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W170 2000711-1•BVwG W170 2000711-1
W170 2000711-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
Augenschein, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Konkretisierung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Parteiengehör, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Teilunterschutzstellung
W170 2000711-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXH, diese alle vertreten durch Rechtsanwälte DDr. Manfred KÖNIG und Dr. Siegfried KAINZ, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.01.2003, Zl. 41.970/1/2003, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Hotel XXXX (im Folgenden: Objekt).
2. Mit Schreiben vom 10.10.2002 (den ehemaligen Beschwerdeführern am 17.10.2002 bzw. 24.10.2002, den Legalparteien am 16.10.2002 zugestellt) teilte das Bundesdenkmalamt den ehemaligen Beschwerdeführern, dem Landeshauptmann von Salzburg und dem Bürgermeister der sowie der Gemeinde XXXX mit, es beabsichtige, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig wurde den Parteien ein am 30.09.2002 erstelltes Gutachten vorgehalten.
Im Gutachten wurde ausgeführt, die Ansicht des Wasserfalls von XXXX stelle nicht nur das berühmteste und häufigste Motiv des Ortes dar, sondern habe ab dem 19. Jahrhundert - zuerst verbreitet durch zahlreiche Ölbilder, Aquarelle und Zeichnungen - internationale Berühmtheit erlangt. Mit dem Wasserfall werde auch die architektonische "Umrahmung" in das Blickfeld gerührt und gebe diese pars pro toto Zeugnis über die spektakuläre Baukultur und Baugeschichte des Ortes ab. Neben dem heutigen XXXX mit dem XXXX ist es an der westlichen Seite der Ache vor allem das Objekt, das diese berühmte Sichtachse mitpräge.
Das Objekt sei eines der ersten wichtigen Zeugnisse des nochmaligen großen XXXX Baubooms nach Eröffnung der Tauernbahn 1905. Von 1906 bis 1909 sei es von XXXX für den Bauherrn XXXX direkt westlich neben der XXXXerbaut worden.
Wie für die bauliche Entwicklung des Ortes in diesen Jahrzehnten symptomatisch, seien bereits 1912/13 von XXXX selbst Erweiterungsbauten (Aufstockung Terrasse) erfolgt. Eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen architektonischen Qualität in der Dachzone habe schließlich in der Nachkriegszeit durch Aufstockung der Terrassen und des reich gegliederten Mansarddaches stattgefunden.
Der mächtige, freistehende Baukörper in starker Hanglage besitze bis zu acht Geschosse - davon fünf Souterraingeschosse - mit 4:7 Fensterachsen und flachem Walmdachabschluss. Die reduzierte historische Fassadengliederung, an den Längsseiten mit flachen Risalitbildungen, setze über den drei steinsichtigen Sockelgeschossen an, wobei die bergseitig ebenerdige repräsentative Erschließungsebene mit breiten Rundbogenfenstern hervorgehoben werde. Durch die Aufstockungen in den beiden obersten Geschossen mit einfachen Gliederungselementen erhalte der Bau eine blockhafte, geschlossene Erscheinung. Historische Fenster seien in geringem Umfang erhalten (v.a. die breiten Rundbogenfenster).
Die Erschließung des Hauses erfolge der Hangsituation entsprechend primär von oben nach unten. Im in seiner historischen Struktur und Textur zum Teil bewahrten Innenbereich zeige sich an den noch erhaltenen Elementen, wie dem Stiegenhaus, den Stuckierungen und einiger Türen mit Umrahmungen die Entwicklung des Baumeisters XXXX durch die Aufnahme secessionistischen Formempfindens.
Die besondere geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung sei dem Objekt dahingehend zuzusprechen, dass es sich um ein mächtiges, von XXXX erbautes spätgründerzeitliches Hotel handle, das trotz späterer Veränderungen (Aufstockung) vor allem durch die außergewöhnliche signifikante Lage als integraler struktureller Baustein der historischen Kernzone des Ortes anzusehen ist. Innerhalb der populärsten Ansichtsachse XXXX neben dem zentralen Wasserfall stelle es einen markanten Blickpunkt als typisches urbanes Objekt des "Wolkenkratzerdorfes in den Bergen" dar.
Das Gutachten verwies auf folgende Literatur:
XXXX - der bedeutendste Baumeister in der Geschichte XXXX, in Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde, XXXX;
Heinrich von Zimburg, Die Geschichte XXXX, Wien 1948, S. XXXX
Dehio-Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs, Salzburg Stadt und Land, Wien 1986, XXXX
3. Mit Schreiben vom 06.11.2002, nahmen die ehemaligen Beschwerdeführer Stellung und ersuchten das Verfahren aus folgenden Gründen einzustellen: Durch das Bundesdenkmalamt sei vor allem darauf hingewiesen worden, dass das Objekt von Baumeister XXXX für den Bauherren XXXX errichtet worden sei und damit eines der ersten wichtigen Zeugnisse des nachmaligen großen XXXX Baubooms nach der Eröffnung der Tauernbahn 1905 sei. Wie aus dem dem Schreiben beigelegten Original des Planes der Fassade aber ersichtlich sei, habe das gegenständliche Haus in seinem jetzigen Aussehen und seiner jetzigen Form des Baukörpers keine Merkmale des ursprünglichen Gebäudes mehr, außer dass es am Wasserfall stehe.
Aber auch mit der angeführten architektonischen "Umrahmung" des Wasserfalls im Zeitpunkt ab dem 19. Jahrhundert, dessen damaliges Aussehen mit einer ebenfalls dem Schreiben beigelegten Ansichtskarte belegt werden solle, habe das jetzige Ortsbild des Zentrums von XXXX nur wenig Ähnlichkeit. Damals sei anschließend an das gegenständliche Objekt die alte "Wandelhalle" und unterhalb dieser die bekannten Hotels "Ella" und "Luise" gewesen. Alle diese Bauten seien verschwunden und an deren Stelle sei das XXXXim Jahr 1973 in auffallend moderner Architektur errichtet worden. Lediglich das alte XXXX, das jetzt das Gemeindeamt sei, zeige noch den alten Baukörper und die alte Fassade, werde aber durch das dahinter gebaute hässliche Parkhaus überragt und entstellt. Da die jetzige Ansicht, dem häufigen Motiv im Sinne des 19. Jahrhunderts nicht mehr gleiche, gebe sie auch kein Zeugnis über die spektakuläre Baukultur und Baugeschichte des Ortes ab.
4. Auf das eben ausgeführte Schreiben nahm das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 03.12.2002 Stellung und führte aus, das Amtssachverständigengutachten verweise nicht nur auf den ursprünglichen XXXX, sondern gehe sehr wohl auf die mehrfachen Veränderungen am Gebäude ein (1912/13 Aufstockung Terrasse, in der Nachkriegszeit weitere Aufstockung von Terrasse und Mansarddach, reduzierte historische Fassadengliederung). Vorwiegend im Dachbereich sei es also zu starken Umbauten gekommen. Entgegen der Meinung der Eigentümer seien nach Ansicht des Denkmalamtes trotzdem zahlreiche Merkmale des ursprünglichen Gebäudes erhalten geblieben. Abgesehen davon werde nicht das Erscheinungsbild der Fassade von 1906/09 als Hauptargument für die Wertigkeit als Denkmal herangezogen, sondern v.a. die Bedeutung der heutigen Erscheinung für das Ensemble der Kernzone XXXX um den Wasserfall. Bis auf das gegenständliche Objekt und das alte XXXX (laufendes Verfahren) stehe in diesem historisch hochbedeutenden Bereich bereits jedes Objekt unter Denkmalschutz, wobei alle diese Gebäude im Laufe der Zeit mehr oder weniger verändert worden seien - etwa das XXXX, das keine originale Fassadengliederung mehr besitze und in der Nachkriegszeit eine Aufstockung erhalten habe.
Das Denkmalschutzgesetz gehe nicht nur von der ursprünglichen, unveränderten Erscheinung eines architekturhistorisch bedeutenden Bauwerks aus, sondern beziehe die vielfältigen und komplexen Zusammenhänge von Architektur mit Kulturlandschafts- und Ortsbildstrukturen sowie geschichtlichen und kulturellen Aspekten ein.
Den Ausführungen der Eigentümer zur Zerstörung und Störung wichtiger historischer Bauten in den letzten Jahren sei anzumerken, dass in den 1960er und -70er Jahren die Wertschätzung von Gründerzeit-Architektur noch sehr gering gewesen sei. Das Denkmalschutzgesetz könne sich hier nur an der Bewertung innerhalb von Fachkreisen orientieren. Speziell in Bezug auf historische Architektur und Sommerfrischearchitektur des 19. und frühen 20. Jahrhunderts habe ein Anstieg der Wertschätzung vor allem innerhalb der einschlägigen Fachliteratur stattgefunden. So sei auch die internationale Bedeutung XXXX als historischer Kurort mit einzigartiger architektonischer Ausformung erst nach und nach erkannt worden. Im Sinne dieser Neubewertung seien die im Wesentlichen erst seit einigen Jahren laufenden Unterschutzstellungen in XXXX zu verstehen. Gerade die in der Stellungnahme der Eigentümer des Objektes vorgebrachten Beispiele von Verlusten an historischer Bausubstanz (v.a. Wandelgang) würden die immense Bedeutung des Denkmalschutzes für die noch vorhandenen Altbauten im Zentrum unterstreichen.
Der XXXX Wasserfall stelle seit jeher das berühmteste Motiv des Ortes dar, das sich mit seinen unmittelbar angrenzenden Bauten im Laufe der Jahrhunderte kontinuierlich verändert habe und daher nun in einzigartiger Weise die Baukultur und -geschichte des Ortes aufzeige. Die nach Auffassung des Denkmalamtes maßgebliche Ortsansicht, die noch heute die Vorstellungen und den Mythos von XXXX präge, gehe wohl primär auf die ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts zurück - und in diesem zeitlichen Kontext befinde sich das gegenständliche Objekt, das trotz seiner Veränderungen zu den markantesten historischen Bauten der Kernzone zu zählen sei.
5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid es Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, die Erhaltung des Objektes sei gemäß §§ 1,3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen.
Begründend wurden einleitend die Eigentumsverhältnisse festgestellt und das unter 2. dargestellte Gutachten wiedergegeben. Anschließend wurden der oben dargestellte Verfahrensgang und insbesondere die unter 3. bzw. 4. dargestellte Stellungnahme der damaligen Eigentümer bzw. des Bundesdenkmalamtes wiedergegeben.
Unter den Erwägungen führte das Bundesdenkmalamt an, die Bedeutung und Bewertung des Hauses im Gutachten als Denkmal könne nicht in Frage gestellt werden. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals erachte die Behörde gegeben, weil es sich um ein mächtiges, von XXXX erbautes spätgründerzeitliches Hotel handle, das trotz späterer Veränderungen (Aufstockung) vor allem durch die außergewöhnlich signifikante Lage als integraler struktureller Baustein der historischen Kernzone des Ortes anzusehen sei. Innerhalb der populärsten Ansichtsachse XXXX neben dem zentralen Wasserfall stelle es einen markanten Blickpunkt als typisches urbanes Objekt des "Wolkenkratzerdorfes in den Bergen" dar. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid wurde den Parteien am 10.02.2003 bzw. 11.02.2003 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 24.02.2003 wurde seitens des Vertreters der ehemaligen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.
Begründend wurde ausgeführt, das Bundesdenkmalamt habe den gesamten Sachverhalt nur unvollständig ermittelt. Wie aus einem beiliegenden Aktenvermerk des Landeskonservatorates für Salzburg vom 22.01.2003 ersichtlich, sei bei einer gemeinsamen Begehung und Besprechung am 13.01.2003 und einer vorausgegangenen Besprechung gemäß ebenfalls beigelegtem Gedächtnisprotokoll vom 17.12.2002 eine entscheidungswesentliche Vorausbeurteilung der Denkmalschutzwürdigkeit des gegenständlichen Objektes in XXXX vorgenommen worden, welche in der nunmehr angefochtenen Bescheidbegründung nicht berücksichtigt worden sei. Aus der vorgelegten Plankopie der ursprünglichen Fassade des gegenständlichen Objektes sei einwandfrei ersichtlich, dass das jetzige Aussehen des Hauses mit der seinerzeitigen Fassade des Baumeisters XXXX keine Ähnlichkeit mehr aufweise.
Die damaligen Beschwerdeführer führten weiter aus, sie würden demnächst den Ausbau des Dachbodens im gegenständlichen Objekt unter der Auflage, dass die Firsthöhe nicht wesentlich verändert werde, eventuell unter Anhebung der Dachtraufen beabsichtigen. Gleichzeitig solle dabei durch einen Mansardendachausbau eine Ähnlichkeit mit der ursprünglichen Dachform hergestellt werden. Die belangte Behörde wäre bei aktenmäßiger Berücksichtigung der der Beschwerde beiliegenden und bereits erwähnten Unterlagen zu einem anders lautenden Ergebnis in der Beweiswürdigung gekommen. Das Bundesdenkmalamt führe im angefochtenen Bescheid allerdings selbst aus, das gegenständliche Objekt sei nach dessen Fertigstellung um 1909 bereits ab 1912 zunächst vom ursprünglichen Architekten selbst durch Aufstockung der Terrasse bereits verändert worden und in den folgenden Jahrzehnten nochmals mehrfach baulich umgestaltet worden, sodass nur mehr wenige Merkmale des ursprünglichen Gebäudes erhalten geblieben seien.
Es werde daher beantragt den Bescheid dergestalt einzuschränken, dass die Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes auf die Feststellungen im Aktenvermerk vom 22.01.2003 (voraussichtliche Zustimmung des Bundesdenkmalamtes betreffend die erwähnten Umbaupläne) reduziert werde, in eventu dahingehend abzuändern, dass von der Unterschutzstellung der Ausbau des Dachgeschosses des gegenständlichen Objektes ohne Veränderung der Fassade und unter der Auflage, die Forsthöhe werde nicht wesentlich erhöht, eventuell unter Anhebung der Dachtraufen, ausgenommen werde.
7. Gemäß Grundbuchsauszug vom 18.02.2015 ist der alleinige Eigentümer des gegenständlichen Objektes seit 21.03.2011 XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens
1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 28.01.2003 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Objektes (siehe I.1.) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei am 25.02.2003 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.
Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.
4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).
Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 18.02.2015), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels XXXXEigentümer des Objekts waren, jedoch im laufenden Verfahren XXXX grundbücherliches Eigentum erworben hat und damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerber und somit nunmehr als Beschwerdeführerin in das gegenständliche Verfahren eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen und abzuschließen.
Wie oben schon ausgeführt war die (damalige) Berufung rechtzeitig und ist nicht zu sehen, dass diese aus anderen Gründen unzulässig war oder nunmehr sein sollte.
6. Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG ist ein Denkmal ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die Bestimmungen des DMSG sind nach der leg.cit. auf ein Denkmal allerdings nur anzuwenden, wenn dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz DMSG kann diese Bedeutung dem Gegenstand für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.
Während die Frage, ob an der Erhaltung des Denkmals ein öffentliches Interesse vorliegt, eine Rechtsfrage und daher nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes (VfGH E vom 27.2.1981, Gz. B504/79) sowie unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen des oder der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH E vom 14.9.1981, Gz. 81/12/0052) ist, ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes eine Tatsache, die in der Regel durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, dass ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, daß die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (VwGH ebendort).
Der oder die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Ein Amtssachver-ständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH E 25.4.1991, Gz. 91/09/0019).
Die Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, ist - wie oben ausgeführt - eine Rechtsfrage; allerdings hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage gemäß § 1 Abs. 2 DMSG insbesondere zu beachten, ob es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (vgl. VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Für die Lösung der Frage, ob es sich gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).
Daher muss die Sachverhaltsermittlung des Bundesdenkmalamtes insbesondere durch ein schlüssiges, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechendes Gutachten erfolgen, aus dem sich ergibt, ob dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, welche Bedeutung dies im vorliegenden Falle ist sowie ob der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Der Sachverständige hat vor Gutachtenserstellung die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf. Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darüber hinaus darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH E vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).
Da die Behörde bei der Entscheidungsfindung den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten hat (vgl. etwa VwGH E vom 24.03.2011, Gz. 2009/09/0010), hat das Gutachten auch hinreichend aktuell zu sein.
Soweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervortritt oder behauptet wird, dass das Objekt im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte (§ 1 Abs. 10 DMSG) sind von der Behörde auch entsprechende Ermittlungen zu pflegen, wobei es sinnvoll erscheint im Gutachten auf die Frage ob und gegebenenfalls welche Schäden am Objekt erkennbar sind, einzugehen.
Der Tatbestand des § 1 Abs 10 DMSG 1923 ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. VwGH E 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; und E 29.4.2011, Gz. 2010/09/0230).
Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind auch zum Bauzustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:
Es wurden im Befund das Errichtungsdatum des Objekts und dessen grundsätzliche Form beschrieben; eine genauere Beschreibung des (auch unter Schutz gestellten) Äußeren ist nicht vorzufinden. Hinsichtlich des Inneren des Objekts wurde ebenfalls eine oberflächliche Beschreibung wiedergegeben.
Das Gutachten im engeren Sinn begründet die "geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung" - ohne darzulegen, welche der genannten Bedeutungen aus welchem Grund vorliegt - damit, dass es sich beim Objekt um ein von XXXX erbautes spätgründerzeitliches Hotel handle und damit, dass das Objekt durch die außergewöhnlich signifikante Lage als integraler struktureller Baustein der historischen Kernzone des Ortes anzusehen ist sowie schließlich als innerhalb der populären Ansichtsachse XXXX liegend einen markanten Blickpunkt als typisches urbanes Objekt des Wolkenkratzerdorfes in den Bergen darstelle.
Zwar wird im Gutachten dargelegt, dass das Objekt "trotz späterer Veränderungen" vor allem durch seine signifikante Lage (die alleine jedenfalls keine Unterschutzstellung rechtfertigen kann) als integraler struktureller Baustein der historischen Kernzone des Ortes anzusehen sei und wird weiters auf die populäre Ansichtsachse des Ortes verwiesen; das Objekt sei ein markanter Blickpunkt. Andererseits wird im Befund ausgeführt, dass das Objekt durch die Aufstockungen - die Verwendung des Plurals lässt darauf schließen, dass hier sowohl die 1912/13 als auch in der Nachkriegszeit erfolgten Aufstockungen gemeint sind - seine heutige "blockhafte, geschlossene Erscheinung" erhalte. Daher ist aus dem Befund bei derzeitigem Ermittlungsstand auch der Schluss zulässig, dass das Objekt nicht mehr dem von XXXX erbauten und später von diesem erweiterten Bau und wohl auch mit dem im 19. Jahrhundert abgebildetem Motiv der architektonischen Umrahmung des XXXX Wasserfalls vergleichbar ist; selbiges gilt für die Zugehörigkeit zum historischen Baukern der Gemeinde. Hier wird im fortgesetzten Verfahren eine nähere Befassung mit den Veränderungen und eine Bewertung dieser notwendig sein, soweit die Behörde weiterhin davon ausgeht, dass die Lage in Verbindung mit den historischen Abbildungen eine im Gesetz genannte Bedeutung darstellt.
Weiters ist weder dem Befund noch dem Gutachten zu entnehmen, worin die Bedeutung des Inneren dem Objekts liegt und inwieweit der "in seiner historischen Struktur und Textur bewahrte Innenraum" noch vorhanden ist oder in anderen Worten in welchem Verhältnis der historische zum (wie?) veränderten Innenraum besteht. Mangels einer hinreichend genauen Beschreibung des Innenraums ist nicht nachvollzieh- und überprüfbar, welche Teile des Innenraums im Sinne des Gesetzes bedeutend sind.
Schließlich ist - vor allem hinsichtlich der (noch im Befundteil zu findenden) allfälligen Begründung des Gutachtens, am Objekt sei die Entwicklung des Baumeisters XXXX nachzuvollziehen - auszuführen, dass sich im Gutachten keinerlei Feststellungen zur Frage der Vielzahl und Verteilung gleichartiger Objekte im regionalen bzw. österreichweiten Zusammenhang finden. Dies ist vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass XXXX laut der zitierten Literatur der bedeutendste Baumeister in der Geschichte XXXX gewesen sei, bedeutend, weil nicht auszuschließen ist, dass sich von diesem Baumeister vergleichbare Objekte in XXXX finden lassen.
Somit entspricht das Gutachten in wesentlichen Teilen nicht den oben dargestellten gesetzlichen Anforderungen und ist vollkommen ungeeignet, die Feststellung des relevanten Sachverhaltes zu begründen.
Daher wird das Bundesdenkmal im fortgesetzten Verfahren die am Objekt erfolgten Veränderungen nach Durchführung einer Besichtigung durch den Sachverständigen hinreichend genau zu beschreiben und zu bewerten haben, den Innenraum samt den erfolgten Veränderungen darzustellen und dessen Bedeutung zu bewerten haben und schließlich festzustellen haben, ob der Verlust des Objekts im Hinblick auf Vielzahl und Verteilung gleichartiger Objekte im regionalen bzw. österreichweiten Zusammenhang eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. die Verwaltungsbehörde ihr Ermittlungsverfahren mit einen ähnlich schweren Ermittlungsmangel belastet hat
und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten gestützt, von dem sie nicht annehmen konnte, dass dieses der Rechtskontrolle standhalten würde. Daher hat die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt und lassen konkrete Anhaltspunkte - eben die Mangelhaftigkeit des Gutachtens - annehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch die Rechtsmittelbehörde vorgenommen werden.
Es ist nicht zu sehen, dass die Ermittlungen nicht einfacher, rascher und kostengünstiger durch die Verwaltungsbehörde getätigt werden können, da diese direkt auf die notwendigen Sachverständigen greifen und auch in einem weit weniger förmlichen Verfahren als das Verwaltungsgericht die Ermittlungen durchführen kann.
8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Amtssachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt bzw. welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht hinreichend sind und warum die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zulässig ist. Daher ist keine offene Rechtsfrage und somit auch keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.
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