BVwG W191 1436414-1

W191 1436414-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1436414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1436414.1.00

Spruch

W191 1436414-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zahl 12 09.704-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2016 erteilt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX, geboren am XXXX (BF2), und ihre beiden gemeinsamen Töchter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX, beide vertreten durch ihre Mutter, sind Staatsangehörige von Sri Lanka und Angehörige der Volksgruppe der Tamilen.

1. Verfahrensgang:

1.1. Der BF1 reiste am 03.12.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde gemeinsam mit zwei Landsleuten im Gemeindegebiet von Kittsee aufgegriffen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 04.12.2009 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF1.

1.2. In seiner Erstbefragung am 04.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrum Eisenstadt gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Kondaville (Kondavil), Jaffna (Sri Lanka), sei verheiratet, habe eine Tochter, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen, gehöre der Glaubensgemeinschaft der Hindus an und habe neun Jahre die Schule besucht. Er sei Rickshaw-(Rikscha)Lenker gewesen.

Er sei legal mit seinem vom Schlepper in Colombo organisierten Reisepass ausgereist, wisse jedoch nicht, in welches Land er geflogen sei. Das habe ihm der Schlepper nicht gesagt. Die Kosten dafür habe die Familie bezahlt, die Höhe wisse er nicht, den Kontakt mit dem Schlepper habe die Gattin hergestellt.

Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er im Zuge des Unabhängigkeitskrieges der Tamilen so wie viele andere in einem Lager ausgebildet worden sei. Er sei ca. eine Woche lang als Kämpfer ausgebildet worden. Als die Armee dies herausgefunden habe, hätte sie viele Männer und Freunde des BF1 erschossen. Sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen, er sei gerade außer Haus gewesen. Da er seither Angst habe, auch erschossen zu werden, sei er geflüchtet.

Der BF1 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Nachdem der BF1 in der Folge offenbar illegal weiter nach Deutschland gereist und am 23.01.2010 in Piding aufgegriffen worden war, wurde er am 03.02.2010 über Freilassung gemäß den Bestimmungen des Dublin-Übereinkommens nach Österreich rücküberstellt.

1.4. Per Brief (Poststempel 09.07.2010) übermittelte der BF1 dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) ihm anscheinend von seiner Ehegattin aus Sri Lanka übermittelte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften von Identitätsdokumenten sowie ein "Affidavit" seiner Ehegattin vom 25.02.2010, in der sie Angaben zum Vorbringen des BF1 in seinem Asylverfahren (sowohl zu persönlichen Lebensumständen wie Ehe und Geburt der Tochter, als auch zu den Umständen seiner Flucht vor Verfolgung) machte.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 21.09.2010 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil, änderte der BF1 seine bisherigen Angaben bezüglich seiner Reise. Er sei bereits im September 2007 aus Sri Lanka ausgereist und habe sich eineinhalb Monate in Malaysia aufgehalten. Von dort sei er nach Russland geflogen, wo er am 16.01.2008 verhaftet und dann sechs Monate in Haft gewesen sei. Mit Hilfe von Schleppern sei er schließlich nach Österreich gelangt. Nach Deutschland sei er weitergereist, weil es dort - im Vergleich zu Österreich - mehr Landsleute gäbe.

Seine Ehefrau lebe bei ihren Eltern. Sie hätten mehrere Verwandte im Ausland, die sie - auch finanziell - unterstützten.

Bezüglich seiner Fluchtgründe bestätigte der BF1 die Richtigkeit seines bisherigen diesbezüglichen Vorbringens und führte es näher aus. Er sei eine Woche lang ausgebildet worden, habe aber nicht wirklich gekämpft. Als Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen habe er aber jederzeit Verfolgung fürchten müssen. Das Militär hätte ihn auch zuhause gesucht, und wenn er (Rikscha)Taxi gefahren sei, hätten sie ihn "auch bei den Standplätzen immer wieder gesucht." Er sei in Lebensgefahr, weil er das Training gemacht habe.

Seine Eltern lebten noch zu Hause, ein Bruder sei seit 2007 vermisst. Er habe ein Magengeschwür und nehme Medikamente.

Dem BF1 wurden Länderfeststellungen zu Sri Lanka zur Kenntnis gebracht, zu denen er angab: "Es stimmt, was da drinnen steht, aber ich höre noch immer von meinen Angehörigen, dass es vermisste tamilische Leute gibt. Es passiert noch immer viel durch das Militär in den Gebieten wo das Militär ist."

1.6. Mit Schreiben der ihn seinerzeit vertretenden Hilfsorganisation vom 04.10.2010 sowie vom 17.11.2010 nahm der BF1 auf die Länderfeststellungen zu Sri Lanka Bezug und gab dazu an, dass den Aussagen generell nicht entgegengetreten werden. Diese hätten sich jedoch nicht ausreichend mit seiner individuellen Lage als Tamile befasst, als solcher er einer Gefahr gemäß Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen wäre und auch gemäß GFK verfolgt werde.

Dazu wurde weitgreifend aus diversen Berichten verschiedener Regierungs- und Nichtregierungs- sowie UN-Organisationen zu Sri Lanka zitiert.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 07.12.2010 den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 04.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Sri Lanka (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF1 und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF1 sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF1 sowie gegen eine Ausweisung des BF1 nach Sri Lanka. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF1 bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF1 aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten (er habe widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Reiseroute gemacht; es sei im Hinblick auf die Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen nicht glaubhaft, dass er offiziell hätte ausreisen können; und es sei nicht glaubhaft, dass seine Gattin Schmuck mit dem angegebenen hohen Wert besessen habe) nicht glaubhaft machen können. Die Lage in Sri Lanka habe sich zudem mittlerweile beruhigt und stabilisiert.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin vom 23.12.2010, per Telefax am 24.12.2010 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF1 beantragte,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF1 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde

1. Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde die Identität des BF1 zu Unrecht als nicht feststehend angenommen hätte, zumal sie mehrere von diesem vorgelegte Personaldokumente (Führerschein im Original, Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde in Kopie) nicht berücksichtigt hätte. Die Übersetzung sei aufgrund einer doppelten Übersetzung (von Deutsch über Malayalam auf Tamil) fehleranfällig gewesen. Die Erstbehörde habe die vom BF1 weiter vorgelegten Schriftstücke ebenfalls nicht beachtet. Die Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei in einer nicht identifizierbaren, nicht existierenden Sprache gehalten, was § 22 AsylG widerspreche.

Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie enthielten zwar allgemeine Aussagen über Sri Lanka, befassten sich jedoch nicht hinreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF1. Die tamilische Minderheit sei auch nach dem Ende des Bürgerkrieges heute noch weitgehend diskriminiert. Zum Beleg dafür wurde aus diversen Berichten von verschiedenen Organisationen - teilweise in Englisch - zitiert, ohne diese Berichte allerdings in einen konkreten Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF1 zu bringen.

Zum Vorwurf, der BF1 hätte widersprüchliche Angaben zu seinem Reiseweg in zeitlicher und örtlicher Hinsicht gemacht, sei festzuhalten, dass der BF1 dies aus Angst und aus Gründen des Selbstschutzes gemacht habe. Erst später habe er sein Misstrauen gegenüber Sicherheitsbehörden in Österreich abbauen können und richtige Angaben gemacht. Das BAA hätte diesen Widerspruch leicht aufklären können, indem sie ihn bei der Einvernahme dazu befragt hätte, was sie aber unterlassen habe. Auch die Spekulationen der Erstbehörde betreffend das Schmuckvermögen der Familie des BF1 und betreffend die Vorgangsweisen bei der Überprüfung am Flughafen in Colombo seien im Hinblick auf die oben genannten Berichte unzutreffend.

1.9. Die Beschwerde des BF1 samt Verwaltungsakt langte am 03.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Auf seinen Antrag wurde dem BF1 im Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.10.2011 gemäß § 75 Abs. 16 in Verbindung mit §§ 66 und 63 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.11. Die BF2 (Ehegattin des BF1) reiste nach ihren Angaben schlepperunterstützt gemeinsam mit der BF3 (gemeinsame minderjährige Tochter) in der Zeit vom 17.07.2012 bis 28.07.2012 von Sri Lanka nach Österreich (per Bus, Flugzeug und Bahn) und stellte hier für sich und ihre Tochter ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.07.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF2.

1.12. In ihrer Erstbefragung am 29.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil im Wesentlichen Folgendes an:

Sie stamme aus XXXX Jaffna, Sri Lanka, sei Angehörige der Volksgruppe der Tamilen und der Glaubensgemeinschaft der Hindus, mit dem BF1 verheiratet und habe zwölf Jahre lang in Kondavil die Schule besucht.

Die BF2 machte detaillierte Angaben zu ihrer Reise. Die Kosten hätten ca. 20.000 Euro betragen. Sie legte ihren Reisepass vor.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann im Jahr 2007 wegen seiner Probleme geflüchtet wäre. Er sei zwei Jahre lang in Russland und in der Ukraine gewesen und 2009 nach Österreich gekommen. Seit ihr Mann nicht mehr zuhause gewesen sei, hätten Angehörige der Partei EPDP nach ihm gesucht und seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Einmal seien sie mit fünf maskierten und bewaffneten Leuten gekommen. Diese hätten sie befragt, über ihren Kopf hinweg geschossen, die Eltern eingesperrt, ihr Gold gestohlen und gedroht, die BF2 zu töten. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet. Für ihre Tochter, die BF3, würden die gleichen Asylgründe gelten wie für sie, sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

Die BF2 und die BF3 wurde unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ebenfalls zum Asylverfahren zugelassen.

1.13. Das BAA, Außenstelle Wien, richtete am 24.10.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation des bezüglich der Partei EPDP, wobei unter anderem - offenbar irrtümlich - eine Fragestellung bezüglich Nepal erfolgte.

Aus der Anfragebeantwortung vom 22.01.2013 geht hervor, dass die von der BF2 angegebene bewaffnete Gruppierung tatsächlich besteht und die Regierung - vor allem gegenüber der Volksgruppe der Tamilen - unterstützt. Viele Tamilen hätten Angst vor der EPDP, die zuweilen auch paramilitärisch auftrete, und der auch unrechtmäßige Handlungen gegenüber Tamilen vorgeworfen würden.

1.14. Bei ihrer Einvernahme am 27.05.2013 vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil, bestätigte die BF2 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und machte des Weiteren im Wesentlichen folgende Angaben.

Sie führte die Bedrohung durch die Personen, die sie zu Hause aufgesucht hätten, näher aus. Auf Vorhalt gab sie an, es hätte sich bei den sie bedrohenden Personen nicht um Militärs, sondern um für diese arbeitende Gruppen gehandelt. Die Polizei sowie eine vom Vater kontaktierte Menschenrechtsorganisation, deren Namen sie nicht nennen könne, hätten ihr auch nicht helfen können.

Die BF2 gab an, dass ihr Mann wegen seiner Tätigkeit als Chauffeur für die LTTE verfolgt worden sei. Sie mache dies alles für ihre Kinder. Sie lebe vom Geld der Asylbehörde, ihr Mann dürfe dort, wo sie lebe, nicht gemeinsam mit ihr wohnen.

Weder aus der Niederschrift zu dieser Einvernahme noch sonst durch ein Aktenstück geht hervor, dass der BF2 die Anfragebeantwortung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden wäre.

1.15. Mit Bescheiden vom 19.06.2013 wies das BAA auch die Anträge der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz vom 28.07.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit Ausweisungen nach Sri Lanka.

In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF2 und der BF3 und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubhaft. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF2 und der BF3 sowie gegen ihre Ausweisung nach Sri Lanka. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF2 bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Das BAA beurteilte die von der BF2 vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft und begründete dies näher.

Für das Beschwerdeverfahren wurde der BF2 und der BF3 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ihrer damaligen gewillkürten Vertreterin vom 08.07.2013 am selben Tag per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch diese Bescheide gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Die BF2 und BF3 stellten inhaltlich gleichlautende Anträge wie der BF1 in dessen Beschwerde (siehe oben Punkt 1.8.).

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie enthielten zwar allgemeine Aussagen über Sri Lanka, befassten sich jedoch nicht hinreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF. Die tamilische Minderheit sei auch nach dem Ende des Bürgerkrieges heute noch weitgehend diskriminiert.

In der Beschwerdebegründung wird aus diversen Berichten zitiert, das Fluchtvorbringen des BF1 wiederholt und moniert, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung nicht zutreffend sei. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF1 und der BF2 hätte dieses vor dem Hintergrund aktueller Berichte über die Lage in Sri Lanka im Gegenteil als glaubhaft beurteilt werden müssen. Die dargelegten Widersprüche würden demfolgend keine solche darstellen.

1.17. Am 24.06.2014 wurde die BF4 als Tochter von BF1 und BF2 in Wien geboren und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Das BAA erließ an sie einen mit jenen bezüglich ihrer Mutter und ihrer Schwester im Wesentlichen gleichlautenden abweisenden Bescheid.

Mit Schreiben ihrer damaligen gewillkürten Vertreterin vom 25.07.2013 erhob die BF2 für die BF4 ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies darin im Familienverfahren auf die Angaben in den Beschwerden ihrer Eltern. Eigene Fluchtgründe für die bF4 wurden nicht geltend gemacht.

1.18. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten bezüglich der BF2 und BF3 am 15.07.2013, bezüglich der BF4 am 05.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.19. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.20. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 23.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF1 und BF2 wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

BF2: Ich bin gesund.

BF1: Früher hatte ich erhöhten Blutdruck, das Problem habe ich jetzt nicht mehr. Wenn ich etwas Scharfes esse, habe ich Probleme mit meinem Magen.

[...]

Die BF geben an, dass sie im Verfahren nicht vertreten sind.

[...]

Die BF haben keine weiteren Bescheinigungsmittel bezüglich ihres Fluchtvorbringens und ihrer Identität bei sich und verweisen im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, die sie im Original vorweisen.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:

Die Personalia der vier BF werden verifiziert. Der BF1 gibt an, dass sein Name bisher falsch geschrieben worden sei.

[...]

RI [Richter]: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF bestätigen ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF1: Ich war als Rikscha-Fahrer tätig. Es handelt sich dabei um ein motorisiertes Fahrzeug.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D [Dolmetsch], die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI stellt diverse Fragen.

Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

RI stellt fest, dass der BF1 die an ihn gestellten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat. Die BF2 hat einzelne Fragen verstanden und sie teilweise und holprig auf Deutsch beantwortet.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF1: Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung abgelegt.

BF2: Ich habe noch keinen Deutschkurs besucht.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF1: Ich trage Reklame für eine Telefonfima seit ca. vier Jahren aus.

BF2: Ich kümmere mich um die Kinder.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Nein.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF1: Ich habe mit meinen Eltern manchmal telefonisch und per Brief Kontakt.

BF2: Das gilt auch für mich.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI an BF1: Sie haben in Ihrem Verfahren am Anfang gesagt, dass Sie mit dem Flugzeug von Sri Lanka nach Österreich geflogen sind. Später haben Sie dann angegeben, dass Sie über Malaysia und Russland, wo Sie sich ca. zwei Jahre lang aufgehalten haben, ausgereist sind?

BF1: Ich habe anfangs aus Unsicherheit und Angst unrichtige Angaben gemacht. Man hätte mir auch die richtigen Angaben womöglich nicht geglaubt.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie in Russland sechs Monate im Gefängnis waren. Warum?

BF1: Weil ich von Malaysia nach Russland unter einem falschen Namen gereist bin.

RI an BF2: Ihr Mann hat angegeben, dass er in Sri Lanka verfolgt wurde, weil er in einem LTTE-Trainigslager ausgebildet worden wäre. Sie hingegen haben gesagt, dass Ihr Mann von den LTTE-Mitgliedern regelmäßig als Chauffeur verwendet worden wäre?

BF2: Ich habe schon auch vom Camp erzählt.

RI an BF1: Haben Sie noch Kontakt mit den beiden Landsmännern, mit denen Sie damals in Österreich aufgegriffen worden sind?

BF1: Nein, ich habe nur gehört, dass einer bereits ein ‚Visum' bekommen hat.

RI an BF1: Warum haben Sie einmal als Geburtsjahr 1986 angegeben?

BF1: Das könnte im malaysischen Reisepass so stehen. Ich weiß es nicht.

RI an BF2: Wo leben Ihre Eltern jetzt?

BF2: Meine Eltern leben in Jaffna.

RI an BF2: Und werden die Eltern nicht belästigt?

BF2: Nein, sie sind ältere Leute.

RI an BF2: Sie haben gesagt, dass Maskierte gekommen sind im Jahr 2012 und Sie bedroht haben? Das war doch zu einer Zeit, als der Bürgerkrieg bereits beendet war?

BF2: Obwohl der Bürgerkrieg im Jahr 2012 bereits offiziell als beendet erklärt worden war, gab es auch von Militär in Zivil in Zusammenarbeit mit Einheimischen Terror gegenüber Tamilen.

RI an BF: In der Zwischenzeit ist jetzt ein neuer Präsident gewählt worden. Was hätten Sie da in Zukunft zu befürchten?

BF1: Die neuen Präsidenten geben regelmäßig an, dass die Tamilen in Ruhe leben werden können, diese Versprechungen halten aber immer nur drei bis fünf Monate lang. So wurde auch ein MP (Member of Parliament) in Sri Lanka im Vorjahr erschossen.

RI an BF1: Warum sollte man Sie verfolgen, wo Sie doch nie für die Terroristen gekämpft habe?

BF2: Weil mein Ehemann mit der LTTE in Kontakt war, hat man auch mich verfolgt. Ich habe Angst.

RI an BF2: Aber wenn Sie - angenommen - wieder in Sri Lanka sind, und die Polizei verhaftet Sie, stellt man doch fest, dass Sie keine Terroristen sind und lässt Sie wieder frei?

BF2: Als Tamilen haben wir dort immer Probleme.

Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie die Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation (Stand 2015) in die gegenständlichen Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Den BF wird eine Kopie der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt. Sie geben dazu keine Stellungnahme ab.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.

[...]

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...]"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 04.12.2009 (BF1) und 29.07.2012 (BF2) sowie der Einvernahmen vor dem BAA am 21.09.2010 (BF1) und 27.05.2013 (BF2), die Aktenbestandteile betreffend die Rückübernahme des BF1 aus Deutschland am 03.02.2010, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2013 im Verfahren betreffend BF2 und BF3 sowie die Beschwerden der BF

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (in den jeweiligen Verwaltungsakten)

Einvernahme des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.02.2015

Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (siehe unten Punkt 3.2.).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen Mayooran THANKARASA, geboren am 06.06.1980 (BF1), seine Ehefrau Selvarani MAYOORAN, geboren am 06.06.1980 (BF2), und ihre beiden gemeinsamen Töchter Alexsiya MAYOORAN, geboren am 04.06.2007 (BF3), und Adshaya MAYOORAN, geboren am 24.06.2013, beide vertreten durch ihre Mutter. Sie sind Staatsangehörige von Sri Lanka, Angehörige der Volksgruppe der Tamilen und der Religionsgemeinschaft der Hindus.

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

Die minderjährigen Töchter von BF1 und BF2 leben mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt.

3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren politisch nicht aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von diesen nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von den BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.

3.1.4. Die BF haben glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation (Volksgruppenzugehörigkeit, Lebensumstände insbesondere des BF1 - einwöchiges Training in einem Camp der LTTE im Jahr 2007) im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Sri Lanka decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten. Lediglich in Eingaben ihrer jeweiligen Vertreter oder Unterstützer (Hilfsorganisationen) wurde vorgebracht, dass die Berichte teilweise unrichtig und lückenhaft seien, und wurden umfangreiche Ausschnitte aus diversen Berichten zitiert, ohne diese in einen konkreten Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF zu bringen.

In der Zwischenzeit erscheinen aber auch diese Eingaben großteils als überholt, zumal sich die Lage in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkrieges erheblich gewandelt hat. Dies noch abgesehen davon, dass den BF mit Erkenntnissen mit heutigem Datum im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat im Verein mit ihrer individuellen Situation der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

3.2.2. Das BVwG trifft - auch unter Beachtung der vom BAA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage der Tamilen in Sri Lanka und der Tätigkeiten der EPDP - folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

1. Aktuelle Ereignisse

Das schweizerische Bundesamt für Migration (BFM) lässt Berichte von NGOs über einzelne sri-lankische Staatsangehörige, die nach ihrer Rückkehr von Behörden inhaftiert und teils gefoltert worden seien, untersuchen. Bislang liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die anstehenden Rückführungen wurden vorläufig suspendiert, bis Ergebnisse vorliegen. (Pressemitteilung, BFM, 04.09.2013)

2. Politische Lage

Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit einem direkt vom Volk gewählten exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle, der gleichzeitig Staats- und Regierungschef ist. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben zahlreichen Fachministerien.

Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor.

Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13.

Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf:

Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben - bis auf die Nordprovinz, wo der bisherige Bürgerkrieg dies nicht zuließ - gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem jedoch ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur zur Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten. (AA 4.2013a)

Die sechsjährige Amtszeit von Präsident Mahinda Rajapaksa wäre 2012 ausgelaufen. Um die große Zustimmung innerhalb der Bevölkerung seiner Person gegenüber nach dem Sieg über die Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) zu nutzen, rief er aber im November 2009 vorgezogene Präsidentschaftswahlen aus. Diese fanden am 26.01.2010 statt und brachten ihm mit knapp 60% der Stimmen einen deutlichen Sieg. Sein von mehreren Oppositionsparteien unterstützter Hauptherausforderer, der ehemalige Armeechef Sarath Fonseka, erzielte rund 40%. (Spiegel.de 27.01.2013) Unter dem Vorwurf politischer Betätigung noch vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sowie wegen ihm zur Last gelegter Unregelmäßigkeiten bei Rüstungsgeschäften wurde Fonseka im Februar 2010 in Haft genommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Im Mai 2011 erfolgte eine vorzeitige Freilassung unter Erlass der Reststrafe. Wegen der Bestrafung ist Fonsekas politische Betätigung jedoch sieben Jahre lang eingeschränkt.

Am 08.04.2010 wurde auch das sri-lankische Parlament neu gewählt. Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60% der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahestehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie sich diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19.11.2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch das in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht.

Am 08.09.2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Dessen Hauptpunkte sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Anfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben.

Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden, vornehmlich im Norden, für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Alle drei "Chief Minister" werden von ihr gestellt. (AA 4.2013a)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel.

Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuerlichen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte. (AA 4.2013a)

Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent. (AA 12.08.2013) Der sri-lankische Präsident Rajapaksa hat am 25.08.2011 eine Aufhebung des Kriegsrechts in seinem Land angekündigt. Die Notstandsgesetze sind seit 30 Jahren fast ununterbrochen in Kraft. Sie wurden Monat für Monat vom Parlament verlängert. Rajapaksa teilte mit, dies sei nun nicht mehr notwendig, da die separatistischen Befreiungstiger von Tamil Eeelam (LTTE) vor mehr als zwei Jahren besiegt worden seien. (NZZ 25.08.2011)

Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) zunehmend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. (AA 01.06.2012)

Quellen:

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Der im September verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt. Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten. (USDOS 19.04.2013, vgl. FH 1.2013) Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2012. (USDOS 19.04.2013)

Die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive beziehungsweise Legislative wurde durch den Beginn eines unter Nichtbeachtung grundlegender Prinzipien eines korrekten Prozesses durchgeführten Amtsenthebungsverfahrens gegen die Richterin des Obersten Gerichtshofes, Chief Justice Shirani Bandaranayake, im November 2012 nach einem Urteil, das für die Regierung ungünstig ausfiel, ernsthaft eingeschränkt. (FH 1.2013, vgl. USDOS 19.04.2013)

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die im Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren, die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte. (USDOS 19.04.2013)

Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Inwieweit die Kritik und Befürchtung erodierender Unabhängigkeit des Supreme Court beziehungsweise der Gewaltenteilung nach dem Amtsenthebungsverfahren der Obersten Richterin sich in der Gerichtspraxis als relevant erweist, wird weiter zu beobachten sein.

Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte.

Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige reguläre Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 12 Monate - verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft Affidavit zur Notwendigkeit abgibt. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Human Rights Watch geht von mehreren tausend Fällen von Inhaftierten aus, die bisher weder angeklagt noch verurteilt sind. Untersuchungs- und Strafgefangene erhalten Dokumente, mit denen sie später ihre Haft nachweisen können. In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen beziehungsweise Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen beziehungsweise anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt oder schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen beziehungsweise des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" oder "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien beziehungsweise Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten. Im Bedarfsfall können diese Mandanten in Deutschland zugesandt und von diesen in dortigen Verfahren vorgelegt werden.

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind in solchen Fällen nicht anders als bei Fällen gewöhnlicher Kriminalität.

In Sri Lanka sind Äußerungen politischer Art nicht unter Strafe gestellt. Es kommt jedoch auch nach Ende des Bürgerkriegs weiterhin vereinzelt vor, dass missliebige Politiker, regierungskritische Journalisten und andere Personen festgenommen werden. Bei augenscheinlich politisch motivierten Verbrechen, hinter denen Angehörige der Sicherheitskräfte vermutet wurden oder Politiker involviert sind, kam es regelmäßig nicht zu einer Aufklärung der Taten. Kürzlich wurde der Fall der sog. Trinco 5 erneut aufgegriffen (Ermordung von fünf Studenten in 2006) zwölf Mitglieder der Police Special Task Force wurden zunächst in U-Haft genommen.

2012/2013 gab es erneut Todesfälle in Polizeigewahrsam, deren Untersuchungsergebnisse noch ausstehen: Im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufstand in Vavuniya im Juli 2012, der ausbrach, als LTTE-Verdächtige in das Gefängnis Boossa transferiert werden sollten, kam ein Gefängnisinsaße ums Leben. Er soll einem Herzinfarkt erlegen sein. In dem Gefängnisaufstand November 2012 im Welikada-Gefängnis in Colombo, der zunächst wegen einer Razzia nach Drogen und Waffen einer Spezialeinheit der Polizei begann und durch Einsatz der Armee beendet werden konnte, starben 27 Gefangene, es gab 40 Verletzte. Der Untersuchungsbericht steht noch aus. 2013 sollen Recherchen von Amnesty International zufolge mindestens fünf Personen nach Misshandlungen im Polizeigewahrsam ums Leben gekommen sein. (AA 30.10.2013)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP untersteht dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 um 800 Mann verstärkt, vorwiegend um Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes. Die nationale Polizeikommission wurde am 16.02.2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen. Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen und sprachen weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Straffreiheit war weiterhin weit verbreitet, vor allem für Fälle von Folter durch Sicherheitskräfte, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Attacken auf Medieninstitutionen. (USDOS 19.04.2013)

Die Polizei- und Sicherheitskräfte haben weiterhin übermäßig breite Befugnisse zur Verhaftung. Der Präsident verabschiedete monatlich Dekrete, die der Armee polizeiliche Durchsuchungs- und Verhaftungsvollmachten gewährten. Trotz des Endes des Ausnahmezustands 2011 hielt die Regierung weiterhin mehrere Tausend Personen ohne Prozess in Haft, die ursprünglich unter den Bestimmungen des Notstandsgesetzes inhaftiert worden waren. Die Regierung entließ den Großteil der mehr als 11.000 der Mitgliedschaft bei der LTTE Verdächtigten, die bei Kriegsende inhaftiert worden waren, und kündigte die Absicht an, jene 180 noch in Haft befindlichen Personen gerichtlich zu verfolgen. Lokale Menschenrechtsgruppen berichteten von willkürlichen Verhaftungen, Fällen von "Verschwinden lassen" sowie Entführungen und Tötungen im Norden und Osten. Tamilen mit vermuteten Verbindungen zur LTTE waren zunehmend dem Risiko willkürlicher Verhaftungen und Folter ausgesetzt. Der "Prevention of Terrorism Act - PTA" verblieb in Kraft, und gewährte der Polizei umfassende Befugnisse über inhaftierte Verdächtige. (HRW 31.01.2013)

Die Behörden nahmen weiterhin Personen ohne Haftbefehl fest und hielten sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren über längere Zeiträume in Gewahrsam. Die Behörden bestätigten, dass sie im Oktober fast 500 mutmaßliche ehemalige LTTE-Angehörige ohne Anklage zur "Rehabilitierung" festhielten. Hunderte andere tamilische Gefangene verblieben in Verwaltungshaft, während Ermittlungen über mutmaßliche Verbindungen zur LTTE anhängig waren. Viele von ihnen werden seit Jahren festgehalten. Personen, die aus der "Rehabilitierung" entlassen worden waren, standen weiterhin unter Überwachung und wurden in einigen Fällen erneut festgenommen. Es fanden weiterhin Folterungen im Polizeigewahrsam statt. In mindestens fünf Fällen starben Opfer im Gewahrsam, nachdem sie von der Polizei geschlagen oder anderweitig misshandelt worden waren. (AI 23.05.2013)

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchten und publizierten ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle, trotz Restriktionen ihrer Arbeit und physischer Drohungen durch die Regierung. Die Regierung kritisierte oft lokale NGOs, die kritisch über Handlungen der Regierung berichteten. NGOs, die vorschlugen, in den nördlichen und östlichen Regionen Projekte durchzuführen, die sich mit psychosozialer Betreuung, Ausbildung zur guten Regierungsführung für lokale Bürger und Rechtshilfe beschäftigten, hatten oft Probleme, Arbeitserlaubnisse der Regierung zu bekommen. Mitarbeiter internationaler NGOs hatten oft Probleme, ihre Arbeitsvisa zu verlängern, und die Regierung machte es für internationale Mitarbeiter schwierig, überhaupt Visa zu erlangen. Die Regierung verweigerte weiterhin die Anfrage des UN Office of the High Comissioner for Human Rights (OHCHR) nach einer erweiterten Mission und einer dauerhaften Präsenz. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Sri Lanka waren Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Personen, die als Sympathisanten der LTTE betrachtet wurden, und Journalisten durch Personen, die vermutlich in Verbindung zur Regierung standen. Dies schuf ein Klima der Angst und Selbstzensur. Weiters fallen darunter unfreiwilliges Verschwinden und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den 13 vergangenen Jahren verschwunden waren, und weitverbreitete Straffreiheit für ein breites Spektrum an Menschenrechtsverletzungen, vor allem Folter durch die Polizei und Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. (USDOS 19.04.2013)

Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen stabilisiert. Die asylrelevanten Verhältnisse haben sich verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil: Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In den letzten Monaten hat es erneut ernstzunehmende Berichte über extra-legale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Unklar ist dabei die genaue Motivlage: Bandenkriege, staatliches Ausschalten von Unterweltgrößen, parteiinterne Rivalitäten und/oder politische Motive. (AA 01.06.2012)

Quellen:

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen waren schlecht und erfüllten nicht internationale Standards aufgrund von Überbelegung und Mangel an sanitären Einrichtungen. (USDOS 19.04.2013, vgl. AA 01.06.2012) In vielen Fällen schliefen Insaßen auf Betonböden, und es mangelte ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Ventilation. Sie hatten jedoch Zugang zu Trinkwasser. Gemäß Gefängnisangestellten und zivilgesellschaftlichen Quellen fanden sich in für 11.000 Insaßen ausgelegten Gefängnissen 32.000 Häftlinge. Mehr als 13.000 dieser Häftlinge warteten entweder auf ihr Verfahren, oder dieses lief gerade. Es gab ungefähr 14.000 weibliche Häftlinge. In einigen Fällen waren Jugendliche nicht separat von Erwachsenen untergebracht. Untersuchungshäftlinge waren oft nicht getrennt von verurteilten Straftätern inhaftiert. Weibliche Häftlinge waren allerdings von männlichen Insaßen getrennt untergebracht. Abgesehen von jenen, die in informellen Haftanstalten inhaftiert waren, konnten Gefangene Familienbesuche empfangen.

Internationale Organisationen wurde der Zugang zu Gefängnissen während eines Großteils des Jahres 2012 nicht gestattet. Die Regierung gestattete unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und dem ICRC Besuche in Haftanstalten zur Untersuchung terroristischer Vergehen. Die Regierung gab an, dass keine vom militärischen Geheimdienst betriebenen Haftanstalten existierten. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

10. Todesstrafe

Die Todesstrafe existiert weiter und wird bei Verurteilungen wegen Mordes weiterhin ausgesprochen, seit 1977 aber (mangels Exekutions-Zustimmung des jeweiligen Präsidenten) nicht mehr vollstreckt. (AA 01.06.2012, vgl. FCO 4.2013) In Sri Lanka gilt zwar ein de-facto Moratorium der Todesstrafe, jedoch enthielt sich das Land der Stimme bei einer Abstimmung zu ihrer Abschaffung in der UN-Generalversammlung am 18.12.2012, obwohl es zuvor dafür gestimmt hatte. (FCO 4.2013) Verschiedentlich wurden ausgesprochene Todesurteile nach Verbüßung einer Haftzeit von etwa zwei Jahren in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Rund 250 Verurteilte warten noch auf eine solche Entscheidung. Sie unterliegen verschärften Haftbedingungen mit nur halbstündigem Hofgang pro Tag. (AA 01.06.2012)

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

11.1. Minderheitengruppen

Ethnische Gruppen in Sri Lanka umfassen 74,9% Singhalesen; 11,2% sri-lankische Tamilen; 9,2% sri-lankische Mauren; 4,2% indische Tamilen. Aufgrund des Bürgerkriegs, der zeitweiligen faktischen Zweiteilung des Landes und der Auswanderung vieler Tamilen während der letzten Jahrzehnte sind jedoch gesicherte Aussagen über die derzeitige ethnische Zusammensetzung der sri-lankischen Bevölkerung nur schwer möglich. (AA 30.10.2013)

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka

11.2. Tamilen

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. (AA 4.2013a)

Nach der Unabhängigkeit Sri Lankas 1948 wurden Tamilen in Sri Lanka systematisch benachteiligt. Während die Tamilen unter der britischen Kolonialherrschaft die bevorzugte Ethnie der Kolonialherren gewesen waren und zahlreiche höhere staatliche Funktionen innehatten, wurde ihr Einfluss nach 1948 nach und nach zurückgedrängt. Höhepunkt dieser Entwicklung war die "Sinhala Only"-Politik des Präsidenten S.W.R.D. Bandaranaike, der 1956 Singhalesisch zur einzigen Staatssprache erklärte. Diese Entscheidung wurde zwar schon in den siebziger Jahren zurückgenommen, aber erst 1987 wurde Tamilisch zur zweiten offiziellen Amtssprache erklärt. Inzwischen müssen Beamte vor endgültiger Übernahme in den öffentlichen Dienst eine Sprachprüfung in tamilischer Sprache ablegen. Auch die Benachteiligung der Tamilen beim Hochschulzugang wurde aufgehoben; 1988 erhielten die indisch-stämmigen Hochlandtamilen volle Bürgerrechte. Die Regierung hat angekündigt, 1500 Tamilen für die Polizei zu rekrutierten; bis Ende 2012 wurden 1.216 eingestellt. (AA 30.10.2013)

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann heute nicht mehr konstatiert werden. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), beispielsweise in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben aber im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Auch Verhaftungen aufgrund geringster Verdachtsmomente kommen heute seltener vor. Allerdings droht Tamilen, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer in Polizeigewahrsam die Gefahr erheblicher Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was insbesondere für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten, vor allem im Norden, und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung einschüchternde Wirkung. (AA 30.10.2013) Die Tamilen selbst halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. (FH 1.2013)

Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft beziehungsweise Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - selbst wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Aus Kreisen der MR-Verteidiger wird in letzter Zeit wieder häufiger von erneuten Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. (AA 30.10.29013)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die - inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene - Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. (AA 30.10.2013)

Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. So wurden während des UNO-Menschenrechtsrats in Genf 2012 sri-lankische Menschenrechtsvertreter durch sri-lankische Behörden überwacht. Sogar im Inneren des Gebäudes, in welchem die Menschenrechtskommission tagte, wurden die Aktivisten durch Regierungsvertreter fotografiert. In diesem Zusammenhang kam es auch zu verschiedenen Drohungen durch hochrangige Vertreter der Regierung. Ein weiterer prominenter Zwischenfall wurde im Juni 013 dokumentiert: Die Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando soll während einer öffentlichen Veranstaltung durch Botschaftspersonal in Tokio eingeschüchtert und belästigt worden sein. Während einer Vorlesung soll sie immer wieder durch Zwischenrufe unterbrochen und auch nach Beendigung ihrer Vorlesung verfolgt und belästigt worden sein.

Nach einem Bericht der International Crisis Group (ICG) waren seit Amtsantritt des sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa Botschaften und Konsulate aktiver denn je, um LTTE-Propaganda im Ausland entgegen zu wirken. Demnach berichten Botschafts- und Konsulatspersonal in Zusammenarbeit mit singhalesischen Diasporagruppen über vermeintliche Sympathisanten und Pro-LTTE-Organisationen im Ausland. Die gesammelten Informationen werden laut Bericht auch dazu benutzt, in Sri Lanka lebende Verwandte von Diaspora-Mitgliedern zu identifizieren und zu belästigen. In einem Interview bestätigt der sri-lankische Verteidigungsminister, dass die sri-lankischen Behörden die militärischen Geheimdienstaktivitäten verstärkt hätten. Gemäß Informationen des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) habe Sri Lanka in Schlüsselstaaten Agenten vor Ort, welche die exilpolitischen Aktivitäten von Personen überwachen. Nach den Informationen des IRB sammelten sri-lankische Behörden auch Informationen über singhalesische Personen, welche sich im Ausland aufhalten. Eine Mitarbeiterin von HRW bestätigt, dass das Sammeln von Informationen seit dem Bürgerkrieg noch effektiver geworden sei, da frühere hochrangige LTTE-Mitglieder mit den Behörden kooperieren. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Gemäß David Rampton, einem anerkannten britischen Experten für Sri Lanka, überwacht die sri-lankische Regierung die tamilische Diaspora in Europa und in anderen westlichen Ländern, um ein Aufkeimen der LTTE oder einer anderen nationalistischen tamilischen Bewegung zu verhindern. Abgewiesene Asylsuchende würden aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Sicherheitsgefahr für Sri Lanka und die Gesellschaft darstellen. Sympathisierende des tamilischen Nationalismus seien im Fokus von sri-lankischen Sicherheits- und Geheimdiensten. Überwachungstätigkeiten der sri-lankischen Behörden im Ausland wurden unter anderem von einer tamilischen NGO dokumentiert: So wurden im Februar 2011 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration in London durch sri-lankisches Botschaftspersonal fotografiert .

Während Verhören von tamilischen Rückkehrenden in Sri Lanka wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt, bei welchen die betroffenen Personen sich selber identifizieren mussten oder von Ihnen verlangt wurde, andere Personen darauf zu identifizieren. Es gibt zudem Hinweise, dass während Verhören auch im Internet veröffentlichte Fotos benutzt wurden.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Die sri-lankischen Behörden wenden bei ihren Untersuchungen zu exilpolitischen Aktivitäten der Rückkehrenden auch Foltermethoden an: Berichte von Human Rights Watch (HRW), Freedom from Torture (FFT) sowie Tamils Against Genocide (TAG) dokumentieren Verhaftungen und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka, wobei in den meisten der dokumentierten Folterfälle die Rückkehrenden nach ihren oder den exilpolitischen Aktivitäten von weiteren Personen ausgefragt wurden. Die im FFT-Bericht dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass sämtliche inhaftierte Personen regelmäßig gefoltert wurden, manchmal sogar täglich.

Die Australian High Commission kommt zum Schluss, dass jegliche Form der Verbindung zur LTTE die Behörden dazu veranlasst, weitere Untersuchungen am Flughafen durchzuführen. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, ob es sich um eine Verbindung mit der LTTE in Sri Lanka oder LTTE-nahen Organisationen im Ausland handelt. Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Mehrere Quellen bestätigen, dass der Grad der politischen Aktivität dabei keine Rolle zu spielen scheint. FFT geht davon aus, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ebenso bestätigt TAG, dass jede Form politischer Aktivität, welche die Rechte der tamilischen Minderheit unterstütze, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, das Risiko einer Verhaftung erhöhe. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. TAG kommt zum Schluss, dass die bisherige Gefährdung, als verdächtigtes oder tatsächliches Mitglied der LTTE zu gelten, durch einen relevanteren Faktor ersetzt worden sei: Kritik an oder Protest gegen die sri-lankische Regierung würde demnach ein noch höheres Risiko darstellen. Nach Informationen von IRB seien so vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt. Die von HRW, FFT und TAG dokumentierten Fälle scheinen dies zu bestätigen: So sind bis auf eine Person sämtliche Rückkehrenden tamilischer Herkunft. Die dokumentierten Aussagen gefolterter und/oder verhafteter Rückkehrender belegen das Interesse der Behörden an exilpolitischen Aktivitäten.

Gemäß UNHCR seien Personen gefährdet, die für die LTTE Spenden sammelten und Propaganda betrieben. Auch der Kontakt zu sri-lankischen Diaspora-Gruppen, die für die LTTE Spenden sammelten oder andere Arten von Unterstützung leisteten, führt gemäß UNHCR zur Gefährdung. In den von FFT dokumentierten Fällen von Rückkehrenden, welche bei der Ankunft oder kurz darauf von sri-lankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden, sind viele Personen, welche über Spendensammelaktionen der LTTE oder die Mitwirkungen an solchen oder ähnlichen Arten von Arbeit für die LTTE befragt wurden. Durch HRW dokumentierte Fälle weisen ebenfalls in diese Richtung.

Aus den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE gefährdet sein können und demnach internationalen Schutz benötigen. Auf die Frage, ob gewisse Faktoren die Art und Weise beeinflussen, wie man bei der Rückkehr am Flughafen behandelt wird, haben eine internationale sowie eine lokale Organisation aus Colombo bestätigt, dass Rückkehrende, welche ein Familienmitglied bei der LTTE haben oder dessen verdächtigt werden, damit rechnen müssen, weiter untersucht zu werden. Auch FFT bestätigt, dass die vermutete oder tatsächliche Verbindung eines Familienmitglieds zur LTTE Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Behörden erklären könnte. Dabei sollen auch Personen gefährdet sein, deren Familienangehörige verdächtigt werden, exilpolitisch aktiv zu sind. Die tamilische NGO TAG dokumentierte, dass es während der Verhöre immer wieder zu Fragen über die Mitwirkung von Familienmitgliedern bei exilpolitischen Aktivitäten im Ausland komme, wie zum Beispiel anlässlich von Protesten und in der Medienberichterstattung.

Aus den verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass der bloße Verdacht der Behörden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, genügt, um verhaftet und gefoltert zu werden. FFT dokumentiert Fälle von Personen, denen während der Vernehmung von den sri-lankischen Behörden Fotos und Videos ihrer Teilnahme an einer Demonstration in London gezeigt worden sei. Im Rahmen wiederholter Folterepisoden, welche darauf zielten, die Teilnahme an gewissen unterstützenden Aktivitäten der LTTE zu gestehen, wurde auch spezifisch nach der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten in London gefragt. Von 35 dokumentierten Fällen von TAG gaben zwölf an, spezifisch über Proteste oder Demonstrationen ausgefragt worden zu sein. Einigen dieser Personen wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt. HRW hat die Befragung über die Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls dokumentiert. (SFH 13.08.2013)

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch in mehreren Fällen ein. Die interne Reisefreiheit wurde durch Checkpoints der Polizei und des Militärs eingeschränkt, was es für viele schwer machte, auch nur kurze Strecken zurückzulegen, vor allem in der Nacht. Die Anzahl solcher Checkpoints in Jaffna und Colombo schien jedoch zurückzugehen. (USDOS 19.04.2013)

Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen und NGOs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr (ausgenommen Gebiet der sog. "safe zone" und Kontakte zu Militärs/Militäreinrichtungen).

Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär weiter eng eingebunden. Seine Präsenz ist weit weniger sichtbar als in den ersten Jahren nach dem Bürgerkrieg. Während das Militär in Ermangelung einer flächendeckenden, effizienten Polizei aus Sicherheitsgründen nach wie vor erforderlich ist, wird die Militärpräsenz doch von vielen Menschen als belastend empfunden. Übergriffe von Militärangehörigen gegenüber Frauen und Mädchen sind nach Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen seltener geworden, kommen aber noch immer vor. Die Öffnung der Hauptverkehrsstraßen (insbesondere der A9-Verbindung von Jaffna nach Süden) und der weitgehende Abbau von Kontrollposten, die Reduzierung der Hochsicherheitszonen sowie die Aufhebung von Einschränkungen vor allem im Bereich der Fischerei haben dem Norden in langsam wachsenden Maß Normalität zurückgebracht. Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) stößt jedoch faktisch angesichts der dortigen Mangellage bei Infrastruktur, Versorgungsdiensten und Möglichkeiten zum Broterwerb auf starke Einschränkungen. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, denen eine LTTE-Nähe zur Last gelegt wird, was diesen eine dortige Integration erschwert. (AA 01.06.2012)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit, ersetzt. (AA 01.06.2012)

Quellen:

13. Binnenflüchtlinge (IDPs)

Hunderttausende mussten während des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen etwa 80.000 bis 100.000 Todesopfer forderte und im Norden des Landes erhebliche Zerstörung mit sich brachte, ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Von den rund 300.000 Binnenvertriebenen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem Ende der Kämpfe von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern untergebracht wurden, konnten die meisten inzwischen an ihre Heimatorte zurückkehren, einige verbleiben jedoch noch in Zwischenunterkünften oder wurden an neuen Orten angesiedelt, sofern das Land für militärische Nutzung vorgesehen ist. Ein großer Anteil der Binnenvertriebenen ist noch bei Gastfamilien untergebracht. (AA 4.2013a)

Ende September 2012 schlossen die Behörden das riesige Übergangslager für Binnenvertriebene Manik Farm und gaben bekannt, dass die letzten der mehr als 200.000 Bewohner wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt seien. Nach Angaben des UN Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) konnten jedoch bis Ende 2012 über 80.000 Vertriebene noch nicht nach Hause zurückkehren oder sich endgültig an einem anderen Ort niederlassen und waren auf Gastfamilien angewiesen, die ihnen Unterkunft und Unterstützung gewährten. In den Heimatorten ist die Infrastruktur allerdings noch nicht vollständig wiederhergestellt, und in vielen Fällen sind die umliegenden Felder vermint. Erschwerend dazu kommen ungeklärte Landrechte. Etwa 17% der Rücksiedler (zumeist Witwen und ältere Menschen) leben am äußersten Existenzminimum. (AI 23.05.2013)

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwert besonders Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. Bis auf wenige, wegen anhaltender Minenräumung oder noch bestehender Hochsicherheitszonen noch nicht zur Rücksiedlung freigegebene Gebiete im Norden, genießen sie im ganzen Land Freizügigkeit.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. (AA 01.06.2012) Aufgrund von Berichten über Verhaftungen tamilischer Asylbewerber bei Rückkehr nach Sri Lanka hat der Supreme Court in Großbritannien einen Stopp der Rückführung von etwa 30 tamilischen Asylbewerbern verfügt. (AA 30.10.2013)

Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, inklusive heimkehrende Asylwerber, berichteten davon, inhaftiert worden zu sein und der Mitgliedschaft bei der LTTE oder der Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten im Ausland verdächtigt worden zu sein. Eine gewisse Anzahl berichtete, vom "Central Intelligence Department" oder anderen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. (HRW 31.01.2013)

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. (AA 31.10.2013)

Quellen:

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA in den Beschwerden, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den von ihnen vorgelegten Personaldokumenten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Sri Lankas.

Die Identität der BF steht - auch im Hinblick auf die vorgelegten Personaldokumente - mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur schlepperunterstützten Ausreise der BF aus Sri Lanka und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die vom BF1 und von der BF2 vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen sowie auf die Beantwortung einer Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF (bezüglich der Gruppe EPDP).

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF1 in seinem Verfahren vor, dass er im Jahr 2007 - im Zuge des Freiheitskampfes der tamilischen Minderheit gegen die staatliche Regierung in Sri Lanka - an einem einwöchigen Trainingscamp der LTTE teilgenommen und als Kämpfer ausgebildet worden sei. Gekämpft habe er jedoch nie. Da viele Mitausgebildete und Freunde in dieser Zeit (dies war vor dem Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka) vom Militär der Regierung getötet worden seien und bewaffnete Gruppen auch ihn gesucht hätten - etwa bei seinem Rikscha-Taxi-Standplatz -, sei er aus Furcht um sein Leben geflüchtet. Die BF2 übermittelte dem BF1 im Jahr 2010 ein beglaubigtes Schreiben, in dem sie mehrere Angaben des BF1 bestätigte. Sie selbst reiste im Jahr 2012 gemeinsam mit ihrer gemeinsamen Tochter ebenfalls nach Österreich und gab hier an, bewaffnete Gruppen hätten weiterhin nach dem BF1 gesucht und seien insbesondere im Jahr 2012 bewaffnet und maskiert in ihr Haus gekommen, hätten über ihren Kopf hinweg geschossen und sie bedroht.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung der BF nicht glaubhaft gemacht werden.

Zunächst ist schon die persönliche Glaubwürdigkeit des BF1 stark dadurch beeinträchtigt, dass er bei seiner Erstbefragung völlig andere Angaben zu seiner Reise gemacht hat als später im Verfahren. Dazu kommt, dass er entgegen geltenden Vorschriften während laufenden Verfahrens in Österreich weiter nach Deutschland gereist ist und von dort rücküberstellt werden musste.

Aber auch inhaltlich konnten die BF ihre Fluchtgeschichte in der angegebenen Form nicht glaubhaft machen. Sie tätigten vage und mehrfach unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch ihre persönlichen Verhältnisse. Die BF hatten zudem ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Sie wurden mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weisen jedoch in wesentlichen Details erheblich unterschiedliche und unstimmige Angaben auf, sodass das Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Die BF beschränkten sich in ihren Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf die BF zu, die trotz Nachfragens kaum Einzelheiten anführen oder Vorkommnisse näher schildern. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und ohne Darlegung von Details.

Aber abgesehen davon, dass die Vorbringen gänzlich unbelegt blieben, ist auch die Darstellung der Fluchtgeschichte auffällig. Während der BF1 angab, dass er wegen seiner seinerzeitigen Teilnahme an einem einwöchigen LTTE-Camp verfolgt worden wäre, und er gerade nicht zu Hause gewesen sei, als ihn bewaffnete Gruppierungen gesucht und dann auf seinem Rikscha-Taxi-Standplatz aufgesucht hätten, wo sie ihn aber auch nicht hätten finden können - was fragwürdig genug erscheint - machte die BF2 Angaben, die sich inhaltlich auf andere Verfolgungsgründe stützten. Sie gab an, dass der BF1 verfolgt werde, weil er mit seinem Taxi Mitglieder der LTTE chauffiert habe, ohne die Teilnahme ihres Mannes an einem Trainingscamp zu erwähnen. Auch in ihrem im Akt betreffend den BF1 einliegenden "Affidavit" vom 25.02.2010 stellte sie zwar dezidiert die Lage ihrer Familie dar, erwähnte aber ein Trainingslager nicht. Konfrontiert mit diesem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte sie diese auffallende Unstimmigkeit auch nicht aufklären.

Aber auch das Vorbringen der BF2, im Jahr 2012 seien plötzlich - ohne besonderen Anlass - Maskierte gekommen und hätten sie und ihr Kind bedroht, erscheint im Hinblick auf die Vorgeschichte, auf den längeren Zeitraum seit der Ausreise ihres Mannes und angesichts ihrer vagen und unbestimmten Schilderung der Umstände dieser Bedrohung(en) unplausibel und äußerst fragwürdig. Dazu passt auch, dass sie angab, ihr Vater hätte sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, ohne sie namentlich angeben zu können. Glaubhaft machen konnte sie dieses Vorbringen damit nicht.

Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung des vagen Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatten, und in Rechtsausführungen.

Der Ermittlungspflicht des Bundesamtes steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens der BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die von den BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben der BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass sie trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

In Zusammenschau der unbelegten und mehrfach unstimmigen Angaben der BF insbesondere mit den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dem seit 2009 beendeten Bürgerkrieg und der geänderten allgemeinen Situation in Sri Lanka ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF (der BF1 mehr als sieben Jahre nach seiner Ausreise) einer aktuellen Verfolgung aus den geschilderten Gründen ausgesetzt wären.

Die von ihnen angegebene Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Volksgruppe der Tamilen (laut BF1 wegen seiner Teilnahme an einem einwöchigen Trainingscamps der LTTE im Jahr 2007) haben die BF nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass sie konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würden.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass den BF auf Grund der aktuellen Lage in Sri Lanka und ihrer individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

5. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständlichen - noch an den Asylgerichtshof gerichteten, zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden wurde am 24.12.2010 (BF1), 08.07.2013 (BF2 und BF3) und 25.07.2013 (BF4) beim BAA eingebracht und sind nach Vorlage am 03.01.2011 (BF1), 05.07.2013 (BF2 und BF3) und 05.08.2013 (BF4) beim BVwG eingegangen. Da sie sich gegen Bescheide des BAA richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden, wenngleich mehrere (unwesentliche) Mängel in den Verfahren der Erstbehörde (Mängel bei der Übersetzung von Bescheiden, Mängel bei der Heranziehung von Dolmetschern, irrige Anführung des Herkunftsstaates Nepal anstatt richtig Sri Lanka, falsche Datierungen, Verletzung des Parteiengehörs, Versäumnisse bei der Befragung sowie dass die von genehmigungsberechtigten Organwaltern unterfertigten und im Akt einliegenden Originalbescheide handschriftlich mit "-E-" - wohl für Entwurf - oder mit "-K-" - wohl für Konzept - bezeichnet waren) aufgefallen sind.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Sri Lanka und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Sri Lanka - im Verfahren betreffend BF2 und BF3 auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend das Vorbringen der BF2 - zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Das BAA hat weitgehend ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar - und im Ergebnis betreffend Spruchpunkt I. (Asyl) auch zutreffend - zusammengefasst.

5.2.3. Zu den Beschwerden:

Den Ausführungen zu Spruchpunkt I. (Asyl) sind die BF in den Beschwerden auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch haben sie darin ihr Fluchtvorbringen diesbezüglich glaubhaft machen können.

Das Vorbringen in den Beschwerden war somit ebenfalls nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen der BF zu unterstützen. Es erschöpft sich in weiten Bereichen in einer Wiederholung des vagen Fluchtvorbringens, welches der BF1 und die BF2 bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatten, und in Rechtsausführungen. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka dargestellt wurde, verkennen die BF, dass diese nicht geeignet ist, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung finden könnte.

Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. war den Beschwerden Erfolg beschieden (siehe unten Punkt 5.2.4.2.).

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Insgesamt konnten die BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem hat der BF1 im gesamten Verfahren angegeben, weder für die LTTE gearbeitet, noch mit ihr jemals erkennbar und aktiv sympathisiert zu haben. Er habe im Jahr 2007 - wie viele andere Tamilen auch - ein einwöchiges Camp zur Ausbildung als Kämpfer machen müssen, aber niemals gekämpft. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem BF1 eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben der BF nicht, da ihr Vorbringen in wichtigen Teilbereichen unglaubhaft war und der BF1 auch nach seiner Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE, singhalesischer Diasporagruppen oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können. Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person der BF aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.

Hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass die BF aufgrund ihrer Erscheinung und aus ihnen bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamilen erkennbar sind.

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände die BF betreffend wurden von ihnen nicht glaubhaft gemacht.

So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-naher Gruppierungen zurückführen lässt, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Die BF konnten somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Regierung bzw. ihr nahestehende Organisationen wegen der Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Tamilen (bzw. laut BF1 wegen der Absolvierung eines einwöchigen Trainingscamps durch ihn bei der LTTE im Jahr 2007), nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Sri Lanka und ihrer individuellen Situation mit Erkenntnissen mit heutigem Datum der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass die BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage darüberhinaus besonders betroffen wären, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

BF1 und BF2:

Der BF1 hat angegeben, dass er im Jahr 2007 ein einwöchiges Trainingscamp bei der LTTE absolviert, aber niemals gekämpft habe. Aus diesem Grund sei er solange verfolgt worden, bis er im Jahr 2007 geflüchtet wäre. Die BF2 hat angegeben, dass sie noch im Jahr 2012 aus diesem Grund von einer regierungsnahen Gruppe terrorisiert worden wäre. Wie oben in Punkt 4.1.3. (Beweiswürdigung) dargelegt, haben die BF eine solche Verfolgung in dieser Form nicht glaubhaft machen können.

Insgesamt konnten die BF weder eine besondere und aktuelle Affinität zur LTTE noch eine Tätigkeit als Informant glaubhaft machen. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man den BF eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben der BF nicht, zumal sie auch nach ihrer Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt haben, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE, singhalesischer Diasporagruppen oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können.

Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person der BF aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.

Hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass die BF aufgrund ihrer Erscheinung und aus ihnen bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamilen erkennbar sind.

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände die BF betreffend wurden von ihnen nicht glaubhaft gemacht.

So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-naher Gruppierungen zurückführen lässt, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo - auch zuweilen unter Anwendung von Folter - über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt.

Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. Nach anderen Informationen seien vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber eben immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt, sodass sich nicht gänzlich ausschließen lässt, dass die BF bei ihrer Rückkehr einer genaueren Befragung unterzogen würden.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob gegebenenfalls einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen.

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders, wenn ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorgelegt wird. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt.

Aus den Umständen, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie als Rückkehrer einer mehr oder weniger intensiven Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein können - deren Gründe nicht in der Person des BF als solche liegen -, den Berichten über willkürliche und überschießende Polizeigewalt, die sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit der BF verstärken kann, die Tatsache, dass der Umfang und die Dauer dieser Überprüfungen nicht abschätzbar und oftmals willkürlich ist, und letztlich durch die großteils unzumutbaren Haftbedingungen in Sri Lanka ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass den BF im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF1 und der BF2 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.

BF3 und BF4 im Familienverfahren:

Da Familienangehörigen der BF3 und der BF4, nämlich ihrem Vater und ihrer Mutter, der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird, war dieser gemäß § 34 AsylG auch der BF3 und der BF4 als minderjährigen unverheirateten Kindern von BF1 und BF2 zu gewähren. Auch deren Beschwerden gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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