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W191 1437911-1•BVwG W191 1437911-1
W191 1437911-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion, wirtschaftliche<br/>Gründe
W191 1437911-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013, Zahl 13 02.120-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 18.02.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde am selben Tag im Zug Westbahn 920 von Wien Richtung Linz im Bereich Linz von Beamten der Polizeiinspektion (PI) Linz Hauptbahnhof-AGM (Ausgleichsmaßnahmen) einer (fremdenrechtlichen) Personenkontrolle unterzogen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 18.02.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 18.02.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Linz Hauptbahnhof-AGM gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Afghane, stamme aber aus Teheran (Iran) und habe nie in Afghanistan gewohnt. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten noch im Iran. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgehalten. Er habe neun Jahre die Schule besucht.
Seine Reise habe er vor drei Jahren begonnen und sei gemeinsam mit zwei Freunden schlepperunterstützt per PKW und zu Fuß in die Türkei und von dort per Schlauchboot nach Griechenland gefahren, wo er sich zwei Jahre und sieben Monate lang aufgehalten habe. Über Serbien und Ungarn sei er dann wieder schlepperunterstützt - mit Zwischenfällen - nach Österreich gereist. Er habe Kontakt zu einem bereits in Österreich aufhältigen Freund [offenbar ein Landsmann des BF] in Österreich gehabt.
Der BF gab an, in Griechenland bekomme man kein Asyl, in Ungarn habe er um Asyl angesucht und sei auch erkennungsdienstlich behandelt worden, er wollte allerdings nicht dort bleiben, es sei im Lager nicht sauber gewesen.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er im Iran wegen seiner Arbeit als Tätowierer Probleme bekommen habe. Er habe sehr viele Kundschaften gehabt, die Arbeit sei aber im Iran verboten und mit mehrjähriger Gefängnisstrafe bedroht. Er hätte nicht als Fliesenleger weiterarbeiten wollen, da man damit nicht viel verdiene.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 28.08.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original):
" [...]
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.
Ich habe nichts vorzulegen. Ich kann aber Zeichnung von mir vorlegen, die ich tätowiere.
F [Frage]: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A [Antwort]: Ja.
F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ja. Ich möchte nur angeben, dass auf meiner Karte als Geburtsdatum der XXXX angegeben ist. Richtig ist aber XXXX. Sonst ist alles korrekt und entspricht der Wahrheit.
F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland.
A: Ich bin schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazare. Ich wurde im Iran geboren, in Teheran. Ich habe aber keinerlei Dokumente. Ich habe 9 Jahre die Schule in Teheran, namens XXXX, im Stadtteil Shahre Ghods, im Viertel Shahrake Abrisham, besucht. Ich spreche und verstehe Dari nur schlecht. Farsi ist meine Muttersprache. Mein Vater ist als Landwirt tätig. Meine Mutter ist Hausfrau Er stammt aus der Provinz Bamyan, im Ort XXXX. Meine Eltern leben schon seit 31 Jahren nicht mehr in Afghanistan. Die Familienangehörigen väterlicherseits leben ebenfalls alle im Iran. Meine Familie hat eine grüne Aufenthaltsberechtigungskarte. Das bedeutet aber auch, dass wir keinen Führerschein machen dürfen, kein Auto oder ein Haus kaufen dürfen. Weitere entfernte Verwandte könnten schon in Afghanistan leben, aber ich kenne sie nicht. Ich war nie dort. Ich habe auch noch zwei Schwestern in Teheran. Eine ist bereits verheiratet. Ich selbst bin ledig, habe keine Kinder.
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Nein, ich war ja noch nie in Afghanistan.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Iran gelebt?
A: Bis zum 18. Lebensjahr hat mich mein Vater versorgt. Danach habe ich als Tätowierer mein Geld verdient. Ich habe im Iran habe ich eine Ausbildung zum Tätowierer gemacht für ein Jahr. Tagsüber half ich auch meinem Vater als Fliesenleger.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Ich habe mir das selbst finanziert, durch meine Arbeit.
Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: In Afghanistan habe ich gar keine Probleme, weil ich gar nie dort war. Ich habe aber dorthin auch keinen Bezug, da ich niemals dort war, immer nur im Iran gelebt habe. Im Iran habe ich meinem Vater geholfen und abends als Tätowierer gearbeitet. Aber meine Familie sah es als Schande, dass ich als Tätowierer gearbeitet habe. Ich wurde von ihnen deswegen belächelt bzw. nicht ernstgenommen. Sie meinte auch, dass ich den Islam verlassen hätte. Ich bin aber ein eher lockerer Mensch, möchte nicht so streng moslemisch leben. Mit den Behörden hatte ich keine Probleme. Aber ich möchte nicht so strenggläubig leben wie meine Familie. Ich muss auf meinen eigenen Beinen stehen, daher habe ich den Iran verlassen.
F: Warum konnten Sie durch einen Ortswechsel Ihrem privaten Problem nicht entgehen?
A: Im Iran ist der Beruf als Tätowierer nicht erlaubt. Man bekommt hohe Strafen, wenn man erwischt wird. Auch in Afghanistan wird das nicht erlaubt. Die islamischen Länder sind damit nicht einverstanden.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Ich war nie in Afghanistan, habe überhaupt keinen Bezug dorthin. Außerdem meine Lebensideologie ist sehr unterschiedlich zu den strenggläubigen Moslems.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Afghanistan?
A: Nur entfernte Verwandte.
F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können? z. B. in Kabul oder Herat, Ghazni, Mazar-i-Sharif.
A: Nein. Ich war nie dort, kenne auch niemanden dort.
Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und von der Dolmetscherin zu
Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:
A: Ich kenne die allgemeinen Informationen aus den Medien. Ich kann aber nicht mehr dazu sagen, da ich niemals dort gelebt habe. Aber jeder weiß, dass dort die Sicherheitslage sehr schlecht ist.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein, aber ich weiß, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht ist.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Ich verstehe schon ein wenig Deutsch. Ich möchte unbedingt hier als Tätowierer arbeiten.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Ich lebe derzeit von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in Kärnten, Wolfsberg. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für mich sorgen können. Bisher habe ich mir Deutsch selbst beigebracht. Es gibt dort in unserem Dorf keinen Kurs.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein, ich habe heute alles einwandfrei verstanden.
F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Nein. Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen.
[...]"
Dem Akt liegen, ohne nähere Erklärung, zwei anscheinend vom BF für seine Tätigkeit als Tätowierer angefertigte Zeichnungen ein, auf denen zum einen eine leicht bekleidete junge Frau und zum anderen eine Art Kreuz zu erkennen ist.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine angegebene Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 29.08.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.08.2014 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler im Original):
"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und betreffend Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Ihre plausible und nachvollziehbare Schilderung, niemals in Afghanistan gelebt zu haben, wird als glaubhaft erachtet. Ebenso glaubhaft waren Ihre schlüssigen Angaben in Afghanistan keinerlei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie nicht plausibel und somit glaubhaft.
Ihren schlüssigen Angaben, dass Sie im Heimatland keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz haben konnte ebenfalls Glauben geschenkt werden.
Die Lage in ihrem Herkunftsland ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation scheint auf dem Weg zur Stabilisierung ist aber nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.
Sie sind im Iran aufgewachsen und gaben auch plausibel und somit glaubhaft an, dass all Ihre Familienangehörigen im Iran leben. In Afghanistan, wo Sie noch nie gelebt haben, wären Sie allein und auf sich gestellt. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergibt sich in Ihrem Fall ohne familiären Anschluss derzeit noch eine Rückkehrgefährdung und kann zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch in Afghanistan stattfindenden Anschläge, sowie der (noch) schlechten Versorgungslage und hohen Arbeitslosenrate von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat Afghanistan gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall ergab sich somit, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist."
Subsidiärer Schutz wurde ihm laut rechtlicher Beurteilung zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere aber auch aufgrund seinerndividuellen Situation (aufgewachsen im Iran, keine besondere Ausbildung, kein Familienanschluss und kein soziales Netz in Afghanistan,) nicht ausgeschlossen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offenbar von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben ohne Datum, per Telefax am 13.09.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und beantragt wurde, diesen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Als Begründung wurde lediglich ein Zettel mit einigen handgeschriebenen Zeilen des BF in fremder Sprache und Schrift beigelegt.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.8. Der vom BVwG amtlich veranlassten Übersetzung zufolge hat die Beschwerdeanlage im Wesentlichen eine Wiederholung des Vorbringens des BF vor dem BAA zum Inhalt. Die Situation sei eskaliert, als Familienmitglieder und Verwandte ihn einen konvertierten Heiden genannt hätten, der seine eigene Religion aufgegeben habe. Sie hätten ihm sogar verwehrt, ein Mädchen zu heiraten. Seine Verwandten und Leute in seinem Umfeld hätten ihn so unter Druck gesetzt, dass er nach Europa hätte auswandern müssen.
In Afghanistan sei er noch nie gewesen. Er fürchte aber, dass ihn auch die Menschen dort als Heiden bzw. Konvertierten bezeichnen würden, sodass er auch dorthin nicht reisen könne.
1.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 15.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari, ich spreche auch Farsi.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
[...]
BF gibt dazu an: Ich bin gesund.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX, Sta. Afghanistan.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe neun Jahre die Schule im Iran besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe als Fliesenleger gearbeitet und kenne ich mich damit aus.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs, vor einem Monat ist der letzte Kurs zu Ende gegangen.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, ich bin auf der Suche nach Arbeit.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich gehe in ein Fitnesscenter und spiele Fußball.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI erläutert dem BF seine derzeitige Situation betreffend den gewährten subsidiären Schutz und die damit verbundene Rechtslage.
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Die Angaben, die ich gemacht habe, entsprechen der Wahrheit. Ich möchte dem nichts hinzufügen.
RI: Aus welchen Gründen erachten Sie sich asylrelevant verfolgt?
BF: Ich habe religiöse Probleme. Ich habe wegen meiner Tätigkeit als Tätowierer Probleme bekommen, deswegen wurde meine Familie aus dem Haus geworfen. Ich habe viele Probleme bekommen, darunter auch familiäre Probleme mit meinen Eltern.
R: Sie sind jetzt schon ein Jahr da, wieso ist es Ihnen nicht gelungen, Dokumente darüber, wer Sie sind oder wo Sie gewohnt haben, vorzulegen?
BF: Einige Freunde von mir sind in den Iran geflogen. Ich habe sie gebeten, mir irgendwelche Dokumente von meinem Vater mitzubringen, weil ich selbst keine Dokumente habe. Sie haben die Militärkarte meines Vaters gebracht, dass er in Afghanistan als Soldat gedient hat.
Diese Urkunde wird in Kopie zum Akte genommen.
Laut D stammt diese Urkunde aus der kommunistischen Zeit. Seiner Übersetzung zufolge ist das Ausstellungsdatum der (umgerechnet) 09.04.1983. Der Vater des BF stamme aus XXXX (Provinz Bamyan), das Dorf wird angeführt. Es ist eine Bestätigung von seiten der Mujaheddin, wonach er zunächst im Dienst der Marxisten war, ca. 15 Monate später von dort geflohen ist und sich den Mujaheddin angeschlossen hat. Man bedanke sich dafür.
RI: Worin bestehen Ihre religiösen Überzeugungen, aufgrund derer man Sie verfolgt?
BF: Man braucht darüber nicht lange sprechen. Sie sind über die Medien informiert, dass es in Afghanistan täglich zu Explosionen und Selbstmordanschlägen kommt.
RI: Das ist aber der Grund, warum Sie subsidiären Schutz haben.
BF: Ich akzeptiere das, was Sie sagen.
Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie betreffend Religionsfreiheit und Konversion in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, BFA, vom 19.11.2014).
D übersetzt dem BF die Passagen betreffend Religionsfreiheit und Konversion.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
BF: Ich gebe dazu keine Stellungnahme ab.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.02.2013 und der Einvernahme vor dem BAA am 28.08.2013 sowie die Beschwerde (Telefax vom 13.09.2013) samt der vom BVwG veranlassten Übersetzung der Beschwerdebeilage
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 86 bis 105)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.12.2014, Einsicht in die vom BF vorgelegte Militärkarte seines Vaters sowie Einsicht in die vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (betreffend die Sicherheitslage sowie die Religionsfreiheit).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den NamenXXXX geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, und ist laut seinen Angaben schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch - zumal er im Iran aufgewachsen ist - Farsi.
Im Verfahren hat sich - insbesondere im Hinblick auf das negative Ergebnis einer Nachschau im EURODAC - eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF nicht ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren ergänzend eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten. Auch die vom BVwG in seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen blieben unbestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
3.2.3. Vom BVwG wurden unter anderem folgende zusätzliche Länderberichte ins Verfahren eingebracht (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):
Religionsfreiheit:
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.01.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.04.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara - waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang (USDOS 20.05.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.04.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013).
(Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.01.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)
Schiiten:
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.04.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.05.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.01.2012 bis 30.01.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.04.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 05.09.2013).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.05.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).
(Quellen:
BBC News (05.09.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511, Zugriff 12.09.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 16.01.2014
Herizons (Herbst 2009): Afghan Women Stand Strong Against Shia Law, http://www.readysetglobal.com/pdf/fall09herizons.pdf, Zugriff 16.01.2014
USAID - United States Agency for International Development (4.2009):
Shiite Personal Status Law - Afghanistan (Englische Übersetzung des Originaltexts), http://www.refworld.org/docid/4a24ed5b2.html, Zugriff 16.01.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 15.01.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Englische Übersetzung des Originaltextes), http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans (wie auch des Iran).
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan bzw. aus dem Iran und seine Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor der Erstbehörde vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen und nie Afghanistan gewesen sei. Im Iran habe er mit seiner Familie und nahestehenden Personen Probleme gehabt, weil er nicht so strenggläubig wie diese hätte leben wollen und als Tätowierer tätig gewesen sei. Er sei schiitischer Moslem, sei aber ein eher lockerer Mensch, der nicht so streng moslemisch leben möchte wie seine Familie. Ein anderes religiöses Bekenntnis gab der BF nicht an.
In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, dass er viele Probleme bekommen habe, darunter auch familiäre Probleme mit seinen Eltern. Neu gab er an, dass seine Familie wegen seiner Tätigkeit als Tätowierer aus dem Haus geworfen worden sei.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Es ist zwar glaubhaft, dass der BF es bevorzugt, eher lockerer und nicht strenggläubig leben zu wollen. Dass er aber konkret wegen seines Lebensstiles in erhebliche Verfolgungsgefahr geraten wäre, lässt sich aus seinen Angaben nicht entnehmen. Dazu kommt, dass er in seinen Befragungen jeweils nur einen Streit mit seiner Familie und nahestehenden Personen, nicht aber eine Verfolgung durch den Staat (oder mangelnden Schutz seitens des Staates vor Verfolgung durch Dritte) geltend gemacht hat, um dann in der Verhandlung vor dem BVwG plötzlich und erstmals anzugeben, dass seine - angeblich doch strenggläubig lebende - Familie wegen seines Lebensstiles aus dem Haus geworfen worden sei. Mit diesem so spät im Verfahren erstmals neu angegebenen Vorfall macht der BF aber eine Verfolgung nicht glaubhaft, sondern ist diese - steigernde - Angabe umgekehrt geeignet, seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit eher in Frage zu stellen.
Davon abgesehen war aber das Vorbringen des BF, nicht strenggläubig leben zu wollen, im Großen und Ganzen - wie auch schon von der Erstbehörde beurteilt - als weitgehend glaubhaft zu werten. Dass dieses Vorbringen für sich alleine aber nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wird unten in Punkt
5.2.4. (rechtliche Beurteilung) näher ausgeführt.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung wegen seines Wunsches nach einem eher lockeren (und nicht strenggläubigen) Lebensstiles hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.), verfolgt würde.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 13.09.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 23.09.2013 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal es sich in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte - in einer kurzen handschriftlichen Beilage in Schrift und Sprache Farsi bzw. Dari - erschöpfte, ohne neue wesentliche Aspekte oder Belege in das Verfahren einzubringen.
Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Zum Vorbringen des BF, er sei ein eher lockerer Mensch und wolle nicht so strenggläubig leben, ist Folgendes anzumerken:
Der BF hat im Verfahren - und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - auf die konkrete Frage nach seinem Bekenntnis angegeben, sunnitischer Moslem zu sein. Dass er sich zu einer anderen Religion bekenne oder dass er überhaupt nicht mehr gläubig sei, hat er nicht angegeben (und schon gar nicht glaubhaft gemacht). Aus dem Umstand allein, dass der BF seine Religion nicht streng praktizieren wolle, ist eine Verfolgung des BF in Afghanistan nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der BF hat nicht näher dargelegt, von wem im Herkunftsstaat aus diesen Umständen eine seine Person betreffende allfällige Verfolgungsgefahr konkret ausgehen könnte.
Für die Frage der Gefahr einer möglichen asylrelevanten Verfolgung ist hingegen unter Berücksichtigung der in Afghanistan vorherrschenden und sowohl von den sunnitischen als auch von den schiitischen Religionsgelehrten vertretenen streng-konservativen Auslegung des islamischen Rechts der Schari'a in aller Regel der Umstand entscheidend, ob sich ein voll handlungsfähiger Moslem (ein über 18 Jahre alter Mann oder eine über 16 Jahre alte Frau) im Zuge seiner Ablehnung des Islam einer anderen Religion - etwa dem Christentum - zugewendet hat und in der Folge auch auf eine entsprechende Aufforderung hin nicht binnen drei Tagen Reue zeigt und seine Abkehr vom Islam widerruft (Apostasie; arabisch: "ridda"). Solchen Personen droht nach dieser in Afghanistan vorherrschenden Auslegung des islamischen Rechts die Todesstrafe durch Erhängen. Berichte, wonach in den letzten Jahren die Todesstrafe wegen Apostasie tatsächlich vollstreckt worden wäre, gibt es jedoch nicht.
Informationen darüber, dass auch solche Personen, die sich zwar aus innerer Überzeugung vom Islam abwenden, nicht jedoch einer neuen Religion zuwenden, zumindest mit der gleichen Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen könnten, einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt zu sein, liegen im Gegensatz zu Fällen der Konversion bzw. Apostasie nicht vor, und hat der BF auch nicht solche angegeben.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF daher nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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