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W133 1437962-2•BVwG W133 1437962-2
W133 1437962-2Bundesverwaltungsgericht02.03.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Familieneinheit,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W133 1437960-2/14E
W133 1437959-2/12E
W133 1437962-2/12E
W133 1437961-2/12E
W133 1437963-2/12E
W133 1437964-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.09.2013, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 beschlossen:
A) Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der
angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.09.2013, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX,
(3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 und Abs. 21 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung betreffend
(1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX stellte am 21.09.2008 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 03.11.2009 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerdeführerin aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dies erfolgte auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden sehr schweren Lungenerkrankung der Zweitbeschwerdeführerin.
In weiterer Folge reisten am 14.11.2009 der Erstbeschwerdeführer XXXX mit den vier gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern XXXX illegal nach Österreich ein und auch diese Familienmitglieder stellten am 14.11.2009 Anträge für internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.03.2010 wurden diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, den Beschwerdeführern aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und ihnen ebenfalls befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Diese befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge zweimal mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.11.2010 und vom 28.10.2011 jeweils für ein weiteres Jahr verlängert.
Am 09.10.2012 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen bei der belangten Behörde.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 10.09.2013 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkte I.), die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte II.) und alle sechs Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Gegen diese Bescheide wurden am 17.09.2013 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte "II. und III. des angefochtenen Bescheides" als unbegründet abgewiesen. "Spruchpunkt III." wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zl. U 2563-2564/2013-18, U 2565-2568/2013-20, wurden die Entscheidungen des Asylgerichtshofes aufgehoben. In der Begründung des Erkenntnisses wird unter Zitierung der relevanten Textstellen ausgeführt, dass der jeweilige Spruch in den Entscheidungen des Asylgerichtshofes in sich auf eine Weise widersprüchlich gewesen sei, dass es nicht möglich sei, den normativen Inhalt des Spruchs zu ermitteln und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 05.01.2015 wurden die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien geladen.
Diese Verhandlung fand am 10.02.2015 unter Beisein aller sechs Beschwerdeführer sowie des rechtlichen Vertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken auf Grund ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich und des verbesserten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück. Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung der Beschwerdeführer insbesondere zu ihrer Integration durch das Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 21.09.2008 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw 14.11.2009 (Erst- sowie Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde, der Beschwerden vom 17.09.2013 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 10.09.2013, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 und der im Zuge dieser erfolgten Zurückziehungen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide betreffend alle sechs Beschwerdeverfahren werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Tschetschenien. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Beschwerdeführer stellten am 21.09.2008 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw 14.11.2009 (Erst- sowie Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2009 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerdeführerin aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dies erfolgte auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden sehr schweren Lungenerkrankung der Zweitbeschwerdeführerin
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.03.2010 wurden diese Anträge des Erst- sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, den Beschwerdeführern aber ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und ihnen ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 10.09.2013 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkte I.), die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte II.) und alle sechs Beschwerdeführer wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem verbesserten Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden im Familienverfahren erhoben.
Die Beschwerdeführer zogen am 10.02.2015 nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken auf Grund ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich und des verbesserten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück, womit diese beiden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am 21.09.2008 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw 14.11.2009 (Erst- sowie Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) - und somit sechseinhalb Jahre (Zweitbeschwerdeführerin) bzw fünf Jahre und drei Monate (Erst- sowie Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) - aufgrund ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.02.2013 gemäß § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Auch die - mittlerweile volljährige - Drittbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Verwaltungsübertretungen betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bekannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin war auf Grund ihrer schweren Lungenerkrankung neun Monate lang in ununterbrochener stationärer Krankenhausbehandlung und anschließend noch zweieinhalb Jahre in engmaschiger ambulanter Behandlung. Während dieser Zeit versorgte der Erstbeschwerdeführer überwiegend alleine die vier Kinder. Auch der Fünftbeschwerdeführer musste nach seiner Einreise mehrere Monate im Krankenhaus stationär behandelt werden, um seine Tuberkuloseerkrankung zu behandeln. Aktuell ist der Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers sehr gut und auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesundheitlich stabil und muss sich im Wesentlichen "nur mehr" einer Behandlung gegen eine bestehende Depression unterziehen, wobei die Medikamente gute Erfolge zeigen. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Fünftbeschwerdeführer nehmen noch regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen in Österreich in Anspruch.
Insbesondere die Viertbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind als verfestigt integriert anzusehen und haben in überdurchschnittlich gutem Ausmaß Wurzeln in der österreichischen Gesellschaft gefunden. Alle drei verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer besuchen neben der Schule regelmäßig einen Sportverein und der Fünftbeschwerdeführer konnte auch schon Preise bei Wettbewerben erringen. Besonders hervorzuheben ist die überaus gelungene Integration der Viertbeschwerdeführerin, welche diese nicht nur durch die dem Gericht vorgelegten Unterlagen bescheinigen konnte, sondern auch durch den persönlichen Eindruck, welchen die erst fünfzehnjährige Viertbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 hinterließ. Die Viertbeschwerdeführerin übernimmt nicht nur die Dolmetschertätigkeit für ihre Eltern bei Behörden- und Arztwegen, sondern erbringt auch in der Schule und außerschulisch besondere Leistungen. Sie hilft zudem regelmäßig auch als Übersetzerin für andere Menschen bei der Caritas. Sie hilft weiters auch ihren Brüdern in der Schule. Die Viertbeschwerdeführerin verfügt über ein überdurchschnittliches soziales Engagement, welches ihr auch seitens der Schule bestätigt wurde.
Die Familie ist somit insgesamt, insbesondere auf Grund der guten Integration der Viertbeschwerdeführerin und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer als seht gut in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen.
Seit der Genesung seiner Ehefrau ist auch der Erstbeschwerdeführer um die Erlangung von Arbeit bemüht. Seine Vorstrafe, welche überaus negativ in Bezug auf die Beurteilung seiner Integration ins Gewicht fällt, konnte er dem Gericht erklären. Er bereut diese und ist seitdem auch nicht wieder straffällig geworden. Er ist arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Er verfügt mittlerweile auch über eine aktuelle und verbindliche Einstellungszusage in Form eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages bei einer österreichischen Verpackungsfirma für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung für den Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis.
Die Beschwerdeführer verfügen aktuell über eine Wohnung der Migrantenhilfe der Caritas.
In Österreich leben auch Angehörige der Familie, welche über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verfügen, zu welchen regelmäßiger familiärer Kontakt besteht.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation werden in Anbetracht des Umstandes, dass über die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz in den Beschwerdefällen nicht mehr zu entscheiden ist, keine Feststellungen getroffen.
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits die belangte Behörde fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen, im Zusammenhang mit den vorliegenden Personaldokumenten der Familie in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 10.02.2015.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zur gelungenen Integration insbesondere der Viertbeschwerdeführerin und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 und den im Verfahren und im Rahmen der Verhandlung vorgelegten zahlreichen Unterstützungsschreiben, Zeugnissen und dem mittlerweile vorliegenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag betreffend den Erstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, insbesondere die Viertbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, hinterließen auch im Rahmen der Verhandlung den Eindruck einer sehr gelungen integrierten Familie. Ihr Lebensmittelpunkt ist seit Jahren Österreich. Die Beschwerdeführer distanzierten sich im Übrigen ausdrücklich von einem radikalen Islam.
Die Feststellungen zur aktuellen strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer bzw Vorstrafe des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Strafregister.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A des Spruchpunktes 1.)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015 erfolgten Zurückziehungen der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren nunmehr in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Zu Spruchteil B des Spruchpunktes 1.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in den vorliegenden Fällen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu Spruchteil A des Spruchpunktes 2.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
1. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
2. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
3. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
4. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(21) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Da in den gegenständlichen Beschwerdefällen der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 behoben hat, hat nun das Bundesverwaltungsgericht nach § 75 Abs. 21 AsylG 2005 gemäß der Abs. 19 und 20 leg.cit. zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit den teilweisen Zurückziehungen der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach in den vorliegenden Übergangsfällen zu entscheiden, ob in diesen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen:
Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am 21.09.2008 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw 14.11.2009 (Erst- sowie Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) - und somit sechseinhalb Jahre (Zweitbeschwerdeführerin) bzw fünf Jahre und drei Monate (Erst- sowie Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) - aufgrund ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.02.2013 gemäß § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Auch die - mittlerweile volljährige - Drittbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Verwaltungsübertretungen betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bekannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin war auf Grund ihrer schweren Lungenerkrankung neun Monate lang in ununterbrochener stationärer Krankenhausbehandlung und anschließend noch zweieinhalb Jahre in engmaschiger ambulanter Behandlung. Während dieser Zeit versorgte der Erstbeschwerdeführer überwiegend alleine die vier Kinder. Auch der Fünftbeschwerdeführer musste nach seiner Einreise mehrere Monate im Krankenhaus stationär behandelt werden, um seine Tuberkuloseerkrankung zu behandeln. Aktuell ist der Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers sehr gut und auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesundheitlich stabil und muss sich im Wesentlichen "nur mehr" einer Behandlung gegen eine bestehende Depression unterziehen, wobei die Medikamente gute Erfolge zeigen. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Fünftbeschwerdeführer nehmen noch regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen in Österreich in Anspruch.
Insbesondere die Viertbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind als verfestigt integriert anzusehen und haben in überdurchschnittlich gutem Ausmaß Wurzeln in der österreichischen Gesellschaft gefunden. Alle drei verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer besuchen neben der Schule regelmäßig einen Sportverein und der Fünftbeschwerdeführer konnte auch schon Preise bei Wettbewerben erringen. Besonders hervorzuheben ist die überaus gelungene Integration der Viertbeschwerdeführerin, welche diese nicht nur durch die dem Gericht vorgelegten Unterlagen bescheinigen konnte, sondern auch durch den persönlichen Eindruck, welchen die erst fünfzehnjährige Viertbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 hinterließ. Die Viertbeschwerdeführerin übernimmt nicht nur die Dolmetschertätigkeit für ihre Eltern bei Behörden- und Arztwegen, sondern erbringt auch in der Schule und außerschulisch besondere Leistungen. Sie hilft zudem regelmäßig auch als Übersetzerin für andere Menschen bei der Caritas. Sie hilft weiters auch ihren Brüdern in der Schule. Die Viertbeschwerdeführerin verfügt über ein überdurchschnittliches soziales Engagement, welches ihr auch seitens der Schule bestätigt wurde.
Die Familie ist somit insgesamt, insbesondere auf Grund der guten Integration der Viertbeschwerdeführerin und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer als seht gut in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen.
Seit der Genesung seiner Ehefrau ist auch der Erstbeschwerdeführer um die Erlangung von Arbeit bemüht. Seine Vorstrafe, welche überaus negativ in Bezug auf die Beurteilung seiner Integration ins Gewicht fällt, konnte er dem Gericht erklären. Er bereut diese und ist seitdem auch nicht wieder straffällig geworden. Er ist arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Er verfügt mittlerweile auch über eine aktuelle und verbindliche Einstellungszusage in Form eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages bei einer österreichischen Verpackungsfirma für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung für den Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis.
Die Beschwerdeführer verfügen aktuell über eine Wohnung der Migrantenhilfe der Caritas.
In Österreich leben auch Angehörige der Familie, welche über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verfügen, zu welchen regelmäßiger familiärer Kontakt besteht.
Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind - mit Ausnahme der Vorstrafe des Erstbeschwerdeführers; siehe dazu die noch folgenden Ausführungen - zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr entstand bei ihnen nach der behebenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes das Vertrauen, doch noch weiter rechtmäßig in Österreich bleiben zu können. Es ist daher in den vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer und des bestehenden intensiven Privatlebens insbesondere der Viertbeschwerdeführerin und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren", da nur befristeten Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches überwiegendes Gewicht beizumessen (vgl. dazu nochmals Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007.).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorliegenden Fällen die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Hervorzuheben ist - wie oben bereits dargelegt wurde - die vorliegende Vorstrafe des Erstbeschwerdeführers. Da jedoch ein äußerst enges Familienleben zwischen dem Erstbeschwerdeführer, seinen vier Kindern und seiner Ehefrau besteht und die Viertbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer als verfestigt integriert anzusehen sind und die Ehefrau und die vier Kinder nicht mehr, auch nicht zu Besuchszwecken, in den Herkunftsstaat zurückkehren wollen, würde eine Rückkehrentscheidung lediglich gegenüber dem Erstbeschwerdeführer einen Abbruch des engen Familienlebens bedeuten und überwiegt auch betreffend den Erstbeschwerdeführer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sein privates Interesse am Verbleib in Österreich gerade noch gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die sechs Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu Spruchteil B des Spruchpunktes 2.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes 2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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