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W195 2016470-1•BVwG W195 2016470-1
W195 2016470-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015
Gerichtsbarkeit, Kinderbetreungsgeld, Krankenversicherung,<br/>Säumnisbeschwerde, sukzessive Kompetenz, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung
W195 2016470-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX, der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages vom XXXX im Verfahren über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Die (direkte) Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht wurde damit begründet, dass sich das Bundesministerium für Familie und Jugend (BMFJ) geweigert hätte, die bei diesem eingebrachte und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes beantragt habe. Mit Schreiben vom XXXX habe die XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX) hinsichtlich des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr das Kinderbetreuungsgeld nicht im gesetzlichen Maximalausmaß von derzeit XXXX täglich zuerkannt werde. Sodann hätten die ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom XXXXausdrücklich die Entscheidung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgesetz in Form eines Bescheides beantragt. Mit Schreiben vom XXXX der XXXX sei mitgeteilt worden, dass ein derartiger Bescheid nur dann ausgestellt werden könne, wenn die Leistung abgelehnt bzw. gekürzt worden wäre. Das sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall. Mit Schreiben vom XXXX sei von Seiten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klargestellt worden, dass das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Maximalausmaß XXXX täglich betrage, weshalb der Beschwerdeführerin die Beträge nur teilweise zuerkannt worden seien. Mit Schreiben vom XXXX sei der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides wiederholt worden.
Da die XXXX trotz Antrag keinen Bescheid über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ausgestellt habe, habe die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AVG mit Schreiben vom 26.8.2013 den Antrag an die weisungsgebundene (§ 25 Abs. 2 KBGG) Oberbehörde (=belangte Behörde) gestellt, einen Bescheid über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes der Beschwerdeführerin auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes sei bei der belangten Behörde spätestens im XXXX eingelangt. Bis zur Erhebung dieser Säumnisbeschwerde sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Bescheides unerledigt geblieben, dies gehe auf ein Verschulden der belangten Behörde zurück. Die Entscheidungsfrist sei somit abgelaufen.
Dieser Bescheid sei notwendig, um einerseits die aus der Sicht der Beschwerdeführerin falsche Berechnung zu bekämpfen, andererseits, um die Nichtberücksichtigung des Wochengeldes bei der Ausmessung des Kinderbetreuungsgeldes, die Problemschwangerschaften diskriminiere, als verfassungswidrig zu bekämpfen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde samt Beilagen der Beschwerdeführerin vom XXXX an das Bundesministerium für Familie und Jugend übermittelt, und es wurde um Vorlage der Unterlagen samt einer umfassenden Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung ersucht.
Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Familie und Jugend betreffend die Beschwerdeführerin ein. Stellungnehmend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Kinderbetreuungsgeld (KBG) anlässlich der Geburt ihrer Tochter am XXXX in der nach den gesetzlichen Vorgaben berechneten Höhe bis zur Höchstdauer im XXXX bezogen und die Leistungshöhe sei weder zum Antragszeitpunkt noch während ihres Leistungsbezuges beanstandet worden. Im XXXX, also rund acht Monate nach Bezugsbeendigung, habe der Rechtsanwalt (RA) der Beschwerdeführerin von der zuständigen XXXX die Ausstellung eines Bescheides verlangt, um die - seines Erachtens nach gleichheitswidrige ermittelte - Leistungshöhe nachträglich zu bekämpfen. In der Folge sei der RA im Rahmen einer umfangreichen Korrespondenz (unter Verweis auf die in der Stellungnahme des BMFJ übermittelten Beilagen) sowie in zahlreichen Telefonaten darüber aufgeklärt worden, dass ein Bescheid nach den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldes (§ 27 Abs. 3 KBGG) lediglich dann zu erlassen sei, "...wenn die Leistung ganz oder teilweise nicht anerkannt wird", seiner Mandantin die Leistung aber in vollem Umfang zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Weiters sei darüber informiert worden, dass keine Säumigkeit durch die XXXX gegeben sei, da kein offener KGB-Antrag der Beschwerdeführerin vorliege, weil dieser gemäß § 26 Abs. 1 KBGG mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars zu stellen sei und das formlose Schreiben des RA vom XXXX diesen Formerfordernissen nicht entspreche. Fortan sei der RA wiederholt aufgefordert worden ein Antragsformular (mit handschriftlich ergänzter Leistungshöhe) namens seiner Mandantin einzubringen. Aus unbekannten Gründen habe sich der RA bis heute geweigert, ein KBG-Antragsformular zu verwenden, stattdessen habe er stereotyp darauf beharrt, dass sein Schreiben vom XXXX als Antrag zu werten sei.
Anlässlich seines Devolutionsantrages vom XXXX, welcher telefonisch erledigt worden sei, sei der RA zunächst auf die in dem Zusammenhang gegebene Unzulässigkeit des Rechtsweges hingewiesen worden, da Bescheide im Bereich des KBGG als Leistungssachen iSd § 367 ASVG im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (ausnahmsweise) der nachprüfenden Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichte) unterliegen würden und eine allfällige Säumigkeit der Krankenversicherungsträger betreffend die Bescheiderlassung mittels Säumnisklage (§ 67 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, lex specialis zu § 73 AVG) und nicht mittels Devolutionsantrag zu bekämpfen sei. Auch im Zuge der Erledigung des Devolutionsantrages durch die Fachabteilung des BMFJ im XXXX seien mehrfach Telefonate mit Mitarbeiter/innen der Kanzlei des RA geführt worden, worin jedes Mal ausführlich erläutert und besprochen worden sei, dass der gewünschte Bescheid leicht durch eine neuerliche Antragstellung mittels Antragsformular erlangt werden könne. In der Folge sei zwar bis dato weder Säumnisklage erhoben, noch ein KBG-Antrag eingebracht worden, stattdessen habe der RA erstaunlicherweise mit Schreiben vom XXXX namens seiner Mandantin (Säumnis)Beschwerde gegen das BMFJ an das Bundesverwaltungsgericht wegen angeblicher Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Devolutionsantrages erhoben.
Aus Sicht der Fachabteilung wäre auch diese Beschwerde schon wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (s.o. Säumnisklage, nachprüfende Kontrolle der Gerichte in Leistungssachen), aber auch mangels Säumigkeit (Devolutionsantrag sei mündlich erledigt worden) des BMFJ zurückzuweisen. Daher sei im XXXX abermals telefonisch Kontakt mit der Kanzlei des RA aufgenommen und der Fall neuerlich mit einer Mitarbeiterin erörtert worden. Im Zuge dieses Telefonats habe oder wollte die Mitarbeiterin der Kanzlei auf mehrmaliges Nachfragen nicht beantworten können, warum der RA sich nach wie vor weigere, einen neuerlichen Antrag mittels dafür vorgesehenem Formular einzubringen, sondern sich vielmehr auf das Beschreiten unzulässiger und daher zwangläufig erfolgloser Rechtswege zur Erlangung des Bescheides versteife.
Zusammenfassend dürfe daher festgehalten werden, dass einerseits weder seitens der WGKK (kein offener Antrag) noch seitens des BMFJ (keine Entscheidungskompetenz, unzulässiger Rechtsweg) im vorliegenden Fall Säumigkeit gegeben sei, und andererseits die in Art 130 B-VG geregelten Befugnisse der Verwaltungsgerichte nach Auffassung der Fachabteilung ausschließlich Verwaltungssachen betreffen würden, worunter im Bereich der Sozialversicherung nur die in § 410 ASVG taxativ genannten Bescheide zu verstehen seien. Da die bescheidmäßige Erledigung von Leistungen nach dem KBGG ausdrücklich (§ 25 KBGG) den Leistungssachen iSd § 367 AVG zugeordnet seien und diese Bescheide damit verfahrensrechtlich der nachprüfenden Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterliegen würden, bestehe - selbst im Fall einer Säumigkeit, die hier evident nicht vorliege - weder für das BMFJ als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch für die Verwaltungsgerichte eine Entscheidungskompetenz. Aufgrund der damit gegebenen Unzulässigkeit des Rechtsweges werde angeregt, die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das BMFJ ersucht, den kompletten bezughabenden Akt einschließlich den Aktenvermerken über die in der Stellungnahme erwähnten telefonischen Erledigungen binnen 1 Woche ab Zustellung zu übermitteln.
In der per E-Mail übermittelten Stellungnahme vom XXXX wurde zunächst auf die vom XXXX übermittelte Stellungnahme verwiesen und nochmals angemerkt, dass aus Sicht des BMFJ keine Zuständigkeit des BVwG hinsichtlich Beurteilung einer allfälligen Säumigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse oder des BMFJ bestehe. Da diese Unzuständigkeit auch für das BMFJ im Verhältnis zu den KV-Trägern gelte, sei zu den Eingaben der Beschwerdeführerin eine Zurückweisung unter Hinweis auf den zulässigen Rechtsweg (Säumnisklage an das zuständige ASG) erfolgt.
Angesichts der dargelegten Rechtslage war davon auszugehen, dass an der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte (vgl. § 367 ASGG) bei - wenn auch nur vermeintlicher - Säumigkeit der KV-Träger in Leistungssachen, auch die vorliegende Beschwerde an das BVwG nichts zu ändern vermag und es daher ebenfalls zu einer Zurückweisung der Beschwerde (bzw. zu einer allfälligen Weiterleitung an das zuständige ASG) durch das BVwG kommen werde.
Ihre inhaltlichen Bemerkungen zur nicht vorliegenden Säumigkeit (eine solche hätte schließlich erst bei Einlangen eines Antrages oder einer entsprechenden Beschwerde bei der zuständigen Behörde ausgelöst werden können, vgl. dazu zB auch § 8 Abs. 1 VwGVG, Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NMW 2013, K 2 und K 4 VwGVG) hätten lediglich der Verdeutlichung der unverständlichen Vorgangsweise der Beschwerdeführerin gedient. Es habe jedoch keinesfalls den Eindruck erwecken sollen, es bestünde eine Kompetenz seitens des BVwG eine allfällige Säumigkeit des BMFJ inhaltlich zu überprüfen.
Die nunmehrige Aktenanforderung erwecke jedoch den Eindruck, als wolle sich das BVwG - trotz Unzuständigkeit - doch inhaltlich in die Sache einlassen. Damit wäre aber aus Sicht des BMFJ eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 MRK) gegeben, was der gewünschten Aktenübermittlung klar entgegenstünde. Vielmehr wäre das BMFJ in diesem Fall verpflichtet, die gesamte Rechtssache an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zu übersenden, mit dem das BVwG in weiterer Folge diesen positiven Kompetenzkonflikt zu klären hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
§ 25a KBGG normiert Folgendes:
"In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden."
§ 65 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) normiert auszugsweise Folgendes:
"(1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
[...]
8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001."
§ 67 ASGG normiert:
"(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat
nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG)
sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung der Versicherungszeiten der Pensionsversicherungsanstalt oder
über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden
(2) Die Klage muss in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet."
Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass die bescheidmäßige Erledigung von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeld (KBGG) gemäß § 25a KBGG den Leistungssachen iSd § 367 ASVG zugeordnet sind und diese Bescheide damit verfahrensrechtlich im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der nachprüfenden Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichte) unterliegen. Eine allfällige Säumigkeit der Krankenversicherungsträger betreffend die Bescheiderlassung ist mittels Säumnisklage gemäß § 67 Arbeits- und Sozialrechtsgesetz (lex specialis zu § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [im Verfahren vor dem BVwG] bzw. zu § 73 AVG [im Verwaltungsverfahren]) und nicht mittels Devolutionsantrag bzw. Säumnisbeschwerde zu bekämpfen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Krankenversicherungsträger im Bereich des KBGG als Leistungssachen iSd § 367 ASVG erhoben werden, zu erkennen. Demzufolge kann auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das BVwG gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden soll, nicht stattgegeben werden, da mangels Zuständigkeit des BVwG eine Sachentscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht getroffen werden kann. Eine allfällige Säumigkeit des Krankenversicherungsträgers ist - wie bereits ausgeführt - mittels Säumnisklage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BMFJ hinsichtlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im gegenständlichen Fall teilt, wurden - wie anhand der Darstellung des Verfahrensganges ersichtlich - die vom BMFJ in der Stellungnahme vom XXXX erwähnten "telefonischen Erledigungen" trotz Aufforderung seitens des BVwG nicht vorgelegt. Mangels der Vorlage von Aktenvermerken - über deren Existenz das Bundesverwaltungsgericht somit auch keine nachvollziehbare Kenntnis erlangt hat - über die in der Stellungnahme vom XXXX erwähnten "telefonischen Erledigungen" konnte das Bundesverwaltungsgericht den (rechtlichen) Umfang dieser "telefonischen Erledigungen", insbesondere allfällig gegebene Rechtsauskünfte hinsichtlich der Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Begründung, wonach der Devolutionsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX telefonisch erledigt worden sei, nicht verifizieren und auch nicht nachvollziehen, weil der konkrete Gesprächsinhalt dieser "telefonischen Erledigungen" dem Bundesverwaltungsgericht von Seiten des BMFJ nicht aktenmäßig zur Kenntnis gebracht wurde.
Unabhängig davon ist die mit E-Mail vom XXXX eingebrachte "Stellungnahme" des BMFJ unbeachtlich, da die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen seitens des BMFJ missachtet wurde. Gemäß § 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, sind E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Form der Einbringung von Schriftsätzen.
Ausstellig wird bemerkt, dass es vollkommen unverständlich ist, wenn das BMFJ die entsprechende Verordnung sowie Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur vollständigen Erhebung des Sachverhaltes ignoriert.
Dies ändert jedoch letztlich nichts an der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, dass die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war.
Es war aber auch dem Antragsbegehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht statt zu geben. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen sind. Eine Verletzung des Art 6 EMRK oder des Art 47 GRC liegt durch Entfall der Verhandlung nicht vor, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 24 VwGVG, Anm 7 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde(n) mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglich einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
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