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W218 2013747-1•BVwG W218 2013747-1
W218 2013747-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme,<br/>Zumutbarkeit
W218 2013747-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch TEICHT JÖCHL Rechtanwälte, Rathausstraße 19/DG/53, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 19.09.2014, Zl. 2014-0566-9-001599, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.04.2012 Arbeitslosengeld und bezog dieses bis 09.09.2012. Im Anschluss daran erhielt er - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe.
2. Im Zuge eines Beratungsgespräches beim Arbeitsmarktservice am 21.03.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Maßnahme bei "Trendwerk" vereinbart und der Teilnahmebeginn mit 05.05.2014 festgelegt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zum vereinbarten Termin. Er sprach am 05.05.2014 vormittags beim Arbeitsmarktservice Johnstraße vor und gab an, dass er ein geringfügiges Dienstverhältnis habe und fragte, ob er jetzt noch zu Trendwerk gehen müsse. Er sei vom Mitarbeiter darüber informiert worden, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis kein Hindernis darstelle. Es sei mit Trendwerk Rücksprache gehalten worden und der Beschwerdeführer hätte zu einem zweiten Termin um 13 Uhr bei Trendwerk vorsprechen sollen. Diesen Termin nahm er nicht wahr.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 18.07.2014 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 05.05.2014 bis 29.06.2014 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen.
4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, dass ihm die belangte
Behörde eine Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt bei Trendwerk gemeinnützige GesmbH (Beginn 05.05.2014) zugewiesen habe. An der Maßnahme habe er nicht teilgenommen. Laut dem Bescheid liegen keine Nachsichtgründe vor. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffend und brachte er diesbezüglich Folgendes vor:
Er habe am 21.03.2014 erstmals einen Termin bei seiner AMS Beraterin gehabt, der er gesagt habe, dass er gerne arbeiten oder eine Lehre als KFZ Mechaniker absolvieren wolle. Die Beraterin habe ihm gar nicht zugehört, sondern gesagt, dass er ab 05.05.2014 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt bei Trendwerk teilnehmen müsse. Bei seinem Termin sei sogleich eine Niederschrift betreffend Zuweisung an Trendwerk ab 05.05.2014 aufgenommen worden. Es habe sich aber über einen Bekannten die Möglichkeit ergeben, ein Dienstverhältnis bei einer Firma im Mietwagengewerbe zu beginnen. Konkret sei ihm ab 25.05.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis in Aussicht gestellt worden. Ab Anfang Mai habe er in der Firma "schnuppern" sollen. Das "Schnuppern" habe sich schließlich auf den 24.05.2014 verschoben. An diesem Tag sei er mit einem Fahrer mitgefahren. Er sei von der Firma aber nicht ab 24.05.2014 angemeldet worden.
Da er bereits Anfang Mai 2014 die Aussicht auf ein Dienstverhältnis gehabt habe, sei er nicht zu Trendwerk erschienen. Es sei ihm sinnvoller erschienen, eine Jobchance wahrzunehmen, als an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er habe damals noch nicht wissen können, dass sich das Schnuppern verzögern würde und letztlich das Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde.
Der Grund für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses bei dieser Firma sei folgender: Als er am 24.05.2014 im Auto mit dem Fahrer dieser Firma unterwegs gewesen sei, habe er einen Anruf am Handy erhalten, mit der Nachricht, dass sein Großvater verstorben sei. Er habe dem Fahrer geschockt erzählt, welche Nachricht er erhalten habe. Am selben Tag habe er abends einen Anruf erhalten, dass er den Job bei dieser Firma nicht erhalten würde, da er aufgrund des Todesfalles abgelenkt sei und dies als Fahrer zu gefährlich sei hinsichtlich einer Unfallgefahr. Als er am Abend des Schnuppertages nach Hause gekommen sei, habe er zusätzlich die Nachricht erhalten, dass seine Mutter am selben Tag (24.05.2014) einen Schlaganfall erlitten habe und ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Seine Mutter sei am 29.05.2014 verstorben. Aufgrund des Todes seines Großvaters habe er zum Begräbnis nach Bosnien fahren sollen, aufgrund des Schlaganfalles der Mutter sei er nicht gefahren.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er bereits an einer Kursmaßnahme bei itworks teilgenommen habe. Er habe nicht den Eindruck, dass er davon profitiert habe. Die Zuweisung zu Trendwerk erscheine ihm nicht zumutbar, da er vor nicht allzu langer Zeit eine ähnliche Maßnahme bei itworks absolviert habe.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße als belangte Behörde am 19.09.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 18.08.2014 abgewiesen wurde, da der Tatbestand gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG erfüllt sei und die Nachsichtsgründe gemäß
§ 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass durch den Besuch der Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk die Möglichkeit bestanden hätte, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden. Somit hätte die Möglichkeit bestanden, seine Langzeitarbeitslosigkeit bzw. seine Arbeitsmarktferne zu beenden. Die Vorbereitungsmaßnahme hätte unmittelbar zu einer Anstellung als Transitarbeitskraft bei Trendwerk selbst, oder zur Vermittlung bei einer Partnerfirma von Trendwerk geführt. Am 21.03.2014 sei mit dem Beschwerdeführer in einem ausführlichen Beratungsgespräch nach Festhalten seiner Ausgangssituation sowie seiner Defizite in der Betreuungsvereinbarung die Notwendigkeit der Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme für Trendwerk ausführlich dokumentiert und der Teilnahmebeginn mit 05.05.2014 um 10 Uhr vereinbart worden. Gründe für die Zuweisung zu dieser Maßnahme seien: Er sei seit 22.12.2012 arbeitslos und die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice sowie seine Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative seien bisher aufgrund von folgenden Umständen
ergebnislos geblieben: Seine nicht aktuelle Berufspraxis aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und seine bisherige Bewerbungsstrategie haben zu keiner Arbeitsaufnahme geführt. Zu seinem Einwand, dass er vor nicht allzu langer Zeit eine ähnliche Maßnahme bei itworks besucht habe, sei zu sagen, dass er vom 25.03.2013 bis 06.05.2013 bei itworks an der Maßnahme "wake up" teilgenommen habe. Laut Abschlussbericht des Institutes sei er beruflich noch unentschieden gewesen. Er habe eventuell ins Lager gewollt, habe aber keine Berufserfahrung in diesem Bereich. Da er den Führerschein zum damaligen Zeitpunkt erst 3 Monate gehabt habe, seien alle seine Bewerbungen auf Fahrerstellen negativ verlaufen. Er habe angegeben, dass er dies nicht verstehe. Er habe sich von Anfang an nicht sehr bemüht und auch trotz mehrmaliger eindringlicher Gespräche sei keine Änderung eingetreten und er habe nicht einmal eine Bewerbung in die Wege geleitet. Er habe diese Maßnahme für einen Spaß gehalten. Stark bemerkbar habe sich das Problem des funktionalen Analphabetismus gemacht. Er sei weder in der Lage Texte richtig zu erfassen, noch Formulare richtig auszufüllen. Obwohl er es abgestritten habe, sei er nicht imstande einen Text zu verfassen. Unter diesen Aspekten erscheine es zielführend ihm durch die Teilnahme an der Maßnahme bei Trendwerk die Möglichkeit zu geben, diese Problematik anzusprechen und durch intensive Zusammenarbeit eine Lösung zu finden, zumal seit dem letzten Besuch einer solchen Maßnahme ein Jahr vergangen sei, ohne dass eine Besserung der Situation eingetreten sei.
Er sei bereits bei der Ausfolgung des Einladungsschreibens seitens des Arbeitsmarktservice vom 21.03.2014 gemäß § 10 AlVG über die Folgen bei unbegründeter Weigerung eine Maßnahme anzutreten, belehrt worden. Er habe sich geweigert, an der Maßnahme Sozialökonomisches Beschäftigungsprojekt bei Trendwerk teilzunehmen. Durch sein Verhalten habe er den Erfolg der Maßnahme vereitelt: Er sei zur Informationsveranstaltung nicht erschienen und habe daher die Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt, es sei daher der Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG vom 05.05.2014 bis 29.06.2014 zu bestätigen. Dieses Verhalten dokumentiere sein Desinteresse an den Bemühungen des AMS beziehungsweise dessen beauftragten Bildungsträgern, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung sei innerhalb der relevanten Nachsichtfrist (als angemessen werde eine Frist von 8 Wochen ab Beginn des Sanktionszeitraums gesehen) nicht aufgenommen worden.
Seine Ausführungen in der Niederschrift vom 07.07.2014 als auch in seiner Beschwerde vom 18.08.2014 über den Tod seines Großvaters in Bosnien am 24.05.2014 und seiner Mutter in Wien am 29.05.2014 seien aus menschlicher Sicht äußerst bedauerlich, jedoch stellen diese keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG dar. Darüber hinaus sei der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme mit 05.05.2014 vor seinen familiären Schicksalsschlägen gewesen. Andere Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, den er folgendermaßen begründete:
Der Tod seines Großvaters am 24.05.2014 und der Tod seiner Mutter am 29.05.2014 stellen sehr wohl einen Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG seien nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall sei (VwGH 19.06.1990, 09/08/0084). Da der VwGH auf die Argumentation Dirschmieds (AlVG, Stand: 2 Erg. Erg.-Lfg) verweise, sei abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielfall (Aufnahme einer anderen Beschäftigung) auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Gründe wie z.B. Todesfall Bedacht zu nehmen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorgelegen wäre, wenn ihm die belangte Behörde nach den Todesfällen die Möglichkeit gegeben hätte, bei Trendwerk eine Maßnahme zu absolvieren oder ein Dienstverhältnis bei einem sozioökonomischen Betrieb zu beginnen. Diese Möglichkeit sei ihm aber nicht gegeben worden. Laut Rechtsprechung des VwGH sei gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht zu gewähren, wenn der Arbeitslose innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnehme. Da es dem Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb (auch aufgrund seiner psychischen Ausnahmesituation) nicht möglich gewesen sei, innerhalb von acht Wochen am 05.05.2014 eine Beschäftigung zu finden, damit er die Sanktion doch noch verhindern hätte können, hätte die belangte Behörde ihm diesbezüglich eine Möglichkeit anbieten können. Dies sei leider nicht erfolgt.
Er bringe auch nochmals vor, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme ab 05.05.2014 unzumutbar gewesen wäre. Dass Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservices und Bewerbungsbemühungen des Arbeitslosen erfolglos geblieben seien, stelle gemäß der Judikatur des VwGH keine ausreichende Begründung einer Maßnahmenzuweisung dar (VwGH 02.10.2012, 2009/08/0153). Er möchte auch erwähnen, dass er viele Bewerbungen abgeschickt habe, es aber nicht leicht sei, eine Stelle zu finden. Seine Bewerbungsbemühungen seien belegbar. Er würde gerne eine Ausbildung absolvieren. Er glaube aber nicht, dass Wiedereingliederungsmaßnahmen seine Chance verbessern, eine Stelle zu finden.
Es sei richtig, dass er am 05.05.2014 beim AMS vorgesprochen habe. Er habe aber nicht gesagt, dass er ein geringfügiges Dienstverhältnis habe. Er habe den Kurs bei Trendwerk nicht wahrnehmen wollen, weil er ein vollversichertes Dienstverhältnis am 25.05.2014 in Aussicht gehabt habe. Er habe sich am 05.05.2014 beim AMS nur betreffend eines "geringfügig angemeldetem" Dienstverhältnisses erkundigt, weil eventuell die Möglichkeit in Aussicht gewesen sei, schon vor dem 25.05.2014 auf geringfügiger Basis bei der Firma zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 03.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im Zuge eines Beratungsgespräches beim Arbeitsmarktservice Johnstraße am 21.03.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Maßnahme bei Trendwerk besprochen und der Teilnahmebeginn mit 05.05.2014 vereinbart. Der Beschwerdeführer wurde dabei über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt und hat die Niederschrift eigenhändig unterzeichnet.
Der Beschwerdeführer erschien am 05.05.2014 nicht zum vereinbarten Termin bei Trendwork.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom Arbeitsmarktservice aufgetragene zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme nicht angenommen hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Tod des Großvaters des Beschwerdeführers am 24.05.2014 sowie der Tod der Mutter des Beschwerdeführers am 29.05.2014 stellen im vorliegenden Fall keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht dar.
Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 05.05.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtswirksam aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme am 05.05.2014 nicht angetreten hat.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe hierfür konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Wiedereingliederungsmaßnahme ab 05.05.2014 nicht zumutbar gewesen sei. Außerdem glaube er nicht, dass diese Maßnahme seine Chancen verbessere, eine Stelle zu finden. Er würde viel lieber arbeiten, als an einer Maßnahme teilzunehmen. Die Zuweisung zu Trendwerk erscheine ihm nicht zumutbar, da er vor nicht allzu langer Zeit eine ähnliche Maßnahme bei itworks absolviert habe und er nicht den Eindruck habe, dass er davon profitiert habe. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 22.12.2012 arbeitslos ist und die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice sowie seine Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative bisher aufgrund seiner nicht aktuellen Berufspraxis und seiner langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt erfolglos blieben. Im Rahmen der vom Beschwerdeführer angesprochenen Maßnahme bei itworks von 25.03.2013 bis 06.05.2013 hat sich das Problem des funktionalen Analphabetismus stark bemerkbar gemacht. Seit Abschluss dieser Maßnahme ist keine Besserung der Situation des Beschwerdeführers eingetreten, daher hat das Arbeitsmarktservice zu Recht argumentiert, dass es "unter diesen Aspekten zielführend erscheine, ihm durch die Teilnahme an der Maßnahme bei Trendwerk die Möglichkeit zu geben, diese Problematik anzusprechen und durch intensive Zusammenarbeit eine Lösung zu finden". Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Zumutbarkeit und Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ausgegangen.
Der Beschwerdeführer vermeint, der bedauerliche Umstand, dass sowohl sein Großvater am 24.05.2014 als auch seine Mutter am 29.05.2014 verstorben sind, stelle einen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Wiedereingliederungsmaße mit 05.05.2014 - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat - weit vor seinen familiären Schicksalsschlägen gelegen ist und die Todesfälle in der Familie daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen.
Das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Dienstverhältnis bei einer Firma im Mietwagengewerbe ist jedenfalls keine geeignete Begründung, warum der Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsmaßnahme am 05.05.2014 nicht angetreten hat. Der Beschwerdeführer sprach am selben Tag beim zuständigen Arbeitsmarktservice vor und gab an, dass er bei dieser Firma (ab sofort) geringfügig angemeldet werden könne und ab 01.06.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis in Aussicht habe. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde ihm mitgeteilt, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis kein Hindernis darstellt und er an der Maßnahme teilnehmen muss. Es wurde ein zweiter Termin am selben Tag bei Trendwerk vereinbart. Auch diesen Termin hat der Beschwerdeführer im Bewusstsein der Folgen verstreichen lassen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, an der Maßnahme teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat an der Maßnahme nicht teilgenommen, weil er ein Dienstverhältnis in Aussicht hatte, das aber letztendlich nicht zustanden kam. Die daraus resultierenden Folgen, nämlich die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG, muss der Beschwerdeführer daher in Kauf nehmen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (7) (...)
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0252) Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210)
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zu Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.
Dem Beschwerdeführer wurden vor Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme bei Trendwerk unter Rechtsfolgenbelehrung einer Weigerung bzw. Vereitelung der Inhalt, die Zumutbarkeit sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert. Aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit, seinem mangelnden Selbsthilfepotential und Eigeninitiative gepaart mit geringen Bewerbungskenntnissen sowie dem vorliegenden funktionalen Analphabetismus, die sich in den Verfahrensunterlagen dokumentiert finden, ist eine derartige Maßnahme zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG.
Der Beschwerdeführer weigerte sich zwar nicht "ausdrücklich", an der Maßnahme teilzunehmen, sehr wohl aber "schlüssig" durch sein Verhalten, nämlich das Nichterscheinen am 05.05.2014 zum vereinbarten Kursbeginn.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Begründungen - er habe ein Dienstverhältnis in Aussicht gehabt und deshalb die Maßnahme nicht angetreten; sein Großvater und seine Mutter seien verstorben - stellen jedenfalls keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, kam das vom Beschwerdeführer angekündigte Dienstverhältnis innerhalb dieser Frist von acht Wochen nicht zustande.
Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der VwGH hat bei der Formulierung dieser Rechtsansicht auf die Argumentation Dirschmieds (AlVG, Stand: 2 Erg.-Lfg) verwiesen, wonach ein berücksichtigungswürdiger Grund auch vorliege, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Im Übrigen seien die in der Notstandshilfe-VO iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre - unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen - abgesehen von dem in
§ 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 ALVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116). Da im gegenständlichen Fall - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 05.05.2014 war, somit lange vor den bedauerlichen Todesfällen (des Großvaters am 24.05.2014 und der Mutter am 29.05.2014), kann sich der Beschwerdeführer auf keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe berufen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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