BVwG W122 1417375-1

W122 1417375-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, private Verfolgung,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 1417375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1417375.1.00

Spruch

W122 1417375-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 02.056-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei in der Provinz Logar in Afghanistan geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Zuletzt habe er in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt. Er habe sieben Schulklassen in Afghanistan besucht und sei ein Schuljahr im Iran in der Schule gewesen. Betreffend seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern und seiner vier Brüder.

Zur Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2009 von Kabul aus seine Heimat verlassen habe. Er sei schlepperunterstützt in Etappen über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich gelangt. In der Türkei sei er für einige Tage angehalten worden. Er habe zuvor in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hatte Probleme mit meinen Eltern wegen Glaubensfragen. Weiters hatte ich keine Möglichkeiten für eine Ausbildung." Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte er, dass ihn seine Eltern verstoßen hätten und er keine Möglichkeit mehr sehe, in Afghanistan zu existieren.

Im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2010 wurden vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters der Reiseweg sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abgeklärt.

Aus dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 16.04.2010 ergibt sich für den Beschwerdeführer zusammenfassend auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.

Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters am 18.05.2010 zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Tazkira hier habe. In Afghanistan gebe es eine Tazkira, die vermutlich kurz nach seiner Geburt ausgestellt worden sei. Er habe sie einmal gesehen, als sein Vater ihn zur Schule eingeschrieben habe. Auf die Meinung des Arztes zähle der Beschwerdeführer nicht, da es sein könne, dass Jugendlich weit älter eingestuft würden. Der Beschwerdeführer wiederholte das Geburtsdatum, das ihm von seinen Eltern gesagt worden sei, und erklärte, dass immer am XXXX sein Geburtstag gefeiert worden sei.

Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Reiseweg und korrigierte, dass er nicht ein Jahr lang in Isfahan sondern ein Jahr lang in Griechenland gewesen sei. Er habe das ursprünglich anders angegeben, da er Angst gehabt habe, nach Griechenland abgeschoben zu werden. Zu den griechischen Behörden habe er keinen Kontakt gehabt.

Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf seiner Person anzugeben, schilderte der Beschwerdeführer, dass er in der Provinz Logar im Gebiet XXXX im Dorf XXXX geboren worden sei. Im Alter von zwei oder drei Jahren sei die Familie dann nach Kabul in den Stadtteil XXXX gezogen. In Kabul habe der Beschwerdeführer bis zu seinem 15. Lebensjahr gewohnt, dann sei er gemeinsam mit seinem Onkel nach Griechenland gegangen. Sein Onkel sei noch dort. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre die Schule besucht, von seinem siebenten bis zu seinem 14. Lebensjahr. Gearbeitete habe er nicht durchgehend, aber er habe seinem Onkel mütterlicherseits fallweise im Geschäft geholfen. Befragt, weshalb er mit der Schule aufgehört habe, gab er an: "Ich hatte nicht mehr die Möglichkeit, ich begann zu arbeiten, auch war ich enttäuscht von der Schule, weil uns nichts beigebracht wurde, dann hatte ich auch noch Probleme."

Zu seinen Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater in Afghanistan sei. Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers seien im Iran. Ursprünglich sei der Vater auch im Iran gewesen, aber er sei erst kürzlich von dort zurückgeschoben worden. Die Familie sei noch nicht lange im Iran. Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, seien sie gerade am Weg in den Iran gewesen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinem jüngeren Bruder und zwar per Telefon und über das Internet, nicht aber zu seinem Vater.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Heimat weder vorbestraft sei noch jemals inhaftiert gewesen sei, noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Es bestünden keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei nie politisch tätig gewesen. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei Schiite. Es sei üblich, dass es Streitigkeiten zwischen Hazara und Paschtunen gebe. Auch er habe Probleme gehabt, weil er Schiite sei, denn seine Familienangehörigen seien allesamt Sunniten. Befragt nach etwaigen gröberen Problemen mit Privatpersonen bejahte der Beschwerdeführer das. Nachdem er seine Religion geändert habe, sei es zu Problemen gekommen. Sein Großvater habe ihm ein Grundstück hinterlassen und sein Onkel väterlicherseits sei sehr misstrauisch gewesen, weil nicht die Söhne sondern er als Enkel das Grundstück bekommen habe. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe der Beschwerdeführer nie teilgenommen.

Nach erfolgter Rückübersetzung des bisher Gesagten korrigierte der Beschwerdeführer lediglich die Schreibweise seines Vornamens auf

XXXX.

Aufgefordert, möglichst detailliert die Gründe seiner Ausreise aus Afghanistan zu schildern, brachte er vor: "Meine Probleme begannen, als ich mich entschloss, meine islamische Glaubensrichtung zu ändern. Ich hatte beschlossen, Schiite zu werden. Ich sah bei den Aschura-Feiern jeden Jahres die Trauerprozessionen. Es gab dann in Kabul im Stadtteil Makrojan einen Vorfall, bei dem ein Junge, der seine religiöse Überzeugung wie ich änderte, von seiner Familie getötet wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass es 1385/1386 (2006 - März 2008) war. Ich habe mich dann über den schiitischen Glaubenszweig erkundigt und entschloss mich, auch Schiite zu werden. Einerseits wurde dann von Seiten meiner Familie Druck wegen meines Wechsels ausgeübt, andererseits hat mein Onkel wegen des von mir geerbten Grundstückes Druck ausgeübt. Da ich in Afghanistan auch nicht die Möglichkeit hatte, eine fundierte Ausbildung zu bekommen, habe ich das Land verlassen."

Weiter gab er an: "Nachdem ich Schiite wurde, hat meine Familie immer wieder Druck auf mich ausgeübt, nicht nur meine unmittelbare Familie, sondern auch die Großfamilie. Sie wollten, dass ich meinen Entschluss rückgängig machen soll. Ich bekam Angst, weil ich wusste, was mit dem einen Jungen passierte. Als ich dann Afghanistan verließ, wurde dieser Druck auf meine nahe Familie ausgeübt, dass sie mich nach Afghanistan zurückbringen und ich meine Entscheidung rückgängig mache. Das war auch der Grund, warum meine Familie in den Iran ging. Das wars." Andere Fluchtgründe gebe es nicht.

Zur Frage, was ihn erwarte, wenn er in die Heimat zurückkehren sollte, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich müsste mich einerseits gegenüber den staatlichen Institutionen rechtfertigen, warum ich das Land illegal verließ, vor allem fürchte ich meine Familie. Als ich noch in Afghanistan war, sagte man mir, dass ich jetzt ein Ungläubiger geworden wäre, religiöse Engstirnigkeit ist in Afghanistan weit verbreitet." Er fürchte sich vor seiner Familie, auch vor der Großfamilie und seinem Stamm. Mit Stamm meine er seine Onkeln und Cousins, einen konkreten Stamm gebe es nicht.

Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer namentlich einen Cousin, der sich in Österreich aufhalte und mit dem er telefonischen Kontakt habe. Sie hätten sich auch schon zwei Mal getroffen. Dieser wurde sogleich angerufen und es stellte sich heraus, dass sich die beiden zwar freundschaftlich als Cousins bezeichnen würden, jedoch nicht verwandt seien. Zum Alltag in Österreich gab der Beschwerdeführer außerdem an, dass er einen Deutschkurs besuche. Sonst gehe er derzeit keinen besonderen Aktivitäten nach.

Zur Frage, weshalb er die islamische Glaubensrichtung gewechselt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass man sich seiner Meinung nach vorher über den Glauben informieren müsse. Er habe sich über die Schia informiert und habe sich dann entschlossen Schiite zu werden. Dass er sich bei den Schiiten besser aufgehoben fühle als bei den Sunniten begründete er folgendermaßen: "Ich habe gelesen, dass der Prophet Mohammed seinen Schwiegersohn Ali zu seinem rechtmäßigen Erben eingesetzt hat, das sagen alle, nur die Sunniten sagen, dass Abu Bakr sein Nachfolger ist. Weiters haben die Schiiten umfangreichere Trauerfeiern wegen der Imame. Weiters sind die Beweise in den schiitischen Büchern überzeugender als in den sunnitischen Aufzeichnungen. Nach der schiitischen Lehre hat Mohammed zwei Jahre im Geheimen den Islam gepredigt, als er sich dann offenbarte, gab er ein Fest, in dem er sagte, dass der Erste, der sich zu mir bekennt, mein Nachfolger wird. Das war Ali. Das wissen die Schiiten auch, aber dann hat ein Fürst namens Abu Bakr die Religion für sich okkupiert. Als Mohammed von seiner letzten Hadj zurückkam, hat er in Ghadir Khom den Imam Ali öffentlich zu seinem Nachfolger ernannt, was von den Stammesfürsten nicht erlaubt wurde. Das waren die wichtigsten Gründe."

Es gehe beim Unterscheid zwischen den Sunniten und den Schiiten um die Frage der Nachfolge Mohammeds. Über Aufforderung nannte der Beschwerdeführer der Reihenfolge nach die zwölf Imame sowie die Kalifen nach sunnitischem Glauben. Er gab an, vor etwa einem Jahr und sieben bis acht Monaten die Glaubensrichtung gewechselt zu haben. Danach habe sich für den Beschwerdeführer die Art des Betens geändert. Der Rest sei im Großen und Ganzen gleich geblieben. Dann habe die Familie begonnen, Druck auf ihn auszuüben, und zwar folgendermaßen: "Die Familie sagte zu mir, dass ich ein Ungläubiger wäre, dass ich nicht mehr unter einem Dach mit ihnen leben darf. Bei den Sunniten gibt es die religiöse Auffassung, dass man einen Ungläubigen töten müsse, nach sunnitischer Ansicht bin ich ein Ungläubiger. (...) Man sagte mir, dass ich nicht mehr mit ihnen leben darf, wenn ich nicht wieder Sunnite werde. Es würde für mich gefährlich sein, wenn ich nicht mehr Sunnite, sondern Schiite bin. Ich dürfte nicht mehr zuhause bleiben."

Der Beschwerdeführer sei also von zuhause hinausgeschmissen worden. Das sei einen Monat nach dem Wechsle seiner Glaubensrichtung gewesen. Er sei dann zu einem Freund gegangen, der Schiite sei, und habe nachts in dessen Geschäft geschlafen. Danach habe er das kleine Grundstück, das er von seinem Großvater geerbt habe, hinterlegt. Sein Freund sei der Mittelsmann gewesen. Es sei ausgemacht gewesen, dass das Grundstück zu Geld gemacht werde und dem Schlepper gegeben werde, wenn er in Österreich sei. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer noch einige Fragen zum Grundstück bzw. zur Verfügungsgewalt darüber gestellt.

In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Unterschiede zwischen dem sunnitischen und dem schiitischen Glauben im Allgemeinen sowie betreffend das konkrete Zusammenleben der Angehörigen beider Glaubensrichtungen in Afghanistan gestellt.

Das Ergebnis der Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter im Rahmen einer kurzen Einvernahme am 20.10.2010 zur Kenntnis gebracht. Es wurde dabei die Herkunft des Beschwerdeführers erörtert, wobei er angab, dass er wisse, er sei Hazara. Er sei ein Jahr alt gewesen, als seine Familie von Logar nach Kabul gegangen sei. Soweit er wisse, habe seine Familie immer schon in Logar gelebt. Die in der Anfragebeantwortung angeführten Stämme von sunnitischen Hazara kenne er nicht. Vorgehalten, dass sich die Hazara, die Sunniten seien, als Tadschiken bezeichnen würden, entgegnete der Beschwerdeführer: "In unserem Gebiet gab es wenige Schiiten, es gab keinen Grund sich zu verstellen und als Tadschike auszugeben, um nicht als Schiite wahrgenommen zu werden."

Damit meine er das Gebiet XXXX in der Stadt Logar. In Kabul, der großen Stadt, sei es kein Thema gewesen, ob man Schiite oder Sunnite sei. Er sei dort nie nach seiner Religion gefragt worden. Er sei früher auch nie aufgrund seiner augenscheinlichen hazarischen Abstammung als Schiite bezeichnet worden.

Der Beschwerdeführer sei vor etwa einem Jähr und zehn Monaten zuletzt in Afghanistan gewesen. Das sei etwa da Jahr 1387 (2008) gewesen. Er sei im Frühling ausgereist. Der Streit mit der Familie habe so ausgesehen, dass gegenüber den Schiiten Vorurteile geherrscht hätten. Die Familie habe gesagt, dass der Vater und der Großvater Sunniten seien und der Beschwerdeführer daher nicht das Recht habe, seine Religion zu wechseln. In den Augen der Familie sei er ein Ungläubiger gewesen. Das habe ihm sein Vater gesagt. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er viel darüber gelesen habe und der Wechsel zur Schia seine Sache sei. Daraufhin habe der Vater erklärte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sein Sohn sei. Er könne nicht mehr mit der Familie zusammenleben. Der Beschwerdeführer habe das akzeptieren müssen und bei einem schiitischen Freund gelebt.

Zu seinem Alltag in Österreich berichtete der Beschwerdeführer, dass er täglich bis 13:00 Uhr zur Schule gehe und danach noch einen Deutschkurs besuche. Da bleibe sonst nicht viel Zeit für Aktivitäten. Er legte zwei Bestätigungen für Deutschkurse sowie die Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang "Hauptschulabschluss mit Berufsintegration" vor.

Per Fax vom 29.11.2010 erstattete der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen betreffend die vorgenommene Altersfeststellung.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.12.2010, Zl. 10 02.056-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, dass der Großteil der Hazara, also jener Volksgruppe, der der Beschwerdeführer angehöre, muslimisch-schiitischen Glaubens sei. Nur ein geringer Anteil der Hazara sei sunnitisch-muslimischen Glaubens. Diese sunnitischen Hazara würden sich als Tadschiken bezeichnen, da in Afghanistan Hazara mit Schiiten gleichgesetzt würden. Der Beschwerdeführer sei ausführlich zu seiner Herkunft befragt worden, jedoch habe er nicht ansatzweise seine genaue Herkunft, vor allem in Hinblick auf die sunnitisch-hazarischen Stämme ausführen können. Er habe auch nicht sagen können, zu welchem Stamm er gehöre, sodass er nicht schlüssig darlegen habe können, warum seine Familie - und somit ursprünglich auch er - zu dem sehr kleinen Teil sunnitischer Hazara gehöre. Dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers seien auch die Länderinformationen zu den sunnitischen Hazara (Existenz, Stämme, Siedlungsgebiet) mit Schreiben vom 20.10.2010 zur Kenntnis gebracht worden. Es sei dazu keine Stellungnahme abgegeben worden.

Auch sei der Beschwerdeführer nach seiner Motivation gefragt worden, warum er vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei. Er habe dies auf die unterschiedliche Nachfolger Mohammeds zurückgeführt, die Nachfolge durch Ali wäre die rechtmäßige, da Mohammed dies gesagt hätte. Weiters hätten die Schiiten die überzeugenderen Schriften. Aber im Großen und Ganzen sei alles gleich. Bezüglich der eigenen Motivation - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der schiitische und der sunnitische Glaube im Großen und Ganzen gleich sei - habe der Beschwerdeführer nicht irgendwie schlüssig darlegen können, warum er konvertiert sei. Im muslimischen Afghanistan würden Sunniten und Schiiten eng nebeneinander leben, sodass jeder muslimischen Glaubensrichtung die Gebräuche und Sitten der anderen Glaubensrichtung bekannt seien, somit seien auch dem Beschwerdeführer beide muslimischen Glaubensrichtungen bekannt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sei es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer jemals der sunnitischen Glaubensrichtung angehört habe, sondern - wie der Großteil der Hazara - schon immer Schiite gewesen sei, weshalb sein vorgebrachter Wechsel vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben ebenso wenig glaubwürdig sei.

Zudem führte das Bundesasylamt zeitliche Divergenzen sowie Ungereimtheiten betreffend den Reiseweg ins Treffen und folgerte auch daraus die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. unter anderem aus: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es werde an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Angehöriger der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlange vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen hätten, würden sich nicht speziell gegen den Beschwerdeführer richten und könnten daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie ihn bedrängt habe, wieder den sunnitischen Glauben anzunehmen, danach habe der Vater den Beschwerdeführer aus dem Haus geworfen. Weitere Probleme habe er dazu nicht vorgebracht. Sein unkonkreter und vager Hinweis, dass er von einem jungen Mann gehört habe, den dessen Familie nach einer Konversion zum schiitischen Glauben umgebracht habe, genüge keinesfalls, um eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst abzuleiten, da auch das Vorbringen des Beschwerdeführers derartiges keinesfalls erkennen lasse.

Auch bezüglich seiner Onkeln und Cousins habe der Beschwerdeführer nur ein vages Vorbringen wegen einer vom Großvater ererbten Immobilie vorgebracht, eine Gefährdung oder gar Verfolgungshandlungen habe er keinesfalls angegeben. Weiters hätten auch Probleme wegen Immobilien keinen der Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung erkennen lassen, somit liege kein Grund iSd AsylG vor.

Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen in seinem Heimatland handle es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen würden, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei (VwGH vom 22.06.1994, Zl.: 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten würden dieses Kriterium nicht erfüllen.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelhaft sei.

Einerseits wurde in der Beschwerde die Festsetzung des Geburtsdatums ohne Berücksichtigung jeglicher Schwankungsbreiten gerügt, andererseits wurden im Wesentlichen folgende Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers getätigt: Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, welchem Stamm er angehöre, könne keinesfalls geschlossen werden, dass seine Familie nicht der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehören würde. Die vom Bundesasylamt herangezogene Länderinformation stelle lediglich eine allgemeine Information zu den sunnitischen Hazara dar, könne aber weder die Zugehörigkeit der Familie des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara, die der sunnitischen Glaubensrichtung angehörten, noch das Gegenteil davon beweisen.

Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer sehr ausführlich zu den Gründen seines Wechsels zur schiitischen Glaubensrichtung Auskunft gegeben. Natürlich seien die Unterschiede zwischen der schiitischen und der sunnitischen Glaubensrichtung aus Sicht der Behörde gering und jedem Moslem seien die Unterscheide der beiden Glaubensrichtungen aufgrund des teilweise engen täglichen Zusammenlebens bekannt, dennoch stelle die Frage der Glaubensrichtung - sunnitisch oder schiitisch - einen zentralen Bestandteil des muslimischen Glaubens dar und sei dies oftmals direkt und indirekt Grund für teilweise extrem gewalttätige Auseinandersetzungen. Es sei jedoch keineswegs Aufgabe der Behörde, die Motive für einen Wechsel der Glaubensrichtung zu prüfen und deren Schlüssigkeit zu beurteilen. Die Gründe für den Wechsel der Glaubensrichtung seien ausschließlich in der Privatsphäre einer jeden Person gelegen. Die Aufgabe der Behörde sei es lediglich, zu ermitteln, ob ein solcher Wechsel stattgefunden habe und welche unmittelbaren asylrelevanten Auswirkungen ein solcher auf eine Person haben könne. Mangels geeigneter Beweismöglichkeiten sehe sich der Beschwerdeführer außer Stande, den von ihm dargelegten Wechsel der Glaubensrichtung dokumentieren zu können. Es würden aber seine übereinstimmenden Angaben in diversen Befragungen und Einvernahmen für diesen Umstand sprechen. Die belangte Behörde sei auch nicht in der Lage, ihm das Gegenteil nachzuweisen. Die Beweiswürdigung der Behörde und der daraus gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm dargelegt worden sei - von der sunnitischen zur schiitischen Glaubensrichtung gewechselt sei, sei somit nicht nachvollziehbar.

Weiters finden sich in der Beschwerde Ausführungen zu den vermeintlichen chronologischen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zum Reiseweg.

Abschließend wurden im Wesentlichen folgende rechtliche Überlegungen festgehalten: Der Beschwerdeführer befinde sich aus wohlbegründeter Angst vor Verfolgung durch seine Familie und das weitere familiäre Umfeld aus Gründen der Religion außerhalb seines Heimatlandes. Er sei alleine schon aufgrund der Tatsache, dass die afghanischen Behörden nicht dazu in der Lage seien, ihren Staatsangehörigen Schutz vor Verfolgungshandlungen jeglicher Art zu geben, nicht dazu in der Lage, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Das Vorbringen besitze somit Asylrelevanz und dem Antrag auf Feststellung des Status des Asylberechtigten hätte bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes stattgegeben werden müssen.

Die Behörde stelle die Gefahr von Übergriffen nach einem Wechsel der Glaubensrichtung nicht in Frage. Der Bescheidbegründung lasse sich in keiner Passage entnehmen, dass das Vorbringen an sich nicht geeignet wäre, den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Die Behörde weise den Antrag lediglich aufgrund vermeintlicher, in der Beschwerde durchwegs entkräfteter Widersprüche und einer nicht nachvollziehbaren Begründung, wonach der vorgebrachte Wechsel der Glaubensrichtung unschlüssig sei, ab. Es sei somit der Bescheid insgesamt nicht nachvollziehbar und alleine aufgrund dieser Begründungsmängel rechtswidrig.

Am 02.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die angesichts der weit fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zum Großteil in deutscher Sprache geführt werden konnte.

Betreffend seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vor dem Bundesasylamt dargelegtes Vorbringen und führte dazu zusammengefasst aus, dass er Probleme mit seinen eigenen Eltern gehabt habe, da er seinen Glauben gewechselt habe. Er sei Schiite geworden und sei zuvor Sunnite gewesen. Der Unterscheid sei, dass man verschiedene Führer habe, die Nachfolger von Mohammed seien verschieden. Auch beim Beten gebe es Unterschiede. Die Sunniten würden mit geschlossenen Händen beten und die Schiiten mit offenen Händen. Der Beschwerdeführer sei in eine Moschee gegangen, habe Bücher über den schiitischen Glauben gelesen und habe durch seine schiitischen Freunde von ihrem Glauben erfahren. Zuerst habe er Informationen gesammelt und dann habe er sich für die Schiiten entschieden. An die Regeln, die die Schiiten beachten würden, habe er sich fortan auch halten wollen. Die Freunde, die selbst Schiiten seien und ihn zum schiitischen Glauben bekehrt hätten, seien Nachbarn und Schulfreunde gewesen. Der Beschwerdeführer nannte deren Namen: Sakhi, Mohammad und Ali. Nachgefragt, weshalb seine Eltern keine Schiiten gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass das mit deren Elternhaus zusammen hänge und sie als Sunniten geboren worden seien.

Ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt habe, sei gewesen, dass er den schiitischen Glauben "ein bisschen logischer" und "besser aufgeklärt" gefunden habe. Damit meine er, dass es ihm mehr Spaß gemacht habe, diese Geschichten zu lesen. Eine Religion müsse einem auch Freude bereiten. Wenn die Religion zu anstrengend sei oder man die ganze Zeit Angst haben müsse, dann habe man keinen Spaß an der Religion. Mit dem Abfall vom sunnitischen Glauben sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls ernst gewesen und er habe das auch im Ernst seinen Eltern erzählt. Diese seien jedoch sofort aggressiv gewesen. Sie hätten einfach nicht gewollt, dass er seinen Glauben wechsle. Der Beschwerdeführer habe ihnen erklärt, dass er die schiitische Religion besser finde und die Bücher interessanter seien. Als Beispiel für ein interessantes schiitisches Buch nannte der Beschwerdeführer ein Werk von Ayatollah Sistani mit dem Titel Risalat. Es gehe in diesem Buch um die verschiedenen Sparten der Religion. Es gehe um die Fragen, die man zur Religion habe, und um Antworten und Erklärungen dazu. Der Beschwerdeführer habe sich dieses Buch hier in Österreich in der Bibliothek ausgeliehen und er habe ein gleichwertiges Buch auch schon in Afghanistan gehabt. Betreffend die Bücher der Sunniten erklärte der Beschwerdeführer, dass das keine Frage des Gefallens sei, denn diese Bücher seien für andere Menschen vielleicht nicht schlecht, aber eben nicht für seine Person. Als Beispiel für ein Buch der Sunniten, das ihm nicht zusage, nannte der Beschwerdeführer das Buch Rasullulah. Es sei ein religiöses Buch, in dem viele Dinge über Mohammed und seine Worte geschrieben seien. Dem Beschwerdeführer gefalle daran nicht, dass man gleich für einen kleinen Fehler bestraft werden solle und die Sache so aggressiv sei. Ein Beispiel dafür sei, dass einem laut Rasullulah bei einem Diebstahl die Hand abgeschnitten werden solle oder man Peitschenhiebe bekommen solle. Die Schiiten würden auch körperliche Bestrafungen nach Vergehen kennen, aber sehr selten. Meistens werde eine Gefängnisstrafe angedroht.

Der Beschwerdeführer könne sich noch an den Tag erinnern, an dem er seinen Eltern zum ersten Mal gesagt habe, dass er Schiite werden wolle. Es sei am Abend gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sie zusammen zur Moschee zum Beten gehen sollten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das abgelehnt und gesagt, er wolle nicht mehr in diese Moschee gehen, weil er dort mit geschlossenen Händen beten müsse. Das wolle er nicht mehr. Zur Reaktion des Vaters führte der Beschwerdeführer aus: "Am Anfang dachte er, ich bin nur faul und wollte nicht mehr. Als ich es ernst gesagt habe, wurde er aggressiv." Nachgefragt, ob er aggressiv in der Betonung geworden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Beides. Auch körperlich." Die Mutter habe den Vater aber dann aufgehalten. Der Vater sei mit dem kleineren Bruder zur Moschee gegangen und die Mutter und der Beschwerdeführer seien zuhause geblieben. Wie die Moschee heiße, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Er könne aber beschreiben, wo sie gewesen sei, und zwar in Shahida-e-Salehin. Bevor er die Glaubensrichtung gewechselt habe, sei er mit seinem Vater täglich dorthin gegangen und die Mutter hätte sie meistens am Freitag begleitet. Als Schiit sei der Beschwerdeführer in Kabul auch in die Moschee gegangen, und zwar in Qalacha. Der Beschwerdeführer nannte auch den Namen beider Bushaltestellen nahe den jeweiligen Moscheen.

Als Sunnite habe der Beschwerdeführer fünf Mal am Tag beten müssen. Jetzt bete er gar nicht. Als Schiite habe er damals drei Mal täglich gebetet. Jetzt bete er deshalb nicht mehr, weil er schlauer geworden sei. Seine Zeit wolle er nicht für das Beten verwenden, sondern für etwas Nützliches. Er würde sich jetzt nicht mehr als religiösen Menschen bezeichnen.

Nachgefragt, welche religiösen Handlungen des Vaters der Beschwerdeführer besonders ablehne, erklärte er, dass man immer das Gebet verrichten habe müssen, auch wenn man krank gewesen sei. Man habe fasten müssen. Sie seien gezwungen worden, den Koran zu lesen. Weiter nachgefragt, wie der Vater reagieren würde, wenn er wüsste, dass der Beschwerdeführer jetzt gar nicht mehr bete, antwortete der Beschwerdeführer, dass das noch schlimmer wäre als früher, noch dazu, da er jetzt eine Christin als Freundin habe. Wie genau er reagieren würde, könne der Beschwerdeführer schwer beschreiben, da er es nicht genau wisse. Der Vater reagiere aber immer sehr extrem und aggressiv.

Später wurde der Beschwerdeführer noch einmal dazu aufgefordert, die Drohungen seines Vaters zu beschreiben, sodass er erklärte, der Vater habe ihm gesagt, wer aus der Religion austrete, der sei ungläubig. So jemand werde nicht sein Sohn sein. So eine Person wolle der Vater nicht in der Familie haben. Es habe dann etwa ein halbes Jahr gedauert, bis der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe über seine Flucht mit ein paar Freunden gesprochen. Er habe hart arbeiten müssen, um Geld für die Reise anzusparen. Er habe auch ein Grundstück seiner Großeltern verkauft und damit sei er geflüchtet. In dem halben Jahr vor der Flucht habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Vater gehabt. Der Vater habe ihn nicht mehr finanziert, sodass der Beschwerdeführer arbeiten habe müssen, und er habe ihn auch geschlagen. Sie hätten in dem halben Jahr schon noch miteinander gesprochen. Der Vater habe von ihm verlangt, dass er zu seiner Religion zurückkehren und wieder brav zur Moschee gehen solle, aber das habe den Beschwerdeführer nicht interessiert.

Mit der Mutter und mit den Geschwistern stehe der Beschwerdeführer auch jetzt noch in Kontakt. Er rede mit der Mutter aber nicht über Religion. Er wisse, dass sein Vater weiterhin arbeite und immer noch derselbe Mensch sei.

Zu seinem Privatleben in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er die Hauptschule abgeschlossen habe und derzeit die Lehre zum Maurer und Schalungsbauer mache. Er führe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX XXXX seit dem Jahr 2001 eine Beziehung. Es sei ihr gemeinsamer Wunsch, am XXXX zu heiraten, und sie hätten diesbezüglich schon Vorbereitungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter von der geplanten Heirat mit einer Christin erzählt und sie habe gemeint, dass das nicht richtig sei. Sie habe die Heirat abgelehnt, habe aber auch gemeint, dass sie nichts machen könne, da der Beschwerdeführer weit entfernt sei. Die Zukunft in Österreich stelle sich der Beschwerdeführer sehr gut vor. Er wolle Erfolg im Beruf haben und eine Familie gründen. Er wünsche sich Karriere im Beruf. Sollte er später Kinder haben, sei ihm deren Ausbildung sicherlich wichtig. Ob die Kinder Christen oder Moslems seien, müssten sie selbst entscheiden. Er wolle derzeit nicht zum Christentum konvertieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Logar. Schon in seiner frühen Kindheit zog die Familie des Beschwerdeführers mit ihm nach Kabul, wo er sich auch bis zu seiner Ausreise aufhielt. Der Beschwerdeführer war ursprünglich - so wie seine Familie - sunnitischer Moslem, er gehört zur Volksgruppe der Hazara, ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer begann sich durch den Kontakt zu seinen schiitischen Freunden vermehrt mit dem schiitischen Islam auseinanderzusetzen, las dazu religiöse Bücher, beschaffte sich Informationen und gelangte schließlich zu der Überzeugung, dass er dem schiitischen Islam näher steht als dem sunnitischen Islam, weshalb er die Glaubensrichtung wechselte. Nachdem seine Eltern davon Kenntnis erlangten, bekam der Beschwerdeführer Probleme mit seiner Familie. Insbesondere sein Vater reagierte auf den Entschluss des Beschwerdeführers aggressiv, sowohl in verbaler wie auch in körperlicher Hinsicht, und gab dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass er ein "Ungläubiger" sei, der in der Familie nicht mehr geduldet werde, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer aus dem Haus der Familie hinausgeschmissen wurde. Da der Beschwerdeführer sich weiterhin weigerte, mit dem Vater in die sunnitische Moschee zu gehen und nach den sunnitischen Glaubensregeln zu leben, wurde er aus der Familie ausgestoßen. Aus Furcht vor Drohungen seitens seiner Familie verließ der Beschwerdeführer letztlich sein Heimatland. Am 05.03.2010 stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Asylantrag.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer als Externist den Hauptschulabschluss gemacht und besucht derzeit die vierte Fachklasse für den Lehrberuf Maurer und Schalungsbauer. Er führt seit 2011 mit XXXX XXXX österreichische Staatsbürgerin, eine Beziehung und lebt mit ihr seit 25.10.2012 im gemeinsamen Haushalt. Seine Freundin bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer praktiziert seinen muslimischen Glauben mittlerweile nicht mehr. Es ist der gemeinsame Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Freundin am XXXX zu heiraten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgehändigt wurden, ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt

Folgendes:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Khost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanische Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Aus der bereits vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die wiederum auf die ACCORD Anfragebeantwortung a-7338 vom 20.08.2010 verweist, ergibt sich Folgendes:

Dr. Jeanne Berrenberg, Ethnologin an der Freuen Universität Berlin, schreibt in einer E-Mail- Auskunft vom 28. Juni 2010, dass im rigorosen, exklusivistischen und "radikal-puritanischen" Islamverständnis der Taliban, die Massenmorde an Schiiten begangen hätten, jeder, der einer anderen Auslegung folge, ein "murtadd" (Abtrünniger) bzw. "mushrik" ("Vielgötterei" Praktizierender) sei, den zu töten eine '"gottgefällige" Tat sei. Sie hätten keinen Unterschied zwischen ihrer Ansicht nach 'falschen' Muslimen und den "kuffar", den Ungläubigen, gemacht. Die Mehrheit der Afghanen habe ein entschieden toleranteres Islam-Verständnis gehabt, und Formen des Sufismus und der Mystik, seien verbreitet gewesen. Jedoch habe die Talibanzeit Spuren hinterlassen, und im Land würden bekanntlich Kampfverbände existieren, die den "jihadistischen" Islam vertreten würden. Religion sei in Afghanistan nie "Privatsache" gewesen, sondern stets eine soziale, kollektive Lebenspraxis. Eine Konversion sei deshalb bereits vor den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte eine "fragwürdige" Entscheidung gewesen, da die Familiensolidarität dadurch häufig brüchig werde, zumal ein Konvertit unter anderem neue Bindungen knüpfen und auf andere Art heiraten müsse. Im Gegensatz zu einer Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Islam, die zwar auch dasselbe bedeutet hätte, aber eine Konversion zum 'besser' angesehenen Mehrheitsislam dargestellt hätte, sei ein Übertritt vom sunnitischen zum schiitischen Islam je nach Kontext eher problematischer gewesen. Dennoch sei derlei vorgekommen, wenn auch nicht sehr oft. Und es habe auch sehr durchmischte Lebenswelten gegeben, wo dies "kein Thema" war. Heutzutage sei eine solche Konversion, je nach Region und Kontext, gefährlicher geworden. Der schiitische Islam gelte als "unpuritanisch" und sei in der Minderheit, und auch für Nicht-Rigoristen könne er heute in einem durch extreme Intoleranz der jüngeren Vergangenheit gezeichneten Klima "beängstigendere", "bedrohlichere" Konnotationen als vormals haben, oder zumindest die des "Abweichlerischen". Auf dieser Basis würde es zu "handfesten" Benachteiligungen kommen, die zwar heutzutage "offiziell" nicht statthaft seien, jedoch sei das Gesetz, das vom Zentrum in Kabul stamme, nicht die Rechtspraxis der Bevölkerung. (Berrenberg, Jeanne: E-Mail-Auskunft, 28. Juni 2010)

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Zudem ergibt sich angesichts der Heranziehung unterschiedlicher Quellen, nämlich sowohl der derzeit dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden allgemeinen Länderinformationen als auch der spezifischen ACCORD Anfragebeantwortung a-7338 vom 20.08.2010, die bereits dem Bundesasylamt vorgelegen ist, ein ausgewogenes Gesamtbild betreffend die Situation der sunnitischen und schiitischen Muslime in Afghanistan.

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Logar und seiner letzten Wohnadresse in Kabul, wo er auch zur Schule ging und aufwuchs, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Hazara ist und dennoch aus einer sunnitischen Familie stammt, zumal er dies durchgehend gleichlautend und in einer stimmigen Art und Weise angab. Dass er dabei lediglich nicht angeben konnte, welchem Stamm seine Familie angehöre und sich nicht als "Tadschike" ausgab, kann dabei nicht ins Gewicht fallen, wenn er sich sonst in keinerlei Ungereimtheiten verstrickte. In der Beschwerde wurde dazu völlig zu Recht angeführt, dass das Zitieren allgemeiner Länderfeststellungen zur Minderheit der sunnitischen Hazara weder genügen könne, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verifizieren noch es zu widerlegen. Mangels einer substantiierten Gegenargumentation des Bundesasylamtes ist daher von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Annahme des Bundesasylamtes, dass im Beschwerdefall keine asylrelevanten Gründe vorliegen, weil der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdungslage glaubhaft habe machen können, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht gefolgt werden. Durch das überzeugende und durchwegs gleichlautende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Abkehr vom sunnitischen Glauben und seiner Zuwendung zum schiitischen Glauben, ist für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr zur sunnitisch-muslimischen Religion seiner Eltern und seiner Großfamilie zugehörig fühlt. Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer nicht darlegen habe können, weshalb er die Glaubensrichtung gewechselt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über umfassendes theoretisches und praktisches Wissen zu den beiden Strömungen des Islams verfügte und klar zur erkennen gab, dass er sich in seiner Heimat bei der gemäßigtere Richtung des schiitischen Islams besser aufgehoben fühlte. Er konnte überzeugend darlegen, welches Verhalten seines streng religiösen Vaters er ablehnte und welche schiitischen Schriften er gegenüber den sunnitischen Schriften bevorzugte und konnte dies auch begründen, zumal er dezidiert angab, dass ihm die schiitische Glaubensrichtung "logischer" und "aufgeklärter" erschien. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich kein praktizierender Moslem ist und das regelmäßige, tägliche Gebet nicht mehr verrichtet, gab er klar zu erkennen, zumal er ausführte, dass er seine Zeit lieber für seine berufliche Ausbildung nützt. Die fortschreitende Entfremdung von seinem ursprünglichen Glauben manifestiert sich auch in seinem Wunsch, eine Christin zu heiraten und in seiner Aussage, dass etwaige künftige Kinder die freie Wahl hätten, ob bzw. zu welcher Religion sie sich bekennen wollen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht einen wohlüberlegten und sehr ehrlichen Eindruck, sodass seine Aussagen betreffend den inneren Wandel seiner religiösen Einstellung vom strengen Sunnitentum zum gemäßigteren Schiitentum bis hin zu einer gewissen allgemeinen Distanzierung gegenüber seinen religiösen Wurzeln für einen Außenstehenden durchwegs nachvollziehbar wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohungslage seiner Person glaubhaft darzulegen vermochte. Als unmittelbare Bedrohung führte der Beschwerdeführer die aggressive Reaktion seiner Familie, insbesondere seines streng gläubigen Vaters ins Treffen, der den Beschwerdeführer aufgrund seiner freigewählten Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben verbal bedrohte, vor körperlichen Übergriffen nicht zurückschreckte und ihn letztlich aus der Familie ausstieß. Auch die Befürchtung, der Vater würde im Falle einer Rückkehr nunmehr noch härter gegen den Beschwerdeführer vorgehen, da er hier im Bundesgebiet eine christliche Freundin hat, diese auch heiraten möchte und sich selbst von seinen religiösen Wurzeln zunehmend distanziert, ist durchwegs nachvollziehbar.

Zwar geht aus den aktuell verfügbaren Länderberichten hervor, dass man keineswegs von einer generellen Unterdrückung aller schiitischen Muslime in Afghanistan ausgehen könne, da ein friedliches Zusammenleben der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit im Großen und Ganzen funktioniere, doch steht dies den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entgegen, da diese Berichte ein allgemeines Bild zeigen, von dem der konkrete Einzelfall durchaus abweichen kann. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung a-7338 vom 20.08.2010 ergibt sich nämlich sehr wohl, dass ein Übertritt vom sunnitischen zum schiitischen Islam je nach Kontext sehr problematisch sein kann. Im rigorosen Islamverständnis der Taliban, die Massenmorde an Schiiten begangen haben, ist jeder, der einer anderen Auslegung folgt, ein Abtrünniger, den zu töten eine gottgefällige Tat ist, wobei hier kein Unterschied zwischen den ihrer Ansicht nach "falschen" Muslimen und den Ungläubigen gemacht wird. In diesem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass Religion in Afghanistan nie eine reine Privatsache ist, sondern stets eine soziale und kollektive Lebenspraxis. Eine Konversion ist deshalb bereits vor der Entwicklung der letzten Jahrzehnte eine fragwürdige Entscheidung gewesen, da die Familiensolidarität dadurch häufig brüchig geworden ist. Vor dem Hintergrund dieses Berichtes ist das Vorbringen im konkreten Einzelfall durchaus nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer eben diese im Bericht erwähnten Mechanismen ins Treffen führte, wenn er vorbrachte, dass sein Vater ihn als Ungläubigen beschimpfte, ihn körperlichen Übergriffen aussetzte und ihn aus der Familie ausstieß.

Die Angaben des Beschwerdeführers stehen aber auch insoweit mit den allgemeinen Länderberichten in Einklang, als ihnen zu entnehmen ist, dass Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, zu "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" zählen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 10.01.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 17.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der Beschwerdeführer war ab dem Wechsel von der sunnitischen Glaubensrichtung zur schiitischen Glaubensrichtung massiver Bedrohung durch seine Familie ausgesetzt, die sich darauf gründete, dass die religiöse Entscheidung des Beschwerdeführers seitens der Familie nicht toleriert wurde.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung stellt eine solche durch nichtstaatliche Akteure, nämlich durch seine Familie, dar, gegen deren Verfolgungshandlungen der Afghanische Staat aktuell nicht ausreichend Schutz gewähren kann. Es wird dazu auf die herangezogenen Länderfeststellungen betreffend das mangelhafte Funktionieren der Staatsgewalt in Afghanistan verwiesen. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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