BVwG W178 1427529-1

W178 1427529-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 1427529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1427529.1.00

Spruch

W178 1427529-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Michael Weiss, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 04.06.2012, XXXX, betreffend Spruchpunkt I nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), der illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist, stellte am 18.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner ersten Einvernahme am 18.10.2011 vor der Polizei in Schwechat gab er an, dass sein Vater von den Mujaheddin getötet worden sei. Er habe mit einer Gruppe gearbeitet, die Kindern Medikamente gegen Kinderlähmung verabreicht habe und sie seien von den Taliban festgenommen und beschuldigt worden, ihre Stellungen den afghanischen Behörden zu verraten und als Spione tätig zu sein; nach 20 Tagen sei es ihm gelungen, aus der Haft zu flüchten. Er habe lange zu Fuß gehen müssen. Als er zu Hause angekommen sei, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er dort von den Taliban gesucht worden sei und dass er flüchten solle. Aus Angst um sein Leben habe auch flüchten müssen, ebenso seine Familie.

2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF an, dass seine Probleme begonnen haben, als die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er bei einer Impfaktion der Vereinten Nationen gegen Kinderlähmung mitgearbeitet habe. Vorher war er vier Jahre in Pakistan, im Peschawar und zwei Jahre in Iran, in der Stadt Qom. Nachdem die Regierung in Afghanistan von Karsai übernommen worden sei, sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie glaubten, in Ruhe leben zu können.

Sein Vater hatte zwei Ehefrauen, aus der ersten Ehe entstammen vier Schwestern, er sei der Sohn der zweiten Ehefrau, er habe vier Brüder. Sein Vater sei getötet worden bei der Machtübernahme durch die Mujaheddin, er habe für die afghanische Regierung unter Najibullah als Offizier gearbeitet. Nach der Ermordung seines Vaters sei die Familie nach Pakistan geflüchtet.

Das Impfprogramm haben sie zunächst im eigenen Dorf durchgeführt und es sei alles in Ordnung gewesen. Sie seien dann im Rahmen des Impfprogramms nach Maki gegangen, dort sei auch zwei Tage lang alles gut gegangen. Am dritten Tag seien sie von vermummten Männern überfallen worden, in das Haus gezerrt, die Hände verbunden und geschlagen worden. Sie seien mit dem Auto dann woanders hingebracht und in einem dunklen Raum eingesperrt worden. In dem Raum haben sich auch noch andere Personen, Mitglieder der afghanischen Armee, befunden, die zum Teil verletzt waren. Sie seien mit verbundenen Händen und Augen hingebracht worden und haben die Nacht dort verbringen müssen. Am nächsten Tag seien diese Personen gekommen und abwechselnd ihn und seinen Bruder geschlagen. Am nächsten Tag sei der Vorgesetzte von denen, ein großer Mann mit Turban, gekommen und habe sie gefragt, wer sie seien. Man habe ihnen gesagt, dass sie Spione seien und Stellungen der Taliban den Amerikanern verraten hätten. Sie haben ihm und seinem Bruder noch vorgeworfen, für die Regierung zu spionieren. Vor ihrer Ankunft sei der Ort von den Amerikanern bombardiert worden, bei den Angriffen sei unter anderem ein Vorgesetzter von ihnen getötet worden. Sie haben ihnen vorgeworfen, für dessen Tod verantwortlich zu sein; sie seien geschlagen worden und hätten kaum etwas zu essen und zu trinken bekommen. Sie seien damit bedroht worden, dass man sie umbringen werde, wenn sie nicht sagen, warum sie gekommen seien. Einer der Soldaten sei von den Taliban erschossen worden, man habe ihnen gesagt, dass sie einen nach dem anderen töten würden. Sie hätten versucht, durch ein kleines seitliches Fenster, dass sie eingeschlagen haben, zu fliehen. Es sei jedoch nur ihm als dem Kleinsten gelungen, rauszukommen. Sein Bruder und die Anderen seien nicht rausgekommen. Er sei dann zu seiner Mutter geflüchtet, die ihm erzählt habe, dass sie sich nach dem Verschwinden an die Behörde gewandt habe, aber keine Hilfe bekommen habe. Sie habe ihn nach Kabul zu seinem Bruder geschickt, dieser habe ihm bei der Ausreise geholfen.

3. Es wurde ein fachärztlicher Befund des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen vom 06.05.2010 vorgelegt, wo eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wird.

4. Bei einer weiteren Einvernahme am 14.07.2010 vor dem Bundesasylamt gab er an, dass sie auch in Pakistan nicht in Ruhe leben konnten - wegen der Funktion seines Vaters und weil sein Bruder eine Paschtunin geheiratet habe. Das habe man nicht verstehen können, dass ein Hazara eine Paschtunin heirate. Auch im Iran seien sie von der Polizei schikaniert worden, weil sie dort illegal gelebt haben. Sie haben den Iran Richtung Afghanistan wieder verlassen, weil sie gehofft haben, wieder in der Heimat leben zu können, nachdem die Taliban gestürzt waren. Am Anfang haben sie im Dorf keine Probleme gehabt, aber dann sei bekannt geworden, dass die Familie des Kommunisten zurückgekehrt sei. Obwohl es schwierig gewesen sei, haben sie dort weiter gelebt.

Weiters wurde der BF seitens des Bundesasylamts bei dieser Einvernahmen ersucht, die Umstände der Durchführung der Impfaktion, seiner Gefangennahme und seiner Flucht nochmals zu schildern.

5. Der Befundbericht des AKH vom 29.07.2010, der die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung enthält, wurde dem BAA vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2010 wurden dem Bundesasylamt weitere Unterlagen aus Afghanistan zur Verfügung gestellt (Briefe der Mutter des Bf ) in denen sie sich um Hilfe an die Behörde wendet, weil ihre Söhne XXXX wegen ihrer Tätigkeit für die UN von den Gegnern der Regierung aufgrund von Anschuldigungen der Spionage für Ausländer und als Diener der Ausländer in Gefangenschaft gehalten würden. Sie habe bis dato kenne Nachricht bekommen. Sie ersucht um Hilfe bei der Suche und um ihre Befreiung.

7. Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde ein jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem festgestellt wurde, dass der Antragsteller an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, die sich mit höchster Wahrscheinlichkeit aus einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat, leidet. Es handelt sich um ein krankheitswertiges und behandlungsbedürftiges psychiatrisches Störungsbild (Gutachten vom 14.02.2011).

8. Ebenfalls im Auftrag des Bundesasylamtes wurde eine Recherche bei Frau Dr. Shukoor Rana in Auftrag gegeben. Diese hat angeführt, dass sie ihren Ermittlungsbericht vom 29.01.2012 u.a. auf mehrere telefonische Kontaktaufnahmen nach Afghanistan stützt. Sie kommt in ihrem Bericht zur Feststellung, dass es eine Liste von freiwilligen Mitarbeitern von Impfaktion der UN nicht gebe, dass aber festgestellt habe werden können, dass in diesem Zeitraum in diesem Gebiet, in der Provinz Wardak, orale Impfungen gegen Polio durchgeführt worden seien. Ein Dorf namens Maki existiere allerdings nicht. Die Frage des BAA, ob sich in der Provinz Maidan Wardak ein UN-Stützpunkt befindet, wird bejaht. Am 09.06.2009 sei die Kampagne eröffnet worden. Die UN, vertreten durch die WHO und UNICEF, leistet technische Unterstützung, die Durchführung der Arbeiten erfolge durch das Gesundheitsministerium, darüber hinaus koordinieren private Unternehmen im Auftrag des Ministeriums Freiwillige. Aufzeichnungen über gewalttätige Zwischenfälle im fraglichen Zeitraum könnten nicht bestätigt werden. Es habe mit den Taliban Abkommen betreffend Durchführung von Impfaktion gegeben. Nach einigen Zwischenfällen im Osten und Süden des Landes habe ein Erfolg erzielt werden können, und ein Schreiben gegeben, in dem die Taliban die Sicherheit der freiwilligen Mitarbeiter zum Schutz der Kinder garantiert haben. Es sei aber in manchen Provinzen immer wieder zu Zwischenfällen gekommen.

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Ablehnung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Im Einzelnen wurde drauf hingewiesen, dass er die behaupteten fluchtkausalen Ereignisse nicht plausibel darlegen und begründen habe können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet er und sein Bruder der Spionage verdächtigt worden seien und warum diese Leute gewusst hätten, dass sein Vater unter der Regierung Najibullah gearbeitet habe.

Ein weiteres Indiz wird aus der Abweichung in den Aussagen betreffend die Schilderung einzelner Ereignisse, so zB der Tötung eines afghanischen Soldaten hergeleitet. Auch seien die Angaben über die behauptete 20-tägige Gefangenschaft höchst vage und ungenau gewesen. Ein wichtiges Ergebnis der durchgeführten Recherche sei gewesen, dass im Zeitraum im fraglichen Gebiet kein einziger Zwischenfall bei einer Impfaktion bekannt geworden sei. Dieses Gebiet rund um Kabul werde verstärkt von den internationalen Truppen kontrolliert und es sei unwahrscheinlich, dass in solcher Zwischenfall bei einem UN- Programm nicht bekannt geworden sei. Im Übrigen haben in diesem Zeitraum nach den Recherchen alle Mitarbeiter des UN-Impfprogramms eine Kopie eines einseitigen Briefes des obersten Talibanführers mitgehabt, um die offizielle Genehmigung der Taliban zu beweisen. Der BF habe diesen Brief aber nicht erwähnt. Unter Hinweis auf die Gutachten wird festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht auch von anderen Ereignissen aus den behaupteten herrühre und gehe nicht explizit hervor, dass es tatsächlich wegen der behaupteten Ereignisse zu dieser posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. Die erkennende Behörde komme nach Erwägung aller Ermittlungsergebnisse zu der Erkenntnis, dass jedenfalls die fundierten Fakten der Recherche im Heimatland sowie die gewonnenen Eindrücke bei den Einvernahmen schwerer wiegten als die Annahme der Gutachterin, welche nur mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vorliegenden Informationen habe arbeiten können.

10. Gegen diesen Bescheid wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen zur Begründung vorgebracht, dass der BF seine Fluchtgründe detailliert und schlüssig dargelegt habe. Er habe sich an einer von den Vereinten Nationen durchgeführten Impfaktion als Freiwilliger beteiligt und war dabei von den Taliban, die ihm unterstellten, ein Spion der Besatzungsmacht zu sein, entführt und misshandelt worden. Die vom BF gemachten Angaben hätten durch die von der Behörde in Auftrag gegebenen Recherchen in Afghanistan bestätigt werden können. Dass der konkrete Übergriff nicht bestätigt worden sei, lasse sich aufgrund der spezifischen Situation in Afghanistan erklären, wo keine Medienlandschaft existiere, durch welche solche Übergriffe bekannt gemacht werden könnten.

Die Behörde behaupte, dass das Dorf in einer von westlichen Truppen stark beeinflussten Region nicht weit von Kabul liege, tatsächlich benötige jemand mit dem Auto eine Tagesreise, um das Dorf des BF zu erreichen. Die Region, aus der der BF stamme, stehe im Einflussbereich der Taliban. Die Talibangruppe, die den BF entführt habe, habe die Impfaktion als Anlass genommen, gegen vermeintliche Spione und Kollaborateure vorzugehen. Die freiwilligen Mitarbeiter wie er haben keine Dokumente bei sich getragen und auch nicht gewusst, dass es solche Dokumente gäbe. Diese würden allerdings auch in einem Land wie Afghanistan nur einen sehr begrenzten Schutz bieten. Das gewisse Taliban- Kommandanten Unterstützung für die Impfaktion zugesagt haben, bedeute nicht, dass sich alle Taliban an solche Zusagen halten würden, es handle sich dabei um keine einheitliche Gruppe.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit unter die Tatbestandselemente der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert worden sei, sondern habe die Behörde den Sachverhalt in Teilstücke zerteilt, die getrennt voneinander geprüft worden seien.

Für den BF sei es angesichts des stetig wachsenden Einflusses der Taliban auch nicht möglich oder zumutbar gewesen, sich irgendwo anders in Afghanistan zu verstecken. Bei Gesamtschau der Angaben des BF, des fachärztlichen Gutachtens und des Rechercheergebnisses hätte die Behörde erkennen müssen, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege, vor der der Staat nicht in der Lage gewesen sei, den BF zu beschützen.

Am 18.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des BF:

Der illegal in Bundesgebiet eingereiste BF heißt XXXX, StA Afghanistan, Muttersprache Dari, aus der Volksgruppe der Hazara, mit schiitischem Religionsbekenntnis. Er stammt aus der Provinz Wardak, Dorf XXXX.

Sein Vater hatte im Ausland studiert, er war bei der Regierung Najibullah als Offizier bei der Armee. Der Vater wurde getötet, als die Mujaheddin an die Macht gekommen sind .Der BF war zu diesem Zeitpunkt jung, die Information stammt seiner Mutter. Nach der Ermordung des Vaters ist die Mutter mit ihm und seinen Geschwistern nach Pakistan geflüchtet. Dort haben sie vier Jahre lang gelebt, weitere zwei Jahre im Iran. Als Präsident Karsai an die Macht kam, ist die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie haben sich zuerst in Kabul niedergelassen, später sind sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Die Familie hat von den Grundstücken, die vom Großvater geerbt wurden, gelebt.

Der BF wurde von seiner Mutter zu Hause unterrichtet, er ist nur kurz in die Schule gegangen. Der BF hat insgesamt vier Brüder, einer wurde ermordet, der andere Bruder wurde von den Taliban festgenommen und ist dessen Aufenthalt ungewiss.

1. 2 Zu den Fluchtgründen:

Der BF hat im Distrikt XXXX (in seinem Heimatdorf und Umgebung) an einer von internationalen Organisationen und afghanischen Behörden durchgeführten Polio-Impfkampagne als freiwilliger lokaler Helfer teilgenommen. Bei dieser Tätigkeit wurde er - nach seinen glaubhaften Angaben am 08.05.1388 (30.07.2009) - von Aufständischen entführt, auch sein Bruder würde entführt. Dem BF gelang die Flucht, seinem Bruder nicht. Nach seiner Befreiung ist der BF nach Kabul geflohen, anschließend nach Europa. Nach seiner Entführung hat sich seine Mutter an das Parlament und den Landeshauptmann von Wardak gewandt, die entsprechend Briefe vom 21.05.1388 (12.08.2009) und vom 25.07.1388 (17.10.2009) sind im Akt.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie die im Akt befindlichen Gutachten belegen (vgl. unten unter 2.); die Gutachterin DDr. Wörgötter (Seite 279 im Akt des BAA) leitet seine Erkrankung aus den oben geschilderten Erlebnissen der Gefangennahme und Flucht, bei der sein Bruder in der Hand der Aufständischen blieb, her.

1. 3 Zur Situation in Afghanistan, soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz:

1.3. 1 Sicherheitslage in Afghanistan:

Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut US-amerikanischem Außenministerium (US Department of State, USDOS) die Fähigkeit der afghanischen Regierung ein, Menschenrechte zu schützen (USDOS, 19. April 2013, Section 1g). Die effektive Kontrolle von Gebieten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird laut Freedom House des Weiteren durch allgemeine Zweifel an der Legitimität der Regierung von Präsident Karsai erschwert (Freedom House, Jänner 2013).

Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen. (HRW, 21. Jänner 2014)

Wie Freedom House erwähnt, sind Korruption, Vetternwirtschaft und Klientelismus weiterhin auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. Die AfghanInnen sehen die Justiz und den öffentlichen Dienst als am korruptesten an, während religiöse Institutionen und die Medien als am wenigsten korrupt eingestuft werden (Freedom House, 23. Jänner 2014). Auch das CRS führt an, dass der Umfang und die Leistungsfähigkeit der afghanischen Regierungsstrukturen nach dem Sturz der Taliban deutlich zugenommen haben, die Regierung aber weiterhin schwach und von Korruption durchzogen ist (CRS, 28. Juli 2014, Summary).

1.3.2. Zur Sicherheitslage in der Provinz Wardak/ Maidan Wardak

Aus: Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 19.11.2014,Seite 30

(iMMap 15.4.2014)

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).

Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).

Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

1.3. 3 Präsidentschaftswahl 2014:

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA), dass keiner der Kandidaten bei der Präsidentschaftswahl vom 5. April 2014 mehr als 50 Prozent der Stimmen erhalten hat und deshalb am 14. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Führenden, Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani, abgehalten wurde (UNGA, 9. September 2014, S. 2). Ghani wurde schließlich zum Sieger der Stichwahl erklärt, nachdem das Ergebnis wegen Befürchtungen, Mutmaßungen über Wahlbetrug könnten zu Gewalt führen, tagelang geheim gehalten worden war. In einen Abkommen über eine "Einheitsregierung" wurde vereinbart, dass Abdullah den Posten eines "Geschäftsführers" der Regierung, vergleichbar mit der Funktion eines Ministerpräsidenten, übernehmen soll. Wie Agence France-Presse (AFP) anführt, hatten vor der Verkündung des Ergebnisses sowohl Ghani als auch Abdullah den Sieg für sich beansprucht und so das Land in eine politische Krise gestürzt. Laut AFP wurde die Wahl von weitverbreitetem Betrug überschattet (AFP, 26. September 2014).Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014)

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)

Die neu gewählte Regierung wird in den nächsten Monaten schmerzliche Einschnitte vornehmen müssen. Die lange politische Fokussierung allein auf die Wahlen und deren Folgen hat den ohnehin bestehenden Reformstau zusätzlich verschärft.

Die Wirtschaftskrise ist zwar in Teilen dem Abzug von ISAF und dem damit eingetretenen Nachfrageausfall geschuldet, sie ist aber in hohem Maße auch strukturell.

Negative Auswirkungen haben vor allem die viel zu lang verschleppten Gesetzesvorhaben im Wirtschafts- und Finanzbereich. Es bedarf insgesamt neben der Förderung eines friedlichen und rechtsstaatlich organisierten Geschäftsumfeldes einer mittel- und langfristigen Entwicklungsstrategie.

Internationale zivile Hilfe für Afghanistan ist weiter in einem außergewöhnlich hohen Umfang notwendig.

Vor dem Ende der Regierungszeit von Präsident Karzai ist es nicht mehr gelungen, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte in einen innerafghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess einzubinden. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zum letzten Fortschrittsbericht nicht entscheidend verändert.

(vgl Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan 2014, Zwischenbilanz des Afghanistan-Engagements, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 18/3270, vom 20.11.2014)

1.3. 4 Aufständische Gruppen:

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)

Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von ZivilistInnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7)

Die Jamestown Foundation erwähnt im September 2014, dass die Taliban eine neue Strategie verfolgen. Diese besteht darin, großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen zu starten, um die Kontrolle über Gebiete zu erlangen und zu behalten, und gezielte Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst zu verüben. (Jamestown Foundation, 26. September 2014)

In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.

Wie der Bericht weiters anführt, wurden im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2014 insgesamt 5.199 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen geringfügigen Rückgang um 5,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 15. November 2014 verzeichneten 19.469 sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen hingegen einen Anstieg um 10,3 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dar. Laut Bericht waren die unbeständigsten Gebiete weiterhin im Süden, Südosten und Osten des Landes zu finden. (UNGA, 9. Dezember 2014, S. 5)

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, so-genannte "High-Profile Attacks", durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen werden soll.31 Thomas Ruttig schreibt im Juni 2013, dass die Taliban, einschliesslich des Haqqani-Netzwerks, öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul organisieren und aufzeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten sowie die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geld-geber" zu erregen.32 In einem Artikel vom 24. Mai 2013 beschreibt auch das Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen, Selbstmordanschlägen und Feuergefechten auf wichtige afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (vgl Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014)

1.3.5. Schutzbedarf nach den UNHCR-Richtlinien

Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Der Hohe Flüchtlingskommisar der Vereinten Nationen, (UNHCR) Stand 06.08.2013, www.refword.org, Seite 24 beschränken regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge den Zugang zur Gesundheitsversorgung, indem sie Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal direkt angreifen und störend auf Aufklärungs- und Impfkampagnen gegen Kinderlähmung und Masern einwirken. Weiters wird angeführt, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Zivilisten angreifen, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind. Darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler NGOs sowie LKW-Fahrer Bauarbeiter und Personen, die in anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert.

1.3. 6 Situation nach dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Update vom 30.09.2013, Seite 17, www.fluechtlingshilfe.ch

unter Hinweis auf UNAMA, Annual Report 2013, S. 12-13, 20, 62-63; UNAMA, Mid-year Report 2014, S. 43-45; USDOS, Human Rights Practices 2013, 27. Februar 2014, S. 18.

Nach diesem Bericht haben Angriffe auf im Gesundheitswesen tätige Personen 2013/14 erneut zugenommen. UNAMA registrierte allein in den ersten sechs Monaten 2014 zwölf Angriffe auf Gesundheitspersonal und Spitäler. Einerseits verübten regierungsfeindliche Gruppierungen Anschläge, andererseits zeigte sich UNAMA im Juni 2014 tief besorgt über die von den afghanischen Sicherheitskräften durchgeführten Durchsuchungen in Gesundheitseinrichtungen. Dabei soll es zur Anwendung von Gewalt, Schikanen und Einschüchterung von Gesundheitspersonal sowie von Patientinnen und Patienten gekommen sein. Zudem sollen Angehörige der ANSF Gesundheitseinrichtungen für militärische Operationen genutzt haben.

2. Beweiswürdigung:

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte die gestellten Fragen spontan und ohne Zögern beantworten.

Der BF hat in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben gemacht. Es ist in der Natur des Erlebens und der Erzählung, dass ein Vorkommnis nicht in allen Einzelheiten wortgleich geschildet wird, auf alle Fälle dann, wenn aus einer anderen Sprache übersetzt wird. Eine wortwörtliche Wiedergabe eines Ereignisses könnte ein Hinweis auf das "Auswendiglernen" sein.

Die Sachverhaltsfeststellung stützt sich neben der Glaubwürdigkeit des BF auf die Feststellungen im Gutachten von Frau DDR. Gabriele Wörgötter vom 21.02.2011 und dem Befund des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen vom 28.03.2011.

Als wichtige Beweismittel für erfolgreiche Glaubhaftmachung der Fluchtgründe sind auch die Briefe der Mutter des BF, einerseits vom 21.05.1388 an den Präsidenten des afghanischen Parlaments und an den Landeshauptmann der Provinz Wardak vom 21.05.1388 (12.08.2009) und andererseits der Brief des 2.Parlamentspräsidenten vom 25.07.1388 (17.10.2009) an den Landeshauptmann von Wardak zu werten, die unmittelbar nach der Gefangennahme des BF und seines Bruders geschrieben wurden und die als Indiz dafür zu werten sind, dass die Ereignisse wie geschildert stattgefunden haben. Die Briefe sind in keinen Weise mit dem - viel späteren - Asylvorbringen des BF in Verbindung zu bringen und als solche von hoher Beweiskraft.

Hingegen ist die Beweiswürdigung der Behörde, die auf Einzelheiten der Vorkommnisse abstellt und die Unglaubwürdigkeit des BF daraus abzuleiten versucht, nicht nachvollziehbar, wie zB die Berufung auf die Widersprüche in der Schilderung der Ermordung eines Mitgefangenen, die im Übrigen kein zentrales Element des Fluchtvorbringens darstellt.

Aus dem Ermittlungsbericht der Auskunftsperson Dr. Shukoor Rana vom 29.01.2012 geht jedenfalls hervor, dass im vom BF angegebenen Zeitraum eine Polioimpfaktion in der Region stattfand. Dass die Impfaktion grundsätzlich von den Taliban akzeptiert wurde - wie die Auskunftsperson anführt - schließt nicht aus, dass einzelne Einheiten der Aufständischen auf lokaler Ebene, insbesondere in Zusammenhang mit einer militärischen Aktion gegen sie - sich anders verhielten und den BF und seinen Bruder angriffen. Es spielt für die fluchtbegründenden Ereignisse auch eine Rolle, dass der Vater des BF als Beamter der Regierung Najibullah ("Kommunist") und die Familie als politische Gegner der Taliban bekannt waren.

Dass nach der Recherche ein Dorf namens Maki nicht gekannt ist, mindert die Glaubwürdigkeit nicht, es kann sich bei der Ortsbezeichnung in der Niederschrift des Bundesasylamtes auch um einen Hörfehler bzw. phonetischen Übertragungsfehler handeln.

Ebenso ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass die Tatsache, dass bei telefonischer Nachfrage bei einer unbekannten - wohl eher kleinen - Zahl von Personen ein Zwischenfall nicht bekannt war, nicht zu schließen, dass er nicht passiert ist.

Das Gewicht der oben dargelegten Elemente, die für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, ist bei weitem größer als die möglicherweise dagegen sprechenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.

Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)

3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Der BF wurde als Mitarbeiter einer Impfkampagne in der Provinz Wardak gefangengenommen, misshandelt und mit dem Tod bedroht. Es wurde ihm Spionage für die Regierung bzw. die ausländischen Truppen vorgeworfen. Er gehört somit der sozialen Gruppe der Personen an, die mit der Regierung bzw. ausländischen Einrichtungen zusammen arbeiten, als Gegner der Taliban und Verräter gesehen werden und daher aus politischen Gründen verfolgt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Dass die Verfolgung des BF nicht von der Regierung droht, steht dem Vorliegen eines Asylgrundes damit nicht im Wege, weil in der Heimatprovinz des BF, in dem die fluchtauslösenden Ereignisse stattfanden, die Taliban die bestimmende Macht sind.

Die Furcht, die durch die Ereignisse ausgelöst wurde, ist wohlbegründet und von erheblicher Intensität. Es fand ein erheblicher Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des BF, hier ein Eingriff gegen Leib, Leben und Freiheit statt. Es wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, S. 17 und auf die UNHCR-Richtlinien, S. 24 mit weiteren Fundstellenhingewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken, vgl. das Erkenntnis vom 06.Juli 2011, Zl 2008/19/0994 bis 1000 zur "Indizwirkung", und zuletzt vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106).

Der Schutzbedarf des BF ergibt sich auch aus den Ausführungen in den UNHCR Richtlinien, wonach die Teilnehmer an Impfkamgagnen, die von internationalen Organisationen wie WHO oder UNICEF in Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden wie dem Gesundheitsministerium organisiert werden, einem Risiko ausgesetzt sind, von den Taliban an Gegner angesehen zu werden, weil sie mit den Ungläubigen zusammenarbeiten bzw spionieren.

3.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da aufgrund der oben dargelegten Länderberichte Übergriffe aufgrund ihrer politischen Einstellung für Gegner der Taliban im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.

3.5. Da auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.6. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. 7 Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war vielmehr eine Tatfrage zu klären.

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