h ist keinesfalls überschritten.
Im vorliegenden Fall wurde der Journaldienst des BFA vom maßgeblichen Sachverhalt am 30.11.2014 um 14 Uhr, telefonisch in Kenntnis gesetzt. Am demselben Tag (Ende 19.20 Uhr) erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP. Am 01.12.2014 um 13.45 Uhr wurde seitens des BFA Schubhaft verhängt.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass die bP im Zuge des Aufgriffes durch die Polizei gemeinsam mit 18 weiteren Personen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und unter Beachtung des Umstandes, dass dem Verfahren stets ein Dolmetscher beizuziehen war und dass nicht zuletzt auch zum Schutz des Angehaltenen entsprechende Nachtruhezeiten zu beachten waren, darüber hinaus das Verfahren über das Wochenende abzuwickeln war und vulnerable Personen vorgereiht wurden, ergeben sich für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung bezogenen Judikatur keine Anhaltspunkte, die auf eine ungerechtfertigte Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde schließen ließen.
Hierzu wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme hinsichtlich des personellen und technischen Unterstützungsapparates sowie die zum Zeitpunkt der Festnahme vorliegende Überlastung der Behörde aufgrund der großen Anzahl der gleichzeitig festgenommenen Personen verwiesen. Die bP wurde vor der Verhängung der Schubhaft mehrfach einvernommen und ergibt sich für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt über alle notwendigen Unterlagen, die ein Urteil darüber zugelassen hätten, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist, verfügt hätte. Es ist somit für das erkennende Gericht keine ungerechtfertigte Verzögerung ersichtlich und hat die Behörde gerade richtiger Weise zeitliche Prioritäten dahingehend gesetzt, dass Personen, bei denen eine Enthaftung bzw. die Anordnung weiterer Haftmaßnahmen nicht wahrscheinlich waren, zuerst einvernommen wurden und erst dann die bP. Schließlich macht es für die bP selbst faktisch keinen Unterschied, ob sie einige Stunden länger verwaltungsbehördlich verwahrt oder in Schubhaft angehalten wird. Aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin erscheint die im vorliegenden Fall monierte Verzögerung der Einvernahme im Anbetracht der oben geschilderten individuellen Umstände jedenfalls akzeptabel und vertretbar.
Hinsichtlich des Vorbringens der bP, wonach sie aufgrund der langen Dauer der Anhaltung von 29.11.2014 bis 01.12.2014 durch die belangte Behörde in ihrem persönlichen Recht auf Freiheit verletzt worden sei, wird ausgeführt, dass der Zeitraum bis zum Übergang der Zuständigkeit auf das BFA in der Kompetenzsphäre der LPD und sohin nicht in der Prüfkompetenz des ho. Gerichtes gelegen ist.
Es war daher zusammenfassend festzustellen, dass die Anhaltung der bP von 30.11.2014, 14 Uhr bis 01.12.2014, 13.45 Uhr, nicht rechtswidrig war.
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen der bP ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.
Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.
3.2.4. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.
Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs. 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277). Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich auch bei der Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft um keinen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (Festnahme und Anhaltung vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatten im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (hier: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin im gegenständlichen Fall nur ein Verwaltungsakt, nämlich die Festnahme am 30.11.2014 und darauffolgende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung am 01.12.2014 angefochten. Soweit in der Beschwerde als Datum der 29.11.2014 angeführt wird, handelt es sich diesbezüglich gemäß den inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde, mit welcher jedenfalls offensichtlich nur die Festnahme und Anhaltung durch die belangte Behörde bekämpft werden sollte, lediglich um ein Versehen.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und die bP die unterlegene Partei.
Der bP gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.
Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).
3.2.5. Wenn die bP vorbringt, durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal die bP im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches Fremde von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht diesen Argumenten nicht folgen kann. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person der bP zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass ein Fremder weder an das Gericht, noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde den Kostenzuspruch bei der bP bzw. über deren Vertretung einfordern, steht es diesen frei, hiergegen die Mittellosigkeit der bP und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch § 236 BAO) bzw. die nunmehr mangelnde Aufgreifbarkeit der bP im Bundesgebiet einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.
Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens der bP eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, wo eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens der bP bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurden.
Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I. und II. wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Hingegen wird die Revision zu den Spruchpunkten III. und IV. zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass dem BFA Kosten zu ersetzen sind bzw. hinsichtlich der Frage des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
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