BVwG W203 2013537-1

W203 2013537-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Anzeigepflicht, häuslicher Unterricht, Schuljahr, Schulpflicht,<br/>Verspätung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2013537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2013537.1.00

Spruch

W203 2013537-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 23.10.2014 von 1.) XXXX und von 2.) mj. XXXX, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 26.09.2014, GZ.: 601311/8-2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 3 SchPflG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.07.2013 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht an. In Form einer Fußnote befindet sich auf dem für die Anzeige verwendeten Formular folgender Hinweis: "Die Anzeige des häuslichen Unterrichts kann gem. § 11 SchPflG ausnahmslos nur bis Schulbeginn erfolgen."

2. Mit Schreiben des Bezirksschulrates XXXX vom 04.09.2013 wurde dem "Antrag auf Genehmigung des Häuslichen Unterrichts" für die erste Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2013/14 stattgegeben. Dieses Schreiben enthält in seinem letzten Absatz folgenden Hinweis:

"Weiters wird bemerkt, dass jeweils vor Beginn des nachfolgenden Schuljahres für die Teilnahme am häuslichen Unterricht angesucht werden muss."

3. Gemäß Externistenprüfungszeugnis der Externistenprüfungskommission an der Volksschule XXXX über die erste Schulstufe der Volksschule vom 11.06.2014 hat die Zweitbeschwerdeführerin die Prüfung bestanden.

4. Am 25.09.2014 zeigte die Erstbeschwerdeführerin abermals unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars gegenüber dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme am häuslichen Unterricht der Zweitbeschwerdeführerin an.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2014, GZ. 601311/8-2014 (im Folgenden: bekämpfter Bescheid) wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2014/15 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG iVm § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen wäre. Für das Schuljahr 2014/15 hätte demnach die Anzeige bis spätestens 05.09.2014 erfolgen müssen. Da keine Möglichkeit bestehe, gesetzliche Fristen zu erstrecken, wäre die Anzeige wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

6. Am 23.10.2014 brachte die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ein, und begründete diese damit, dass sie einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, da sie der Meinung gewesen sei, dass die Abmeldung zum häuslichen Unterricht einmalig und nicht jährlich zu erfolgen hätte. Kinder, die im häuslichen Unterricht begleitet werden, sollten gleich behandelt werden wie sonstige Kinder, daher wäre es notwendig, dass die Anmeldung zum häuslichen Unterricht nicht jährlich erfolgen müsse. Das Schulpflichtgesetz wäre "teilweise verfassungswidrig weil es dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht".

7. Die belangte Behörde leitete am 24.10.2014, einlangend am 28.10.2014, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und hat die erste Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2013/14 durch Teilnahme am häuslichen Unterricht absolviert. Das Schuljahr 2014/15 hat in der Steiermark am 08.09.2014 begonnen. Die Anzeige der Abmeldung der Zweitbeschwerdeführerin zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 erfolgte durch die Erstbeschwerdeführerin am 25.09.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 i. d.g.F. beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß Art. 7 Abs. 1, erster Satz B-VG und Art. 2 StGG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.

3.2.2. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Anzeige der Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr gesondert einzubringen. Eine verspätete Anzeige ist zurückzuweisen (VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; 20.06.1994, 94/10/0061). Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt (vgl. VwGH 19.09.2000, 2000/05/0140; 27.11.2012, 2012/10/0134) - werden kann (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Der Zeitraum, der vom "Schuljahr" erfasst wird, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz (SchZG). Demnach hat das Schuljahr 2014/15 im Bundesland Steiermark am Montag, 08.09.2014 begonnen, und die Abmeldung zum häuslichen Unterricht wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 08.09.2014 bei der zuständigen Behörde angezeigt worden wäre. Unstrittig ist die Anzeige der Abmeldung erst mit Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 25.09.2014, somit nach Beginn des Schuljahres 2014/15 erfolgt, sodass diese als verspätet anzusehen und daher von der belangten Behörde zurückzuweisen war. Der Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Abmeldung - im verfahrensgegenständlichen Fall ein Rechtsirrtum der Erstbeschwerdeführerin über das Erfordernis der jährlichen Abmeldung - ist dabei unerheblich.

3.2.4. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, das Schulpflichtgesetz sei als dem Gleichheitsgrundsatz wiedersprechend teilweise verfassungswidrig, weil Kinder im häuslichen Unterricht gleich behandelt werden sollten wie Kinder, die "nicht im häuslichen Unterricht begleitet" werden, und es daher notwendig wäre, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht jährlich angezeigt werden müsse, ist Folgendes festzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Betreffend die Erfüllung der Schulpflicht normiert das Schulpflichtgesetz als Regelfall, dass diese durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (...) zu erfüllen ist. (vgl. § 5 Abs. 1 SchPflG). Die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht ist als Ausnahme von diesem Regelfall konzipiert (vgl. § 11 Abs. 1 SchPflG), sodass es dem Gesetzgeber nicht verboten ist, Regelungen für den Ausnahmefall vorzusehen. Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet es, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen. (vgl. VwGH 28.09.1992, 92/10/0160).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht somit gegen die Regelung des § 11 Abs. 1 SchPflG, wonach die Abmeldung zur Teilnahme am häuslichen Unterricht jährlich anzuzeigen ist, im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1, erster Satz B-VG und Art. 2 StGG sowie den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach erkannt, dass es etwaige verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes vorgebracht worden sind, nicht teilt (vgl. BVwG 13.10.2014, W224 2012294-1; 31.10.2014, W224 2013538-1; 17.11.2014, W128 2012934-1; 11.12.2014, W227 2013939-1 und 02.03.2015, W203 2013085-1 ).

Von einer Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts Abstand genommen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anzeige des häuslichen Unterrichts, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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