BVwG W229 1438022-1

W229 1438022-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2015

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 1438022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1438022.1.00

Spruch

W229 1438022-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab am selben Tag bei der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden zu seiner Person an, er sei in XXXX, in der Provinz Paktia, Afghanistan, geboren, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Schiite. Er verfüge über keine Schulbildung und sei Analphabet.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Bruder habe mit einem befreundeten Soldaten gesprochen und Spaß gemacht. Dabei habe er die Waffe seines Freundes genommen, wusste jedoch nicht, dass diese geladen sei. Es löste sich ein Schuss und sein Freund wurde dabei getötet. Die Angehörigen der Familie des getöteten Soldaten hätten seinen Vater bei einer Hochzeit getötet. Ca. zwei Tage später hätten sie auch seinen Bruder auf den Feldern getötet. Daraufhin hätten sie Drohbriefe erhalten und seien mit dem Umbringen bedroht worden. Der Onkel väterlicherseits habe ihn, seine Mutter sowie seine Geschwister daraufhin in den Iran geschickt.

2. Am 05.06.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Partei Islamische Bewegung Partei Afghanistan, Hesb-e Harakat Islami Afghanistan, in Vorlage.

3. Mit Schreiben vom 13.06.2013 beim Bundesasylamt eingelangt am 14.06.2013 ersuchte die Volksanwaltschaft um Stellungnahme zum Verfahrensstand.

4. Am 26.6.2013 gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus des Vaters im Distrikt XXXX gelebt. Dieses Haus sei groß gewesen und habe aus zwei Teilen bestanden, wobei in einem Teil sein Onkel gewohnt habe. Er habe keine offizielle Schule besucht, habe aber mit sechs Jahren angefangen, eine Koranschule zu besuchen und könne daher Dari lesen und schreiben sowie den Koran vorlesen. Er selbst habe zuhause nicht gearbeitet und keine Berufsausbildung gemacht. Sein Vater sei Mullah gewesen und sei im Dorf als Vertrauensperson für alle Schiiten zuständig gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

"Mein Bruder hatte einige Freunde. Diese Personen waren Soldaten der afghanischen Nationalarmee. Mein Bruder und diese Personen waren sehr gut befreundet. Eines Tages ist ein Vorfall passiert und mein Bruder hat unabsichtlich auf eine von diesen Personen geschossen. Sie waren bei einem Gespräch, soviel ich weiß haben sie auch Witze erzählt und mein Bruder hat doch nicht ernsthaft gemeint, sondern nur aus Witz eine Waffe auf eine Person gerichtet. Mein Bruder ist davon ausgegangen, dass die Kalaschnikow leer ist und nicht geladen ist. Das war aber leider nicht so. Diese Person wurde schwer verletzt und man hat ihn ins Krankenhaus gebracht. Dieser junge Mann ist leider im Krankenhaus gestorben. Einige Tage später hat mein Vater meinen Bruder mitgenommen und wie es in Afghanistan traditioneller Weise üblich ist, ist er zu dieser Familie gegangen. Mein Bruder hat sich bei dieser Familie entschuldigt. Mein Vater hat als Entschuldigung dieser Familie ein Schaf geschenkt. Das alles ist in der afghanischen Tradition vorgesehen. Die Familien der getöteten Person hat unsere Entschuldigung angenommen und eigentlich war die Sache erledigt. Ca. eine Woche später war mein Vater bei einem Hochzeitsfest als Gast anwesend. Die Familie der getöteten Person hat meinen Vater dort gesehen. Sie war sehr wütend und stinksauer. Man hat meinem Vater und meiner Familie vorgeworfen, dass wir gar keine Rücksicht auf diese Familie und ihre Trauer gezeigt haben. Wir haben absolut rücksichtslos bei einem Hochzeitsfest teilgenommen und uns gefreut. Wir hätten das nicht machen dürfen und an dieser Hochzeit nicht teilnehmen dürfen. Das war aber eine falsche Anschuldigung. Mein Vater war alleine auf diesem Hochzeitsfest und er war beruflich als Mullah dort. Er wollte dieses Ehepaar trauen. Es kam zu einem heftigen verbalen Streit zwischen meinem Vater und der Familie der getöteten Person. Zwei Tage später wurde mein Vater getötet. Gegen Mittag hat er das Haus verlassen und war auf dem Weg zur Moschee. Wir habe nicht gesehen wer konkret meinen Vater umgebracht hat. Wir sind aber fast ganz sicher, dass es sich um diese Familie handelt. Mein Bruder hat er mit seinen Freunden gesprochen, alle haben meinen Bruder aufgefordert, gegen diese Familie etwas zu unternehmen. Wir waren alle sehr traurig und enttäuscht, mein Bruder auch. Ca. drei Tage nach dem Tod meines Vaters ist mein Bruder gemeinsam mit einigen Freunden zu dem Haus dieser Familie gegangen. Dort kam es zu einem Streit und Kampf. Im Zuge dieses Kampfes wurde auf meinen Bruder geschossen und er wurde genauso wie mein Vater getötet. Die Familie der getöteten Person hat uns danach nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie haben behauptet, dass mein Bruder und ich bei diesem Kampf dabei gewesen sind. Es war aber nicht so, wir waren nicht anwesend. Sie haben dann in unser Haus einige Drohbriefe geworfen und sie haben mich und meinen Bruder mit dem Tod bedroht. Sie haben geschrieben, dass sie vorhaben mich und meinen Bruder zu unseren getöteten Vater und Bruder zu schicken. Mein Onkel, der ebenfalls in diesem Haus wohnt, hat auch diese Drohungen wahrgenommen. Wir haben eine große Angst gehabt. Mein Onkel meint, dass wir in Lebensgefahr sind und das[s] diese Familie mit ihren Drohungen sehr ernst meint. Er hat uns geraten zu fliehen. Meine Mutter hatte auch sehr große Angst. Sie hat gemeint, dass sie ihren Mann und einen Sohn verloren hat und will auch nicht Ihre zwei weiteren Söhne verlieren. Ca. zwei Wochen danach habe er Afghanistan Richtung Iran verlassen."

Zu dem Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben sein Vater sei bei einem Hochzeitsfest getötet worden und in der Einvernahme jedoch angegeben habe, er sei zwei Tage danach getötet worden, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl bei der Einvernahme als auch bei der Einvernahme meinte, dass der Vater wegen der Teilnahme an den Hochzeitsfest getötet worden sei. Zur Anmerkung des Bundesasylamtes, dass nach den Regeln der Blutrache mit dem Tod des Vaters und des Bruders bereits Vergeltung geübt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er und sein Bruder beschuldigt worden seien, dass Sie bei diesem einen Vorfall anwesend gewesen seien. Hinsichtlich der Drohbriefe gab der Beschwerdeführer an, dass am Anfang einige Verse aus dem Koran zitiert gewesen seien, über Vergeltung und Blutrache und dass geschrieben gewesen sei, dass man den Mörder des Sohnes der Familie niemals vergessen und vergeben werden. Zum Vorhalt er habe ursprünglich behauptet mehrere Drohbriefe bekommen zu haben und schließlich nur davon spreche einen Drohbrief bekommen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sie schriftlich nur einmal bedroht worden seien; mündlich habe man aber seinen Onkel mehrmals bedroht.

5. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund seiner Aussprache und seiner Landeskenntnisse sei glaubhaft, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen habe den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Die Angaben zu seinem Fluchtvorbringen seien spekulativ und widersprüchlich und es seien keine konkreten Beweismittel vorgelegt worden. Als widersprüchlich wertete die Behörde die Angaben hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters, während zunächst er angab, dass der Vater bei einer Hochzeit getötet worden sei und später, dass dieser zwei Tage danach getötet wurde. Zudem gäbe es keine Zeugen, die die Todesumstände des Vaters bzw. des Bruder nennen könnten, und seien die Angaben, ein Mitglied der genannten Familie sei verantwortlich, spekulativ, zumal er selbst angebe nichts Konkreteres zu wissen. Schließlich seien die Aussagen zu den Drohbriefen divergent und wenig überzeugend.

Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann und demnach sei es ihm zuzumuten, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu sichern.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rechtsberatung zur Seite.

7. Mit Schriftsatz vom 25.09.202013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst folgende Argumente vor, um die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche zu entkräften: So denke die Familie des getöteten Soldaten, er sei dort gewesen als dieser getötet worden sei und sei für dessen Tod mitverantwortlich. Aus diesem Grund seien sie mit dem Tod des Bruders sowie des Vaters nicht zufrieden. Hinsichtlich der Angaben zu den Todesumständen des Vaters führte er aus, dass eine Hochzeit in Afghanistan üblicherweise 3 Tage dauere und sein Vater nach Beginn der Hochzeitsfeierlichkeiten zwei Tage danach getötet worden sei. Zu den divergierenden Ortsangaben im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders führte er aus, dass das Haus und das Feld der Familie des getöteten Soldaten nebeneinander seien und er mit den Ortsangaben Feld oder Haus dasselbe meinte. Zu den Drohbriefen gab er darin an, es habe zunächst nur einen Drohbrief gegeben, erst als sie in den Iran geflüchtet seien, berichtete der Onkel von weiteren Drohbriefen, wobei er darauf hinwies, dass nur seine Familie und nicht jene des Onkels bedroht worden sei. Zur Frage des Todesdatums führte er aus, dass diesbezüglich Ermittlungen vor Ort durchzuführen seien. Sein Vorbringen sei asylrelevant, da er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie von Blutrache bedroht sei. Schließlich wies er darauf hin, dass ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Heimatland, insbesondere in seiner Herkunftsregion, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen sei.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.09.2019 beim Asylgerichtshof ein.

9.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitslage in der Provinz Paktia, zum Parteiengehör.

9.2. Während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu den ausgesandten Länderfeststellungen äußerte, nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.01.2015 zunächst zur Sicherheitslage in Afghanistan Stellung und führte an, dass diese sich massiv verschlechtert habe und insbesondere die Region Paktia zu den unbeständigsten Regionen Afghanistans zähle. Zu seinem Fluchtgrund führte er erneut aus, dass er als eine an einer Blutfehde beteiligte Person einer Risikogruppe im Sinne der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchernder vom August 2013 angehöre und verwies zur Praxis der Blutrache auf die "Anfragebeantwortung zur Afghanistan:

Informationen zur Blutrache" vom 25.08.2014 von ACCORD. Der Stellungnahme schloss er ein ÖSD Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 03.04.2014 sowie eine Teilnahmebestätigung des BFI Salzburg betreffend einen Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss vom 14.01.2015 an.

10. Am 23.01.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

In der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise folgendes erörtert:

"[...]

RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue Zeitangaben.

P: Jemand namens XXXX wurde von meinem Bruder getötet. Danach wurde mein Vater und mein älterer Bruder von der Familie XXXXs getötet. Nach der Tötung haben wir einen Drohbrief erhalten. Darin stand, wir müssen das Dorf verlassen. Damals, als mein Bruder XXXX getötet hat, habe ich meinen Bruder nach Hause gebracht. Mir wurde vorgeworfen, dass ich auch bei der Tötung XXXXs geholfen habe. Mein Mutter hat einen Drohbrief bekommen, worin stand: "Wir werden deine Söhne nicht am Leben lassen.". Meine Mutter sagte mir, dass die Regierung in XXXX keine Macht hat und in XXXX gilt die Blutrache. Ich war noch sehr jung, ca. 16 Jahre alt. Uns wurde gesagt, dass mein Onkel alles organisiert und wir müssten unser Dorf verlassen. Es ist meiner

Mutter sehr schlecht gegangen und sie hat zu mir gesagt: "Ich habe schon deinen Vater und Bruder verloren. Ich möchte nicht den Rest auch noch verlieren." Mein Onkel väterlicherseits organisierte ein Auto. Wir wurden nach Kabul und weiter zur iranischen Grenze gebracht.

[...]

RI: Wie kam es dazu, dass Ihr Bruder XXXX getötet hat und wer war er?

P: Genau weiß ich darüber nicht Bescheid. Mir wurde erzählt, dass untereinander Drogen geraucht wurden und sie Waffen dabei hatten. Es kam im Laufe der Zeit zu Beschimpfungen und Drohungen. Plötzlich nahm jemand die Waffe und schoss. Alle standen unter Drogen. Sie waren sozusagen bewusstlos. Mein Bruder nahm die Waffe und hat geschossen. Er stand auch unter Drogen.

RI. Bei der Einvernahme sprechen Sie nie über Drogen. Bei der Einvernahme sagten Sie, dass Ihr Bruder mit XXXX gesprochen und gescherzt hat. Ihr Bruder wusste nicht, dass die Waffe, welcher er nahm, geladen war. Warum ist die jezt vorgebrachte Geschichte so unterschiedlich zu Ihren bisherigen Aussagen?

P: Ich war selber nicht dabei. Ich habe verschiedene Versionen gehört. Ich habe nur gesagt, was mir erzählt wurde bzw. was ich gehört habe. Ich habe beim ersten Mal erzählt, dass mein Freund dabei war. Dann habe ich gehört, dass Drogen im Spiel waren. Mein Vater war immer dagegen. Mein Bruder hat sie aber trotzdem genommen.

RI: Sie haben bei den Einvernahmen davon gesprochen, dass es im Scherz passiert wäre. Jetzt sagen Sie, dass es unter Drogen zu Beschimpfungen gekommen ist. Dieser Unterschied ist sehr erheblich. Was sagen Sie dazu?

P: Wir haben es so mitbekommen, dass es sich um einen Scherz gehandelt hat. Sie haben sich aus Scherz gegenseitig beschimpft, es war nicht ernst gemeint. Mein Bruder wurde erst dann böse.

[...]

RI: Wann ist der Vorfall passiert?

P: Es war im Jahr 2012, den Monat weiß ich nicht. Es könnte das 6. Monat im Afghanischen Kalender (August/September) gewesen sein. Ich weiß es aber nicht genau, da es schon 3 Jahre her ist. Es war heiß, also war es Sommer.

Anmerkung: Auf Deutsch sagt der P: Es kann Juni oder Juli gewesen sein.

RI: Zu welcher Tageszeit hat sich dieser Vorfall ereignet?

P: Es war am Nachmittag.

RI: Wer hat Ihnen von dem Vorfall berichtet?

P: Ein Freund meines Bruders, namens XXXX hat uns darüber informiert, was passiert ist. Es war gegen Abend, als der Freund zu uns kam.

RI: Wann ist XXXX gestorben und wer hat ihm geholfen?

P: Ich weiß nicht, wie es war. Ich ging mit meinem Bruder hin und wir haben unseren Bruder mitgenommen. Er hat geweint und es ging ihm sehr schlecht.

RI: War der verletzte XXXX noch da, als Sie Ihren Bruder abgeholt haben?

P: Das weiß ich nicht, wir haben unseren Bruder nach Hause geholt.

RI: Wann ist XXXX gestorben?

P: Ich glaube auf der Stelle. Wir hatten große Angst. Wir sind zu Hause geblieben, bis mein Vater kam.

RI: In der Einvernahme haben Sie gesagt, der R. ist erst im Krankenhaus gestorben. Wieso wissen Sie das heute nicht mehr?

P: Ich habe nicht gesagt, dass R im Krankenhaus gestorben ist. Es kann sein, dass ein Fehler bei der Übersetzung passiert ist.

Vorhalt: Die Niederschrift wurde Ihnen rückübersetzt.

P: Ich war gezwungen, den D zu akzeptieren. Ich habe ihn nicht genau verstanden. Da es mir auch nicht sehr gut geht, erinnere ich mich an die Vorgänge von vor 3 Jahren nicht mehr so genau. Ich weiß nicht mehr, wie alles abgelaufen ist.

[...]

RI: Wer hat Ihnen von dem Vorfall erzählt? Woher wissen Sie davon?

P: Freunde meines Bruders haben es meiner Mutter erzählt.

RI: Woher wissen Sie, wie es zu allem kam?

P: Ich habe es von meiner Mutter gehört. Sie hat es mir erzählt.

RI: Wer hat Ihnen erzählt, wie der Vorfall passiert ist?

P: Es sind verschiedene Freunde zu meiner Mutter gegangen, und haben ihr davon erzählt. Ein Freund namens XXXX hat mir dann über Nachfrage erzählt, was passiert ist. Der XXXX hat mir nur kurz erzählt: "Dein Bruder hat R getötet. Bringe deinen Bruder schnell nach Hause."

RI: Von wem wissen Sie über die Scherze und den genauen Hergang Bescheid?

P: Ich habe nur gewusst, dass mein Bruder den R getötet hat. Den Rest habe ich von meiner Mutter gehört. Als mein Onkel mütterlicherseits mit meiner Mutter gesprochen hat, habe ich gehört, was dort vorgefallen ist.

RI: Warum hat Ihnen Ihr Bruder nie davon erzählt?

P: Mein Bruder war in Panik, er hat geweint. Er hat sich selbst beschimpft. Mein Bruder war keine zwei Wochen da. Es ging meinem Bruder sehr schlecht. Er hat nur manchmal mit meiner Mutter gesprochen. Er konnte aber sonst nicht darüber sprechen. Er hat immer wieder geweint.

RI: Wer ist dem Freund als erster zu Hilfe gekommen?

P: Das weiß ich nicht. Es waren angeblich die Freunde, die dort anwesend waren.

RI: Welche Verletzungen hat der Freund erlitten, wo bzw. wie hat Ihr Bruder ihn getroffen?

P: Ich habe mitbekommen, dass R. im Brustbereich getroffen wurde.

RI: Wo waren Sie als sich der Vorfall ereignete?

P: Ich war zu Hause.

RI: Was ist nach dem Vorfall passiert?

P: Mein Vater hat mit Hilfe der Dorfältesten eine Versammlung organisiert. Sie gingen zur Familie, haben sich entschuldigt. Sie haben auch erklärt, dass die beiden ja befreundet waren. Die Entschuldigung wurde zuerst angenommen. 3 bis 4 Tage danach, hat mein Vater an einer Hochzeit teilgenommen. Dabei wurde ihm vorgeworfen, dass er so glücklich ist und zu einer Hochzeit geht, anstatt daheim zu sein und zu trauern. Als mein Vater die Hochzeit verließ, haben die Menschen draußen auf ihn gewartet. Mein Vater wollte zur Moschee gehen, auf dem Weg dorthin wurde er von der Familie des R. "erwischt". Es kam zu Diskussion über den Vorfall. Weiter ging es mit einem Streit. Bei diesem Streit kam mein Vater ums Leben. Es gab Leute, die gesehen haben, dass mein Vater von der Familie des R getötet wurde. Die Familie des R hat dies aber geleugnet.

RI. Wer ging zur Familie des R und hat sich entschuldigt?

P: Die Dorfältesten und mein Vater. Es war XXXX und XXXX.

RI: Bei der Einvernahme sagten Sie, Ihr Bruder und Vater hätten sich entschuldigt. Jetzt sagten Sie nichts darüber.

P: Ja, mein Bruder war auch dabei.

RI: Wie ist die Entschuldigung abgelaufen? Wie ging diese vor sich?

P: Es ist so, dass die Dorfältesten mit der Familie zur anderen Familie gehen und ein Tier mitnehmen. Dann entschuldigt man sich. In unserem Fall wurde ein Schaf mitgenommen.

RI: Sie erzählen heute, dass Ihr Vater unmittelbar nach Verlassen der Hochzeit getötet wurde. Bei der Einvernahme sagten Sie, dass Ihr Vater zwei Tage nach der Hochzeit getötet wurde. Er war am Weg von zu Hause zur Moschee? Heute jedoch geben Sie an, er war von der Hochzeit am Weg zur Moschee. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

P: Wie es genau war, daran erinnere ich mich nicht mehr wiklich. Es geht mir nicht sehr gut. Deshalb habe ich keine genauen Erinnerungen an damals. Als wir mitbekommen haben, dass unser Vater getötet wurde, ging es uns sehr schlecht. Wir gerieten in Panik.

RI: Welche Ereignisse haben sich nach dem Tod des Vaters ereignet und was hat dann den Ausschlag für Ihre Flucht gegeben?

P: Mein Vater wurde bei Said Hassanaga auf dem Friedhof begraben. Mein Bruder hat am nächsten Tag erfahren, dass mein Vater getötet wurde. Mein Bruder ging mit seinen Freunden zur Familie des R. Er hat versucht zu klären, dass der R. doch ein Freund von uns war, es nicht absichtlich dazugekommen ist. Wir haben uns ja auch entschuldigt. Es kam zu einem Streit, wobei mein Bruder getötet wurde.

RI: Wo war der Streit?

P: Ich weiß nicht, ob sich der Streit in der Wohnung oder außerhalb abgespielt hat. Ich habe es nicht richtig mitbekommen.

RI: Wann hat Ihr Bruder vom Tod des Vaters erfahren?

P. Mein Bruder hat erst nach dem Begräbnis des Vaters erfahren, dass dieser getötet wurde.

RI: Wo hat Ihr Bruder gelebt?

P: Mein Bruder war zu Hause. Es ging ihm sehr schlecht. Er hat davon nichts gewusst. Mein Bruder wurde mehrmals bewusstlos.

RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Tod und dem Begräbnis des Vaters vergangen?

P: Mein Vater wurde am Tag seiner Ermordung begraben.

[...]

RI: Zu welcher Tageszeit fand die Hochzeit statt?

P: Es war gegen Abend.

RI: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater nach Verlassen der Hochzeit auf dem Weg zur Moschee getötet wurde. Laut Ihren Angaben wurde Ihr Vater in der Früh getötet und am Nachmittag begraben. Wie können Sie mir diesen Unterschied erklären? Tod in der Früh, Begräbnis am Nachmittag, Hochzeit am Abend.

P: Es stimmt, wie ich es angegeben habe. Die Hochzeit dauerte bis gegen 03.00 Uhr morgens. Er wollte zum Morgengebet gehen. Es ist auf dem Weg dorthin passiert.

RI: Wo hat die Hochzeit stattgefunden?

P: Zuhause. Die Hochzeitsgesellschaft waren Verwandte von uns. Die Hochzeit hat in deren Haus stattgefunden.

[...]

RI: Was ist nach der Beerdigung Ihres Bruders passiert?

P: Danach haben wir einen Drohbrief bekommen. Wir haben diesen sehr ernst genommen. Da meine Mutter große Angst hatte haben mir uns entschlossen, das Dorf zu verlassen.

RI: Was stand in dem Drohbrief?

P: Es stand in dem Brief, dass wir das Dorf verlassen sollten und sie uns nicht am Leben lassen würden.

RI: Wann haben Sie den Drohbrief erhalten?

P: Am Tag nach dem Begräbnis.

RI: Wie kamen Sie zu dem Drohbrief?

P: Wir haben ihn im Hof gefunden.

RI: Wer hat den Drohbrief gefunden und gesehen?

P: Genau weiß ich es nicht, wer es war. Es könnte meine Mutter oder mein Bruder gewesen sein.

RI: Laut Ihren Angaben, stand im Drohbrief Sie sollten das Dorf verlassen. Warum sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

P: Es stand in dem Brief, egal wo ihr euch befindet, wir werden euch umbringen.

RI: Sie sagen, wo Sie das zweite Mal betreffend des Drohbriefes gefragt werden, dass in dem Drohbrief stand: Wir sollten das Dorf verlassen und wir werden euch umbringen. Zu Beginn der Verhandlung sagten Sie, dass im Drohbrief stand: "Wir werden deine Söhne nicht am Leben lassen.". In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, dass am Anfang einige Verse aus dem Koran zitiert wurden über Vergeltung und Blutrache dann habe man geschrieben, dass man den "Mörder unseres Sohnes niemals vergessen und vergeben werde". Es gibt also drei Aussagen, welche ist nun die Richtige?

P: Ich habe den Brief nur einmal selbst gesehen. Es stimmt aber, dass Koranverse dort gestanden haben. Da es mir aber sehr schlecht gegangen ist in den vergangen Jahren, kann ich mich nicht mehr an die genauen Worte bzw. den Inhalt erinnern.

[...]

RI: Wo war Ihr Bruder während der Beerdigung?

P: Er war zu Hause. Es ging ihm sehr schlecht. Er war krank.

RI: Was hatte der Bruder?

P: Nach dem Vorfall, Tötung des Freundes, ging es ihm sehr schlecht. Er hatte Fieber.

RI: Wieso soll die Familie des getöteten Freundes, der durch einen Unfall ums Leben kam, an der ganzen Familie Rache nehmen wollen?

P: Bis zu der Hochzeit war alles in Ordnung. Bei dieser Hochzeit haben sie geglaubt, dass wir glücklich sind. Sie wurden auch durch falsche Informationen von anderen Menschen aufgebracht. Sie wurden auch belogen. Es ist nichts Neues bei uns. Solche Vorkommnisse gab es auch schon früher.

RI: Sie beziehen sich auf Phänomen der Blutrache, welche zum Teil in Afghanistan zum Tragen kommt. Es ist üblicherweise so, dass der Täter gerächt wird und es damit als erledigt gilt. Es wird nicht die ganze Familie bestraft. Was sagen Sie dazu?

P: Die Familie haben falsche Information und Lügen zu hören bekommen. Es wurde ihnen gesagt, dass wir auch am Tod vom Bruder beteiligt gewesen seien.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Paktia, aus dem Distrikt XXXX. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er ist Schiite. Seine Familie lebt im Iran. Der Beschwerdeführer hat mit sechs Jahren begonnen, die Koranschule zu besuchen. In Afghanistan hat er selbst nicht gearbeitet und er verfügt über keine Berufsausbildung.

Am 03.09.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen:

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen, er wäre von Blutrache bedroht, weil sein Bruder einen befreundeten Soldaten getötet habe und ihm unterstellt werde, er sei daran beteiligt gewesen, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Paktia:

Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.

Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.

Der Gouverneur des Distrikts Urgun, XXXX Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.

Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.

Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.

(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.

1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers:

Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch gleichlautend dargelegt.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab allgemein festgehalten:

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, festgehalten, dass das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen ist, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Dabei ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Das Vorbringen des Asylwerbers ist als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN ; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd. Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Das Fluchtvorbringen wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtkausalen Geschehnissen im gesamten Verlauf des Verfahrens in entscheidenden Punkten divergieren sowie wenig lebensnah bzw. nicht nachvollziehbar sind. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer vermochte sein Fluchtvorbringen lediglich in Grundzügen in den Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend wiedergeben, sobald er zu darüber hinausgehenden Details befragt wurde, divergierten seine Aussagen nicht unbeträchtlich. So tätigte er in zentralen Punkten unterschiedliche Angaben zu den Todesumständen des mit seinem Bruder befreundeten Soldaten. Während er bei der Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2013, vorbrachte sein Bruder und der befreundete Soldat haben Spaß bzw. Witze gemacht und der Bruder habe die Waffe, von der er nicht wusste, dass sie geladen ist, nur aus Witz auf seinen Freund gerichtet und geschossen, gab er während der mündlichen Verhandlung am 23.01.2015 zunächst an, er wisse über die Todesumstände nicht Bescheid. Es sei ihm erzählt worden, dass die Freunde und sein Bruder Drogen geraucht hätten, es sei im Laufe der Zeit zu Beschimpfungen und Drohungen gekommen und sich im Zuge dessen dieser Vorfall ereignet habe. In der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er zuvor nie über den Drogeneinfluss und Beschimpfungen berichtet habe, sondern vielmehr davon gesprochen habe, der Vorfall habe sich im Scherz ereignet, gab er an, er sei selber nicht dabei gewesen und habe unterschiedliche Versionen gehört bzw. sagte er erst auf konkrete Nachfrage ausweichend, sie hätten es so mitbekommen, dass es sich um einen Scherz gehandelt habe. In diesem Zusammenhang können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sein Bruder, der wie er im Elternhaus gewohnt habe und nach dem Vorfall durchgehend zu Hause gewesen sei, habe ihm den Hergang nie selbst geschildert bzw. habe er diesen nie von ihm gehört, sondern er habe dies von Freunden seines Bruders erfahren, nicht nachvollzogen werden. Weiters weichen die Angaben des Beschwerdeführers, zur Frage wann der befreundete Soldat gestorben sei, voneinander ab. Während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2013 nämlich angab, der Freund sei ins Krankenhaus gebracht worden und sei dort verstorben, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er glaube, der Freund seines Bruders sei auf der Stelle gestorben. Diese Abweichung seiner Angaben führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf einen Übersetzungsfehler zurück. Er selbst habe nie angegeben, dass der Freund im Krankenhaus verstorben sei. Dazu ist zunächst anzumerken, dass eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung gemäß § 15 AVG vollen Beweis hat, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, allerdings ist die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN). Diese Beweise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen; auch tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu keinerlei Angaben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde, der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit zu Ergänzungen hatte bzw. Einwendungen vorbringen konnte und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bestätigte.

Hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters, insbesondere zur Frage, wann dieser getötet worden sei, tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung an, sein Vater sei bei einem Hochzeitsfest getötet worden, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch, er sei zwei Tage nach dem Hochzeitsfest getötet worden. In der Einvernahme erklärte er diese Abweichungen in seinen Äußerungen damit, dass er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme gemeint habe, sein Vater sei wegen der Teilnahme an der Hochzeit getötet worden. In der Beschwerde erklärt er dies wiederum davon abweichend damit, dass eine Hochzeit in Afghanistan üblicherweise drei Tage dauere und sein Vater zwei Tage nach Beginn der Hochzeitsfeierlichkeiten getötet worden sei. Auch die Angaben, zu welcher Tageszeit sein Vater gestorben sei, divergieren. Während er in der Einvernahme vorgebracht hat, dass der Vater gegen Mittag als er das Haus verlassen habe, getötet wurde und sie nicht gesehen hätten, wer konkret den Vater umgebracht habe, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vater in der Früh am Weg von der Hochzeit zur Moschee von der Familie des toten Freundes "erwischt" worden sei und es zur Diskussion über den Vorfall gekommen sei und der Vater im Zuge dessen ums Leben gekommen sei, wobei es Leute gegeben habe, die gesehen hätten, dass der Vater von der Familie des Freundes getötet worden sei. Diese Ungereimtheiten konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, sondern gab diesbezüglich bloß an, keine genauen Erinnerungen an damals zu haben. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er das Todesdatum seines Vaters nicht wisse, da er als er Afghanistan verlassen habe, krank war, dieses jedoch leicht über Ermittlungen vor Ort überprüft werden könne, da nur das Datum der Hochzeitsfeierlichkeiten ermittelt werden müsste, so ist dieser Beweisantrag abzulehnen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf "[d]ie Behörde [...] angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Dies ist hier der Fall: Zunächst ist nämlich ins Treffen zu führen, dass er diesbezüglich Rücksprache mit seiner Mutter im Iran halten hätte können, zu der er nach wie vor Kontakt hat und er so seiner bestehenden Mitwirkungspflicht hätte nachkommen können. Weiters handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Beweisantrag mit unbestimmten Angaben ohne konkrete Beweisanbote, so gibt der Beschwerdeführer im Antrag an, dass erst das Datum der Hochzeitsfeierlichkeiten eruiert werden müsse, zu denen er keinerlei konkrete Angaben tätigt. Darüber hinaus war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Erkundung des genauen Todesdatums des Vaters nicht zu folgen, weil es für das Verfahren darauf nicht ankommt. Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens wird nämlich nicht deshalb bezweifelt, weil er das konkrete Todesdatum des Vaters nicht angeben konnte, sondern weil er zu den zeitlichen Komponenten rund um den Tod des Vaters vielmehr im gesamten Verfahren deutlich divergierende Angaben tätigte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe oberflächlich, unstimmig und in einzelnen Punkten widersprüchlich angegeben wurden und er sie daher nicht glaubhaft machen konnte, ist von weiteren Erkundungen abzusehen.

Wenig lebensnah und nicht nachvollziehbar erscheint im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der nach dem Vorfall mit seinem Freund die ganze Zeit zu Hause gewesen sei, erst am Tag nach dem Begräbnis seines Vaters von dessen Tod erfahren haben soll. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass der Bruder sich sehr krank gefühlt habe bzw. bewusstlos gewesen sei. Im Widerspruch dazu sei sein Bruder nachdem er am Tag nach dem Tod des Vaters davon erfahren habe, zeitnah - laut Einvernahme bereits drei Tage danach - zur Familie des getöteten Freundes gegangen, um mit dieser zu Reden und dabei ums Leben gekommen. Es erscheint nicht plausibel, dass der Bruder einerseits so krank gewesen sei, dass er bewusstlos gewesen sei und vom Tod des Vaters nichts mitbekommen habe bzw. nicht am Begräbnis habe teilnehmen können, andererseits drei Tage nach dem Begräbnis seines Vaters zur Familie des Freundes habe gehen können, um diese zur Rede zu stellen. Angaben, wo konkret der Bruder ums Leben gekommen sei, konnte er in der mündlichen Verhandlung entgegen der Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme, die jedoch unterschiedlich waren, nicht tätigen, sondern sagte er dazu lediglich aus, dies nicht mitbekommen zu haben.

Weiters tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf hindurch abweichende Angaben sowohl hinsichtlich der Anzahl der Drohbriefe als auch der Inhalte des [der] Drohbrief[e]. So sprach er sowohl in der Erstbefragung als auch zu Beginn der Einvernahme davon, dass sie einige Drohbriefe erhalten hätten und in der Einvernahme schließlich nur mehr davon einen Drohbrief erhalten zu haben, der Onkel sei lediglich mündlich bedroht worden. In der Beschwerde wies er davon abweichend darauf hin, dass der Onkel berichtete, dass in ihrem Haus noch weitere Drohbriefe hinterlassen wurden. Bezüglich des Inhalts des Drohbriefes tätigte der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Angaben und wies darauf angesprochen bloß darauf hin, dass er den Brief nur einmal gesehen habe, es ihm in den vergangenen Jahren schlecht gegangen sei und er sich nicht an die genauen Worte bzw. den Inhalt erinnern könne. Dies erscheint insofern wenig nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer selbst angab, dass dieser Drohbrief fluchtauslösend gewesen sei und er mehrmals anführte, Dari gut lesen zu können.

Schließlich erscheint das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (vgl. Punkt Justiz und [Sicherheits-]Verwaltung in den Feststellungen) sowie vor dem Hintergrund der "Accord Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Blutrache" vom 25.08.2014 nicht als plausibel: Zwar geht daraus hervor, dass das seltene Phänomen der Blutrache, welches an sich eine Kultur der Pashtunen darstelle, in geringerem Ausmaß auch bei Tadschiken vorkomme. Nach dem Pashtunwali richte sich die Rache jedoch grundsätzlich gegen den Täter selbst und nur unter bestimmten Umständen könne ein Verwandter aus der väterlichen Linie zum Ziel der Rache werden, etwa wenn der Täter nicht verfügbar ist. Wenn der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass mit dem Tod des Vaters bzw. des Bruders bereits Vergeltung geübt worden sei, angesprochen ausführt, dass der Familie falsche Informationen zugetragen wurden, so vermag dies nicht zu überzeugen, hat er doch selbst im Rahmen der Schilderung des Vorfalles mehrmals angegeben, von Freunden zu Hause geholt worden zu sein, um seinen Bruder nach Hause zu bringen. Dass dieser Umstand nicht aufgeklärt werden habe können, ist somit nicht nachvollziehbar. Zudem ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus der genannten Accord-Anfragebeantwortung, dass es im Rahmen der Blutrache stets Vergeltung an sämtlichen männlichen Familienmitgliedern des Täters geübt werden müsse.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Paktia, stützen sich auf die mit der Ladung vom 19.12.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der risikogeneigten Provinz Paktia stammt, bis zu seiner Ausreise immer dort gelebt hat und auch seine (Kern)Familie mittlerweile im Iran lebt. Darüber hinaus sind zu Verwandten in Afghanistan keine nennenswerten Bindungen erkennbar. Da Beschwerdeführer zudem weder über eine Berufsausbildung verfügt, noch in Afghanistan bereits gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer längerfristigen und dauerhaften Existenz in Afghanistan erschwert ist. Auch seine (Kern)Familie lebt nicht mehr in Afghanistan, weshalb es für ihn schwierig sein wird, in der risikogeneigten Region am Anfang eine Unterkunft zu finden. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass laut den aktuellen Länderfeststellungen die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Im Verfahren sind auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen können.

3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich nämlich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Entfall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.4. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Paktia stammt, seine (Kern)Familie im Iran lebt und er über keine nennenswerte Ausbildung verfügt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Paktia schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil er dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würden. Aufgrund der landesweit herrschenden prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan besteht auch über Kabul hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gründe, welche für eine Aberkennung iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bestehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III:

3.2.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im vorliegenden Verfahren war die Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zu ersteren ergibt sich, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und die Entscheidung daher maßgeblich von Tatsachenfragen abhängig war. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 2.2.1.). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 3.2.5. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.