BVwG W212 2100675-1

W212 2100675-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, Lagerbedingungen, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung, real risk, staatlicher<br/>Schutz, Versorgungslage, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2100675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2100675.1.01

Spruch

W212 2100587-1/8E

W212 2100675-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, StA. Afghanistan, 2.) XXXX, StA. Iran alias Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015, Zlen. 1.) 1031734405-140000825, 2.) 1031734307-140006306 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebenspartnerin des Zweitbeschwerdeführers. Die beiden stellten am 24.09.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 23.09.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zweck der Sachverhaltsermittlung niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab sie hierbei an, in Ungarn einige Unterlagen unterschrieben zu haben, ohne zu wissen, dass es sich um eine Asylantragstellung gehandelt habe. Gleich am Tag ihrer Entlassung habe sie Ungarn verlassen und sei über Österreich nach Deutschland gefahren. Ungarn sei nie ihr Reiseziel, sondern nur eine Zwischenstation gewesen. Nachdem sie dort nicht freundlich behandelt worden sei, habe sie keinen Grund gehabt, den Ausgang des dortigen Verfahrens abzuwarten. Hinsichtlich ihrer persönlichen Umstände gab sie an, einen Partner zu haben. In Österreich habe sie weder Verwandte noch nahe Angehörige. Was ihren Gesundheitszustand anbelange, so habe sie vor zwei Jahren zwei Suizidversuche im Iran unternommen. Sie sei behandelt worden und gehe es ihr nun gut. Derzeit stünde sie weder in medizinischer Behandlung noch müsse sie Medikamente einnehmen.

Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG am 24.09.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Sodann führte sie zusammengefasst aus, in ihrer Heimat von ihrem Vater misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Er habe sogar versucht, sie mit Medikamenten umzubringen, jedoch habe sie rechtzeitig im Krankenhaus behandelt werden können. Nachdem sie ihren jetzigen Ehemann, den Zweitbeschwerdeführer, kennengelernt habe und ihr Vater gegen die Ehe gewesen sei, habe sie mit ihrem Gatten das Land verlassen, um gemeinsam mit ihm leben zu können. Sie sei mit ihm vor ungefähr einem Jahr schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und ein ihr unbekanntes Land nach Ungarn gebracht worden, wo sie von der ungarischen Polizei aufgegriffen und schlecht behandelt worden seien. Als die beiden irgendwelche Zettel unterschrieben hätten, hätten sie gehen dürfen. Sodann hätten sie ihre Reise mit dem Zug fortgesetzt, bis sie von der deutschen Polizei kontrolliert und angehalten worden seien. Diese hätte die beiden anschließend an die österreichische Polizei übergeben.

3. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 23.09.2014 zum Zweck der Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der geplanten Anordnung zur Außerlandesbringung niederschriftlich einvernommen und anschließend nach dem Asylgesetz erstbefragt, wobei seine Angaben zum Fluchtgrund und zur Reiseroute im Wesentlichen mit jenen von der Erstbeschwerdeführerin übereinstimmen. Er hat weiters keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.

4. Am 30.09.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 603/2013 des Rates (infolge Dublin-II-VO) an Ungarn. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 10.10.2014 zu, die Beschwerdeführer gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.

5. Mit Eingabe vom 30.09.2014 wurde das Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erstbeschwerdeführerin haftunfähig sei. Hinsichtlich ihrer Person wurden ärztliche Aufzeichnungen übermittelt, woraus im Wesentlichen folgende Diagnosen hervorgehen:

Anpassungsstörung, Depression, Traumafolgestörung, Suizidalität.

6. Mit weiterer Eingabe vom 21.10.2014 wurde ein Arztbrief vom 15.10.2014 die Erstbeschwerdeführerin betreffend übersandt. Aus diesem ist ersichtlich, dass sich die Genannte vom 07.10. bis zum 16.10.2014 in stationärer Behandlung befand, da sie im Vorfeld angekündigt habe, aus dem Fenster springen zu wollen. Ende September 2014 habe bereits ein Selbstmordversuch mit einer Med. Intoxikation stattgefunden. Nachdem sich ihr Zustand durch den Aufenthalt und eine entsprechende Behandlung deutlich gebessert habe, habe sie auf ihren Wunsch hin am 16.10.2014 entlassen werden können. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es unbedingt notwendig sei, ihre psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Im Zuge der Entlassung wurden die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung; Z.n. SMV (Med. - Intoxikation) Ende 09/2014 und Art. Hypotonieneigung" gestellt (AS 213 bis 219 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

7. Im Zuge der Einvernahme vom 21.10.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut zu ihrem Gesundheitszustand befragt, wobei sie angab, dass sie psychisch angeschlagen sei und Medikamente einnehme. Ferner legte sie erneut den Arztbrief vom 15.10.2014 vor. Aufgrund ihres psychischen Zustandes wolle sie nicht nach Ungarn zurück. Sie habe dort nicht einmal eine ordnungsgemäße Versorgung erhalten, weshalb sie daran zweifle, in Ungarn medizinisch betreut zu werden. Seit ihrer Kindheit habe sie viele Probleme gehabt, zum Teil bedingt durch ihren Vater. Im Rahmen ihrer Reise von ihrer Heimat bis nach Österreich habe sie unter ihren Problemen gelitten, jedoch sei es nicht möglich gewesen, einen Arzt aufzusuchen, da sie sich das hätte selbst finanzieren müssen. In Ungarn würde ihr niemand helfen. Man habe ihr dort die Hände verbunden, ihren Mann geschlagen und beide inhaftiert. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie womöglich für zwei oder drei Monate in Schubhaft kommen. Am Ende der Einvernahme beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin. Zudem beantragte sie aufgrund jener bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der bekannten psychischen Probleme und des Umstandes, dass es in Ungarn an der entsprechenden medizinischen Versorgung mangle, den Selbsteintritt Österreichs.

8. Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde am 21.10.2014 vor dem Bundesamt einvernommen und meinte, seit seiner Kindheit psychische Probleme zu haben. Zu Österreich habe er keine familiären Bindungen. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, da er und die Erstbeschwerdeführerin dort schlecht behandelt worden seien. Sie hätten in Ungarn nur zwei Tage verbracht; in dieser Zeit wären sie in Schubhaft gewesen und weder in allgemeiner noch in medizinischer Hinsicht versorgt worden.

Einen Tag nach dieser Einvernahme gab der Zweitbeschwerdeführer eine handschriftlich verfasste Stellungnahme ab, worin er den schlechten psychischen Zustand seiner Ehegattin beleuchtete. In den letzten zwei Monaten habe sie zwei Selbstmordversuche begangen und würde sich ihr gesundheitlicher Zustand im Falle einer Überstellung nach Ungarn verschlechtern.

9. Am 31.10.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich aufgrund von suizidalen Gedanken stationär aufgenommen und letztlich erst am 11.12.2014 wieder entlassen. In jenem Arztbrief, der diesen stationären Aufenthalt beschreibt, ist die Rede davon, dass es auch während des Aufenthaltes zu suizidalen Impulsen gekommen sei, eine entsprechende Medikation aber zu einer ausreichenden Stimmungsstabilisierung geführt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich insgesamt eher zurückgezogen und introvertiert gezeigt, sei jedoch zuletzt ausreichend affizierbar und von SMG distanziert gewesen (AS 311 bis 315 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

10. Das in weiterer Folge in Auftrag gegebene Neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 04.12.2014 hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Genannten vorliegen, hat im Wesentlichen die bereits bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung erneut bestätigt und ausgeführt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin zwar Verbesserungen erkennbar seien, weshalb sie auch in den offenen Bereich verlegt habe werden können; nichtsdestotrotz sei der weitere Verlauf aufgrund ihrer Instabilität noch nicht seriös zu prognostizieren und bleibe abzuwarten (AS 325 bis 339 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

11. Am 17.12.2014 wurde dem Bundesamt noch ein Kurzarztbrief die Erstbeschwerdeführerin betreffend zur Kenntnis gebracht, wonach die Genannte ebendort wegen folgender Diagnosen vorstellig war: "Vord. Komplexe PTBS; V.a. emot. instabile PS; Med. Überdosierung (Seroquel 900 mg) am 15.12.2014 in nicht suizidaler Absicht; Z.n. SMV 09/14. Zum Entlassungszeitpunkt hätten keine UBG-Kriterien bestanden und hätte sich die Erstbeschwerdeführerin von einer akuten Suizidalität distanziert. Die Entlassung sei auf Wunsch der Patientin erfolgt (AS 345 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

12. Eine weitere beauftragte Gutachterin hat schlussfolgernd in ihren Ausführungen vom 18.12.2014 festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide, die vor einem berichteten komplexen psychotraumatisierenden Hintergrund und aktuell vor dem Hintergrund des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Diese sei gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt. Die Erstbeschwerdeführerin erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Ungarn (i.S.e. Reisefähigkeit) zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich sei. Auf Grund der Vorgeschichte sei es aber empfehlenswert, unmittelbar vor der Überstellung eine medizinische Begutachtung vorzunehmen. Darüber hinaus sei für die Zeit der Überstellung auf die medikamentöse Versorgung (Dauer- und Bedarfsmedikation) zu achten. Am Ende des Gutachtens wurde zusammenfassend das Vorliegen einer Erkrankung bei der Erstbeschwerdeführerin bejaht, jedoch ausgeschlossen, dass sie bei einer Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde (vgl. AS 349 bis 363 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).

13. Am 09.01.2015 wurde erneut eine Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin abgehalten, in welcher ihr das Untersuchungsergebnis vom 18.12.2014 vorgehalten wurde. Darauf erwiderte sie, dass es ihr nicht gut gehe und sie mehrmals (auch über einen längeren Zeitraum von 42 Tagen hinweg) im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Aufgrund der ihr verordneten Medikamente gehe es ihr zwar etwas besser, jedoch könne sie nicht einschätzen, wie sich die Situation darstelle, wenn sie keine Medikamente und medizinische Versorgung erhalte. Auch die anwesende Rechtsberaterin äußerte sich vor dem Hintergrund der medizinischen Vorgeschichte kritisch zur geplanten Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Ungarn und stellte erneut den Antrag, Österreich möge von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.

14. Mit Eingabe vom 16.01.2015 langte eine eigens verfasste Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers beim Bundesamt ein, worin festgehalten wird, dass es der Erstbeschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe. Sie habe 56 Tage im Krankenhaus unter ärztlicher Aufsicht verbracht. Im Falle einer negativen Entscheidung würde sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtern.

15. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Das Bundesamt führte unter anderem an, dass die Erstbeschwerdeführerin (aber auch der Zweitbeschwerdeführer) an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und ferner in Ungarn die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Nachdem die Asylverfahren beider Beschwerdeführer zurückgewiesen würden, stünden der Überstellung nach Ungarn keine familiären Gründe entgegen.

16. Nach Aushändigung des negativen Bescheides nahm die Erstbeschwerdeführerin - vermutlich in suizidaler Absicht - mehrere Tabletten zu sich und musste deshalb in der Notaufnahme versorgt werden.

17. Gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 03.02.2015 richten sich die vorliegenden Beschwerden, worin der schlechte Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin thematisiert und unter Verweis auf einige Berichte zur Lage in Ungarn und das Gerichtsurteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes auf die schlechte Lage in Ungarn aufmerksam gemacht wird.

Mit einer Beschwerdeergänzung vom 10.02.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung einen aktuellen Arztbrief die Erstbeschwerdeführerin betreffend (datiert mit 10.02.2015), worin zusammengefasst festgehalten wird, dass diese am 06.02.2015 stationär aufgenommen worden sei, nachdem sie zuvor versucht habe, sich mittels einer Medikamentenüberdosierung das Leben zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin leide bereits seit mehreren Jahren an einer ernsthaften psychischen Erkrankung, nämlich einer komplexen Traumafolgestörung, wobei sich der Verlauf der Erkrankung deutlich verschlechtert habe. In den letzten Jahren sei es bereits zu mehreren Suizidversuchen und parasuizidalen Handlungen durch die Erstbeschwerdeführerin gekommen. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn sei zu erwarten, dass sich das psychische Zustandsbild der Erstbeschwerdeführerin weiterhin verschlechtere; vor allem seien suizidale Handlungen hochwahrscheinlich. Ebenso würde eine Trennung von ihrem Lebenspartner zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation führen und die Wahrscheinlichkeit für neuerliche suizidale Handlungen erhöhen. Die Erstbeschwerdeführerin werde derzeit bis auf Weiteres stationär behandelt. Es sei davon abzuraten, die verordneten Psychopharmaka durch (andere) Generika zu ersetzen.

18. Mit Beschluss vom 16.02.2015 wurde den Beschwerden durch das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

2. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn entgegenstehen.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat und der Flucht aktuell an einer komplexen Traumafolgestörung, schweren depressiven Episode und einer suizidalen Krise. Die gutachterliche Stellungnahme vom 18.12.2014 scheint überholt. Darin wurde festgehalten, dass im Fall einer Überstellung der Genannten nicht die reale Gefahr bestehe, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, jedoch hat sich gerade das Gegenteil gezeigt. So hat die Erstbeschwerdeführerin nach Erhalt der negativen Entscheidung in ihrem Asylverfahren erneut einen Suizidversuch durch einen übermäßigen Tablettenkonsum unternommen und musste deshalb in die Notaufnahme überstellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits mehrere Suizidversuche (auch in Österreich; sogar während einer stationären Behandlung, weshalb ein Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 3 UbG in Auftrag gegeben wurde) hinter sich hat und des Öfteren in stationärer Behandlung gewesen ist. Im Arztbrief vom 10.02.2015 spricht der behandelnde Arzt auch die beabsichtigte Überstellung der Erstbeschwerdeführerin an und führt hierzu aus, dass bei deren tatsächlicher Durchführung eine Verschlechterung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin nicht auszuschließen und suizidale Handlungen hochwahrscheinlich seien. Im Übrigen so dieser weiter, würde eine Trennung der Erstbeschwerdeführerin vom Zweitbeschwerdeführer die psychische Situation der Erstgenannten verschlechtern und die Wahrscheinlichkeit für neuerliche suizidale Handlungen erhöhen.

Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Ungarn psychischen Erkrankungen behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Ungarn gewährleistet ist, doch lässt das letzte medizinische Schreiben vom 10.02.2015 auf eine starke Selbstgefährdung schließen. Jedenfalls ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob die Erstbeschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des schweren Krankheitsbildes, der aktuellen Suizidalität, die offensichtlich durch die bevorstehende Überstellung nach Ungarn erneut ausgelöst wurde, sowie in Anbetracht des Vermerks des behandelnden Arztes der Erstbeschwerdeführerin, wonach die ihr verordneten Psychopharmaka nicht durch (andere) Generika zu ersetzen seien, in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren angezeigt, ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob die Erstbeschwerdeführerin gleich nach ihrer Ankunft in Ungarn mit den für sie notwendigen Medikamenten wie in Österreich versorgt werden kann.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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