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W169 1422571-3•BVwG W169 1422571-3
W169 1422571-3Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf, Zuständigkeit
W169 1422571-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z. 13 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012, Zl. C14 422.571-1/2011/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Da der Beschwerdeführer am 11.02.2012 in Deutschland einreiste und dort am 23.02.2012 einen Asylantrag einbrachte, stellten die deutschen Behörden an Österreich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der Dublin II-Verordnung, dem Österreich mit Schreiben vom 03.07.2012 zustimmte. Nach seiner Rücküberstellung stellte der Beschwerdeführer am 27.11.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine neuen Gründe vorbringen könne. Er habe immer noch dieselben Gründe, die er im Rahmen seines ersten Asylantrages vorgebracht habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.
3. Am 05.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte er dabei aus, dass er sich von Februar 2012 bis 28.08.2012 in Deutschland aufgehalten habe, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Er halte seine Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, aufrecht. Seine Frau sei zudem zu ihren Eltern zurückgekehrt und wolle die Scheidung von ihm. Er stelle einen neuen Asylantrag, zumal sein Bruder im letzten Jahr umgebracht worden sei, was auch für ihn gefährlich werden könnte. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden. Er habe eine Bestätigung des Dorfmullahs, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Er habe dieses Schreiben bereits bei seinem ersten Asylantrag vorgelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, welche im Vergleich zum Erstverfahren einen neuen Sachverhalt darstellen würden. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Wahrheit gesagt habe und sein Problem geschildert habe. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Rückkehrfragen und zur Versorgung in Afghanistan ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu in der nächsten Einvernahme eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG übergeben.
4. Am 12.12.2012 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Verwandter von ihm in Österreich aufhältig sei; ein Onkel väterlicherseits lebe in Holland. Zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesasylamtes (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, zumal entschiedene Sache vorliege) führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich keine neuen Fluchtgründe ausdenken werde. Das, was der Wahrheit entsprochen habe, habe er bereits erzählt. Zu den ihm übergebenen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass vor ca. drei Wochen in der Provinz Wardak ein Selbstmordanschlag verübt worden sei, bei dem 90 unschuldige Personen getötet worden seien. Die Lage sei dort sehr schlecht. Man könne nichts gegen die Aufständischen unternehmen. Jene Flüchtlinge, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien, würden in Zelten leben. In Kabul könne er auch kein Leben führen, da ihn diejenigen, die seinen Bruder getötet hätten, nicht leben lassen würden. Nach Vorhalt, dass aus den familiären und privaten Verhältnissen und der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden könne, dass eine Ausweisung seiner Person aufgrund gewichtiger familiärer oder privater Interessen unzulässig wäre, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich für einen Monat einen Sprachkurs besucht habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er auf seinem Handy ein Foto habe, auf welchem eine Bestätigung der Polizei bezüglich der Ermordung seines Bruders zu sehen sei. Diese Aufnahme sei ihm per E-Mail vor ca. einer Woche geschickt worden. Durch dieses Beweismittel wolle er bestätigen, dass auch sein Leben in Gefahr sei. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Rechtsberater - auf dessen Ersuchen - Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt und ihm ein dreitägiges Stellungnahmerecht eingeräumt.
5. Am 13.12.2012 langte eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde in den Länderfeststellungen selbst feststelle, dass die Rückkehr nach Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei. Zur Lage in Wardak sei lediglich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Zeitraum verschlechtert habe. Die Behörde treffe jedoch keinerlei Feststellungen zu Wardak selbst, dem Ort, aus dem der Beschwerdeführer stamme. Diesbezüglich verweise er auf eine Entscheidung des AsylGH vom 11.01.2012 sowie auf das Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2012, U677/12, in welchem der VfGH entschieden habe, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, sich mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz auseinanderzusetzen. Weder eine Rückkehr nach Kabul, noch in seine Heimatstadt Wardak sei ihm zumutbar; die Sach- und Rechtslage habe sich dergestalt geändert, dass keine entschiedene Sache mehr vorliege.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2012 wichtige Aussagen nicht protokolliert worden seien. Begründet habe das der Organwalter damit, dass dies nicht die Antwort auf seine Frage gewesen sei. Er wolle nunmehr seine Aussage, die er bereits vor der Behörde getätigt habe, die aber rechtwidriger Weise nicht protokolliert worden sei, nochmals festhalten. Er habe damals angegeben, dass die Taliban tagsüber "unerkannt herumlaufen" würden. Der Staat sei überfordert, wen sie zuerst aufgreifen sollten. Von morgens bis 13:00 Uhr seien die staatlichen Patrouillen unterwegs, danach würden die Taliban und die Hezb-e Islami kommen. Diese würden die Gegend regieren. Er habe auch vorgebracht, dass er ein weiteres Beweismittel habe. Dieses Beweismittel habe die Behörde aber nicht angeschaut bzw. sie habe ihn auch nicht aufgefordert, es ausgedruckt vorzulegen, obwohl es für das Verfahren entscheidungsrelevant sei. Damit belaste sie das Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel, ebenso wie mit der unrechtmäßig verweigerten Protokollierung seiner gesamten Aussage. Er beantrage daher, sein Asylverfahren zuzulassen.
6. Mit Schreiben vom 29.10.2013 legte der Beschwerdeführer eine DVD, vier Fotos und eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine Frist von sieben Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Am 12.11.2013 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Taliban die größte Bedrohung für die afghanische Bevölkerung seien. Anschließend verwies der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, sowie auf den Amnesty International Bericht aus dem Jahr 2013.
9. Am 22.11.2013 fand vor dem Bundesasylamt einen neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine DVD als Beweismittel vorgelegt habe. Auf dieser DVD sei er nicht persönlich zu sehen, auch werde er nicht persönlich genannt. Es sei ein Bericht über Autos aus seiner Heimat. Man könne Leute sehen, die wie er Tankfahrzeuge gefahren hätten. Auch sei zu sehen, dass die Taliban einen amerikanischen Stützpunkt blockiert hätten. Es gäbe auch ein Video von einem Selbstmordattentat am 08.09.2013, bei welchem 120 Leute verletzt worden seien. Die DVD habe insofern mit seinem Fluchtvorbringen zu tun, als es die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan zeige. Sein Bruder sei am 04.06.2011 von den Taliban getötet worden. In Afghanistan würden zurzeit seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager leben. Auf den Fotos, die er vorgelegt habe, könne man sehen, dass sein Bruder getötet worden sei. In dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 15.11.2013 würde ein Kommandant des Innenministeriums bestätigen, dass sein Bruder getötet worden sei.
Er habe in Afghanistan sehr viele Probleme. Sein Schwager und sein Neffe seien von den Taliban nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Weiters hätten sie ihnen mitgeteilt, dass sie nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Sein Schwager sollte auch mit den Taliban zusammenarbeiten und gegen die Regierung kämpfen.
Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und besuche derzeit einen Sprachkurs.
10. Mit Schreiben vom 02.01.2014 übermittelte der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2013. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Depression, Psychosomatose und einem Schulter-Arm-Syndrom leidet.
11. Mit 14.04.2014 wurde das Verfahren vom Bundesamt zugelassen.
12. Am 04.09.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei. Folglich werde die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht und der Antrag gestellt, das Bundesamt möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den bezeichneten Antrag auf internationalen Schutz entscheiden; allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Behandlungsfehlers eine Niere verloren habe, sodass er kontinuierlicher Überwachung und Therapie bedürfe.
13. Mit Schreiben vom 06.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde sowie den bezughabenden Akt und wurde ausgeführt, dass eine Erledigung "aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe" derzeit nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 27.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 04.09.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine "Säumnisbeschwerde" des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2012, 12.12.2012 und am 22.11.2013 niederschriftlich einvernommen. Am 04.09.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und stellte gleichzeitig den Antrag, dass dieses gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entscheiden solle. Das Bundesamt hat jedoch keine weiteren entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte gesetzt bzw. keine Entscheidung getroffen, sondern die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst am 10.02.2015, sohin mehr als fünf Monate später, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass eine Erledigung aufgrund "organisatorischer Umgliederungen und persönlicher Engpässe" derzeit nicht möglich sei, weshalb die Verzögerung in der Entscheidung eindeutig auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Dadurch ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.11.2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und es wird in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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