BVwG W218 2009202-1

W218 2009202-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2009202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2009202.1.00

Spruch

W218 2009202-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter KR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 10.06.2014, GZ.: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.10.2013 bis 13.02.2014 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.10.2013 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 14.02.2014 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er von den psychischen Störungen "Autismus", "Asperger" und "Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS)" mindestens eine, eventuell zwei, eventuelle alle genannten Störungen habe. Diese drei Störungen beeinflussten die soziale Interaktionsmöglichkeit negativ. Im Zusammenhang mit der depressiven Grundstimmung - resultierend aus seiner Langzeitarbeitslosigkeit - sei ihm zwar bewusst, dass ein Fernbleiben vom Kontrolltermin negative Auswirkungen habe, dennoch sei es ihm unmöglich, den Kontrolltermin wahrzunehmen, oder sich kurz danach beim AMS zu melden. In Kooperation mit seiner Betreuerin sei beschlossen worden, über seinen Gesundheitszustand eine Diagnose einzuholen. Falls die Diagnose ergebe, dass er aufgrund seiner psychischen Situation nicht anders hätte handeln können, begehre er die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.10.2013 bis 13.02.2014, da ihm in diesem Falle das Versäumen des Kontrolltermins nicht zurechenbar sei.

3. Die belangte Behörde leitete das Beschwerdevorverfahren ein und stellte fest, dass bei der persönlichen Vorsprache am 03.09.2013 dem Beschwerdeführer der 02.10.2013 nachweislich als Kontrollmeldetermin gem. § 49 AlVG vorgeschrieben worden sei. Er sei darauf hingewiesen worden, dass eine nachweisliche Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins und eine Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung zur Folge habe. Dies habe er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

In weiterer Folge sei er am 02.10.2013 nachweislich nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin erschienen und habe weder persönlich noch telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Daher sei ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2013 mitgeteilt worden, dass der Leistungsbezug ab diesem Tage vorläufig eingestellt werden müsse. In diesem Schreiben sei er darauf hingewiesen worden, dass er unverzüglich in Kontakt mit der belangten Behörde treten soll, um die Weitergewährung des Leistungsanspruches zu ermöglichen. Unstrittig habe der Beschwerdeführer erst am 14.02.2014 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Zur Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 02.10.2013 niederschriftlich am 14.02.2014 befragt, teilte er mit, dass er psychische Probleme habe. In seiner Beschwerde gab er erstmals bekannt, möglicherweise an einer, zwei oder mehreren psychischen Störungen zu leiden. Daher wurde von der belangten Behörde am 15.04.2014 ein Untersuchungsauftrag im Rahmen des "Kompetenzzentrums Begutachtung" der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich in Auftrag gegeben. In dem medizinischen Gutachten wurde nach Wiedergabe der Anamnese und der Erfassung des Status festgestellt, dass bei der hierortigen Untersuchung keine Aufmerksamkeitsdefizite zu finden seien. Die Antworten kämen prompt, einem Gespräch könne gut gefolgt werden. Der Klient verfüge über eine Lehrabschlussprüfung und wirke im Gespräch geordnet und strukturiert. Rechtliche Konsequenzen bei Terminversäumnissen seien dem Klienten dann sicher klar, wenn die Rechtsbelehrung in adäquatem (einfachen) Deutsch erfolge. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer aus allgemeinmedizinischer Sicht Tätigkeiten laut umseitigen Leistungskalkül möglich und zumutbar. Eine weitere Überweisung erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten telefonisch am 06.06.2014 zur Kenntnis gebracht. Er teilte erneut mit, dass ihm die Konsequenzen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins klar gewesen seien, er jedoch aus ihm unerklärlichen Gründen dennoch nicht beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe. Er verspreche sich eine Klärung seines psychischen Zustandes im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung.

4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 10.06.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Nach den rechtlichen Erläuterungen und der Feststellung des Sachverhaltes wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2013 den nachweislich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin unter Rechtsfolgenbelehrung nicht eingehalten habe. Es sei ihm mit Schreiben vom 02.10.2013 mitgeteilt worden, dass der Leistungsbezug aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 02.10.2013 ab diesem Tag vorläufig eingestellt werden müsse. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer ersucht worden, unverzüglich Kontakt mit der belangten Behörde aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sprach erst am 14.02.2014 persönlich erneut bei der belangten Behörde vor und gab an, psychische Probleme zu haben. Diese Begründung werde seitens der belangten Behörde aufgrund der Nichtvorlage entsprechender Befunde sowie keiner sonstigen Anhaltspunkte für eine solche Störung als Schutzbehauptung und nicht als triftiger Grund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins angesehen. Im Rahmen der Begutachtung sei festgestellt worden, dass keine Aufmerksamkeitsdefizite festgestellt werden konnten und dem Beschwerdeführer die rechtlichen Konsequenzen bei Terminversäumnissen klar seien. Da der Beschwerdeführer sich erst am 14.02.2014 wieder persönlich bei der belangten Behörde gemeldet habe, verliere er gem. § 49 Abs. 2 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 02.10.2013 bis 13.02.2014.

5. Am 18.06.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde angeführt, dass er unter psychischen Störungen leide und ein Gutachten nachreichen werde.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gem. § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung W133 unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.06.2014 zugeteilt.

7. Am 19.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von der belangten Behörde weitergeleiteter Befund einer klinischen Psychologin vom 02.07.2014 ein. Der Befund langte am 17.09.2014 bei der belangten Behörde ein. In dem Befund wurde - zusammengefasst - diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer gut durchschnittlichen verbalen Intelligenz, einer leicht depressiven Stimmungslage, einer zwanghafte Persönlichkeitsstörung leide und sich keine Hinweise auf autistische Störungen fänden. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit bezüglich der Konsequenzen der Nichteinhaltung eines Termins wurde nicht festgestellt.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und am 03.02.2015 der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers am 03.09.2013 wurde ein Kontrolltermin für den 02.10.2013 vorgeschrieben. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, weshalb am nächsten Tag der Leistungsbezug für den Zeitraum vom 02.06.2014 bis 13.02.2014 eingestellt wurde.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Termin versäumt hat und sich erst am 14.02.2014 wieder bei der belangten Behörde meldete.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde am 31.03.2014 vor, dass er vermutlich unter psychischen Problemen leidet. Laut eigener Angaben war ihm bewusst, dass ein Fernbleiben vom Kontrolltermin negative Auswirkungen hatte, aber es war ihm dennoch nicht möglich, den Termin wahrzunehmen.

Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung im Hinblick auf die vorgebrachten Beschwerdepunkte, an denen er vermeintlich leidet, unterzogen und ergaben sich keine Aspekte, die auf eine derart gravierende psychische Störung hinwiesen, dass ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nicht bewusst gewesen bzw. zurechenbar gewesen wären. Die Gutachterin führte aus, dass dem Beschwerdeführer die rechtlichen Konsequenzen sicher klar waren, sofern sie in verständliche Worte gefasst worden sind. Da die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme an einem Termin durchaus sprachlich einfach gehalten sind, ist davon auszugehen, dass er diese Worte und Konsequenzen verstanden hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, einfache Formulierungen zu verstehen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als KFZ-Mechaniker und besitzt einen Führerschein, auch dies spricht dafür, dass er imstande ist, Texte zu erfassen und zu verstehen.

Aus dem nachgereichten Befund der klinischen Psychologin lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins nicht verstanden hätte.

Sowohl die Ausführungen der Allgemeinmedizinerin als auch das psychologische Gutachten werden im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).

Dem Beschwerdeführer ist der Termin und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und war er sich auch dessen bewusst, zumal er das Procedere auch bereits seit längerem kennt. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.

Die Belehrung über die Folgen einer Nichteinhaltung erfolgt in einfachen und verständlichen Worten und gibt der Beschwerdeführer auch selbst an, dass ihm die Folgen bewusst gewesen sind. Dass der Beschwerdeführer unter derart gravierenden psychischen Problemen leidet, die ihn an der Wahrnehmung von Terminen hindern, konnte im Verfahren nicht glaubhaft untermauert werden. Im fraglichen Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer auch nicht im Krankenstand, es ist daher nicht ersichtlich, wieso er zu dem vorgeschriebenen Termin nicht erschienen ist. Auch auf das Schreiben, dass sein Notstandshilfebezug eingestellt wird und er sich unverzüglich wieder melden soll, hat der Beschwerdeführer sich erst mehr als vier Monate später wieder bei seiner Betreuerin gemeldet.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, zumal der Sachverhalt auch nicht bestritten wird, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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