BVwG W218 2016255-1

W218 2016255-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015

Regest

Einkommen, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2016255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2016255.1.00

Spruch

W218 2016255-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 18.04.2013, als GZ wird die SVNr angeführt, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.03.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 18.04.2013, wurde der Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG und § 2 NH-VO abgewiesen, weil auf Grund der festgestellten Wirtschaftsgemeinschaft das anrechenbare Einkommen trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

3. In der dagegen erhobenen Berufung vom 23.04.2013 wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das im Bescheid angeführte Resultat des Ermittlungsverfahrens entspräche in keiner Weise den Tatsachen. Bei der Antragstellung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Lebensgefährten habe und sie von diesem eine Lohnbescheinigung beibringen müsse. Da sie alleine und in keiner Wirtschaftsgemeinschaft lebe, habe sie dieses Ersuchen ablehnen müssen. Das Nichtbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft sei von ihrer Seite schon mehrmals vorgebracht worden.

4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 03.07.2013, GZ. 2013-0566-9-001211, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass im Berufungsverfahren der Erhebungsdienst mit neuen Ermittlungen zur nochmaligen Überprüfung der strittigen Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft beauftragt worden sei. Wie bereits im Jahr 2011 (in einem früheren Verfahren) komme der Erhebungsdienst auch bei den im Juni 2013 durchgeführten Ermittlungen zum Ergebnis, dass von einer aufrechten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehegatten auszugehen sei. An der Adresse, an welcher der geschiedene Ehegatte wohnhaft sei, befinde sich laut Aussage einer ortskundigen Person keine Wohnstätte in bezugsfertigem Zustand. Der geschiedene Ehegatte sei zudem vom Erhebungsdienst beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden. Er habe einen Wohnungsschlüssel gehabt. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach der geschiedene Ehegatte über keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfüge, werde als Schutzbehauptung gewertet. Die Behörde komme ebenfalls zum Schluss, dass von einer aufrechten Lebensgemeinschaft auszugehen sei und daher das Einkommen des geschiedenen Ehegatten für die Beurteilung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin heranzuziehen sei. Im vorliegenden Fall übersteige der sich aus dem Einkommen des geschiedenen Ehegatten und der vorgesehenen Freigrenze ergebende tägliche Anrechnungsbetrag rechnerisch den täglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe.

5. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und kurz zusammengefasst erneut das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten.

6. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220-6, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 03.07.2013, GZ. 2013-0566-9-001211, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.11.2014, GZ. 2013/08/0220-6, ausgeführt hat ist nach § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides muss demnach erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, ZI. 2008/08/0187, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vor, dass der angefochtene Bescheid den genannten Anforderungen nicht entspreche.

Auf Grund der Angaben des zentralen Melderegisters stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an einer näher genannten Adresse in Wien und der von ihr seit 1984 geschiedene Ehegatte in einer niederösterreichischen Gemeinde gemeldet seien. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zum einen damit, dass sich an der Meldeadresse des geschiedenen Ehegatten laut Aussage einer ortskundigen Person keine Wohnstätte in bezugsfertigem Zustand befinde. Zum anderen sei der geschiedene Ehegatte vom Erhebungsdienst beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden. Er habe dabei einen Wohnungsschlüssel gehabt. Daraus habe die belangte Behörde den Schluss gezogen, dass sich gegenüber der "Lebenssituation" im Jahr 2011 keine Änderungen ergeben haben und nach wie vor von einer aufrechten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehegatten auszugehen sei. Die belangte Behörde habe dabei weder dargelegt, von welcher konkreten Lebenssituation im Jahr 2011 sie ausgehe, noch habe sie zur näheren Ausgestaltung der angenommenen Lebensgemeinschaft Erhebungen getätigt und Feststellungen getroffen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, wonach keine Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehegatten bestehe, habe die belangte Behörde als bloße Schutzbehauptung gewertet.

Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass gemeinsames Wohnen allein - auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Wie bereits erwähnt, wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Das Bundesverwaltungsgericht soll aber - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherstellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.

Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 18.04.2013 behoben, zumal diesem lediglich zu entnehmen ist, dass auf Grund der festgestellten Wirtschaftsgemeinschaft das anrechenbare Einkommen trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin eine Wirtschaftsgemeinschaft bzw. somit eine Lebensgemeinschaft führt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft führt oder nicht ist aber strittig. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof bemängelt hat, wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weder dargelegt, von welcher "konkreten Lebenssituation im Jahr 2011" ausgegangen wird, noch wurden Erhebungen zur näheren Ausgestaltung der angenommenen Lebensgemeinschaft getätigt. Auch mit den erforderlichen Elementen einer Wirtschaftsgemeinschaft hat sich die Landesgeschäftsstelle nicht auseinandergesetzt und auch die Einvernahme des geschiedenen Ehegatten wurde nur unzureichend durchgeführt. Weitere - wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte - Ermittlungen sind daher in weiterer Folge vom Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse durchzuführen. Aufgrund der oben angestellten Erwägungen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH) ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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