BVwG W169 2100831-1

W169 2100831-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Frist, Säumnisbeschwerde,<br/>Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 2100831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.2100831.1.00

Spruch

W169 2100831-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.07.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Nangarhar stamme. Zum Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater mehrmals von den Taliban bedroht worden sei, zumal dieser als Dolmetscher für die deutschen Soldaten gearbeitet habe. Einmal sei sein Vater von den Taliban angeschossen worden, danach sei es immer wieder zu telefonischen Drohungen gekommen. Auch hätten die Taliban gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, sollte der Vater des Beschwerdeführers nicht mit dem Dolmetschen aufhören. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.

2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09.2012 legte der Beschwerdeführer zum Beweis seines bisherigen Vorbringens die Kopie eines Dienstzeugnisses seines Vaters, drei Fotos in Kopie sowie einen Drohbrief vor. Diese Beweismittel hätte ihm ein Freund per E-Mail geschickt. In seinem Heimatland habe er in Jalalabad bis zur zehnten Klasse die Schule besucht. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise seien seine Mutter und seine beiden Brüder in Afghanistan aufhältig gewesen. Sein Vater sei vor ca. achteinhalb oder neun Monaten von den Taliban entführt worden. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im Elternhaus in Jalalabad gewohnt. Er habe in Afghanistan gearbeitet (Verkauf von Obst und Gemüse am Bazar); sein Vater habe als Dolmetscher gearbeitet. Ein Onkel väterlicherseits lebe mit seiner Familie in Pakistan; ein Onkel mütterlicherseits lebe im Heimatdistrikt. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Zum Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater als Dolmetscher bei den deutschen Truppen gearbeitet habe, weshalb er von den Taliban bedroht worden sei. Diese Drohungen habe sein Vater vorerst nicht ernst genommen, da er das Geld gebraucht habe. Nach Erhalt eines Drohbriefes habe er aber aufgehört zu dolmetschen. Eines Tages seien der Beschwerdeführer und sein Vater von den Taliban attackiert worden und man habe sie mitnehmen wollen. Es sei ihnen gelungen zu flüchten; sein Vater sei aber durch einen Schuss am linken Oberarm verletzt worden. Danach hätten sie sich beim Onkel mütterlicherseits versteckt, zumal die Taliban gewusst hätten, wo sie wohnen würden. Einige Zeit später sei sein Vater von den Taliban entführt worden; die Taliban hätten auch den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wissen wollen. Aus Angst um sein Leben hätten seine Mutter und sein Onkel beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen sollte. Um die Ausreise finanzieren zu können, hätten seine Verwandten ein Grundstück verkauft. Er wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben sei; auch habe er keine Informationen über den Verbleib seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, getötet zu werden. Den Drohbrief, den sein Vater von den Taliban erhalten habe, hätte ein junger Bursche seinem Vater übergeben. Mehr könne er dazu nicht sagen. Wegen der Bedrohungen bzw. der Entführung seines Vaters durch die Taliban hätten sie sich nicht an die Behörden des Heimatlandes gewandt. Er könne nichts Konkretes über die Taliban erzählen, zumal er sich nie mit ihnen beschäftigt habe. Er habe Angst, dass ihm das Gleiche passieren würde wie seinem Vater.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass in Wirklichkeit alles anders sei; es sei gefährlich.

Er habe keine Familienangehörige in Österreich und lebe in der Grundversorgung. Er spreche noch nicht Deutsch, besuche jedoch bereits Deutschkurse. Er wolle in Österreich studieren und hier leben.

3. Am 12.07.2013 langten beim Bundesasylamt Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen ein.

4. Mit Schreiben vom 02.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bis zum heutigen Tage habe er trotz mehrmaliger Intervention keine Entscheidung des Bundesasylamtes oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei seit über zwanzig Monaten nicht entschieden worden. Die Verzögerung sei keinesfalls auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er habe kein Verhalten gesetzt, welches eine derartige Verzögerung rechtfertigen würde. Er persönlich sei von keinen Ermittlungstätigkeiten in Kenntnis gesetzt worden, die diesen langen Zeitraum begründen würden. Die Säumigkeit der erstinstanzlichen Behörde sei durch diese schuldhaft herbeigeführt worden. Da über seinen Antrag ohne Begründung bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden sei, obwohl dies innerhalb von sechs Monaten notwendig gewesen wäre, erachte er sich durch die "Säumnis der erstinstanzlichen Behörde in meinem Recht auf Sachentscheidung verletzt". Die Verzögerung in der Entscheidung sei auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen. Aus diesen Gründen beantrage er den Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Sachverhalte bekanntzugeben, die gegen eine Abschiebung und Ausweisung seiner Person stehen würden.

6. Am 29.08.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die übermittelten Berichte bestätigen würden, dass es in Afghanistan regelmäßig zu Anschlägen, vor allem durch die Taliban, komme und Zivilisten gleichsam einer permanenten Gefahr von Angriffen und Übergriffen ausgesetzt seien. Ergänzend werde auf aktuelle Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Sicherheit in Kabul; Auskunft vom 22.07.2014, sowie auf eine Aussendung des UNHCR vom 03.12.2013 und auf eine Entscheidung des EGMR vom 13.10.2011, Fall Husseini, unter Hinweis auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR hingewiesen. Diesen Berichten sei zu entnehmen, dass die Taliban aufgrund ihres Einflusses und ihrer Macht im Großraum Kabul im gesamten Staatsgebiet seiner habhaft werden könnten und ihm die afghanische Staatsgewalt nirgends ausreichend Schutz gewähren könnte. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland würde ihm insbesondere auch eine reale Gefahr für seine durch Art. 2, Art. 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur MRK geschützten Rechtsgüter drohen.

In seinem Heimatland würden seine Mutter und sein jüngerer Bruder, welche bei seinem Onkel wohnen würden, leben. Sein Onkel sei als Taxifahrer bzw. Chauffeur tätig und könne somit den Lebensunterhalt verdienen. Ein weiterer Bruder von ihm sei von den Taliban verschleppt worden. Aktuell lebe er in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er könne gute Deutschkenntnisse aufweisen und er unterstütze auch andere Asylwerber gelegentlich durch Dolmetschen.

7. Mit Schreiben vom 11.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2015, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde sowie den bezughabenden Akt. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass eine Erledigung "aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe" derzeit nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 02.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfirst gem. § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unstrittigen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2012 vom Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalem Schutz einvernommen. Am 02.07.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. In der Folge übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2014 aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan und gab ihm die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Sachverhalte bekanntzugeben, die gegen eine Abschiebung und Ausweisung seiner Person stehen würden. Am 29.08.2014 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesamt hat jedoch danach keine weiteren entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte gesetzt bzw. keine Entscheidung getroffen, sondern die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht am 11.02.2015, sohin fast sechs Monate später, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben des Bundesamtes geht hervor, dass eine Erledigung aufgrund "organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe" derzeit nicht möglich sei, weshalb die Verzögerung in der Entscheidung eindeutig auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Dadurch ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.07.2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und es wird in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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