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G307 2012921-1•BVwG G307 2012921-1
G307 2012921-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
anpassungsfähiges Alter, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
G307 2012921-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX,
StA. Mazedonien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 830587100-1649935 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55
Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2014, Zahl G 311 1438004-1/7E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Mit Schreiben vom 10.07.2014, der Mutter der BF zugestellt am 16.07.2014, räumte das BFA dieser die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens aller einer Rückkehrentscheidung allenfalls entgegenstehender Umstände binnen zwei Wochen ein.
Mit per E-Mail am 25.07.2014 eingebrachtem Schriftsatz nahm die Mutter der BF dazu Stellung und brachte vor, sie befänden sich bereits seit 06.05.2013 im Bundesgebiet und stelle eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art 8 EMRK dar. Zudem leide sie, wie ihr Mann auch, nach wie vor an psychischen und physischen Problemen, welche die Rückkehr mit enormen psychischen Druck belasten würde.
Darüber hinaus drohe dem Vater der BF im Falle seiner Rückkehr ein durch seinen "Gegner" XXXX initiiertes Strafverfahren im Herkunftsstaat, welches aufgrund der Beziehungen der genannten Person, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen aller rechtsstaatlichen Grundsätze zum Nachteil des Vaters der BF geführt werde. Selbst im Falle eines Freispruches, wäre dieser der Willkür der genannten Person ausgesetzt, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht denkbar sei.
Sohin hätten die BF und ihre Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien mit ihrer Ermordung zu rechnen.
In einem brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:
• Beschuldigtenakt der Staatsanwaltschaft an das XXXX, wonach der Vater der BF am XXXX XXXX durch Faustschläge schwer verletzt und ihm dabei, nach Befund der Abteilung für Hals- Kiefer- und maxilofacialische Chirurgie der XXXX, den Unterkiefer gebrochen sowie einen Schnitt an der Unterlippe zugefügt habe und sohin die Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den BF beantragt worden sei.
• Stationärer Arztbrief der XXXX, wonach der Vater der BF an einer mittelgradigen depressiven Episode, Anpassungsstörungen und Migräne leide und am XXXX nach stationärer Behandlung, bei aufrechter medikamentöser Therapie, in gutem Allgemeinzustand sowie ohne Hinweise auf unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden sei.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA), der Mutter der BF persönlich zugestellt am 26.09.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt I.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung, im Wesentlichen damit, die BF halte sich erst seit 06.05.2013 im Bundesgebiet auf, verfüge bis auf ihre mitgereiste Kernfamilie über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sei nicht selbsterhaltungsfähig.
Auch aufgrund des erst kurzen, lediglich durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthaltes im Bundesgebiet und des sich aus der Unsicherheit dieses ergebenden Relativierung ihres Privatlebens und des Bestehens von Bezügen zum Herkunftsstaat habe die BF keine Umstände welche einer Rückkehrentscheidung hinderlich entgegenstünden, vorzubringen vermocht.
Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben, und sei der BF, mangels fassbarer fristverlängernder Momente, die Ausreise innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung aufzutragen gewesen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.09.2014, wurde der BF seitens des Bundesamtes der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit dem per E-Mail am 06.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem und mit selbigem Tag datiertem Schriftsatz, erhob die Mutter der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und diese für auf Dauer sowie die Abschiebung nach Mazedonien für unzulässig zu erklären.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen unter Berufung auf das im vorangegangenen Asylverfahren Vorgebrachte, damit begründet, dass dem Vater der BF Verfolgung seitens seines "Widersachers", XXXX, sowie der mazedonischen Strafjustiz aufgrund dessen Beziehungen zu dieser, drohe. So sei er in seiner gegenwärtigen Abwesenheit zu einer einjährig unbedingten Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat verurteilt worden. Darauf verweisend, dass dieses bereits im Asylverfahren vorgelegte Urteil einzig auf Grund der Beziehungen von XXXX zu den mazedonischen Strafbehörden zustande gekommen sei, vermeinte die BF aufgrund eines Festnahmeauftrages bei Rückkehr nach Mazedonien ihr Vater mit seiner Verhaftung durch die dortige Polizei und der Verbüßung seiner Haftstrafe zu rechnen habe.
Zwischenzeitig sei jedoch auch XXXX inhaftiert worden und habe dieser den Vater der BF durch ins Gefängnis geschmuggelten Mobiltelefons den Erlass seiner Freiheitsstrafe gegen die Zahlung von EUR 2000,- angeboten. Damit werde die Korrumpierung der mazedonischen Behörden, welche aufgrund des niedrigen Lohnniveaus dafür sehr anfällig seien, offenkundig aufgezeigt.
Sohin habe die BF ein neues Fluchtvorbringen vorzutragen vermocht, welches ihre Rückkehr verunmögliche, und litten sie und ihre Familie aufgrund der geschilderten Probleme zudem massiv darunter, sodass eine Rückkehrentscheidung sich als unzulässig erweise.
In einem brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:
• Internetkommunikationsprotokoll zwischen zwei Personen mit Chat-Namen XXXX, worin mitgeteilt wird, dass die verhängte Freiheitsstrafe am XXXX verjähren würde und es die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gebe. Im Falle der Kenntnis eines Polizeibeamten wäre es zudem möglich, herauszufinden ob ein Haftbefehl in der Sache erlassen worden sei.
• Strafurteil des XXXX, wonach der bereits vorbestrafte Vater der BF, weil dieser den XXXX grundlos unter Verwendung eines Eisenschlagringes ins Gesicht geschlagen und ihm dabei den Unterkiefer gebrochen und eine Schnittwunde an der Unterlippe zufügt habe, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr wegen schweren Körperverletzung verurteilt worden sei. Dabei sei der Vater der BF seitens eines amtswegig bestellten Rechtsanwaltes während dessen Abwesenheit verteidigt worden und habe sich die Anklage in der dennoch im Rahmen der rechtlichen Normen durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung, aufgrund der Aussage des Geschädigten, XXXX, des die Verletzungen diesen bestätigenden Befundes der XXXX sowie des bezughabenden Berichtes der Polizeistation XXXX, erhärtet und konnte somit die Schuld des Vaters der BF als bewiesen angesehen werden.
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten und erörterten Beweise sei der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu folgen und nach Beachtung aller Milderung- und Erschwernisgründe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr zu verhängen sowie dem Vater der BF die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen. Hinsichtlich monetärer Entschädigungen sei der Geschädigte auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
• Ein weiteres Internetkommunikationsprotokoll zwischen XXXX, worin
XXXX die Begleichung seiner verfahrensbedingten Ausgaben von EUR 2000,- fordere und dafür die Zurückziehung seiner Klage in Aussicht stelle.
• Bestätigung vom 14.04.2014, wonach die Eltern der BF im Zeitraum
XXXX bis XXXX an einem Deutschkurs für Anfänger im Ausmaß von 22 Stunden erfolgreich teilgenommen hätten.
• Bestätigung der XXXX, wonach der Vater der BF im Sommersemester an dem Kurs "A1 Deutsch als Fremdsprache Grundstufe 2" teilnehme.
• Ein Unterstützungsschreiben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
6. Mit weiteren Eingaben vom 09.12.2014 und 09.01.2015 brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:
• Diplom des XXXX, wonach der Vater der BF die ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" sehr gut bestanden habe.
• Prüfungsbestätigung vom XXXX, wonach der Vater der BF die mündliche und schriftliche Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" mit sehr gut bestanden habe.
• Urkunde ausgestellt auf XXXX, wonach diese an einer Feuerwehrübung erfolgreich teilgenommen habe.
• Diverse auf den Namen des Vaters der BF ausgestellte Zeugnisse der XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in Mazedonien geboren. Sie ist Staatsbürgerin von Mazedonien, Angehörige der makedonischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
1.2. Die BF reiste am 06.05.2013 gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX sowie ihren beiden Geschwistern ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2014, Zahl G 311 1438004-1/7E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren der BF erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1. 3 Die BF verfügt aufgrund in Mazedonien lebender Verwandter über dortige familiäre Anbindung.
Die BF verfügt, abgesehen von ihrer mitgereisten Kernfamilie, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt, über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der der Kenntnis und Verwendung der makedonischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt wie auch aus den Ausführungen der BF in deren Stellungnahme vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der Mutter der BF in deren Asylverfahren, denen die BF im gegenständlichen Verfahren weder in ihrer Stellungnahme vor dem BFA noch in der Beschwerde und deren Ergänzungen entgegengetreten ist. Die alleinige - unkommentierte -Vorlage einer Teilnahmebestätigung an einer Feuerwehrübung allein vermag eine andere Sicht nicht zu begründen, fehlt dieser nämlich ein nachvollziehbarer Aussagewert im Hinblick auf eine allfällige Integration.
2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die gegen den Vater der BF erwirkte Verurteilung wegen schweren Körperverletzung widerspräche der anerkannten rechtsstaatlichen Praxis, ist zu entgegnen, dass die von der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen einen derartigen Schluss nicht zulassen. Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Verurteilung des Vaters der BF ein auf gesetzlicher Basis in dessen Abwesenheit geführtes Verfahren, in welchem dieser durch einen amtswegig bestellten Rechtshilfeverteidiger vertreten wurde und eine Würdigung der vorgetragenen Beweise und die Berücksichtigung von Milderungs- und Erschwernisgründen vorgenommen wurden, zugrunde liegt und diese sohin als den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend anzusehen ist. Auch in der Strafhöhe kann keine willkürliche Rechtsprechung erkannt werden, wenn man, mit Blick auf die vom Vater der BF verursachten Verletzungen seines Opfers und seine Vorstrafen, bedenkt welches Verhalten, nämlich das Einschlagen mit einem Eisenschlagring auf eine Person, diesem vorgeworfen wurde.
Daran vermögen auch die von der BF in Vorlage gebrachten Internetkommunikationsprotokolle nichts zu ändern, ist diesen einerseits mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Herkunft, der beteiligten Personen sowie deren Echtheit kein Beweiswert beizumessen, und andererseits diesen keine auf Korruption oder besondere Machtstellung des behaupteten "Widersachers" hinweisende Sachverhalte entnehmbar. So wird darin lediglich auf eine in Abwesenheit erfolgte Verurteilung, den erleichterten Zugang zur Information bezüglich des Bestehens eines Haftbefehls im Falle der Beiziehung zu bei der Polizei beschäftigten Personen und die Unterlassung weiterer Klagen bzw. die Zurückziehung einer bereits erfolgten Klage bei Zahlung einer Entschädigungssumme Bezug genommen. Zudem spricht auch die von der BF behauptete zwischenzeitig erfolgte Inhaftierung des "Widersachers" ihres Vaters gegen dessen die mazedonischen Behörden beeinflussungsfähige Stellung im Herkunftsstaat, wäre nämlich sonst davon auszugehen gewesen, dass sich dieser einer Inhaftierung unter Einsetzung seiner Beziehungen entziehen hätte können.
Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Vaters der BF ist es ihr nicht gelungen eine maßgebliche Änderung dieser darzulegen. Vielmehr kann mangels substantiierter Vorbringen und fehlender diesbezüglicher Unterlagen keine Änderung des Gesundheitszustandes der BF im Vergleich zu ihrem vorangegangenen Asylverfahren gefasst werden. So vermochte diese keine neu hinzukommenden Leiden, welche nicht bereits im besagten Asylverfahren Beachtung gefunden haben, vorzubringen und ist daher auch weiterhin von der grundsätzlichen Gesundheit der BF auszugehen.
Im Ergebnis vermochte die BF keine neu aufgetretene Gefährdung ihrer Person, welche nicht bereits im vorangegangenen Verfahren in Behandlung genommen wurde, im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien glaubhaft zu machen.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien ergibt sich daraus, dass die BF, sowie deren Eltern, in der Beschwerde keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
So vermochte die BF - wie oben ausgeführt - keine neu hinzukommende Bedrohung ihrer Person im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien glaubhaft machen. Wie im vorangegangen Asylverfahren seitens des erkennenden Gerichts festgestellt worden ist, stellt die Rückkehr nach Mazedonien für diese keine Bedrohung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK dar, und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen und unveränderter - seitens des erkennenden Gerichts einer ständigen Beobachtung unterliegender - Lage in Mazedonien, eine solche nicht fassbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die von der BF dargetanen Integrationsmomente im Bundesgebiet erweisen sich nicht als derartig überwiegend, als dass, angesichts des erst seit Anfang Mai 2013 andauernden Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, gegenständlich, entgegen der Judikatur des VwGH, welcher einen Aufenthalt von bis zu 3 1/2 Jahren als eher kurz betrachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), selbst unter der Annahme einer schneller von statten gehenden Verwurzelung minderjähriger Kinder im Bundesgebiet (vgl. Chvosta Peter, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, in ÖJZ 2007/74, 858), von einer überwiegenden Integration, in Form des Abbruches ihrer Beziehungen zum Herkunftsstaat und die Anerkennung Österreichs als neue Heimat, dieser im Bundesgebiet gesprochen werden kann. Vielmehr attestiert der EGMR, selbst Kindern, die im Aufnahmestaat geboren wurden, eine große die Rückkehr zumutbar erscheinen lassende Anpassungsfähigkeit. (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich) und kann gegenständlich mangels erkennen Könnens familiärer und sozialer Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern vor dem Hintergrund der erfahrenen Sozialisation im Herkunftsstaat nichts gegenteiliges, einer Rückkehrentscheidung entgegenstehendes, gefasst werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. So liegt im Falle der BF keine Duldung ihres Aufenthaltes iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor, sondern war deren bisheriger Aufenthalt aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG legitimiert und konnten, mangels diesbezüglichen Vorbringens seitens der BF, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der sonstigen in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen gefasst werden.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Festzuhalten gilt, dass im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes, wie allfällige verfolgungs- oder gefährdungsbedingte Rückkehrhindernisse, im Vordergrund stehen, sondern dies Aufgabe eines eigenen - im Falle der BF bereits erfolgten - Verfahrens sind (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).
Unbeschadet dessen ist gegenständlich anzumerken, dass die BF keine vom vorangehenden Asylverfahren abweichenden ihre Person betreffenden Umstände darzubringen vermochte, welche eine Neubewertung der Rückkehrsituation angesichts nicht fassbarer nachteiliger Änderungen im Herkunftsstaat und der Situation der BF angezeigt hätten.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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