BVwG W160 1424628-1

W160 1424628-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1424628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W130.1424628.1.00

Spruch

W130 1424628-1/26E B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und sunnitsich-muslimischen Glaubens zu sein. Er sei zuletzt im Dorf

XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar wohnhaft gewesen, sei verheiratet und seine Mutter, seine Gattin, seine beiden Brüder sowie eine Schwester würden noch an dieser Adresse leben. Er habe von 2000 bis 2006 die Schule besucht, spreche die Sprachen Pashtu und Dari, sei von 2005 bis 2011 in XXXX als selbständiger XXXX erwerbstätig gewesen sowie von 2009 bis 2011 in Nangarhar als "Informant". Als Fluchtgrund gab er an, nach der Weitergabe von Informationen über Drogenhändler und den Standort eines Drogendepots in der Provinz Nangarhar an eine namentlich genannte Personen von der Drogenbekämpfungsorganisation, von einigen Drogenhändlern bedroht worden zu sein. Zuerst sei er von einem namentlich genannten Drogenhändler telefonisch bedroht worden; zehn Tage vor seiner Flucht habe er einen Drohbrief bekommen, welchen er bei seinem Onkel in Afghanistan gelassen habe. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen. Seine Fluchtroute habe ihn von Afghanistan über den Iran und Griechenland nach Österreich geführt.

3. Bei seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche ein wenig Dari und sei gesund. Er habe bis zu seiner Ausreise in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Nangarhar gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Ehefrau gelebt. Seine Angehörigen (Mutter, Ehefrau und Geschwister) würden noch in Afghanistan an der Heimatadresse leben, sein Vater sei cirka zehn bis zwölf Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschollen. Auch ein Onkel mütterlicherseits lebe dort, arbeite aber nicht; der Beschwerdeführer habe dessen Tochter geheiratet. Ein Onkel väterlicherseits arbeite für die Organisation "XXXX", eine ausländische Hilfsorganisation, in der Provinz Kunar. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, mit einer Behörde in der Provinz Nangarhar, welche dem Innenministerium unterstehe und für den Bereich Drogenmissbrauch zuständig gewesen sei, zusammengearbeitet zu haben. Er hätte dieser Behörde Namen und Informationen von Drogenhändler geliefert und sei in Folge telefonisch und brieflich mit dem Umbringen bedroht worden. In der darauffolgenden Woche habe der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten Informationen über den Standort eines Waffendepots der Taliban übermittelt, weshalb das Depot geräumt worden sei. In dieser Nacht sei sein Vater von zu Hause mitgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und er habe seinen Vorgesetzten informiert. Da dieser ihm keinen Schutz garantieren habe können sei der Beschwerdeführer aus Angst vor der Drogenmafia und vor den Taliban geflohen.

4. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen als unglaubwürdig, weshalb es das Vorbingen einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde legen habe können (AS 131). In seiner rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in keine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde und greife eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers ein.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes angefochten wurde. Der Bescheid sei mangelhaft, weil er nicht auf die konkrete Situation der Drogenbekämpfung und das Drogenproblem in Afghanistan eingehe. Die Behörde hätte bessere Feststellungen zur beschriebenen Situation treffen müssen. Er beantragte, eine mündliche öffentliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben und in eventu abzuändern; ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

6. Per Fax langte am 02.07.2012 eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers ein.

7. Am 07.01.2013 wurden dem Asylgerichtshof eine weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigung sowie eine Beschwerdeergänzung per Fax übermittelt. Darin bringt er vor, dass seine Mutter, seine Frau, zwei Brüder und eine Schwester, die bei seinem Onkel XXXX in XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Nangarhar aufhältig wären, nun ein weiteres Mal aufgrund seiner Probleme von Drogenschmugglern/Taliban bedroht worden seien, zwei Mal mit Waffen und einmal hätten sie einen Drohbrief erhalten. Er fürchte, dass sein Onkel seine Familie nun aus dem Hause werfen würde und dass seine Familie nirgendwo anders Unterschlupf finden könnte. Er selbst befinde sich in einer schlechten psychischen Verfassung und werde einen Psychotherapeuten aufsuchen.

8. Mit Fax vom 01.02., 08.07. und 23.08.2013 wurden dem Asylgerichtshof weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen übermittelt.

9. Am 29.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax die Kopien der Tazkira, den "Arbeitsvertrag" des Beschwerdeführers bei der Polizei, die Heiratsurkunde, Schreiben des afghanischen Innenministeriums, zwei Drohbriefe der Taliban und Mafia sowie die Kopie eines Briefumschlages, mit welchem ihm die Dokumente geschickt worden seien. Die Originale befänden sich beim Beschwerdeführer.

10. Mit Fax vom 30.01.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, mit Schreiben vom 21.02.2014 eine Bestätigung eines Journalisten, der die Deutschkurskenntnisse des Beschwerdeführers bestätigt, übermittelt. Per Telefax vom 04.03.2014 wurden drei weitere Empfehlungsschreiben übersandt.

11. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag samt Antrag auf Verfahrenshilfe.

12. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2014, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese verfahrensleitende Anordnung langte am 14.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Am 02.02.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht per Fax zwei Teilnahmebestätigungen (Basisbildungs-Schulung zur Verbesserung der Deutschkenntnisse vom 13.11.2014-22.01.2015; Deutschkurs vom 04.11.-16.12.2014) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und lautet wie folgt:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]."

2. Zu Spruchteil A)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, und § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I 33/2013, von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Daher kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.3. 1 Das Bundesasylamt (im Folgenden: Bundesamt) unterließ es im angefochtenen Bescheid gänzlich, Feststellungen zur Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, Feststellungen zur Drogenbekämpfung und zu den dafür zuständigen Behörden, aktuelle und detaillierte Feststellungen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und deren mögliche Erreichbarkeit zu treffen. Die belangte Behörde blieb weiter Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil bzw. einem dortigen bestimmten Ort über familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte verfügt, wie sich die Sicherheitslage dort darstellt und ob dieser für den Beschwerdeführer auch sicher erreichbar ist, schuldig.

Der Verwaltungsgerichthof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens im Rahmen einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die belangte Behörde hat sich nicht weiter mit dem Fluchtvorbringen anhand aktueller Informationen zur Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Zumal das Fluchtvorbringen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen und konkret zu treffenden Feststellungen in Hinblick auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr stets an aktuellen Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zu messen sind, bleibt der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ihren zu treffenden detaillierten Ermittlungen und Feststellungen, aktuelle Informationen zur Lage in Afghanistan zugrunde zu legen haben. Die Relevanz der vorgebrachten Probleme wird schließlich an den Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Äußerungen in der Beschwerdeschrift zu messen und die entsprechenden Ergebnisse werden unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.

2.3. 2 Was die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt, ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, die Beurteilung einer realen Gefahr einer Verletzung von in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder in den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützter Rechte sowie eine Beurteilung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht, ebenfalls Feststellungen (zu den unter Punkt 3.2.1 genannten Fragen) voraussetzt.

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Insbesondere sind auch Feststellungen über die wirtschaftliche Lage, den Arbeitsmarkt und die soziale Lage in Afghanistan erforderlich (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0301, "Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG iVm § 57 FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar).

In diesem Zusammenhang ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdingbar. Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer problemlos (in einem anderen Landesteil) in Afghanistan niederlassen könnte, ließ sie völlig offen, wo genau der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Unter Bedachtnahme darauf, dass er laut eigener Aussagen keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan hat und er sich seit geraumer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, hat die belangte Behörde es unterlassen, Ermittlungen in Bezug auf die Frage, ob die Verwandten aktuell tatsächlich in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen (oder ob eine Aufnahme des Beschwerdeführers deren Möglichkeiten der Existenzsicherung überschreiten würde), zu treffen. Mangels näherer Erörterung und Befragung durch die belangte Behörde kann keine gesicherte Aussage betreffend die Frage der Existenz und der Tragfähigkeit eines sozialen oder familiären Netzwerkes des Beschwerdeführers in Afghanistan getroffen werden. Hinsichtlich der Beziehung zu seinen beiden Onkeln (mütterlicherseits und väterlicherseits) in Afghanistan blieb die belangte Behörde genauere Ermittlung in Hinblick auf deren genaue Aufenthaltsorte sowie tatsächliche Unterstützungsmöglichkeiten schuldig.

Berücksichtigt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), bedarf es sohin genauerer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies neben der Existenz eines familiären Netzwerkes auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes bzw. der Orte, an dem oder denen sich Familienangehörige aufhalten - beinhalten muss (siehe z. B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht ausreicht, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können. Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies hinreichend konkrete Feststellungen über die jeweilige Sicherheitslage (VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2012/2012).

2.3. 3 Das Bundesamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 09.05.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

2.3. 4 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Relevanz der vorgebrachten Probleme - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgebrachten Äußerungen in der Beschwerdeschrift - anhand von aktuellen und detaillierten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zu messen und zu beurteilen haben. Sie wird den genauen Aufenthaltsort etwaiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Afghanistan, aktuelle und hinreichende Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, zu den Sicherheitsbehörden, deren Schutzfähigkeit, Situation zur Drogenbekämpfung und den dafür zuständigen Behörden zu ermitteln und festzustellen haben. Weiters werden genaue Feststellungen zur Lagen von bestimmten Orten, an denen der Behörde eine Rückkehr des Beschwerdeführers für möglich und zumutbar erachtet, getroffen werden müssen. Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, wird daher konkret festzustellen sein, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könnte, ob dort eine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann. Das Bundesamt wird die Ermittlungen - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift - durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Schließlich wird die Effektivität des familiären bzw. eines anderen sozialen Netzwerks zu ermitteln und die diesbezüglichen Ergebnisse als Grundlage für entsprechende Feststellungen heranzuziehen sein.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA -Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

2.3. 5 Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, erweist sich -vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, im vorliegenden Fall übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.2.2 und II.2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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