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W214 2007883-1•BVwG W214 2007883-1
W214 2007883-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht
W214 2007883-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Dabei legte er einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Studentenausweis vor.
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe seine Heimat verlassen, weil dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit im Land gebe. Die terroristischen Gruppen hätten sich ihrer Ortschaft genähert und sie hätten täglich Schüsse gehört. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er mit Sicherheit festgenommen, weil er fahnenflüchtig sei.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2014 legte der Beschwerdeführer ein syrisches Wehrdienstbuch sowie ein Zeugnis vor, und machte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch Angaben zu seiner Person, seiner Familie sowie seinen Lebensumständen in der Heimat und teilte mit, dass er bisher keinen Wehrdienst geleistet habe, weil er aufgrund seines Studiums immer Aufschub bekommen habe.
Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, wiederholte er seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab ergänzend dazu an, dass es sich dabei um den Grund handle, warum er letztlich seine Heimat verlassen habe. Außerdem befürchte er, dass er zum Militär müsse. Er wolle aber nicht kämpfen und auch nicht, dass sein Leben in Gefahr sei. Er sei zwar nicht konkret bedroht und in seiner Ortschaft sei nicht gekämpft worden, sie hätten aber in drei bis vier Kilometern Entfernung Explosionen gehört. In ihrem kurdischen Gebiet gebe es keine richtigen Kämpfe; die Kurden dort seien Anhänger des Regimes. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, die kurdischen Milizen seien aber einmal in das Geschäft seines Bruders gekommen und hätten nach ihm gefragt. Von den Regierungstruppen habe niemand nach ihm gefragt oder gesucht. Auf Nachfrage bestätigte er, dass ihm selbst nichts passiert sei, er aber befürchte, dass ihm etwas passieren könnte. Diese Milizen würden kein Erbarmen kennen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sicher zur Regierung gebracht und hingerichtet werden, wenn er nicht kämpfe.
Auf eine Erörterung von aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat verzichtete er und gab an, dass er über das Internet immer wisse, was zu Hause aktuell passiere. Nach der Rückübersetzung der Einvernahme erklärte er nach Korrekturen oder Ergänzungen befragt, dass das Militär ihn einziehen wolle, dies sei der wichtigste Grund gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Wenn er nicht kämpfen wolle, würde dies seinen Tod bedeutet.
4. Mit Bescheid vom 22.04.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 12.05.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes stehe die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit fest. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Seine Flucht resultiere ausschließlich aus dem Kriegszustand in Syrien und der daraus entstehenden Beeinträchtigung für die Zivilbevölkerung. Er habe keine individuelle Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat noch durch Drittpersonen oder einen sonstigen unter die Bestimmungen der GFK zu subsumierenden Umstand geltend gemacht. Es könne jedoch festgestellt werden, dass er nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Lage in eine bedrohliche Situation geraten könnte.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation durch bzw. in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Er habe bislang weder den Wehrdienst abgeleistet noch einen Einberufungsbefehl erhalten, sondern aufgrund seines Studiums Aufschub bekommen. Deshalb stelle sich sein faktischer Antritt des Militärdienstes vorerst als rein hypothetisch dar. Er habe auch nicht behauptet, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen werde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei. Außerdem knüpften seine Befürchtungen bezüglich der Einziehung zur allgemeinen Wehrpflicht lediglich auf alters- und geschlechtsspezifische Kriterien an, woraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden könne.
Davon abgesehen habe allerdings der in Syrien bestehende bewaffnete Konflikt bereits einen Grad willkürlicher Gewalt erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege in seinem Herkunftsgebiet momentan eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es werde ihm daher in Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort subsidiärer Schutz gewährt.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.04.2014 persönlich zugestellt.
5. Am 24.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß §°52 Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.05.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen es zu einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.
Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er Syrien wegen des Kriegszustandes und seiner Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen habe. Er wolle nicht in diesem Krieg kämpfen und fürchte deshalb asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe bereits sein Wehrdienstbuch vorgelegt und es seien die maßgeblichen Seiten der Beschwerde nochmals in Kopie beigelegt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die durch sein Fluchtvorbringen indizierten Fragen zu stellen, keine Ermittlungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit getätigt und Länderberichte zur Situation der Kurden in Syrien nicht berücksichtigt. Andernfalls hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen.
Die Behörde habe die Länderberichte unvollständig ausgewertet und es würden Berichte zur Situation der Kurden, vor allem zum Militärdienst und zu den Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung sowie zu den Folgen einer Asylantragstellung fehlen. Dadurch stelle sich die Entscheidungsbasis für die Beurteilung der Asylrelevanz seines Vorbringens als unzureichend dar. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Behörde eine ihm (drohende) individuelle Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht. Er habe von der befürchteten Einberufung sowie davon gesprochen, dass er nicht kämpfen und sein Leben nicht in Gefahr bringen wolle. Auch nach der Rückübersetzung habe er darauf hingewiesen, dass dies sein wichtigster Ausreisegrund sei. Ferner habe er mehrmals angegeben, dass ihm im Falle seiner Weigerung die Hinrichtung drohe. Vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Einberufung unmittelbar bevorstehe.
Weiters sei ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Befürchtungen näher darzulegen, andernfalls hätte er angeben können, dass in seinem Wehrdienstbuch ein Aufschub lediglich für das Jahr 2013 dokumentiert sei. Die für einen weiteren Aufschub erforderliche Bestätigung der Universität habe er nicht mehr erhalten. Daher könnte es bei Kontrollen an Checkpoints zu einer sofortigen Einziehung kommen. Dies würden auch die Länderfeststellungen der Behörde bestätigen (siehe Seite 13 des Bescheides). Auch einem bestehenden Aufschub käme angesichts der aktuellen Lage praktisch keine Bedeutung mehr zu. Dazu wurde eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt.
Dazu komme, dass der Beschwerdeführer als Kurde massiven Benachteiligungen beim Militär ausgesetzt wäre. Die Behörde habe ihn jedoch nicht einmal zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt. Das Verfahren sei daher eindeutig als mangelhaft zu betrachten. Zu diesem Mangel und zum Risiko der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wurden Auszüge aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. Ferner könne eine Wehrdienstverweigerung auch dazu führen, dass dem Beschwerdeführer eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt werden könnte. Er verweigere den Wehrdienst aber auch, weil er Gefahr laufen würde, an der Begehung von schweren Menschenrechtsverletzungen mitwirken zu müssen. Auch dies ergebe sich aus den Länderberichten der Behörde.
Schließlich werde um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht, damit der Beschwerdeführer seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen könne. Diesen Antrag stütze er ausdrücklich auch auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 der EU-Grundrechte-Charta, der zufolge Art. 47 Abs. 2 wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, wonach eine mündlich Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Abschließend wurden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Beschwerdeverhandlung abhalten.
7. Mit Schreiben vom 13.05.2014, eingelangt am 15.05.2014, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mittels Telefax vom 04.11.2014 wurden von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mehrere Fotos von der Teilnahme ihres Mandanten an einer Demonstration am XXXX in XXXX sowie eine "Mitteilung des syrischen Militärs aus dem Jahr 2013" übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte seinen Militärdienst wegen seines Studiums bisher aufschieben. Letztmals hat er für das Jahr 2013 einen Aufschub erhalten. Für die folgenden Jahre fehlen ihm jedoch die dafür notwendigen Bestätigungen der Universität. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ist eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nämlich davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt einen weiteren Risikofaktor dar. Davon abgesehen ist auch aufgrund, seiner seines Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und seiner Teilnahme an in Österreich stattfindenden Demonstrationen gegen das Assad-Regime anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde. Aus all den genannten Gründen würde dem Beschwerdeführer von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt und er hätte damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten.
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Personalausweis und Militärdienstbuch).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Es ist nämlich angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:
Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Es ist notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
Es ist weiters notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt; in diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass in der Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers und in seinen exilpolitischen Aktivitäten eine regimekritische Haltung erblickt und es zu einer sofortigen Festnahme des Beschwerdeführers kommen würde.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, sofort zum Wehrdienst eingezogen und bei einer Weigerung einer regimekritischen Einstellung verdächtigt zu werden. Diese Gefährdung wird durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch verstärkt. Aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet, zu denen der Beschwerdeführer auch Bildmaterial vorgelegt hat, ist nicht auszuschließen, dass er durch diese Aktivitäten bereits in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Aus den genannten Gründen wäre der Beschwerdeführer einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aus den oben genannten Gründen Verfolgung droht.
Eine Auseinandersetzung mit dem mittels Telefax vom 04.11.2014 übermittelten Schreiben des syrischen Militärs war vor dem Hintergrund des ohnehin bereits als asylrelevante Verfolgung einzustufenden Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mehr notwendig.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer durch die mit seiner (illegalen) Ausreise erfolgte Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst; wobei seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet diese Gefährdung verstärkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist; ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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