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W194 1428361-1•BVwG W194 1428361-1
W194 1428361-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, politische<br/>Aktivität, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Versorgungslage
W194 1428361-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24. Juli 2012, AZ: 12 02.990-BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, stellte am 12.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am 12.03.2012 durchgeführten Erstbefragung, bei welcher der (zu diesem Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie ein Dolmetsch anwesend waren, brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass sein Vater aus politischen Gründen ermordet worden sei, da er viele Feinde habe. Da er der älteste Sohn sei, sei er auch in der Folge verfolgt worden und habe um sein Leben Angst gehabt. Der Niederschrift ist ferner ua. zu entnehmen: "Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland: Kabul XXXX (Keine Straße bekannt), [...] Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen? Ich bin von Kabul aus in den Iran gereist, dort war ich drei Jahre aufhältig."
2. Am 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua. an, dass er nicht wisse, wo sich seine Eltern befinden würden, und er auch keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er insbesondere aus: "Mein Vater hat damals mit Präsident Najibullah gearbeitet, was genau weiß ich nicht. Danach sind die Taliban gekommen, wir hatten Schwierigkeiten. Mein Vater wurde in Afghanistan von den Taliban ermordet. Meine Mutter, meine zwei Schwestern und ich sind in den Iran geflohen. Als Karzai wieder Präsident wurde, sind wir 2003 wieder zurück nach Afghanistan in unsere Provinz und haben in unserem Dorf weitergelebt. Ich bin der älteste Sohn meines Vaters, ein Dorfeinwohner hat mir gesagt, dass es sehr gefährlich für mich in Afghanistan ist und mein Leben in Gefahr ist. Deswegen bin ich nach Österreich geflüchtet. [...] Ich will ein ruhiges Leben führen, wo ich studieren und leben kann."
3. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren sei und dort auch - abgesehen von einer Zeit im Iran - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Afghanistan habe er ca. 2007/2008 verlassen, dann sei er drei Jahre (wiederum) im Iran gewesen. In Afghanistan habe er als Schafhirte und im Iran als Hilfskraft in einem Geschäft gearbeitet. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie - seiner Mutter und seinen Schwestern. Sein Vater sei nicht mehr am Leben.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: "Mein Vater war bei der Nadjib Partei. Das erzählte mir meine Mutter. Nach dem Umsturz von Nadjib und die Machtübernahme durch den nächsten Machthaber, hatte mein Vater Feinde. In Afghanistan ist das so, dass der älteste Sohn den Platz des Vaters einnimmt. Mein Vater wurde von seinen Feinden getötet. Ich weiß nicht wer diese waren. Dann sind wir in den Iran gezogen. Später kehren wir nach Afghanistan in unser Dorf zurück. Die erste Zeit konnten wir ein ruhiges Leben leben, dann sagte uns ein Verwandter, das[s] wir von hier flüchten sollten. Dieser sagte, dass die Feinde meines Vaters auf der Suche nach uns sind und dass mein Leben in Gefahr ist. Ich hatte Angst und flüchtete wieder in den Iran. Im Iran war ich illegal aufhältig, das heißt ich konnte dort nicht auf längere Zeit bleiben. Ich habe eine Zeitlang gearbeitet und Geld gespart um die Flucht ins Ausland zu finanzieren. Im Iran hätte ich jederzeit von den Behörden erwischt und nach Afghanistan abgeschoben werden [können]. Deshalb bin ich hierhergekommen und suche hier um Asyl an. Ich will hier in Sicherheit leben können. Ich will hier in Sicherheit leben können. Ich will dort leben wo mein Leben in Sicherheit ist, wo ich eine Ausbildung bekommen kann und einem Beruf nachgehen kann. Ich habe bisher nichts Positives erlebt. Das ist alles." Betreffend die Feinde seines Vaters könne er nichts Näheres angeben, da er nur wisse, was ihm seine Mutter erzählt habe. Der Verwandte, der ihm zur Flucht geraten habe, habe darüber mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Dem Beschwerdeführer habe man gesagt, dass die Feinde seines Vaters wieder da seien. Er solle die Flucht ergreifen, da er sonst dasselbe Schicksal wie sein Vater erleide, da er als ältester Sohn die Stelle des Vaters übernehme.
4. Mit den angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazare angehöre und Moslem (Schiit) sei. Seine Identität stehe nicht fest. Die Angaben zur letzten Wohnadresse und zum Geburtsort seien nicht glaubhaft. Zu den Fluchtgründen wurde festgehalten, dass diese unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen seitens der Feinde seines Vaters ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich, da er über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfüge. Hingegen besitze er in Österreich keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen, konkret zur allgemeinen Lage, zu Rückkehrfragen und zu Minderheiten (Hazare).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazare schiitischen Glaubens sei. Widersprüche würden sich jedoch infolge abweichender Angaben in den verschiedenen Einvernahmen hinsichtlich seines Geburtsdatums, Geburtsortes und Wohnsitzes in Afghanistan ergeben. Zum Fluchtvorbringen leitete die belangte Behörde aus diesen Widersprüchen ab, dass im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen sei als späteren Vorbringen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren worden sei und mit seiner Familie auch dort gelebt habe. "Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen." Die belangte Behörde ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gewesen sei. Die Angaben seien insgesamt sehr oberflächlich, äußerst vage und nicht plausibel bzw. schlüssig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den Feinden seines Vaters machen habe können. Auch sei davon auszugehen, dass wirtschaftliche Motive den Beschwerdeführer zu Flucht veranlasst hätten.
In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft habe machen können. Auch sonstige Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul gelebt habe. Es würden keine Anhaltspunkte für sonstige in seiner Person gelegene Abschiebungshindernisse vorliegen. Er sei männlich, jung und gesund. Er habe drei Jahre die Schule besucht, sei in einem arbeitsfähigen Alter, und es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, in Afghanistan zumindest den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 24.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid zur Gänze bekämpft, eine mündliche Verhandlung beantragt und im Wesentlichen Folgendes ausführt: In seiner Erstbefragung sei er sehr müde, erschöpft und von keinem gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen. Er habe als Wohnsitzadresse Kabul angegeben, da er von dort aus seine Flucht begonnen habe und er zur Adresse seines letzten Aufenthaltes gefragt worden sei. Seine Wohnadresse sei jedoch Provinz XXXX gewesen. Zur Tätigkeit seines Vaters und dessen Feinden habe er nicht mehr angeben können, da er damals sehr klein und noch ein Kind gewesen sei. Dass er angeführt habe, er wolle ein ruhiges Leben führen, bedeute, dass keine Angst vor Verfolgung und Ermordung haben möchte. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass er aus wirtschaftlichen Gründen hier sei. Zu Spruchpunkt II. seien keine geeigneten Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden. Außerdem habe die belangte Behörde die Prüfung unterlassen, wie sich für einen unbegleiteten Minderjährigen die Rückkehr darstelle.
7. Am 29.10.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mehrere Deutsch-Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Teilnahmebestätigung am Kurs UKI-Lernwerkstatt: Basisbildung für Jugendliche und junge Erwachsene vor.
8. Am 27.10.2014 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufhoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.
§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das AsylG 2005 nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall weder konkrete Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den geltend gemachten Fluchtgrund, noch zur Situation, die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, getroffen.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich bzw. der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde minderjährig war. Dem angefochtenen Bescheid sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt hat. Festzuhalten ist weiters, dass - wie die Beschwerde hervorstreicht - die Erstbefragung des Beschwerdeführers ohne die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt wurde (vgl. I.1.).
Wie aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat die belangte Behörde nun aber gerade der Erstbefragung des Beschwerdeführers entscheidende Bedeutung beigemessen und insoweit festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren worden sei und mit seiner Familie auch dort gelebt habe (I.4.). Schon angesichts des Umstandes, dass der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer ohne gesetzlichen Vertreter befragt wurde, hätte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht vorrangige Bedeutung einräumen dürfen. Hinzu tritt, dass es für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs eindeutig ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Kabul nur in diese Richtung verstanden werden können, dass dieser in Afghanistan nie woanders als in Kabul gelebt habe und auch dort geboren sei (vgl. unter I.1. die entsprechenden Zitate aus der Niederschrift: "Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland: Kabul Ghale Vazir [Keine Straße bekannt], [...] Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen? Ich bin von Kabul aus in den Iran gereist, dort war ich drei Jahre aufhältig.").
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde sich zu Unrecht nicht vertiefend mit dem am 16.07.2012 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Geburts- und Wohnort in der Provinz XXXX auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hätte vielmehr ermitteln müssen (zB durch Befragung zu den lokalen Gegebenheiten), ob der Beschwerdeführer nicht viel eher als aus Kabul aus XXXX stammt (zumal es die belangte Behörde als glaubhaft erachtet hat, dass eine Tante des Beschwerdeführers dort lebt), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der zuvor getroffenen Erwägungen keineswegs ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen darauf gestützt, dass er durch die Feinde seines Vaters, welcher Mitglied der Nadjib Partei gewesen sei, bedroht werde.
Weder zum vom Beschwerdeführer behaupteten Wohnort, noch zu seinem Fluchtgrund finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch konkrete Feststellungen. Zur Provinz XXXX enthalten die Feststellungen überhaupt keine Bezugnahme. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend näher auseinanderzusetzen, als sie dessen Glaubhaftigkeit in keiner Weise am Maßstab entsprechend konkreter Feststellungen zur politischen Situation in der behaupteten Herkunftsregion des Beschwerdeführers geprüft hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der (behaupteten) Zugehörigkeit seines Vaters zur angesprochenen Partei Bedrohungen in seinem Heimatland ausgesetzt sein könnte, ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf der Basis der vorliegenden Informationen, die eben dazu keine spezifischen Aussagen beinhalten, nicht beurteilt werden. Aufgrund der Fokussierung der belangten Behörde auf Kabul, finden sich in den Länderfeststellungen - wie dargetan - auch keine Informationen zur Situation in der Provinz XXXX. Die belangte Behörde beschränkte sich im angefochtenen Bescheid vielmehr darauf, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze die Glaubhaftigkeit abzusprechen, ohne dieses an entsprechend konkreten Länderfeststellungen zu messen. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, als die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr gilt ebenfalls, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in der (tatsächlichen) Heimatregion des Beschwerdeführers und zur Situation für Rückkehrer in dieser Region zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region). Hierbei wird die belangte Behörde auch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und Afghanistan schon in sehr jungen Jahren verlassen hat, weswegen soziale und familiäre Anknüpfungspunkte bei seiner Rückkehr nicht ohne weiters angenommen werden können. Ebenso wird die belangte Behörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und nur im Iran drei Jahre die Schule besucht hat.
Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. zB VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
All diese Aspekte sind relevant für die Prüfung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005).
3.5. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.3.3.) und erfordert eine entsprechende Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.6. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt wurde. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit (vgl. II.3.4.) ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.
Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch können Anhaltspunkte dahingehend erblickt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
3.7. Nur der Vollständigkeit halber ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung (in Bezug auf § 28 Abs. 3 VwGVG) des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geänderte neue Rechtslage übertrage ließe, zumal es keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Novelle etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine vertiefende Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden (vgl. zB auch BVwG 19.12.2014, GZ W219 1438853-1).
3.8. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit hat dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Ermittlung der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Situation von Angehörigen von Personen, welche Mitglied der angesprochenen Partei waren, die Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (speziell auch für Rückkehrer) und deren Erreichbarkeit.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG.
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