BVwG W218 2006904-1

W218 2006904-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Arbeitswilligkeit, Bewerbung, Nachweismangel, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2006904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2006904.1.00

Spruch

W218 2006904-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 25.03.2014, GZ: RAG/05661/2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 38 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (=BF) steht seit 22.10.2013 im Bezug von Notstandshilfe. Laut ärztlichem Gutachten vom 26.04.2010 sei der BF eingeschränkt arbeitsfähig. Es seien keine knienden oder bückenden Tätigkeiten möglich, lang dauerndes Stehen und Gehen sei zu vermeiden. Nicht möglich sei auch das Bewältigen von Stufen oder Leitern und zu vermeiden sei das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien unter Einhaltung obiger Einschränkungen im 40 Wochenstunden Ausmaß möglich. Im erlernten Beruf als Elektroinstallateur sei der BF dauernd arbeitsunfähig.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2013 wurde festgehalten, dass er besagte gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche zu berücksichtigen seien. Er könne seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und suche eine Stelle als KFZ-Mechaniker-Helfer. Vereinbart wurde seine Mitarbeit in Form von Eigenbewerbungen, deshalb wurden ihm 12 Eigenbewerbungen bis zum nächsten Termin am 06.02.2014 vorgeschrieben. Als Bestätigungsnachweise wurden E-Mail-Bewerbungen, Kopien der Sendeberichte, bei schriftlichen Bewerbungen die Aufgabenschnitte des Postamtes, bei persönlichen Bewerbungen der Firmenstempel in der Bewerbungsliste oder der Name und die Telefonnummer des Gesprächspartners im Betrieb vereinbart. Niederschriftlich wurde am selben Tag zusätzlich zu der Betreuungsvereinbarung nochmals festgehalten, dass er 12 selbständige Bewerbungen bei berufsspezifischen Stellen in Form von schriftlichen Nachweisen im zeitlichen Rahmen von 10 Wochen der belangten Behörde vorzulegen habe. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung wurde er informiert.

Am 03.02.2014 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und teilte mit, dass er seine Bewerbungsliste nicht mehr finden könne. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er dies bei einem persönlichen Gespräch mit seinem Berater abzuklären habe. Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am 06.02.2014 an, dass er die Eigenbewerbungen gemacht habe, diese in die übergebene Liste eingetragen habe, diese Liste jedoch verloren gegangen sei. Da der Beschwerdeführer sich weigerte, diese Niederschrift zu unterschreiben, wurde eine weitere Beraterin der belangten Behörde beigezogen, in deren Beisein er nochmals über die Sanktion des § 10 AlVG belehrt wurde und die daraufhin als "sonstige Anwesende", die Niederschrift unterfertigte.

3. Mit Bescheid vom 14.02.2014 wurde der Verlust des Anspruches auf Bezug von Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 06.02.2014 bis 19.03.2014 ausgesprochen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht lägen nicht vor.

4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Arbeitsvermittlung nicht verweigere, sondern ihm die Liste samt anderer Dokumente, die seine Bewerbungen anführten, verloren hätte. Es täte ihm sehr leid, aber er könne seine Bewerbungen nun nicht mehr nachweisen. Er ersuche um Aufhebung der Sperre.

5. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer bekannt zu geben, bei welchen Firmen er sich beworben habe bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben vorzulegen.

Mit Mail vom 13.03.2014 teilte der BF mit, dass er sich Anfang Dezember 2013 bei mehreren Leihfirmen persönlich beworben habe, er könne sich nicht mehr genau erinnern, an welchem Tag und bei welchen Firmen. Beispielsweise wurden 6 Firmen angeführt. Er habe zu spüren bekommen, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht gern genommen werde, da er seinen Beruf nur mehr beschränkt ausüben könne. Er verstehe nicht, warum er das alles beweisen müsse, da ihm bewusst sei, dass er nach Arbeit suchen müsse und er sich sein Leben ohnehin zurzeit nicht leisten könne. Er wolle nicht als Lügner dastehen.

Die belangte Behörde fragte telefonisch bei den angegebenen Firmen nach und stellte - zusammengefasst - fest, dass bei allen von dem BF angeführten Firmen keine Bewerbungen im Zeitraum Dezember 2013 bis Jänner 2014 stattgefunden hätten. Die ergänzenden Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 14.03.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich bei den angegebenen Firmen beworben habe, diese allerdings kein Interesse an ihm wegen seiner körperlichen Einschränkung hätten. Da er vom AMS keine Umschulung erhalte, müsse er sich in seinem erlernten Beruf bewerben, da er ja in irgendeinem Bereich arbeiten müsse. Er betonte nochmals, dass er mehrere Telefongespräche geführt habe, dass allerdings jene Firmen, bei denen er sich bereits beworben habe, ihn keine neue Bewerbung ausfüllen ließen. Die besagte Liste habe er wie gesagt verloren.

In einem Telefonat am 18.03.2014 wurde dem BF erklärt, dass es nicht zielführend sei, sich bei Stellen zu bewerben, für die er nicht arbeitsfähig sei und dies auch noch im Bewerbungsgespräch anführe. Ihm wurde mitgeteilt, dass er sich im Notstandshilfebezug befände und somit alle Stellen - soweit gesundheitlich zumutbar - für ihn infrage kämen und kein Berufsschutz bestehe. Am 21.03.2014 teilte er per Mail mit, dass er bei einer der genannten Firmen nachgefragt habe und diese ihm mitgeteilt hätte, dass es einen neuen Chef gebe.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes sowie der rechtlichen Ausführungen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass keine eigeninitiativ durchgeführten Bewerbungen nachgewiesen werden konnten und daher die Arbeitswilligkeit nicht ausreichend dokumentiert sei. Daher sei der Verlust des Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für 6 Wochen gerechtfertigt. Die Sanktion könne nicht nachgesehen werden, da keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (insbesondere Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 8 Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist) vorlägen.

7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er neuerlich ausführte, dass er die Liste leider verloren hätte

Er hätte nochmals bei einer der Firmen angerufen, die ihm mitteilten, dass es einen neuen Chef gäbe und sich deshalb vielleicht niemand erinnern könne. Dies hätte er auch der belangten Behörde mitgeteilt, die in ihrem Bescheid allerdings keinen Bezug auf diese Vorbringen nähme. Er ersuche um Aufhebung der Sperre.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.04.2014 einlangend vorgelegt und der Gerichtsabteilung W207 zugeteilt.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung W207 abgenommen und am 03.02.2015 der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

2. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 25.11.2013 vereinbart, zwölf selbständige Bewerbungen mit schriftlichem Nachweis bzw. schriftlicher Bestätigung der kontaktierten Firma innerhalb von 10 Wochen nachzuweisen. Diese erforderlichen Nachweise der Eigenbewerbungen wurden nicht erbracht.

3. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich bei einigen Firmen beworben habe, er könne sich nicht mehr an alle erinnern, beispielsweise führte er einige an. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei den von ihm angegebenen Firmen (es handelte sich lediglich um 6 anstatt der vereinbarten 12) telefonisch nachgefragt und stellte sich heraus, dass keine Bewerbungsunterlagen vorliegen bzw. Gespräche geführt worden sind.

4. Da der Beschwerdeführer keinerlei schriftlichen Nachweis auch nicht eine E-Mail-Bestätigung oder dergleichen über seine angeblich stattgefundenen Bewerbungen vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass er sich in dem fraglichen Zeitraum bei den besagten Firmen nicht beworben hat. Zu dem Vorbringen, dass in der einen genannten Firma nun eine andere Person zuständig sei als zu dem fraglichen Zeitpunkt, wird angemerkt, dass damit noch immer fünf negative Firmen verbleiben, bei denen er sich laut Nachfrage nicht beworben hat. Vereinbart war, sich bei 12 Firmen zu bewerben, diese konnte er keinesfalls nachweisen.

5. Selbst wenn seinem Vorbringen geglaubt wird, dass er sich beworben habe und er bedauerlichweise den Nachweis verloren habe, so erscheint es doch unglaubwürdig, dass er nicht im Stande war, eine einzige Bewerbung nachzuweisen. Er konnte sich anfangs auch nicht an die Firmen erinnern, bei denen er sich beworben hatte und auch im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens konnte er nur sechs, anstatt der geforderten zwölf, Firmen nennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Unter der Sanktion des befristeten Leistungsausschlusses steht auch der Tatbestand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 10, Rz 264 und § 9, Rz 222).

3. 6 Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus, dass man im allgemeinen davon ausgehen kann, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstellt. Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen erfolgen.

Diese Vorgaben sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen sind mit der arbeitslosen Person niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten.

Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Hierbei sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführte, ist der Beschwerdeführer prinzipiell in der Lage, selbständige Bewerbungen durchzuführen. Zu dieser Schlussfolgerung kommt auch der erkennende Senat, da der Beschwerdeführer eine Zeitlang selbständig war und auch in seinen Stellungnahmen im Stande ist, auf die Vorhalte einzugehen und seine Stellungnahme zu begründen.

Im gegenständlichen Fall konnte bei keiner der von ihm namentlich genannten Firmen eine Bewerbung verifiziert werden und selbst, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei einer der sechs Firmen nun eine andere Ansprechperson zuständig wäre, so bleibt doch festzuhalten, dass er von dem Ziel 12 eigenständige Bewerbungen innerhalb von 10 Wochen durchzuführen, weit entfernt war. Es konnte keine einzige Bewerbung nachgewiesen werden. Die Vorgaben sowie die Rückmeldemodalitäten wurden in der Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2013 festgehalten. Die Folgen einer Nichteinhaltung mussten dem Beschwerdeführer daher bewusst sein.

In einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Bewerbungen nicht - jedenfalls nicht im vereinbarten Ausmaß - durchführte und damit keine eigeninitiativ durchgeführten Bewerbungen nachweisen konnte.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Innerhalb dieser Frist von acht Wochen kam kein Dienstverhältnis zustande.

Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (AlVG, Stand: 2 Erg.-Lfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Im Übrigen seien die in der Notstandshilfe-VO iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Als solche berücksichtigungswürdigen Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Im gegenständlichen Fall kann sich der Beschwerdeführer auf keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe berufen.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die vereinbarte Eigeninitiative nicht gesetzt hat und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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