BVwG W194 1428799-1

W194 1428799-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, Spionage, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 1428799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.1428799.1.00

Spruch

W194 1428799-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 11. August 2012, AZ: 12 09.328-EASt. West, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Als Fluchtgrund brachte er vor, dass die Taliban ihn der Spionage beschuldigt hätten. Aus diesem Grund sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Er stamme aus Nangarhar.

2. Am 03.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Afghanistan noch seinen Vater, seine Mutter, seine Verlobte, seine zwei Brüder, seine zwei Schwestern und seine fünf Onkel sowie je eine Tante mütter- und väterlicherseits. Ferner gab er ihre jeweiligen Wohnorte bekannt. Am 15.09.2011 habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen.

Zu den Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er in der Ortschaft XXXX im Dorf XXXX auf Besuch bei seiner Tante gewesen sei. Dort in der Nähe befinde sich ein Dorf namens XXXX. Es sei etwa zehn Minuten zu Fuß von XXXX entfernt. In XXXX befinde sich ein Basar namens XXXX. Dort sei er mit seinen Freunden herumspaziert. In XXXX befinde sich auch das Zentrum der Taliban. Allerdings habe er nichts mit ihnen zu tun. Drei Tage nachdem er in seinen Heimatort XXXX zurückgekommen sei, habe er erfahren, dass XXXX von den Amerikanern umzingelt worden sei und viele Taliban getötet worden seien. Man habe dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er den Amerikanern erzählt habe, dass sich Taliban in dieser Region befinden würden. Dadurch seien die Probleme entstanden. Die Taliban seien auch zu ihm nach Hause in sein Elternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Deswegen sei er geflüchtet und seine Eltern seien zu seiner Schwester gegangen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban erwischt und getötet zu werden. Er werde von den Taliban bedroht, weil seine Onkel väterlicherseits in XXXX für den Staat gearbeitet hätten. Beide seinen einem Bombenangriff getötet worden. Die Taliban hätten sich dazu bekannt. Die Taliban würden dem Beschwerdeführer vorwerfen, dass er spioniert habe. Dies wisse er, da die Taliban mit seinen Eltern gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht mit den Amerikanern über die Taliban gesprochen, aber die Taliban würden ihm dies unterstellen.

3. In einer weiteren Einvernahme am 07.08.2012 ergänzte der Beschwerdeführer die Namen der beiden getöteten Onkel und führte aus, dass diese in der Regierung gearbeitet hätten, der Beschwerdeführer wisse aber nicht genau, welche Funktion sie gehabt hätten.

4. Mit den angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Pashtunen mit sunnitischem Glaubensbekenntnis angehöre und aus der Provinz Nangarhar stamme. Seine Identität stehe nicht fest. "Sie wurden in Ihrer Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet." Zu den Fluchtgründen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt habe. "Es konnte nicht festgestellt werden, weshalb ausgerechnet Sie von den Taliban der Spionage verdächtigt werden sollten und ausgerechnet Sie Afghanistan verlassen hätten müssen." Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen. Festgestellt werde, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie den behaupteten, in der Heimatregion des Beschwerdeführers die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht an diese gewandt. Insgesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich, da er über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfüge. Hingegen besitze er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen, konkret zu Staatsaufbau, Politik, Wahlen, zur allgemeinen Sicherheitslage (konkret zu Nangarhar - Seite 30 des angefochtenen Bescheides: "Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert. [...] Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden."), zu Menschenrechten, Rechtsschutz, NGOs, innerstaatlichen Fluchtalternativen, Familienanschluss und Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus seinem unglaubhaften Vorbringen ergebe. Darüber hinaus sei seinem gesamten Vorbringen hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes die Glaubhaftigkeit abzusprechen. So sei der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage nicht in der Lage gewesen, detaillierte Schilderungen abzugeben. Er habe einzig vorgebracht, dass unbekannte Taliban einmal während seiner Abwesenheit bei seinem Elternhaus erschienen seien und gesagt hätten, er solle sich stellen. Die Behauptung, die Taliban würden ihn der Spionage verdächtigen, habe er in keiner Weise plausibel untermauern können. Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr würden sich weiters zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass - selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens - dieses nicht geeignet wäre, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen, da vorliegend keine entsprechende Intensität noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sei. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in andere Teile seines Heimatlandes, beispielsweise eine der Großstädte, begeben könne. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan Gefahr drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt nicht geeignet sei, die Gewährung von subsidiärem Schutz zu begründen. So habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus Unterkunft gefunden und seinen Lebensunterhalt durch eigene Beschäftigung verdient. Es sein kein Grund zu erkennen, dass er dies bei seiner Rückkehr nicht wieder tun könne. Zu ergänzen sei, dass seine Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in seinem Heimatland leben würden. Abgesehen davon könne der Beschwerdeführer sich auch in andere Teile seines Heimatlandes begeben. Zusammenfassend würden beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die eine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK erwarten ließen. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 11.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze bekämpft und im Wesentlichen Folgendes ausführt: Es sei keinesfalls unbedenklich, dass die belangte Behörde das inhaltliche Verfahren in der Erstaufnahmestelle geführt habe. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nur wenig mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, eine fundierte Prüfung habe nicht stattgefunden. Der geschilderte Vorfall, bei dem die Verwandten des Beschwerdeführers bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen seien, sei für die belangte Behörde überprüfbar gewesen. Es sei anzumerken, dass die radikalen Gruppierungen in Afghanistan ungehindert agieren könnten und die Radikalisierung des Landes vorantreiben würden. Ferner sei eindeutig, dass von staatlichen Stellen im Heimatland des Beschwerdeführers keine ausreichende Sicherheit gewährleistet werden könne. Hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz habe es die Behörde ebenfalls unterlassen, notwendige Ermittlungen durchzuführen.

7. Am 20.02.2014 langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit integrierter Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufhoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.

§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das AsylG 2005 nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall weder ausreichende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe, noch zur Situation, die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, getroffen.

Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen auf folgende Gründe gestützt: einerseits dass ihn die Taliban verdächtigen würden, Informationen an die amerikanischen Streitkräfte weitergegeben zu haben, welche zu einem Angriff die Taliban in XXXX hätten; und andererseits dass zwei Onkel des Beschwerdeführers in XXXX für den Staat gearbeitet hätten und bei einem Bombenangriff der Taliban getötet worden seien.

Zu beiden Themen finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keinerlei konkrete Feststellungen; und zwar weder zur Situation mit den Taliban in der Provinz Nangarhar, noch zur Situation in den konkret angeführten Regionen. Abgesehen von den unter I.4. zitierten allgemein gehaltenen zwei Sätzen enthalten die Feststellungen überhaupt keine Bezugnahme auf die Herkunftsprovinz Nangarhar. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend näher auseinanderzusetzen, als sie dessen Glaubhaftigkeit in keiner Weise am Maßstab entsprechend konkreter Feststellungen zur politischen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geprüft hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der Weitergabe von Informationen an die amerikanischen Streitkräfte in das Visier der Taliban geraten sein könnte, ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf der Basis der vorliegenden Informationen, die eben keine spezifischen Aussagen zur Situation mit den Taliban in Nangarhar beinhalten, nicht beurteilt werden. Wie dargetan, finden sich in den Länderfeststellungen überhaupt nur sehr eingeschränkte Informationen zur (generellen) Situation in Nangarhar. Die belangte Behörde beschränkte sich im angefochtenen Bescheid vielmehr darauf, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze die Glaubhaftigkeit abzusprechen, ohne dieses an entsprechend konkreten Länderfeststellungen zu messen. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, als die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr gilt ebenfalls, dass - abgesehen von den zuvor zitierten zwei Sätzen - dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers und zur Situation für Rückkehrer in dieser Region zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region), zumal sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort für glaubhaft erachtet hat.

Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. zB VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

All diese Aspekte sind relevant für die Prüfung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005).

3.5. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.3.3.) und erfordert eine entsprechende Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.6. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt wurde. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit (vgl. II.3.4.) ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch können Anhaltspunkte dahingehend erblickt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

3.7. Nur der Vollständigkeit halber ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung (in Bezug auf § 28 Abs. 3 VwGVG) des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geänderte neue Rechtslage übertrage ließe, zumal es keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Novelle etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine vertiefende Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden (vgl. zB auch BVwG 19.12.2014, GZ W219 1438853-1).

3.8. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit hat dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Situation mit den Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, speziell der Umgang der Taliban mit vermuteter Spionagetätigkeit gegen die Taliban in der Herkunftsregion, die Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (speziell auch für Rückkehrer) und deren Erreichbarkeit.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG.

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