BVwG G301 2101700-1

G301 2101700-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, Identität der Sache, medizinische Versorgung, psychische<br/>Störung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 2101700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2101700.1.00

Spruch

G301 2101700-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl. 482438003, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch XXXX, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden (im Folgenden: BF) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am 24.02.2014 beurkundet.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF erstmals am 08.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der jedoch mit Bescheid vom 15.02.2010, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die USA verbunden worden sei. Dieser Bescheid sei mit 05.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX sei der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 87 Abs. 1 StGB verurteilt und seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden. Vom XXXX bis XXXX habe sich der BF im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt XXXX befunden. Nach seiner Entlassung am XXXX sei über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am XXXX habe der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen habe der BF damit begründet, dass er Österreich seit 2009 nicht mehr verlassen habe und bis zuletzt inhaftiert gewesen sei. Zu den Flucht- bzw. Asylgründen befragt gab der BF an, dass es keine neuen Gründe gebe, sondern die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Ergänzend habe der BF angegeben, dass die amerikanische Regierung Familienmitglieder von ihm getötet habe, er dazu aber nichts Näheres wisse. Er habe auch seine US-amerikanische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und wolle nicht abgeschoben werden.

2. Die vom BFA von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakten langten am 26.02.2015 in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am Sitz in Wien und am 02.03.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle

XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes ein (OZ 1).

Das BFA wurde am 02.03.2015 gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung verständigt.

3. Mit dem am 26.02.2015, 14:52 Uhr - gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV in unzulässiger Weise - per E-Mail übermittelten Schreiben an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 2) wurde vom nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter des BF eine Vertretungsvollmacht (samt Zustellungsvollmacht) in gescannter Form übermittelt und zugleich um Einsichtnahme in den Asylakt ersucht. Dieses Schreiben wurde am 02.03.2015 an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet.

4. Am 02.03.2015 langte eine mit Telefax übermittelte und mit 27.02.2015 datierte schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF ein (OZ 3). Darin wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF amerikanischer Staatsangehöriger gewesen und nach eigenen Angaben über Jahre hinweg an geheimen Operationen eines US-Auslandsgeheimdienstes beteiligt gewesen sei. Der BF befürchte nun eine außergerichtliche Verfolgung und habe die Befürchtung geäußert, dass er Opfer einer außergerichtlichen Hinrichtung werden könnte. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Verbindung mit der bereits am XXXX zu erfolgenden Abschiebung sei eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, die Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, durch die Anwendung der Richtlinien 2011/95/EU, 2012/32/EU und 2013/33/EU eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 41 und im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GRC. Eine entschiedene Sache liege nicht vor, zumal sich auch der psychische Gesundheitszustand des BF seit der letzten Sachentscheidung im Jahr 2010 gravierend verschlechtert habe. Weiters habe der BF seine US-Staatsbürgerschaft zurückgelegt, indem er seinen US-Reisepass einem Mitarbeiter der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika übergeben habe, der ihn in der Justizanstalt XXXX. besucht hätte. Das spreche für einen Verzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG idgF lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2.2. Zu Spruchteil A): Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

darüber hinaus

sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. XXXX, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewiesen. Diese Ausweisung ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen, zumal der BF dagegen keine Beschwerde erhoben hatte.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Der BF hat seit rechtskräftiger Erlassung des genannten Bescheides Österreich nicht verlassen, somit besteht gegen ihn gemäß § 73 Abs. 23 AsylG 2005 iVm. § 52 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.11.2011, Zl. XXXX, wurde überdies eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Dieser Bescheid ist seit dem 09.11.2011 durchsetzbar und seit dem 24.11.2011 rechtskräftig.

Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015, GZ: W186 2101245-1/4E, wurde die Schubhaftbeschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. So gab der BF vor der belangten Behörde selbst an, dass er keine neuen Flucht- oder Asylgründe hätte, sondern die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrecht wären. Die belangte Behörde hat schlüssig und umfassend begründet, warum aus ihrer Sicht dem neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern nicht zukommt und somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

Dem Einwand des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde und auch in der schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters (OZ 3), wonach der BF nicht mehr US-amerikanischer Staatsbürger sei, weil dieser seinen US-Reisepass abgegeben habe und daher als staatenlos anzusehen sei, weshalb man auch von einer relevanten Änderung des Sachverhaltes ausgehen müsse, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die US-amerikanische Botschaft in Österreich gegenüber dem BFA bereits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. eines limitierten US-Reisepasses für eine Rückführung in die USA auf dem Luftweg zugesagt hat und die belangte Behörde daher zu Recht weiterhin vom Bestehen der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit des BF ausgehen konnte. Dieser Umstand wurde auch in der schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters nicht bestritten, sondern vielmehr eingeräumt, dass das XXXX am 18.02.2015 mitgeteilt habe, dass es trotz der Weigerung des BF, ein entsprechendes Antragsformular zu unterzeichnen, ehestmöglich einen limitierten US-Reisepass ausstellen werde, sobald die Flugdaten bekannt seien und es die Fotos des BF habe.

Im Übrigen ist auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015, GZ: W186 2101245-1/4E, betreffend Abweisung der Schubhaftbeschwerde zu verweisen, wonach entgegen der Behauptung des BF weiterhin vom Bestehen der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit des BF auszugehen ist, zumal die für einen rechtswirksamen Verzicht der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft vorgesehenen Formerfordernisse im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen und es ist auch den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht zu entnehmen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat USA auf Grund des (psychischen) Gesundheitszustandes des BF oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre.

Daran vermag auch das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters (OZ 3) nichts zu ändern, zumal darin nur pauschal auf eine gravierende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des BF seit 2010 hingewiesen wurde, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren, insbesondere was die Art und Schwere der Erkrankung und auch eine allfällige Unbehandelbarkeit dieser Erkrankung in den USA anbelangt. Der nicht einmal ansatzweise näher konkretisierte Hinweis auf "eine maßgebliche Änderung des Krankheitsverlaufes des BF" und der bloße Verweis auf die Beischaffung des Vollzugsaktes der Justizanstalt XXXX als Beweis reichen dafür aber nicht aus. Ohne jegliche Angabe, an welcher Erkrankung der BF leide bzw. worin die Änderung des Krankheitsverlaufes liege, ist das erkennende Gericht aber nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen.

Der BF ist weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Zuge der schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, dass der BF durch die Rückkehr in die USA einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dass psychische Erkrankungen allenfalls in den USA nicht behandelbar wären und eine Rückkehr aus diesen Gründen nicht möglich wäre, ist auch unter Berücksichtigung der im Bescheid dargelegten Feststellungen zur medizinischen Versorgung in den USA, die vom BF nicht bestritten wurden, und im Hinblick auf die ausgezeichnete medizinische Versorgungslage in den USA nicht anzunehmen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

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