BVwG W101 2016810-1

W101 2016810-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2016810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2016810.1.00

Spruch

W101 2016810-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 02.03.2012, Zl. 34 C 172/11b, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 GebAG 1975 idF BGBl. Nr. 343/1989 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Das Bezirksgericht Leopoldstadt wies mit Bescheid vom 02.03.2012, Zl. 34 C 172/11b, die vom Beschwerdeführer beantragten Gebühren für die Teilnahme als Zeuge an der Verhandlung am 12.12.2011 gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) zur Gänze ab. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 09.03.2012 mittels Hinterlegung zugestellt worden. Mit Schreiben vom 31.12.2014 brachte das Bezirksgericht Leopoldstadt die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.

Die bis 31.12.2013 geltende Rechtsmittelfrist von 14 Tagen, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung des o.a. Bescheides hingewiesen worden war, endete am Freitag, den 23.03.2012. Der Beschwerdeführer erhob allerdings erst am 28.03.2012 - laut Faxübermittlung - die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 28.03.2012 als verspätet erweist, mit Schreiben vom 15.01.2015 das Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer gab dazu binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am 28.03.2012 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal die damals geltende Rechtsmittelfrist von 14 Tagen am 23.03.2012 geendet hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG 1975 idF BGBl. Nr. 343/1989 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines Kostenbeamten 14 Tage, sie ist an den Leiter des Gerichtes zu erheben und die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid vom 02.03.2012 am Freitag, den 23.03.2012, zugestellt. Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 28.03.2012 somit als verspätet erweist, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2015 das Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall der Freitag, der 23.03.2012, gewesen. Folglich erweist sich die am 28.03.2012 per Fax eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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